Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0688-L/07
Rückzahlungsantrag - rückzahlbares Guthaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0688-L/07vom 09.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Referenten R. über die Berufung des Bw, vom
8. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr, vertreten durch Hofrat Gottfried W. Buchroithner, vom 7. Februar
2007 betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages (§ 239 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte mit dem Anbringen vom
29. Jänner 2007 die Grunderwerbsteuer in Zusammenhang mit einem Kaufvertrag
vom 13. Juni 2006 gemäß
§ 17 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
(GrEStG 1987) gemäß
§ 17 Abs. 4 GrEStG 1987 mit 0,00 €
festzusetzen. Dem entsprach das Finanzamt mit Bescheid vom 2. Februar 2007.
Dadurch kam es auf dem Abgabenkonto (StNr.: 812/5480) des Bw. zu einer sonstigen
Gutschrift in Höhe von 2.392,95 € welche zu einem Guthaben in
gleicher Höhe führte. Dieses Guthaben wurde am 5. Februar 2007 auf das
Abgabenkonto des Bw. beim Finanzamt Gmunden Vöcklabruck (StNr.: 041/1701)
zur Tilgung von auf diesem Abgabenkonto aushaftenden fälligen
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt 4.773,40 €
gemäß
§ 215 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO)
überrechnet.
Gleichzeitig mit dem Anbringen vom 29. Jänner 2007
teilte der Bw. mit, er hätte dem Vertreter auch Geldvollmacht erteilt. Er
beantragte im Falle einer positiven Erledigung, das entstehende Guthaben auf ein
Kanzleikonto bei der X.-Bank zu überweisen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der
Rückzahlungsantrag vom 29. Jänner 2007 mit der Begründung
abgewiesen, dass das Guthaben gemäß
§ 215 Abs.2 der
Bundesabgabenordnung zur (teilweisen) Tilgung Ihrer bei einer anderen
Abgabenbehörde bestehenden Abgabenschuldigkeiten zu verwenden war. Auf die
zugegangene Buchungsmitteilung wurde verwiesen.
In der gegenständlichen Berufung wurde vorgebracht,
dass die verfahrensgegenständliche Grunderwerbssteuer vom Bw. nicht
errichtet worden wäre. Die Entrichtung sei vom Errichter des Kaufvertrages,
RA, im Rahmen der Selbstberechnung gemäß
§ 11 ff GrEStG erfolgt.
Gemäß
§ 13 GrEStG hafte der Parteienvertreter für die
Entrichtung der selbstberechneten Steuer. Er hätte die Steuer zu keinem
Zeitpunkt an den Vertragserrichter bezahlt, weshalb die Entrichtung von ihm
lediglich aufgrund der Haftungsbestimmungen erfolgt sei. Es handle sich somit
grundsätzlich um einen Rückforderungsanspruch des Parteienvertreters,
welcher mit den Abgabenschuldigkeiten des Bw. nicht gegengerechnet werden
könne.
Es wurden die Anträge gestellt: 1) den
angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Antrag auf Rückzahlung des
Guthabens zu Handen meines Vertreters stattzugeben; in eventu 2) die
Berufung als Antrag des Vertragserrichters auf Rückzahlung der von ihm
entrichteten Steuer zu werten und diesem Antrag stattzugeben; in
eventu 3) die Berufung als Antrag gern. § 216 BAO u werten und
hierüber bescheidmäßig zu entscheiden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. März 2007 wurde
die gegenständliche Berufung vom Finanzamt abgewiesen. Zur Begründung
wurde ausgeführt, da im gegenständlichen Fall im Zeitpunkt der
Erledigung (7.2.2007) des Rückzahlungsantrages vom 29.1.2007 kein Guthaben
auf dem Abgabenkonto bestanden hat, sei das Ansuchen um Rückzahlung
abzuweisen gewesen. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre
im Verfahren über einen Rückzahlungsantrag gemäß
§ 239
BAO kein Platz für die Erörterung der Frage, aus welchen Gründen
im Zeitpunkt der Erledigung des Rückzahlungsantrages kein oder ein
geringeres Guthaben auf dem Abgabenkonto bestanden hat (VwGH 19.12.1986,
86/15/0058).
Mit dem Anbringen vom 13. April 2007 wurde ein
Vorlageantrag eingebracht. Die Berufung wurde am 19. Juni 2007 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 239 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung (BAO)
i.d.F. BGBl. Nr. 151/1980 lauten:
"(1) Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs.
4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der
Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so
können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der
Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu
verfügen berechtigt sind.
(2) Die Abgabenbehörde kann den
Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die
der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der
Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des
Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird."
§ 215 BAO i.d.F. BGBl. Nr. 312/1987 lautet:
"(1) Ein sich aus der Gebarung gemäß
§
213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist,
ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger
Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben
Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen
Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
(2) Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten
Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben
ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen
Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen
Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen
Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
(3) Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem
Recht nicht rechtsfähig, so ist ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch
verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser
Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu
verfügen berechtigt sind.
(4) Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3
zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239
zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser
Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben
Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu
überrechnen."
Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem
Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften
übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein
Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht (vgl. OGH 24.6.1992, 1
Ob 15/92, JBl 1993, 399; VwGH 15.4.1997, 96/14/0061; 18.9.2002, 98/17/0283).
Maßgebend hierbei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen,
nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten
durchgeführt werden müssen (vgl. VwGH 15.4.1997, 96/14/0061;
16.5.2002, 2001/16/0375; 26.6.2003, 2002/16/0286-0289). Die Frage der
Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren,
sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§
216 BAO) zu klären (vgl. Arnold,
AnwBl 1998, 729; VwGH 5.7.1999, 99/16/0115; 21.5.2001, 2001/17/0043). Erst
nach Verwendung gemäß
§ 215 Abs. 1 bis 3 verbleibende Guthaben
sind auf Antrag oder von Amts wegen rückzahlbar (vgl. VwGH 11.1.1980,
2523/79).
Schon aus dieser Rechtslage ergibt sich, dass dem Bw. kein
Rückzahlungsanspruch zusteht, wenn das auf Grund der Verbuchung eines
gemäß
§ 17 Abs. 4 GrEStG 1987 erlassenen Bescheides auf dem
Abgabenkonto des Bw. entstandene Guthaben zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten
auf ein anderes Abgabenkonto des Bw. überrechnet wurde. Daran ändert
auch der Umstand nichts, dass der einschreitende Parteienvertreter einen
Anspruch auf das Guthaben behauptet, da er die ursprüngliche
Grunderwerbsteuer als potentiell Haftungspflichtiger vorgestreckt und der
Abgabepflichtige die Steuer dem Parteienvertreter nicht entrichtet hat. Selbst
wenn diesem Ansinnen eine Berechtigung zukäme, steht der Rückzahlung
die tatsächliche Verwendung zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten des Bw.
entgegen. In der Abweisung des Rückzahlungsansuchens des Bw. kann somit
keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
Linz, am 9.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0688-L/07
- Stammnummer
- 39715
- Gültig
- 09.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF