Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200088/2015
Vorgetäuschte, nicht ordnungsgemäße Beendigung des Versandverfahrens. Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200088/2015vom 21.06.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft. § 80 Abs. 1 ist sinngemäß anwendbar. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt."
Die Festsetzung und Erhebung der Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG soll die Gleichbehandlung von jenen Fällen, in denen die Entstehung einer Zollschuld zunächst unentdeckt blieb oder einer Zollschuld, die zunächst in unrichtiger Höhe vorgeschrieben wurde, für den Zeitraum bis zur buchmäßigen Erfassung bzw. der buchmäßigen Erfassung in richtiger Höhe zu jenen Zollschuldnern, die nach Vorschreibung der Zollschuld für die Säumigkeit gemäß § 80 ZollR-DG Säumniszinsen zu entrichten haben, gewährleisten. Eine entsprechende Säumnissanktion erscheint daher schon im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz geboten.
Die damalige und auch nunmehrige Bf sind insofern im Recht, dass der Anspruch auf die Abgabenerhöhung erst durch die Festsetzung derselben und nicht schon durch deren buchmäßige Erfassung entsteht.
Der österreichischen Zollverwaltung war es vor dem Einlangen der Nachprüfungsersuchen TC21 am 14. April 2014 nicht möglich, die Abgaben buchmäßig in der richtigen Höhe zu erfassen. Daher wurde eine Abgabenerhöhung je gegenständlichem Versandfall für den Zeitraum der Entziehung der diesbezüglichen Ware aus der zollamtlichen Überwachung bis zum Einlangen der TC21 festgesetzt.
Die Abgabenerhöhung nach § 108 ZollR-DG knüpft unmittelbar an die kraft Gesetzes in richtiger Höhe entstandene Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld an, die zum Entstehungszeitpunkt nicht oder in unrichtiger Höhe entrichtet wurde. Der dadurch zwischen dem Entstehen der Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld und der möglich gewordenen Festsetzung entstandene Zinsenverlust für die Abgabenbehörde wird durch die Abgabenerhöhung ausgeglichen.
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 19.10.2017, Ra 2017/16/0098, festgehalten, dass die Bestimmungen des § 108 Abs. 1 ZollR-DG betreffend die Abgabenerhöhung für vor dem 1. Mai 2016 verwirklichte Sachverhalte ihre Maßgeblichkeit behalten.
Zum Vorbringen der damaligen und nunmehrigen Bf, die Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG sei rechtswidrig, ist noch festzustellen, dass der EuGH die Zulässigkeit der Erhebung der Abgabenerhöhung nach § 108 ZollR-DG dem Grunde nach mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erachtet.
Danach hat d
ie Festsetzung einer Abgabenerhöhung nur dann nicht zu erfolgen, wenn eine Abgabenerhöhung stattfindet, obwohl die Verantwortlichkeit für die verspätete Erhebung der Zollschuld ausschließlich der Zollverwaltung zuzurechnen ist, die
Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft.
Im Sinne der Rechtsprechung des EuGH gelangt eine Abgabenerhöhung sohin nur dann zur Vorschreibung, wenn ein Verstoß seitens des Wirtschaftsbeteiligten vorliegt.
Das BFG kann zusammengefasst festhalten, dass das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt die Bestimmung des § 108 Abs. 1 ZollR-DG zu Recht zur Anwendung gebracht hat.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
D) Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach dem oben festgestellten Sachverhalt liegt eine nicht ordnungsgemäß erfolgte Beendigung des Versandverfahrens vor, die Rechtsfolgen ergeben sich eindeutig aus den gesetzlichen Vorschriften. Eine einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte liegt vor. Ein sachgleiches Abgabenverfahren
war bereits Gegenstand eine Revision vor dem VwGH(B
eschluss vom 28. Februar 2019, Ra 2017/16/0081)
. Sache war (ebenfalls) die Inanspruchnahme
der Zollspedition A als
Hauptverpflichtete im Zusammenhang mit einer vorgetäuschten nicht ordnungsgemäßen Beendigung eines Versandverfahrens betreffend frischen Knoblauch.
Die ordentliche Revision ist daher unzulässig.
Graz, am 21. Juni 2019
Normen und Schlagworte
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 215 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 92 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 96 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
VersandverfahrenHauptverpflichteterverlängerte VerjährungsfristZollwert SchätzungAbgabenerhöhungBerechnung der Abgaben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200088/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7200088.2015
- Stammnummer
- 124070
- Gültig
- 21.06.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF