…Abs. 1 lit. a FinStrG einen objektiven Strafbefreiungsgrund dar, sodass ein eventuelles Verschulden der steuerlichen Vertreter hinsichtlich einer nicht ordnungsgemäßen Meldung der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben bzw. auch ein Irrtum der Bw. selbst über das Vorliegen dieses Strafbefreiungsgrundes nicht von Bedeutung wäre. Das Berufungsvorbringen der Bw. dahingehend…
…ob den Bw. ein Verschulden an der nicht zeitgerecht erfolgten Berechnung und Meldung, welche einen objektiven Strafbefreiungsgrund dargestellt hätte, getroffen hat. Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung war mit einer Strafneubemessung vorzugehen. Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld…
…und kann der Berufung des Beschuldigten nicht zum Erfolg verhelfen. Die rechtzeitige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die verfahrensgegenständlichen Tatzeiträume und die zeitgerechte Offenlegung der Lohnabgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit hätte einen objektiven Strafbefreiungsgrund dargestellt. Entgegen dem Berufungsvorbringen ist das erstinstanzliche Verfahren insoweit nicht…
…kann ihm dieser, den objektiven Strafbefreiungsgrund der zeitgerechten Meldung betreffende Berufungseinwand nicht zum Erfolg verhelfen. Auf Grund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedurfte der Umstand der nicht zeitgerecht erfolgten Meldung der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben in subjektiver Hinsicht keiner näheren Überprüfung durch den Unabhängigen Finanzsenat. Es war…
…dies ohne Zahlung, wie erwähnt. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das Geständnis hinsichtlich der objektiven Tatseite und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel an, als erschwerend hingegen keinen Umstand. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw…
…Telebanking) noch keine Möglichkeit hatte, entsprechende Zahlungen für die GmbH zu tätigen, konnte der objektive Tatbestand für eine Zahlung spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit der Lohnabgaben für den Zeitraum Dezember 2009 vom Bw. zum Tatzeitpunkt nicht verwirklicht worden sein. Es war daher insoweit mit…
…Lohnabgaben Jänner 2005 bis Dezember 2006, bis zum 5. Tag nach jeweiliger Fälligkeit. Die zeitgerechte Meldung der Lohnabgaben hätte einen nicht vom Verschulden erfassten objektiven Strafbefreiungsgrund dargestellt. Es bedarf daher im fortzuführenden erstinstanzlichen Finanzstrafverfahren keiner Prüfung dahingehend, ob bzw. in welchem Umfang die vom Bw…
…ist im gegenständlichen Fall irrelevant, weil die zeitgerechte Offenlegung lediglich einen objektiven Strafbefreiungsgrund nach sich gezogen hätte. Der Bw. wendet in der gegenständlichen Berufung ein, es würde ihn kein Verschulden an der Entrichtung der vom Finanzstrafverfahren betroffenen Selbstbemessungsabgaben treffen und bringt vor, dass für sämtliche…
…stellte der Spruchsenat fest, das Verhalten des Bw. erfülle das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht und es sei daher mit einem Schuldspruch vorzugehen gewesen. Im gegenständlichen Fall liege die Obergrenze des Strafrahmens bei € 7.268,75, die gemäß § 23 Abs…
…Ob den Beschuldigten ein Verschulden an der nicht zeitgerechten Meldung dieser Selbstbemessungsabgaben trifft, ist nicht tatbestandsrelevant, da es sich lediglich um einen objektiven Strafbefreiungsgrund handelt. Dieser Tatbestand käme beispielsweise auch dann zum Tragen, wenn weder eine vorsätzliche Verkürzung von Jahresumsatzsteuer im Sinne des § 33 Abs…
…nicht tatbestandsrelevant, da die Abgabe derartiger Meldungen lediglich einen objektiven Strafbefreiungsgrund dargestellt hätte. Dass die entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen weder von der vom Beschuldigten beschäftigen Buchhalterin (von ihm als Steuerberaterin bezeichnet) noch vom Beschuldigten selbst an das Finanzamt gemeldet wurden ist aus dem Abgabenkonto ersichtlich. Allerdings wäre…
…die Schuldform der Wissentlichkeit (dolus principalis) hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich, was bei der Beschuldigten beim festgestellten Sachverhalt zu a) in subjektiver und objektiver Hinsicht vorgelegen sei. Gerade beim Tatbestand …
…diesem Zusammenhang nicht tatbestandsrelevant, da die Abgabe derartiger Meldungen lediglich einen Strafbefreiungsgrund dargestellt hätte. Die Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG stellt die Nichtentrichtung der selbstbemessenen Abgaben spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit unter Strafe. Zur objektiven Tatseite ist festzustellen, dass eine Verpflichtung…
…dass das Verhalten des Bw. das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle. Es sei daher mit einem Schuldspruch vorzugehen gewesen. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Bw., als erschwerend hingegen keinen Umstand an. Bei Bedachtnahme…
…der Bw. durch seinen Verteidiger ein vorsätzlich schuldhaftes Verhalten bestritten. Nach Zitieren der bezughabenden Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes stellte der Spruchsenat fest, das Verhalten des Bw. erfülle die vom Gesetz vorgegebenen Tatbilder in objektiver und subjektiver Hinsicht, da davon auszugehen sei, dass dem Bw. als realitätsbezogenen…
…dass das Verhalten des Bw. das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle und daher mit einem Schuldspruch vorzugehen gewesen sei. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Bw, als erschwerend hingegen keinen Umstand an. Gegen dieses…
…Lohnabgaben durch seinen Steuerberater bzw. durch seinen Vater verlassen, da die rechtzeitige Meldung der Lohnabgaben einen (objektiven) Strafbefreiungsgrund dargestellt hätte und es tatbestandsmäßig irrelevant ist, aus welchen Gründen diese unterblieben ist. Auf Grund der Aktenlage kann jedoch das Berufungsvorbringen des Bw., er habe die steuerlichen…
…Fälligkeit. Ob dem Beschuldigten dabei ein Verschulden hinsichtlich der nicht zeitgerechten Meldung trifft, ist irrelevant, da eine zeitgerechte Meldung (Umsatzsteuervoranmeldung) einen objektiven Strafbefreiungsgrund dargestellt hätte. Kein Zweifel besteht für den Unabhängigen Finanzsenat dahingehend, dass der Besch1 aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation der Fa. D-AG…
…den Beschuldigten dabei ein Verschulden an der Nichtmeldung der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben trifft, ist nicht tatbestandsrelevant. Die zeitgerechte Meldung hätte lediglich einen (objektiven) Strafbefreiungsgrund dargestellt. Aus der Aktenlage ist dazu ersichtlich, dass der Bw. bereits neun finanzstrafbehördliche Vorstrafen, und zwar wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß …
…ein Verschulden an der nicht zeitgerechten Meldung der Umsatzsteuervorauszahlungen trifft, ist dabei nicht tatbestandsrelevant. Eine zeitgerechte Meldung hätte lediglich einen objektiven Strafbefreiungsgrund dargestellt. Unbestritten hat die Bw. die Fälligkeitstage der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen als langjährige Unternehmerin gekannt. Ursachen und Motive der Nichtentrichtungen lagen ganz offensichtlich in…