Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0090-W/08
Objektive und subjektive Tatseite der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bestritten - umfangreiche Ergänzungen des Sachverhaltes notwendig - Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0090-W/08vom 17.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Wien 3 als Organ des
Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche
Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer
Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des
Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 29. Mai 2008 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 4/5/10, SpS, nach
der am 17. Februar 2009 in Anwesenheit des Beschuldigten und der
Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als das
erstinstanzliche Erkenntnis gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG
aufgehoben und zur umfangreichen Ergänzung des Untersuchungsverfahrens an
die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen wird.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 18. April 20008, SpS,
wurde der Berufungswerber (Bw.) der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt,
er habe im Bereich des Finanzamtes Wien 4/5/10 als für die Wahrnehmung der
abgabenrechtlichen Obliegenheiten der Fa. M-GmbH verantwortlicher
Geschäftsführer vorsätzlich Lohnsteuer für 1/2005-12/2006 in
Höhe von € 20.863,44, Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den
Dienstgeberbeiträgen für 1/2005-12/2006 in Höhe von
€ 9.041,39 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener
Fälligkeit entrichtet.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde über
den Bw. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von €°3.200,00 und im
Nichterbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG die vom
Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 320,00
bestimmt.
Hingegen werde das Verfahren wegen des Vorwurfes, der Bw.
habe Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-12/2006 in Höhe von €
10.787,81 vorsätzlich nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils
eingetretener Fälligkeit entrichtet, gemäß
§ 136
eingestellt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, der in finanzstrafrechtlicher Hinsicht bisher noch nicht in
Erscheinung getretene Bw. sei in der Zeit vom 17. August 2002 bis zum
17. Juni 2007 handelsrechtlicher Geschäftsführer der im
Firmenbuch eingetragenen Fa. M-GmbH gewesen. Mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 18. Juni 2007 sei ein Konkursverfahren über
das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und die Schließung des
Unternehmens angeordnet worden. Die Schlussrechnungstagsatzung habe am
2. April 2008 stattgefunden.
Bei einer im August 2007 erfolgten Lohnsteuerprüfung
seien Abfuhr- und Entrichtungsdifferenzen in Höhe von insgesamt €
29.904,83 festgestellt worden.
Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren habe sich der Bw.
dahingehend verantwortet, dass zwar die Entrichtung der Lohnabgaben aufgrund von
Liquiditätsengpässen unterblieben wäre, er aber den Steuerberater
beauftragt habe, die Abgaben dem Finanzamt rechtzeitig zu melden. Er habe auch
versprochen, die diesbezüglichen Korrespondenzen mit dem Steuerberater
nachzureichen.
Nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mache sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich u.a. Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer nicht spätestens am 5. Tag nach jeweils eingetretener
Fälligkeit entrichte, wobei jedoch Straffreiheit eintrete, wenn der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Termin die Höhe der
geschuldeten Beträge bekannt gegeben werden.
Im vorliegenden Fall sei dies hinsichtlich der Lohnabgaben
wie oben ausgeführt geschehen, wodurch das Tatbild objektiv erfüllt
worden sei.
Das Verhalten des Bw. erfülle das vom Gesetz
vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht, da davon auszugehen
sei, dass dem Bw. als realitätsbezogenem im Wirtschaftsleben stehenden
Geschäftsmann die ihn treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ebenso
wie die Konsequenz pflichtwidrigen Verhaltens, nämlich das Bewirken von
Abgabenverkürzungen, bekannt gewesen seien.
Was die Umsatzsteuer 2006 anlange sei mit einer
Teileinstellung vorzugehen gewesen sei.
Nach der Bestimmung des § 49 Abs. 2 FinStrG wird die
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einer
Geldstrafe von bis zur Hälfte des nicht fristgerecht entrichteten Betrages
geahndet.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als erschwerend
keinen Umstand, als mildernd die Unbescholtenheit des Bw. an.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende frist-
und formgerechte Berufung des Bw., mit welcher die Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung und Verfahrenseinstellung beantragt wird und in welcher der Bw.
vorbringt, dass das Gericht (gemeint wohl der Spruchsenat) dem Bw. nicht die
Möglichkeit gegeben habe, die Sachlage persönlich darzutun. Deswegen
liege ein Verfahrungsmangel vor.
Ebenso sei die Äußerung des B.P. nicht
berücksichtigt und gewürdigt worden. Diese hätte beweisen
können, dass zu jedem Zeitpunkt die Steuerberater der GmbH beauftragt
gewesen seien, sämtliche Forderungen bzw. Abgaben dem Finanzamt zu
melden.
Der Bw. habe das Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit.
a FinStrG nicht begangen.
Der Spruchsenat berücksichtige nicht, dass beide,
Geschäftsführer sowie Gesellschafter gemeinsam, seit 2002 immer
ordnungsgemäß ihre Finanzabgaben und Steuern
vereinbarungsgemäß bezahlt hätten. Daher sei hier nicht von
einer vorsätzlich Abgabenverkürzung auszugehen. Der Spruchsenat nehme
eine unrichtige und nicht nachvollziehbare Position ein, da die Jahre davor
niemals eine Beanstandung seitens des Finanzamtes notwendig gewesen sei.
Die Umsatzsteuer sei niemals in der angegebenen, vom
Finanzamt geschätzten Höhe fällig und sei unrichtig. Es bestehe
ein erhebliches Guthaben. Die schriftliche Stellungnahme der Gesellschafter,
nach der ein Umsatzsteuerguthaben von über € 10.000,00 vorliege,
sei nicht berücksichtigt worden.
Der Bw. bringt vor, dass weiters nicht berücksichtigt
worden sei, dass die steuerrechtliche Vertretung der
Fa. M-GmbH, die XY, von beiden
Geschäftsführern immer aufgefordert worden sei, hier sämtliche
Abgaben zu melden und für den Fall einer späteren
Zahlungsmöglichkeit der Fa. M-GmbH um Stundung anzusuchen.
Die dem Finanzamt dazu übermittelten Beweise dieses
Umstandes seien nicht gewürdigt worden.
Als Geschäftsführer müsse der Bw. seinen
steuerrechtlichen Vertretern vertrauen. Es entspreche nicht dem
tatsächlichen Wirtschaftsleben, dass hier permanent dazu befugte und
beauftragte Personen und Unternehmen immer zu kontrollieren seien, da sonst der
eigentliche Geschäftszweck nicht mehr zu verfolgen sei.
Im Erkenntnis werde angeführt, dass der
Geschäftsführer zugesagt habe, die Unterlagen der Korrespondenz mit
den Steuerberatern zu übermitteln. Diese seien übermittelt worden und
belegten die Aussage des Bw.
Hier sei festgehalten worden, dass beide
Geschäftsführer die XY klar und nachhaltig mit der Meldung
sämtlicher Abgaben bzw. Lohnabgaben sowie sämtlicher finanzrechtlicher
Aufgaben betraut hätten.
Daher sei auch dem Bw. kein Verschulden anzulasten, da er
sämtliche Unterlagen an die steuerrechtlichen Vertreter der Fa. M-GmbH
nachweislich und nachhaltig zur Meldung übergeben habe.
Im Erkenntnis wurden die Beweise zur Entlastung des Bw.
nicht berücksichtigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides)
unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster
Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des
Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im
Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden.
Wenn der Bw. mit der gegenständlichen Berufung
zunächst einen Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Finanzstrafverfahrens
dahingehend einwendet, ihm sei keine Möglichkeit gegeben worden, sich
persönlich zu äußern (mangelndes Parteiengehör), dann kann
dieser Einwand seitens des Unabhängigen Finanzsenates keinesfalls
nachvollzogen werden. Einerseits wurde der Bw. als Beschuldigter vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz am 4. Dezember 2007 einvernommen und
andererseits hat er der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat unentschuldigt keine Folge geleistet, weswegen gemäß
§ 126 FinStrG in seiner Abwesenheit entschieden werden konnte.
Zudem wurde dem Bw. im nunmehrigen Berufungsverfahren die
Möglichkeit des Parteiengehörs eingeräumt und er wird diese auch
nach nunmehriger Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz haben,
sodass er insoweit keinesfalls in seinen Rechten beschnitten sein kann.
Der Bw. wendete sich mit seinen schriftlichen
Berufungsausführungen gegen das Vorliegen der subjektiven Tatseite der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG.
Der für die Verwirklichung des Tatbildes des
§ 49 Abs. lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich nur
auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für
die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben richten. Ob den Steuerpflichtigen an
der Unterlassung der in der genannten Bestimmung als strafbefreiend normierten
Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft,
ist irrelevant. Auf ein Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Rechtzeitigkeit
der von seiner Angestellten erstatteten Meldung an das Finanzamt kommt es nicht
an (vgl. z.B. VwGH 29.9.2004, 2002/13/0222).
Einzige Tatbestandsvoraussetzung der hier in Frage
stehenden Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG ist daher die vorsätzliche Nichtentrichtung von
Selbstbemessungsabgaben, im gegenständlichen Fall von Lohnabgaben
Jänner 2005 bis Dezember 2006, bis zum 5. Tag nach jeweiliger
Fälligkeit.
Die zeitgerechte Meldung der Lohnabgaben hätte einen
nicht vom Verschulden erfassten objektiven Strafbefreiungsgrund dargestellt.
Es bedarf daher im fortzuführenden erstinstanzlichen
Finanzstrafverfahren keiner Prüfung dahingehend, ob bzw. in welchem Umfang
die vom Bw. beauftragte Steuerberatungskanzlei ihren Auftrag zur Meldung der
gegenständlichen Lohnabgaben nicht nachgekommen ist. Sämtliches
Vorbringen des Bw. dahingehend, er könne beweisen, seine steuerliche
Vertretung mit der pünktlichen Meldung der Selbstbemessungsabgaben
beauftragt zu haben bzw. für den Fall einer späteren
Zahlungsmöglichkeit um Stundung anzusuchen, und er daher berechtigterweise
darauf vertrauen habe können, dass die zeitgerechte Bekanntgabe der
Lohnsteuerbeträge durch die Steuerberatungskanzlei erfolgen würde,
geht daher, weil nicht tatbestandsrelevant, ins Leere.
Im weiteren Verfahren wird vielmehr zu überprüfen
sein, ob der Bw. vorsätzlich die Entrichtung der in Rede stehenden
Lohnabgaben bis zum 5. Tag nach Fälligkeit unterlassen hat. Für
die Verwirklichung einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG reicht dabei ein von
Eventualvorsatz getragenes Handeln des Bw. dahingehend aus, dass er es ernstlich
für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, die Lohnabgaben
(L, DB, DZ 1/2005-12/2006) nicht spätestens bis zum 5. Tag nach
Fälligkeit zu entrichten.
Ein auf (endgültige) Abgabenverkürzung
gerichteter Vorsatz ist im gegenständlichen Fall nicht erforderlich,
sondern vielmehr ein solcher hinsichtlich verspäteter Entrichtung nach dem
5. Tag nach Fälligkeit. Daher kann auch das Vorbringen des Bw.
dahingehend, er habe seit 2002 die Abgaben immer ordnungsgemäß
gemeldet und entrichtet, weswegen nicht von einer vorsätzlichen
Abgabenverkürzung auszugehen sei, der gegenständlichen Berufung nicht
zum Erfolg verhelfen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes schließen auch Zahlungsschwierigkeiten oder der
Umstand, dass der einem Abgabepflichtigen eingeräumte Kreditrahmen
erschöpft ist, die Annahme von Vorsatz im Rahmen des § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG keineswegs aus. Die Frage der
Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners reduziert sich somit auf die
Frage der Einbringlichkeit der Abgabenschuld, die hier unbeachtlich ist (VwGH
28.11.2007, 2007/15/0165).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat wurde seitens des Bw. nunmehr auch die Höhe der der
erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde gelegten Abfuhrdifferenzen an
Lohnabgaben 1/2005-12/2006, welche im Konkurs im Konkurs der GmbH
gegenüber dem Masseverwalter festsetzt worden und für ihn nicht
nachvollziehbar seien, in Frage gestellt und damit auch die objektive Tatseite
(das Vorliegen von Abfuhrdifferenzen) bestritten, in dem er die Behauptung
aufstellte, sämtliche Lohnabgaben, welche von der Steuerberatung XY
berechnet und dem Bw. auch zeitnah zu den Fälligkeitstagen, mit einem
zeitlichen Spielraum von plus/minus 3 Tagen, mitgeteilt worden seien, auch
gemeldet und bezahlt zu haben. Diese Behauptung ist nicht mit der Aktenlage in
Deckung zu bringen. Für 2005 fehlen die Meldungen für die Monate
6,7,10/2005 und für 2006 wurde nur für die Monate 1 und 8/2006 eine
Meldung erstattet.
Es wird daher im fortgesetzten Untersuchungsverfahren zu
prüfen sein, welche Beträge an Lohnabgaben (L, DB, DZ) Jänner
2005 bis Dezember 2006 dem Bw. monatlich zu den jeweiligen Fälligkeitstagen
bzw. innerhalb der 5-tägigen Toleranzfrist des § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG seitens seiner steuerlichen Vertretung zur Bezahlung
mitgeteilt wurden bzw. aus welchen Gründen diese nicht rechtzeitig
mitgeteilt wurden (werden konnten) und ob eine Entrichtung durch den Bw. in
Kenntnis der Fälligkeitstage unterblieben ist.
Dazu bedarf es einer umfangreichen Ergänzung des
Untersuchungsverfahrens durch Einvernahme beantragter Zeugen (z. Bsp.
informierte Vertreter/in der mit der Lohnverrechnung betrauten
Steuerberatungskanzlei, des B.P., welcher mit dem Bw. gemeinsam als
Geschäftsführer in den Tatzeiträumen tätig war) und vor
allem auch der Mitwirkung des Bw. durch Vorlage der monatlichen Mitteilungen der
Steuerberatungskanzlei XY über die berechneten und abzuführenden
Lohnabgaben bzw. anderer zur Wahrheitsfindung geeigneter Unterlagen.
Gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG verfügt
daher der Unabhängige Finanzsenat die Aufhebung des erstinstanzlichen
Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz.
Wien, am 17.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0090-W/08
- Stammnummer
- 39396
- Gültig
- 17.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF