Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1027-W/04
Sachliche Unbilligkeit bei Einhebung von Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1027-W/04vom 22.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der IR, vertreten durch H-KEG, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wr. Neustadt vom 7. Mai 2004 betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 1. April 2004 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.), Aussetzungszinsen in Höhe von € 6.461,42
durch Abschreibung nachzusehen.
Als Ergebnis der Berufungserledigung bezüglich HM.
seien für die Bw. gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderte
Einkommensteuerbescheide für 1986 bis 1988 erlassen worden. Im Zuge dessen
seien mit Bescheid vom 23. März 2004 Aussetzungszinsen in
Höhe von € 6.461,42 festgesetzt worden. Bei der HM habe Anfang
der 90er Jahre eine Betriebsprüfung stattgefunden, die zum Ergebnis die
Nichtanerkennung der Verlusttangenten der Beteiligten gehabt habe. Gegen die
Feststellungen der Betriebsprüfung sei am 23. Dezember 1993
Berufung eingebracht worden. Anfang 1994 habe die Bw. die Aussetzung der
Einhebung der aus den Prüfungsfeststellungen resultierenden
Einkommensteuerbelastung für 1986 beantragt, da die Berufung durchaus
Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Andernfalls hätte die Aussetzung
gemäß
§ 212a Abs. 2 BAO von der Behörde
gar nicht bewilligt werden dürfen. Im Zeitpunkt des Stellens des
Aussetzungsantrages im Jahr 1994 sei absolut nicht damit zu rechnen gewesen,
dass das Rechtsmittelverfahren mehr als 10 Jahre dauern würde. Der Grund
für die exorbitant lange Verfahrensdauer sei der Bw. auch nicht bekannt.
Jedenfalls liege sie eindeutig außerhalb der Verantwortung der Bw., die
auf den Gang des Verfahrens ja überhaupt keinen Einfluss gehabt habe. Die
Bw. sei nunmehr lediglich mit einem Betrag an Aussetzungszinsen konfrontiert,
der sie weit über Gebühr belaste. Die Einhebung der Aussetzungszinsen
wäre also nach der Lage des Falles jedenfalls unzumutbar, da ihre
atypischen wirtschaftlichen Folgen die Leistungsfähigkeit der Bw. in
unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigten. Somit sei die
vom Gesetz geforderte Unbilligkeit evident.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
7. Mai 2004 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass der Verweis, dass eine Unbilligkeit nicht
vorliege, weil die Vorschreibung der Ausetzungszinsen die Auswirkung einer
generellen Norm sei, nicht nachvollziehbar sei. Die Bedeutung der Nachsicht in
der BAO liege ja gerade im Gebot des Ausgleichs unbilliger Härten, die
durch die einheitlichen, allgemeinen, typisierenden Regelungen des Abgabenrechts
entstehen könnten, also gerade durch die angesprochene generelle Norm.
Andernfalls wären der § 236 BAO und das darin geregelte
Rechtsinstitut der Nachsicht sinnlos. Diese Billigkeitsmaßnahme solle eben
die Möglichkeit bieten, die formale Strenge des Gesetzes in jenen
Fällen, in denen die Einhebung gemessen am Regelungsziel und Regelungszweck
unbillig erscheine, aufzulockern und zu entschärfen. Allgemeine gesetzliche
Anordnungen könnten im Bereich der Einhebung zu Unbilligkeiten führen,
sodass dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entsprechend
eine ausdrückliche korrigierende negative Anordnung nötig sei, um im
Einzelfall vom generell vorgesehenen Abgabeneingriff Ausnahmen möglich zu
machen.
So habe der Verwaltungsgerichtshof betont, dass eine
Unbilligkeit nach der Lage des Falles anzunehmen sei, wenn eine besonders harte
Auswirkung der Abgabenvorschrift vorliege, die der Gesetzgeber, wäre sie
vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, oder wenn der allgemein gehaltene
Abgabentatbestand in Einzelfällen zu Auswirkungen führe, die der
Gesetzgeber bei Kenntnis dieser Besonderheiten hätte vermeiden wollen, oder
wenn Tatbestände bei Anwendung des Gesetzes im Einzelfall zu offensichtlich
nicht beabsichtigten Ergebissen führten.
Außerdem erscheine der erste Absatz der
Bescheidbegründung entbehrlich, weil sich die Frage nach dem Charakter von
Aussetzungszinsen nicht gestellt habe. Der Hinweis darauf, dass
Aussetzungszinsen keine Pönalmaßnahme sondern ein Ausgleich für
den Zinsenverlust des Abgabengläubigers seien, vermöge für die
Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Nachsicht aus Sicht der
Behörde unbillig wäre, überhaupt nichts herzugeben. Es sei also
der Hinweis auf das Erkennis des Verwaltungsgerichtshofes vom
17. September 1997, 93/13/0100, der einzige Punkt, der einer
Bescheidbegründung nahekomme. Die Bescheidbegründung sei somit
ziemlich dürftig. Hier stelle sich generell die Frage der Mangelhaftigkeit
des Bescheides, da ein lapidarer Hinweis auf ein Einzelerkenntnis aus Sicht der
Bw. nicht ausreiche.
Aber auch inhaltlich könne das zitierte Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall nichts beitragen. Die Entscheidung
sei nicht zu § 236 BAO ergangen. Thema der zugrundeliegenden
Berufung sei einerseits gewesen, ob Aussetzungszinsen über einen
angemessenen Zeitraum hinaus vorgeschrieben werden dürften, andererseits,
ob die Begründung der Berufungsentscheidung der Unterbehörde
ausreichend gewesen sei, da diese lediglich auf die einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen verwiesen habe. Dazu habe der Verwaltungsgerichtshof
gemeint, dass die Berufungsvorentscheidung eine (gerade noch) ausreichende
Begründung enthalte, da das Gesetz die Vorschreibung von Aussetzungszinsen
für die gesamte Dauer des Berufungsverfahrens vorsehe, selbst wenn dieses
unangemessen lange dauere.
Es sei unstrittig, dass
§ 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen für die
gesamte Dauer festlege. Das sei aber nicht Thema bei einem Nachsichtsansuchen.
Hier gehe es darum, ob diese typisierende allgemeine Regel auf Grund besonderer
Umstände des Einzelfalles zu einer unbilligen Härte geführt habe.
Darüber sage aber der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis nichts
aus, weil er eben nicht die Frage der Unbilligkeit zu beurteilen gehabt habe.
Dem zitierten Erkenntnis sei zu entnehmen, dass der Zeitraum, für den
Zinsen vorgeschrieben worden seien, ca. 2,5 Jahre umfasst habe. Im vorliegenden
Fall habe das Berufungsverfahren exakt 10 Jahre und 3 Monate gedauert. Da liege
wohl ein krasser Unterschied zu 2,5 Jahre vor. Selbst diesen Zeitraum habe der
Verwaltungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis schon als unangemessen
lang bezeichnet. Was würde er wohl zu mehr als 10 Jahren
sagen?
Genau darin liege aber die Unbilligkeit. Die
Verfahrensdauer sei einfach extrem lang, das lasse sich nicht bestreiten. Warum
das so sei, sei der Bw., die auf den Gang des Verfahrens ja überhaupt
keinen Einfluss gehabt habe, nicht bekannt. Jedenfalls könne man von einem
Sachverhalt ausgehen, der außerhalb der von der allgemeinen
Lebenserfahrung beherrschten Durchschnittsbetrachtung liege, somit zwar im
Rahmen der generellen Norm, aber auf Grund der individuellen Besonderheit,
für die die Bw. überhaupt nichts könne, außerhalb des vom
Gesetzgeber Gewollten, zumindest außerhalb jedweder
Steuergerechtigkeit.
Unbilligkeit der Einhebung sei unter anderem auch deswegen
anzunehmen, weil es nicht in der Absicht des Gesetzgebers liegen könne, ein
solch unzumutbares und unverhältnismäßig wirkendes Ereignis
eintreten zu lassen, wenn es auf Grund der verfahrensrechtlichen Besonderheit
des Zustandekommens des Abgabenanspruchs zu Härten komme. Man könne
davon ausgehen, dass der Gesetzgeber den vorliegenden Einzelfall, hätte er
ihn in concreto vor Augen gehabt, anders entschieden hätte, als sich auf
Grund der Gesetzeslage ergeben hätte. Ein stichhaltiges Argument
hiefür könne man in der Regelung der Anspruchszinsen finden. Der
§ 205 Abs. 2 BAO schränke den Zeitraum, für
den Anspruchszinsen festgesetzt werden könnten, auf maximal 42 Monate ein.
Der Grund dafür könne wohl nur in Billigkeitserwägungen gelegen
sein.
Unbilligkeit liege aber auch deshalb vor, weil die
Bezahlung der Zinsen zwar nicht existenzgefährdend, aber mit Auswirkungen
verbunden sei, die außergewöhnlich seien, in ihren wirtschaftlichen
Folgen atypisch und schwerwiegend seien und somit die Leistungsfähigkeit
der Bw. in unverhälnismäßiger Weise beeinträchtigten. Es
könne nicht genug betont werden, dass sich die Höhe des Gesamtbetrages
nur deshalb ergeben habe, weil das Verfahren so lange gedauert habe, und dass
die Bw. weder rechtlich noch faktisch die Möglichkeit gehabt habe, eine
Verkürzung herbeizuführen. Ursache sei also vorwiegend ein im Bereich
der Behörde gelegener Umstand, der die Einhebung unbillig erscheinen lasse.
Der Verwaltungsgerichtshof habe sogar eine Nachsicht in Fällen bejaht, in
denen eine Rechtsverfolgung im ordentlichen Verfahren unverschuldet nicht
möglich gewesen sei, oder auch dann, wenn eine Rechtsverfolgung nicht
aussichtsreich und daher unzumutbar gewesen wäre. Die Bw. sei lediglich
Adressat einer verfahrensabschließenden Entscheidung ohne
Einflussmöglichkeiten gewesen. Das wiege noch mehr, als wenn sie die
Verfolgung ihres Rechts unverschuldet oder mangels Aussichts auf Erfolg
unterlassen hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die
Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen
oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich"
bedingt sein.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann
vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers
gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht
unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung,
besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten
Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden
gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.
Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen"
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommt.
Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und
in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der
Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene
Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996, 92/13/0291) eine mangelnde
Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von
Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Die sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.1998,
97/13/0237) in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen
einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim
Steuerpflichtigen führt; der in der anormalen Belastungswirkung und,
verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff
gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber
beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem
außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom
Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine vom Steuerpflichtigen nach dem
gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die
zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt
ist. Eine solche Fallkonstellation liegt schon deshalb nicht vor, weil die vom
Nachsichtsbegehren betroffenen Aussetzungszinsen eine Abgabenschuld darstellen,
deren Entstehen von der Bw. gerade durch ihren Antrag auf Aussetzung der
Einhebung ausgelöst worden ist. Zudem war es durchaus in ihrer Ingerenz
gelegen, das Entstehen von Aussetzungszinsen in beträchtlicher Höhe
durch Entrichtung der ausgesetzten Abgaben zu verhindern, und stehen diesen
Aussetzungszinsen infolge wesentlich späteren Entrichtung der ausgesetzten
Abgaben auch Zinserträge bzw. bei Fremdfinanzierung Zinsersparnisse bei
Kreditinstituten gegenüber.
Der Behauptung des Vorliegens einer persönlichen
Unbilligkeit ist entgegenzuhalten, dass die Bw. ihrer erhöhten
Mitwirkungspflicht keineswegs entsprochen hat, weil sie ihre wirtschaftliche
Lage nicht dargelegt hat. Die Behauptung einer
unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit der Bw. durch Einhebung der Aussetzungszinsen in
Höhe von € 6.461,42 alleine vermag das Vorliegen einer
persönlich Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO jedenfalls
nicht darzulegen.
Mangels Darlegung des Vorliegens der Voraussetzung der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles des
§ 236 BAO konnte die beantragte Nachsicht somit nicht
gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 22.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
persönliche Unbilligkeitsachliche Unbilligkeitanormale Belastungswirkungatypischen Vermögenseingriffaußergewöhnlichen GeschehensablaufIngerenz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1027-W/04
- Stammnummer
- 21507
- Gültig
- 22.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF