Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0578-L/05
Säumniszuschlag - Konkretisierung des fehlenden groben Verschuldens bei behaupteter Verhinderung wegen Krankheit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0578-L/05vom 15.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JS, W, F, vom 25. Februar 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 9. Februar 2005 betreffend
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
9. Februar 2005 setzte das Finanzamt X gemäß
§ 217
Abs. 1 und 2 BAO gegenüber dem Berufungswerber (in der Folge kurz Bw) einen
ersten Säumniszuschlag in Höhe
von 59,19 €
fest. Begründet wurde dies damit, dass der Pflichtige (= Bw) die
Umsatzsteuer für den Zeitraum November 2004 nicht rechtzeitig - das
heißt bis 17. Jänner 2005 - entrichtet hätte. Der
Säumniszuschlag wurde mit 2 % der nicht rechtzeitig entrichteten
Umsatzsteuer 11/2004, also mit 2 % von 2.959,36 €
bemessen.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2005 - eingebracht am
25. Februar 2005 - erhob der Pflichtige
Berufung gegen den angeführten
Bescheid und ersuchte,
den Säumniszuschlag aufzuheben, da er mit
Grippe im Bett gelegen und daher den Betrag um einige Tage zu spät
einbezahlt hätte.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 11. Mai
2005 wurde die gegenständliche Berufung mit folgender
Begründung als abgewiesen:
"Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung) mit
Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht
gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218 BAO hinausgeschoben
wird. Im Berufungsfall ist unbestritten, dass die Umsatzsteuer für den
Zeitraum 11/2004 in Höhe von 2.959,36 €, fällig gewesen am
17.1.2005, erst wirksam mit 19.1.2005, d.h. verspätet, entrichtet worden
ist. Nachdem auch die Umsatzsteuer für den Zeitraum 10/2004, fällig
gewesen am 15.12.2004, und die Lohnabgaben für den Zeitraum 11/2004,
fällig gewesen am 15.12.2004, erst wirksam mit 16.12.2004, d.h.
verspätet, entrichtet worden sind, kann auch die "Ausnahmsweise
Säumnis" nach § 217 Abs. 5 BAO nicht zum Tragen kommen.
Trotz der in der Begründung angeführten Krankheit muss es möglich
sein, Überweisungen rechtzeitig veranlassen zu können (Telefon,
Internet) bzw. sind diesbezügliche Vorkehrungen (Vertretung) bereits im
Vorfeld zu treffen, um Termine und Fristen rechtzeitig wahrnehmen zu
können. Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen."
Mit Schreiben vom 7. Juni
2005 stellte der Bw den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung
durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und begründete diesen, wie
folgt:
Die
Umsatzsteuer für den Zeitraum 11/2004 in Höhe von 2.959,36 €
wäre um zwei Tage zu spät wirksam geworden. Wenn man z.B. 3 %
für zwei Tage rechne, würden ca. 0,5 € Zinsen
herauskommen.
Des Weiteren
wären die Umsatzsteuer 10/2004 und die Lohnabgaben für den Zeitraum
11/2004, jeweils fällig am 15.12.1004, wirksam erst am 16.12.2004, d.h. um
einen Tag zu spät einbezahlt
worden.
Beide schwere Vergehen
würden sich um ca. einen Euro Zinsen
belaufen.
Wenn umgekehrt er vor
einiger Zeit ein weit höheres Guthaben beim Finanzamt gehabt hätte,
wäre es ohne Beantragung nicht retour bezahlt
worden.
Wo sei das
Gleichheitsprinzip?
Mit
Vorlagebericht vom 11. Juli 2005
wurde die gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat
als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Bescheid des
Unabhängigen Finanzsenates vom 6. Dezember 2006 wurde die
Entscheidung über die gegenständliche Berufung bis zur Beendigung der
beim Verwaltungsgerichtshof zu den GZlen. 2005/14/0014-0017 schwebenden
Verfahren gemäß
§ 281
BAO ausgesetzt,
da der Ausgang dieser Verfahren von wesentlicher Bedeutung für die
gegenständliche Berufungsentscheidung (Bescheidqualität von
Säumniszuschlagsbescheiden) war und keine überwiegenden Interessen der
Parteien entgegenstanden.
Diese den Anlass für die Aussetzung der Entscheidung
bildenden Verwaltungsgerichtshofsverfahren wurden zwischenzeitig mit
Erkenntnissen vom 14.12.2006, 2005/14/0014-0017, abgeschlossen, indem der
Verwaltungsgerichtshof die Bescheidqualität rein
automationsunterstützt erlassener Erledigungen (insbesonders von
Säumniszuschlagsbescheiden) bejahte. Das gegenständliche
Berufungsverfahren wurde daher von Amts wegen fortgesetzt.
Am 20. August
2007 (zugestellt mit Rsb-Sendung am 21. August 2007) erging im
Rahmen dieses fortgesetzten Verfahrens seitens des Unabhängigen
Finanzsenates an den Bw ein Vorhalt
folgenden Inhalts:
"Sehr
geehrter Herr S!
Da
das den Anlass für die Aussetzung der Entscheidung gemäß
§
281 BAO bildende Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zwischenzeitig mit
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2006, 2005/14/0014,
abgeschlossen wurde, kann das gegenständliche Berufungsverfahren nunmehr
fortgesetzt werden.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zitierten Erkenntnis die
Bescheidqualität von im automationsunterstützten Verfahren ergehenden
Säumniszuschlagsbescheiden bejaht, sodass auch die grundsätzliche
Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht mehr in Zweifel zu ziehen
ist.
Aufgabe der
Berufungsbehörde ist es nun, dessen
Rechtsrichtigkeit
zu überprüfen.
Hiezu
darf Ihnen zunächst Folgendes mitgeteilt
werden:
Die Vorschreibung des
Säumniszuschlages ist eine objektive Säumnisfolge, die an die
verspätete Entrichtung des Abgabenbetrages
anknüpft.
Der
Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages ist gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO von
Gesetzes wegen vorzuschreiben und liegt
nicht
im Ermessen der
Abgabenbehörde.
Vor allem
ist es ihr verwehrt, die von Ihnen angesprochene
Verhältnismäßigkeit zwischen Zinsenverlust für den Staat,
Ausmaß der Fristüberschreitung (in Ihrem Fall tatsächlich nur
minimal!) und Höhe des Säumniszuschlages zu prüfen oder zu
qualifizieren.
Die
Begründung hiefür ist im Zweck des Säumniszuschlages zu sehen,
der darin liegt, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden
sicherzustellen.
Laut § 217
BAO gibt es - abgesehen von Fällen von ausgesetzten, dem Zahlungsaufschub
unterliegenden oder in der Einbringung gehemmten Abgaben bzw. bei
nachträglicher Änderung der Abgabenschuld oder der Zahlungsfrist - nur
folgende Möglichkeiten, in denen im Falle der nicht zeitgerechten
Entrichtung des Abgabenbetrages ein Säumniszuschlag ab 50 € nicht
bzw. nur in herabgesetztem Ausmaß festzusetzen ist:
1)
Die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages entsteht nicht,
soweit die Säumnis nicht mehr als 5 Tage beträgt und der
Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der
Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet hat
(§ 217
Abs. 5 BAO).
Wie in der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 11.5.2005 ausgeführt, konnte
diese "ausnahmsweise Säumnis" nach § 217 Abs. 5 BAO in Ihrem
Fall nicht zum Tragen kommen, weil auch die Umsatzsteuer für den Zeitraum
10/2004 und die Lohnabgaben für den Zeitraum 11/2004 - jeweils fällig
am 15.12.2004 - wirksam erst mit 16.12.2004 (nur 1 Tag verspätet - auf das
Ausmaß der Verspätung darf die Behörde, wie oben
ausgeführt, in diesem Zusammenhang aber von Gesetzes wegen keine
Rücksicht nehmen!) entrichtet wurde.
2)
Gemäß
§ 217 Abs. 7
BAO
sind Säumniszuschläge auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis
kein
grobes
Verschulden
trifft.
Ihre Berufung ist auf
Grund der do. Ausführungen als solcher Antrag zu
werten.
Grobes Verschulden liegt
vor, wenn das Verschulden nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit anzusehen
ist, somit bei minderem Grad des
Versehens.
Der Abgabepflichtige
hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels all jene
Umstände darzulegen, die in seinem Fall für das Fehlen groben
Verschuldens sprechen und somit seinen Antrag auf Herab- bzw. Nichtfestsetzung
des Säumniszuschlages
rechtfertigen.
Sie haben in
Ihrem Berufungsschreiben ausgeführt, dass es deshalb zur verspäteten
Einzahlung des Umsatzsteuerbetrages für den Zeitraum 11/2004 gekommen
wäre, weil Sie mit Grippe im Bett lagen.
Auf
Grund obiger Ausführungen werden Sie ersucht, diesen Umstand -
insbesonders, warum es dadurch konkret zur verspäteten Einzahlung der
Umsatzsteuer 11/2004 kam - näher darzulegen.
Vor
allem wäre in diesem Zusammenhang die Beantwortung folgender Fragen
erforderlich:
1) Von wann bis
wann lagen Sie konkret mit Grippe im
Bett?
Um Vorlage einer
entsprechenden ärztlichen Bestätigung betreffend Ihre Krankheit sowie
den Zeitraum der Krankheit wird
ersucht.
2) Wer wickelt in Ihrem
Betrieb neben Ihnen generell den Verkehr mit den Behörden (vor allem dem
Finanzamt) ab?
3) a) Wer
berechnet für Ihren Betrieb regelmäßig die
Umsatzsteuervorauszahlungen?
b)
Wer bereitet die Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. den Zahlschein
vor?
c) Wie und durch wen
erfolgt die Einzahlung des
Abgabenbetrages?
4) Wie erfolgt
in Ihrem Betrieb üblicherweise der Vormerk für
Fälligkeitstermine?
5) a)
Welche Vorkehrungen haben Sie in Ihrem Betrieb hinsichtlich der Fristenwahrung
bei Abwesenheit (Urlaub, Krankheit, beruflich bedingte Abwesenheit)
getroffen?
b) Warum
funktionierten diese im gegenständlichen Fall
nicht?
6) Bereits einen Monat
zuvor wurden die Umsatzsteuer 10/2004 und die Lohnabgaben 11/2004 - wenn auch
nur um 1 Tag, aber so doch - verspätet entrichtet. Wie passierte
dies?
Um
Stellungnahme und Beantwortung obiger Fragen innerhalb von
vier Wochen
ab Zustellung dieses Schreibens wird
höflich ersucht."
Eine Stellungnahme bzw.
Beantwortung der Fragen erfolgte seitens des Bw's bis zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Zur Fortsetzung des
Verfahrens gemäß
§ 281 Abs. 2 BAO:
Im gegenständlichen Berufungsverfahren war die
Entscheidung mit Bescheid vom 6. Dezember 2006 gemäß
§ 281
BAO bis zur Beendigung der beim Verwaltungsgerichtshof zu
GZlen 2005/14/0014-0017 schwebenden Verfahren ausgesetzt worden, da der
Ausgang dieser Verfahren von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung
über die Berufung war.
Gemäß
§
281 Abs. 2 BAO
ist nach
rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung
gemäß Abs. 1 BAO gegeben hat, das ausgesetzte Berufungsverfahren von
Amts wegen fortzusetzen.
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutete dies,
dass, da - wie dem Bw auch im ho. Vorhalt vom 20. August 2007 mitgeteilt
wurde - die den Anlass für die Aussetzung der Entscheidung bildenden
Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zwischenzeitig mit Erkenntnis vom
14.12.2006, 2005/14/0014, abgeschlossen wurden, das Berufungsverfahren nunmehr
von Amts wegen fortzusetzen war.
2) Zur Festsetzung des
Säumniszuschlages:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen unter Punkt 1
zitierten Erkenntnissen die Bescheidqualität von im
automationsunterstützten Verfahren ergehenden Nebenanspruchsbescheiden (so
auch Säumniszuschlägen - siehe konkret VwGH 14.12.2006, 2005/14/0014)
bejaht, sodass auch die grundsätzliche Rechtswirksamkeit des angefochtenen
Bescheides nicht mehr in Zweifel zu ziehen war.
Aufgabe der Berufungsbehörde war es nun, dessen
Rechtsrichtigkeit zu
überprüfen.
Der Bw bestritt in seinem Berufungsschreiben nicht die
Tatsache der grundsätzlichen Verspätung. Er berief sich
diesbezüglich aber einerseits auf seine krankheitsbedingte Behinderung
(Grippe); andererseits stellte er im Hinblick auf die geringfügigen
Auswirkungen seiner Verspätung die Frage nach der Anwendung des
"Gleichheitsprinzips", wenn umgekehrt "höhere Guthaben beim Finanzamt" ohne
Antrag nicht rückgezahlt würden.
Hiezu ist Folgendes auszuführen:
In Art. 18 Abs. 1 B-VG
ist verfassungsmäßig festgelegt, dass die gesamte staatliche
Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf
(Legalitätsgrundsatz).
Dementsprechend darf auch ein Säumniszuschlag nur auf
Grund gesetzlicher Anordnung bzw. nur unter den im Gesetz umschriebenen
Bedingungen vorgeschrieben werden.
Die Festsetzung des berufungsgegenständlichen (ersten)
Säumniszuschlages basierte auf der gesetzlichen Bestimmung des
§ 217 BAO:
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO
"sind
dann
,
wenn eine
Abgabe
, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d),
nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
wird
, nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen
Säumniszuschläge
zu entrichten
."
Nach
§ 217 Abs. 2 BAO
"beträgt der
erste
Säumniszuschlag
2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages."
§ 217 Abs. 3 BAO
betrifft die Vorschreibung eines zweiten oder dritten
Säumniszuschlages. Solche stehen hier nicht in Streit.
Nach § 217 Abs. 4 BAO
"
sind Säumniszuschläge
für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten,
als
a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c) ein Zahlungsaufschub im
Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d) ihre Einbringung
gemäß
§ 231 ausgesetzt ist."
Gemäß
§
217 Abs. 5 BAO
"entsteht die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs.
2
nicht
,
soweit die
Säumnis nicht
mehr als fünf Tage
beträgt
und
der Abgabepflichtige
innerhalb der
letzten sechs Monate
vor dem Eintritt
der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung
gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird,
zeitgerecht
entrichtet
hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzuberechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist..."
§ 217 Abs. 6 BAO
regelt die Vorschreibung eines Säumniszuschlages für den Fall
der Erlassung eines Vollstreckungsbescheides. Ein solcher wurde im
gegenständlichen Fall nicht erlassen.
Gemäß
§
217 Abs. 7 BAO
"sind
Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein
grobes Verschulden
trifft, insbesondere insoweit bei nach
Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an
der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt."
Nach § 217 Abs. 8 BAO
"hat im Fall der nachträglichen
Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung
der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung
des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt
sinngemäß
a) für
bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften
und
b) für
Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe
betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden."
"Im Fall der
nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von
Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der
zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen."
(
§ 217 Abs. 9 BAO)
Gemäß
§
217 Abs. 10 BAO
"sind
Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, nicht
festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach
Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass
die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger,
jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter
Abgaben maßgebend ist."
Im gegenständlichen Fall
steht grundsätzlich außer
Streit, dass die dem Säumniszuschlag zu Grunde liegende
Abgabenschuldigkeit der Umsatzsteuer für den Zeitraum November 2004 in
Höhe von 2.959,36 € - wenn auch nur geringfügig, aber so
doch - verspätet entrichtet wurde.
So wäre diese am 17.1.2005 fällig gewesen, wurde wirksam aber erst mit
19.1.2005 entrichtet (siehe auch Darstellung in der
Berufungsvorentscheidung).
Diese Verspätung bewirkte gemäß
§ 217
Abs. 1 iVm Abs. 2 BAO von Gesetzes wegen
die Vorschreibung eines Säumniszuschlages in Höhe von 2 % der
verspätet entrichteten Abgabenschuldigkeit.
Die Vorschreibung des Säumniszuschlages ist eine
objektive Säumnisfolge, die an die
verspätete Entrichtung des Abgabenbetrages knüpft (vgl. VwGH
24.4.1997, 95/15/0164). Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die
Formulierung des § 217 Abs. 1 und 2 BAO eine klare gesetzliche Anordnung
darstellt, die der Abgabenbehörde bei der Vorschreibung des
Säumniszuschlages kein Ermessen
einräumt. Vor allem ist es dieser im Hinblick auf das oben zitierte
Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG (die Behörden dürfen
nur auf Grund der Gesetze handeln!) verwehrt, die vom Bw angesprochene
Verhältnismäßigkeit zwischen Zinsenverlust für den Staat,
Ausmaß der Fristüberschreitung (im gegenständlichen Fall
tatsächlich nur minimal!) und Höhe des Säumniszuschlages zu
prüfen oder zu qualifizieren, da dies in der entsprechenden gesetzlichen
Bestimmung (etwa im Rahmen einer - eben nicht vorgesehenen! -
Ermessensübung) nicht gestattet ist. Ebenso steht es der
Abgabenbehörde nicht zu, in Vollziehung der gesetzlichen Bestimmung des
§ 217 BAO das vom Bw vermisste "Gleichheitsprinzip" zu prüfen. Die
Prüfung, ob eine gesetzliche Bestimmung dem verfassungsrechtlich
verankerten Gleichheitsgrundsatz standhält, steht nur dem
Verfassungsgerichtshof (siehe Rechtsbelehrung) zu. Solange diese Bestimmung
allerdings dem Rechtsbestand angehört, haben die Abgabenbehörde diese
anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtsshofes ist der Säumniszuschlag eine "Sanktion eigener
Art" (vgl. VwGH 21.4.1983, 83/16/0016), deren Zweck darin liegt, die
pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen, wobei die
Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich
unbeachtlich sind (siehe Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3. Aufl.,
Wien 2005, Tz 2 und 3 zu § 217). Der Säumniszuschlag stellt
sozusagen ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der
Abgabenentrichtungspflicht dar (VwGH 16.12.2003, 2000/15/0155).
Die Tatbestände, bei
deren Erfüllung ein Säumniszuschlag nicht oder nur im herabgesetzten
Ausmaß vorzuschreiben ist, sind in den Absätzen 4ff des § 217
BAO klar umschrieben:
So wären zunächst nach dem oben zitierten
§ 217 Abs. 4 BAO
Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten nicht zu entrichten,
deren Einhebung bzw. Einbringung ausgesetzt ist oder hinsichtlich derer ein
Zahlungsaufschub nicht durch die Ausstellung eines Rückstandsausweises als
beendet gilt. Laut Aktenlage war keiner dieser Tatbestände
erfüllt, sodass der Wegfall des Säumniszuschlages aus diesem Titel im
gegenständlichen Fall nicht in Frage kam.
§ 217 Abs. 5
BAO behandelt die Fälle der (auch in der Berufungsvorentscheidung
angesprochenen) "ausnahmsweisen
Säumnis". Danach entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung des
Säumniszuschlages nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als 5 Tage
beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor
dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten
zeitgerecht entrichtet
hat. Unbestritten ist im gegenständlichen Fall, dass der Bw die
Umsatzsteuer für den Zeitraum 10/2004 und die Lohnabgaben für den
Zeitraum 11/2004 - jeweils fällig am 15.12.2004 - wirksam erst mit
16.12.2004 und damit verspätet (wenn auch nur um 1 Tag - auf das
Ausmaß der Verspätung darf die Behörde, wie oben
ausgeführt, in diesem Zusammenhang aber von Gesetzes wegen keine
Rücksicht nehmen!) entrichtet hat (siehe auch Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung). Der Bw hatte damit innerhalb der letzten sechs
Monate vor dem Eintritt der nunmehrigen Säumnis diese Abgabenschuldigkeiten
nicht zeitgerecht entrichtet. Der Tatbestand des § 217 Abs. 5 BAO
war damit nicht zur Gänze
erfüllt und konnte von einer Vorschreibung des Säumniszuschlages aus
diesem Titel daher nicht abgesehen werden.
Ein Vollstreckungsbescheid ist im gegenständlichen
Fall nicht ergangen, sodass eine Subsumption unter den Tatbestand des oben
zitierten § 217 Abs. 6 BAO im
gegenständlichen Fall nicht in Frage kam.
Einer näheren
Überprüfung bedurfte der Sachverhalt im gegenständlichen Fall
hingegen im Hinblick auf die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO:
Danach sind - wie oben zitiert - Säumniszuschläge
auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen,
als ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden trifft.
Die gegenständliche Berufung war auf Grund der do.
Ausführungen als solcher Antrag zu werten (siehe hiezu auch VwGH 24.2.2004,
98/14/0146, wonach eine Berufung gegen einen Säumniszuschlagsbescheid bei
verständiger Würdigung der Parteienerklärung auch als Antrag
gemäß
§ 214 Abs. 5 zu werten sein kann). Ist nämlich
aus dem Vorbringen des Bw's zu erschließen, dass ihn seiner Ansicht nach
aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen an der Säumnis kein
grobes Verschulden treffe, ist in der Berufungsentscheidung das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO zu prüfen (UFS 7.5.2007,
RV/1013-L/04). Nachdem sich der Bw auf seine krankheitsbedingte
Verhinderung berufen hat, was jedenfalls eine Rechtfertigung im Hinblick auf das
Ausmaß des Verschuldens impliziert, waren auch im gegenständlichen
Fall die Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO zu prüfen.
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein
Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (311 BlgNR 21. GP,
200). Es liegt also vor, wenn das Verschulden nicht mehr als leichte
Fahrlässigkeit (minderer Grad des Versehens) anzusehen ist (Ritz, a.a.O.,
Tz 43 zu § 217). Leichte Fahrlässigkeit liegt nicht mehr vor, wenn
jemand im Verkehr mit den Behörden die für die Einhaltung von Terminen
und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten
zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997,
96/15/0101).
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen wie dem
des § 217 Abs. 7 BAO (siehe Fischerlehner, Der UFS zum groben Verschulden
beim Säumniszuschlag, in: SWK 2005, S 59) die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der die Begünstigung
in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also
selbst und
einwandfrei und
unter Ausschluss jeden Zweifels das
Vorliegen all jene Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden kann (vgl. Stoll, BAO-Kommentar,
S. 1274).
In diesem Sinne hätte der Bw auch im
gegenständlichen Fall aus eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar
darzutun und glaubhaft zu machen gehabt, dass ihn an der verspäteten
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für November 2004 kein grobes
Verschulden traf.
Der Bw führte in seinem Berufungsschreiben
zunächst lediglich aus, dass es deshalb zur verspäteten Einzahlung des
Umsatzsteuerbetrages für den Zeitraum 11/2004 gekommen wäre, weil er
mit Grippe im Bett gelegen wäre.
In seiner Berufungsvorentscheidung entgegnete das
Finanzamt, dass es trotzdem möglich hätte sein müssen,
Überweisungen per Telefon oder Internet rechtzeitig zu veranlassen.
Insbesonders hätten für solche Situationen im Vorfeld Vorkehrungen
getroffen werden müssen.
In seinem Vorlageantrag machte der Bw im Hinblick auf seine
krankheitsbedingte Verhinderung keinerlei weitere Ausführungen.
In einem ausführlichen Vorhaltsschreiben des
Unabhängigen Finanzsenates vom 20. August 2007 wurde dem Bw unter
Schilderung der rechtlichen Situation und besonderem Hinweis auf das
Erfordernis, dass der Pflichtige jene Umstände, die für das Fehlen
groben Verschuldens sprächen, einwandfrei darzulegen hätte,
Gelegenheit gegeben, den Umstand der krankheitsbedingten Verhinderung noch
näher zu verifizieren, indem ihm diesbezüglich konkrete Fragen
gestellt wurden und - zwecks einwandfreien Nachweises - um Vorlage einer
ärztlichen Bestätigung ersucht wurde.
Fest steht nach ho. Ansicht, dass es zur Beurteilung des
Grades des Verschuldens einerseits unbedingt einer nähere Verifzierung der
allgemein gehaltenen Rechtfertigung des Krankheitsgrundes "Grippe" bedurft
hätte und andererseits eine genauere Darlegung der Gründe, warum jene
Vorkehrungen, die jeder Unternehmer für den Fall seiner krankheitsbedingten
Verhinderung treffen muss, im speziellen Fall versagt haben. Einem
sorgfältigen Unternehmer ist nämlich aus objektiver Sicht jedenfalls
zuzumuten, zwecks Einhaltung seiner im Verkehr mit den Behörden
wahrzunehmenden Termine und Fristen für den Fall einer plötzlichen
Erkrankung der hiefür innerbetrieblich zuständigen (ev. seiner
eigenen) Person entsprechende Vorsorge zu treffen.
Der Bw nahm zum zitierten Vorhalt innerhalb der darin
gesetzten Frist von vier Wochen bzw. bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
Stellung.
Damit hat er aber jene Umstände, die in seinem Fall
für das Fehlen groben Verschuldens sprechen hätten können, nicht
in ausreichendem Maße dargetan. Die ho. Abgabenbehörde war
nicht in der Lage, auf Grund der im Akt aufliegenden Argumente des Bw's das
Fehlen groben Verschuldens auszuschließen, zumal die Angabe des Grundes
der Grippeerkrankung allein das Fehlen groben Verschuldens noch nicht
automatisch indizierte. Vielmehr lag auf Grund des Umstandes, dass der Bw
offenbar selbst das Fehlen groben Verschuldens nicht näher zu
begründen vermochte und auf eine Stellungnahme zum ho. Vorhalt verzichtete,
der Schluss näher, dass er ein über die leichte Fahrlässigkeit
hinausgehendes schuldhaftes Verhalten gesetzt hatte. Eine
Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung des Säumniszuschlages aus dem Titel des
§ 217
Abs. 7 BAO Fall konnte daher
nicht erfolgen.
Des Weiteren wurden im gegenständlichen Fall aber auch
die Tatbestände der Abs. 8, 9 und
10 des § 217 BAO nicht
erfüllt: Die Abgabenschuld wurde weder nachträglich
herabgesetzt (Abs. 8) noch wurde die Zahlungsfrist nachträglich
geändert (Abs. 9) oder lag der Säumniszuschlag unter 50,00 €
(Abs. 10). Eine Nicht- oder Herabsetzung aus einem dieser Gründe war daher
ebenfalls nicht gerechtfertigt.
Insgesamt ergaben sich aus der Aktenlage somit keinerlei
Umstände, die es der ho. Berufungsbehörde in Vollziehung der
Abgabengesetze (speziell des § 217 BAO) erlaubt hätten, von der
Vorschreibung eines (ersten) Säumniszuschlages abzusehen. Die Berufung war
daher als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 15.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
SäumniszuschlagLegalitätsgrundsatzKrankheitGrippegrobes Verschuldenausnahmsweise SäumnisBegünstigungstatbestand
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0578-L/05
- Stammnummer
- 30962
- Gültig
- 15.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF