Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0154-W/05
Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG oder Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0154-W/05vom 27.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Herbert Frantsits als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch
SteuerbeartungsGmbH, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 11. Dezember 2005
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des
Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 12. September 2005, SpS, nach der am
27. Juni 2006 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, der
Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, der Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses aufgehoben und in
der Sache selbst erkannt:
Der Berufungswerber (Bw.) ist schuldig, er hat als
verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. C-GmbH vorsätzlich
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für August bis November 2004 in Höhe
von € 18.037,19 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet.
Er hat hierdurch das Finanzvergehen der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird
über ihn deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 1.800,00 und
eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs.1 lit. a FinStrG
werden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 180,00
bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG haftet
die nebenbeteiligte Fa. C-GmbH für die über den Bw.
verhängte Geldstrafe im Umfang der Neufestsetzung.
II. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 12. September
2005, SpS, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil
er als Geschäftsführer der Fa. C-GmbH vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für August bis November 2004 in Höhe von
€ 18.037,19 durch Nichtentrichtung bewirkt habe, wobei er den Eintritt
dieser Verkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 5.200,00
und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 13 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde
die Haftung der nebenbeteiligten Fa. C-GmbH für die über den Bw.
verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Gemäß
§ 185 Abs.1 lit. a FinStrG
wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. finanzstrafrechtlich unbescholten, sorgepflichtig
für zwei minderjährige Kinder sei und als Geschäftsführer
monatlich € 1.500,00 verdiene.
Mit Strafverfügung der Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 30. Mai 2005 sei der Bw. des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von
€ 7.200,00, im Nichteinbringungsfall eine 36-tägige
Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt worden. Er habe gegen diese
Strafverfügung Einspruch erhoben und die Fällung des Erkenntnisses
durch den Spruchsenat (§ 58 Abs. 2 lit. b FinStrG)
beantragt. Der Bw. sei vom 14. Dezember 1994 bis zum 6. Juni 1997
Geschäftsführer der Fa. C-GmbH gewesen. Ab dem 5. August
2004 sei er dann erneut und zwar alleiniger Geschäftsführer der GmbH
geworden.
In den Monaten August bis November 2004 habe der Bw.
vorsätzlich weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet, dies in Höhe von
€ 18.037,90, wobei eine Verkürzung nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Der Bw. habe sich nicht schuldig bekannt und in einem
Schriftsatz vom 16. Juni 2005 bzw. durch seinen Verteidiger erklärt,
dass er sich wohl der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG, nicht aber des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig bekenne. Nach dem
5. August 2004 habe er die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft
überprüft und entsprechende Zahlungsprobleme festgestellt, die durch
Verhandlungen mit Finanzamt und Bank wieder langsam gelöst hätten
werden können. Gerade in dieser Zeit sei die versierte Buchhalterin in
Pension gegangen, sie hätte die Umsatzsteuervoranmeldungen für den
Geschäftsführer vorbereitet, ein Ersatz sei erst im Jänner 2005
gefunden worden, die zwischenzeitige Ersatzkraft habe die
Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt. Die zeitgerechte Bezahlung der Umsatzsteuer
sei aus Liquiditätsproblemen nicht möglich gewesen, weil die Bank das
Konto gesperrt habe. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die Meldung der
Umsatzsteuer bei Nichtzahlung strafbefreiende Wirkung habe, eine solche
wirtschaftlich schwierige Lage habe er bei anderen Gesellschaften, bei denen er
Geschäftsführer gewesen sei, nicht erlebt. Zufolge
Sanierungsbemühungen und Pensionierung der Buchhalterin habe er die Meldung
unterlassen, eine Zahlung sei wegen Kontensperrung nicht möglich gewesen,
er habe es aber weder für möglich noch für gewiss gehalten, dass
dies eine Verfehlung darstelle.
Diese Verantwortung halte der Spruchsenat für nicht
zutreffend. Zunächst nehme der Senat an, dass eine Person, die seit rund 10
Jahren Geschäftsführer von offenbar mehreren Unternehmungen oder
zumindest Beteiligter daran gewesen sei, sehr wohl den Unterschied zwischen
bloßer Meldung der Umsatzsteuer und Bezahlung kenne. Als ab dem
5. August 2004 tätiger Geschäftsführer habe der Bw. für
die am 15. des zweitfolgenden Monates fällige Umsatzsteuer für die
Monate Juni und Juli 2004 die Voranmeldung abgegeben, allerdings ohne Zahlung.
In den nächsten Monaten habe der Bw. erneut keine Zahlungen geleistet, aber
auch keine Meldung erstattet, dies wegen der personellen Veränderung. Die
Realität sei, dass der Bw. gleichsam als Sanierer bei der
gegenständlichen GmbH einsteige, die Bankverhandlungen führe usw., er
wisse, dass kein Geld für die Steuernachzahlung der Monate August bis
November 2004 vorhanden sei, sodass er in dieser Situation, wenn er sich schon
als routinierter Geschäftsmann nicht auskenne, doch das aufklärende
Gespräch mit dem Steuerberater oder eine Auskunft durch das Finanzamt
suchen müsse. Der Bw. habe gewusst, dass er zum 15. für die Monate des
Schuldspruchs nicht die Umsatzsteuervoranmeldungen mit den errechneten
Beträgen, aber auch nicht das Geld zur eventuellen Bezahlung gehabt
habe.
Aus dieser tatsächlichen Lage und in Verbindung mit
dem wirtschaftlichen Wissen eines zumindest 10 Jahre im Wirtschaftsleben
tätigen Menschen sehe es der Spruchsenat als gegeben an, dass der Bw. ganz
bewusst, also vorsätzlich, die monatliche Umsatzsteuer nicht gemeldet und
nicht bezahlt habe, dies für den im Spruch genannten Zeitraum und der dort
genannten Höhe, wobei er wegen der wirtschaftlichen Probleme der
Gesellschaft eine Verkürzung nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe. Zu dieser Überlegung komme auch noch der
Tatzeitraum von immerhin vier Monaten. Wenn er argumentiere, dass ihm der
Unterschied zwischen Meldung und Zahlung bzw. der Umstand der Strafbefreiung bei
Meldung nicht bekannt gewesen sei, so widerspräche das dem Umstand, dass
für die Monate Juni und Juli 2004 sehr wohl vom Bw. lediglich die
Umsatzsteuer gemeldet worden sei, dies ohne Zahlung, wie
erwähnt.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das
Geständnis hinsichtlich der objektiven Tatseite und den bisherigen
ordentlichen Lebenswandel an, als erschwerend hingegen keinen Umstand.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 11. Dezember 2004,
mit welcher das Erkenntnis des Spruchsenates seinem gesamten Inhalt nach
angefochten und eine Einstellung des Finanzstrafverfahrens beantragt wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass ein
Fehlurteil vorliege, weil der Bw. die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen
habe.
Im Rahmen des Verfahrens habe der Bw. mehrmals sehr
glaubwürdig und realitätsnahe dargelegt, dass die Bezahlung der
inkriminierten Umsatzsteuern mangels Liquidität nicht möglich gewesen
und warum eine strafbefreiende Meldung unterblieben sei.
Nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sei zu
bestrafen, wer nicht nur für möglich sondern für gewiss halte,
eine Verfehlung zu begehen. Das Tatbild erfordere Wissen um die Verfehlung und
Wollen der Begehung.
Obwohl im Finanzstrafverfahren Zweifel immer zu Gunsten des
Beschuldigten ausgelegt werden müssten, habe der Spruchsenat Wissen mit
"hätte wissen müssen" verwechselt. Bereits die
Erkenntnisbegründung lege nahe, dass die dem Bw. zur Last gelegte Tat
diesem nicht bewiesen worden sei, sondern sich der Spruchsenat lediglich in
Vermutungen übe. Die im Schriftsatz vorgebrachten Argumente, und zwar
Beendigung des Dienstverhältnisses der für die Berechnung der
Selbstbemessungsabgaben zuständigen Buchhalterin und dass der Bw. vorher
bei bonitätsstarken Unternehmen im Einsatz gewesen sei und er deshalb kein
Wissen um die strafbefreiende Wirkung der Meldung gehabt habe, seien vom
Spruchsenat komplett ignoriert worden.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat hat der Bw. sein Berufungsvorbringen
dahingehend ergänzt, dass er ab August 2004 Geschäftsführer der
Fa. C-GmbH gewesen sei. Er habe diese GmbH in einer äußerst
schwierigen wirtschaftlichen Situation übernommen und zu deren Bereinigung
einen Steuerberater und einen Rechtsanwalt konsultiert, mit dem Ziel einen
außergerichtlichen Ausgleich zu erlangen. Die beiden zu kontaktierenden
Hauptgläubiger seien die Bank und das Finanzamt gewesen. Das Finanzamt habe
die Zustimmung zu einem außergerichtlichen Ausgleich unter der Bedingung
signalisiert, dass auch die Bank zustimmen würde. Auf Grund der
dahingehenden Vorsprache bei der Bank seien von dieser in der Folge sofort die
Konten gesperrt worden. Das sei ungefähr 2 Wochen nach Antritt seiner
Geschäftsführung geschehen. Der Bw. sei dann vor der Situation
gestanden, eine neue Bank finden zu müssen und über keine liquiden
Mittel verfügen zu können. Zudem habe auch noch die mittlerweile in
Pension befindliche Buchhalterin aus privaten Gründen (Erkrankung des
Gatten) ihre zugesagte Unterstützung bei der Berechnung der Umsatzsteuer
versagt. Hinzu sei noch seine äußerst schwierige private Situation
gekommen. Er sei am 12. Oktober 2004 geschieden worden und habe
gleichzeitig um seine Kinder kämpfen müssen. In dieser
äußerst schwierigen persönlichen und firmenmäßigen
Situation habe er letztlich Ende September/Anfang Oktober 2004 eine neue
Bank gefunden. Der Bw. habe in der Folge vordringlich diejenigen Aufwendungen
tätigen müssen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes
unbedingt notwendig gewesen seien, wie zum Beispiel Telefon und Gehälter.
Zudem habe er auch noch operativ im Betrieb mitarbeiten müssen. In dieser
Situation sei ihm alles über den Kopf gewachsen und er habe nicht an die
Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen gedacht. Dies auch deswegen, da er
sich zuvor nie darum kümmern habe müssen und er gewohnt gewesen sei,
dass ihm diese von der Buchhalterin monatlich vorgelegt werden. In den
Tatzeiträumen habe er derartig viel um die Ohren gehabt, dass er an die
Abgabenberechnung nicht gedacht habe. Er habe deswegen auch nie an die
Entrichtung der Abgaben zu den Fälligkeitstagen gedacht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Mit der vorliegenden Berufung vom
11. Dezember 2005 bestreitet der Bw. die ihm zur Last gelegte Tat
begangen zu haben und beantragt die Einstellung des
Finanzstrafverfahrens.
Wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in subjektiver
Hinsicht das Vorliegen vom Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung der
Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen,
vollständigen) Voranmeldungen und von Wissentlichkeit in Bezug auf die
nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen.
Dazu bringt der Bw. in der gegenständlichen Berufung
vor, dass im Rahmen des Verfahrens von ihm mehrmals sehr glaubwürdig und
realitätsnahe dargelegt worden sei, dass die Bezahlung der inkriminierten
Umsatzsteuer mangels Liquidität nicht möglich gewesen sei und dass er
kein Wissen um die strafbefreiende Wirkung der Meldung der gegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen gehabt habe, dies deswegen, weil er erst am Beginn
seiner Geschäftsführertätigkeit gestanden sei, die für die
Berechnung der Selbstbemessungsabgaben zuständige Buchhalterin ihr
Dienstverhältnis beendet habe und er vorher ausschließlich bei
bonitätsstarken Unternehmen im Einsatz gewesen sei.
Ein derartiger Irrtum über das Vorliegen eines
Strafbefreiungsgrundes, also hinsichtlich der Strafbarkeit eines an sich
tatbildmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens, schließt jedoch
die Strafbarkeit von vornherein nicht aus (siehe Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz mit Kommentar und Rechtsprechung, 3. Auflage,
Randzahl 7 zu § 9 FinStrG).
Der Bw., welcher mit seiner offenen und in sich
schlüssigen Verantwortung vor dem Berufungssenat einen sehr seriösen
und ehrlichen Eindruck hinterließ, konnte jedoch vor dem Berufungssenat
glaubhaft darlegen, dass es ihm offensichtlich, auf Grund seiner bisherigen
Tätigkeit bei bonitätsstarken Unternehmen, an einer Kenntnis der
Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen im Fall der
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen fehlte. Auch geht der
Berufungssenat im Zweifel zugunsten des Bw. davon aus, dass er in den
Tatzeiträumen, aufgrund der von ihm dargestellten privaten und beruflichen
Extremsituation, ständig mit unmittelbar andrängenden existentiellen
Problemen befasst war und er an die Berechung und Meldung der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen zu den
Fälligkeitszeitpunkten nicht gedacht hat. Somit fehlt es nach Senatsmeinung
an der Tatbestandsvoraussetzung der vorsätzlichen Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von den § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen, sodass eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht mit der erforderlichen Sicherheit und
Bestimmtheit erweisbar ist.
Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht ist die vorsätzliche
Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben, im gegenständlichen Fall von
Umsatzsteuervorauszahlungen, bis zum fünften Tag nach Fälligkeit.
Klar auf der Hand liegend ist im gegenständlichen Fall
aufgrund der vom Bw. selbst dargestellten schlechten Liquiditätslage des
Unternehmens sein Wissen um die Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
des in den Tatzeiträumen sanierungsbedürftigen Betriebes und seine
Kenntnis von den Fälligkeitstagen der Umsatzsteuervorauszahlungen.
Unbestritten ist auch, dass der Bw. als der zu den Fälligkeitszeitpunkten
der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen verantwortliche
Geschäftsführer zu deren Entrichtung verpflichtet gewesen
ist.
Das Vorliegen einer Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist daher
in objektiver und subjektiver Hinsicht zweifelsfrei erwiesen.
Bei geänderter
Beurteilung der Handlungsweise des Bw. als Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG war mit
einer Strafneubemessung vorzugehen, im Rahmen derer die in der
Berufungsverhandlung dargestellte persönliche und wirtschaftliche Situation
des Bw. (vereinbartes Geschäftsführergehalt ca. € 3.600,00, wovon
ca. € 1.800,00 zur Deckung seiner privaten Ausgaben tatsächlich
ausbezahlt werden, Unterhaltsverpflichtungen für 2 minderjährige
Kinder im Alter von 10 und 6 Jahren sowie gegenüber der geschiedenen Gattin
in Höhe von insgesamt ca. € 800,00 bis € 900,00 monatlich,
persönliche Schulden in Form von Haftungen für Kredite der GmbH in
Höhe von ca. € 200.000,00 bis € 250.000,00)
berücksichtigt wurde und als mildernd die finanzstrafbehördliche
Unbescholtenheit des Bw. und seine offene Rechtfertigung, welche zur
Wahrheitsfindung wesentlich beitrug, anzusehen waren. Demgegenüber stand
kein Erschwerungsgrund.
Unter Bedachtnahme auf diese
Strafzumessungserwägungen erscheint die aus dem Spruch ersichtliche
Geldstrafe und die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe (§ 20 FinStrG) tat-
und schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 27.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
UmsatzsteuervoranmeldungenUmsatzsteuervorauszahlungenWissentlichkeitEventualvorsatzStrafbefreiungsgrundMeldungIrrtum.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0154-W/05
- Stammnummer
- 23114
- Gültig
- 27.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF