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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW FSRV/0100-W/11

Berufung wegen § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Beschuldigter war zu einem Tatzeitpunkt mangels Zeichnungsbefugnis am Firmenkonto noch nicht für die Entrichtung der Abgaben zuständig

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0100-W/11vom 16.10.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Als Nachweis, dass ab Jänner 2009 die GmbH Überweisungen mittels Telebanking durchgeführt hat, wurde ein Schreiben betreffend i-TANs der Bank-1 vom 22. Jänner 2009 an Ing. E. vorgelegt. Berücksichtigt man den optimalen Postlauf dieses Schreibens, wäre der Bw. tatsächlich frühestens am Freitag, dem 23. Jänner 2009 in der Lage gewesen, Zahlungen mittels Telebanking durchzuführen. Tatsächlich hat der Bw. die ersten Überweisungen per Telebanking am 27. Jänner 2009 (laut Ausdruck des entsprechenden Journals) durchgeführt, da das Telebanking-System erst zwei Tage zuvor installiert wurde. Der damalige Geschäftsführer der GmbH, Ing. E., bestätigte in seiner nachgereichten E-Mail vom 10. September 2012, dass der Bw. keine entsprechende Zeichungsbefugnis am Firmenkonto gehabt hat. Die Durchführung der beantragten Beweisaufnahmen zur Zeichnungsbefugnis am Firmenkonto war, da diese Tatsache nicht strittig ist, somit obsolet. Da die Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG die Nichtentrichtung der selbstbemessenen Abgaben spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit unter Strafe stellt, der Bw. jedoch an diesem Tag (laut Kalender am 22. Jänner 2009) mangels Zeichnungsbefugnis am Firmenkonto oder (als Folge des damals noch nicht installierten Zugangs zum Telebanking) noch keine Möglichkeit hatte, entsprechende Zahlungen für die GmbH zu tätigen, konnte der objektive Tatbestand für eine Zahlung spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit der Lohnabgaben für den Zeitraum Dezember 2009 vom Bw. zum Tatzeitpunkt nicht verwirklicht worden sein. Es war daher insoweit mit Verfahrenseinstellung gemäß §§ 136, 157 FinStrG vorzugehen. Zu den Lohnabgaben für den Zeitraum Februar 2009 ist festzuhalten, dass diese erst am 20. April 2009 gemeldet wurden, ohne dass sie bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet worden wären. Die objektive Tatseite ist damit jedenfalls erfüllt. Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht ist die mit Eventualvorsatz unterlassene Entrichtung der Lohnabgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit. Ob dem Bw. eine vorsätzliche Handlungsweise in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe einer ordnungsgemäßen Meldung der Lohnabgaben nachgewiesen werden kann, ist in diesem Zusammenhang nicht tatbestandsrelevant, da die Abgabe derartiger Meldungen lediglich einen Strafbefreiungsgrund dargestellt hätte. Die Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG stellt allein die vorsätzliche Nichtentrichtung der selbstbemessenen Abgaben spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit unter Strafe. Der Geschäftsführer der GmbH hat in einem E-Mail vom 21. Februar 2009 dem Bw. mitgeteilt, dass "beim Steuerberater immer Frau P. Ansprechpartner war". Frau P. hat dem Bw. mit E-Mail vom 27. Februar 2009 die Auszahlungsliste für die Löhne/Gehälter Februar 2009 übermittelt und den Bw. explizit darauf hingewiesen, dass bei "Telebanking bitte auch die Abgaben (LSt, DB, DZ, USt) einzeln mit den Beträgen anzuführen sind, da das Finanzamt sonst die Beiträge nicht richtig verbucht". Frau P. hat sich zwar bei den diversen Versuchen auf Zeugeneinvernahme immer der Aussage entschlagen oder enthalten, aber aus ihrer Mail ist abzuleiten, dass für die Zahlungen der Bw. zuständig gewesen ist. Gerade deshalb hat sie den Bw. auch detailliert darauf hingewiesen, wie die Zahlungen über OnlineBanking vorzunehmen sind, damit die Verrechnungsweisungen am Finanzamtskonto auch korrekt gebucht werden. In der mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2011 hat der Bw. vor dem Spruchsenat ausgeführt, dass "Für Februar 2009 die Löhne ausbezahlt wurden. Wir hätten die Lohnabgaben gar nicht zahlen können, weil kein Geld da war. Wir haben immer zuerst die ältesten Beträge überwiesen, um den Saldo möglichst niedrig zu halten." In der mündlichen Verhandlung am 3. Oktober 2011 führte der Bw. vor dem Spruchsenat aus: "Meine Aufgabe war es, die Zahlungen ab 27. Jänner 2009 durchzuführen. Ich war nur für die Zahlung zuständig". Laut Aussage in der Berufungsverhandlung wurde die Höhe der berechneten Lohnabgaben in der Folge gesondert mitgeteilt, da sie der von Frau P. erstellten Auszahlungsliste für die Löhne/Gehälter Februar 2009 am 27. Februar 2009 nicht zu entnehmen waren. Die in der GmbH zuständige Buchhalterin G. wurde laut ihrer Zeugenaussage am 20. Februar 2009 gekündigt, konnte daher für die Weitergabe von Belegen an den Bw. nicht (mehr) zuständig gewesen sein. In der Berufungsverhandlung wies der Bw. darauf hin, dass er "bis März 2009 sicher keine steuerlichen Angelegenheiten für die GmbH wahrgenommen habe" (Die Fälligkeit der Lohnabgaben Februar 2009 war auch erst in der Zeit ab März 2009 am 15. März 2009). "Dass am 15. März 2009 aus finanziellen Gründen die Zahlung der Lohnabgaben nicht erfolgen konnte, war damals klar". "Sämtliche Rechnungen, welche in das Unternehmen gekommen sind, wurden zunächst einmal in das OnlineBanking mit Fälligkeitsdatum erfasst, dadurch hatten wir einen genauen Überblick über die fällig werdenden Zahlungen. Die Entscheidungen, welche Zahlungen zu welchem Zeitpunkt getätigt werden, wurde vom Bw. gemeinsam mit Herrn Ing. E. getroffen." Wenn schon Frau P. zur mit E-Mail übermittelten Auszahlungsliste für die Löhne/Gehälter Februar 2009 am 27. Februar 2009 mitgeteilt hat, wie die Zahlungen als Verrechnungsweisungen über OnlineBanking vorzunehmen sind, der Bw. zudem darauf hinwies, dass damals klar war, dass am 15. März 2009 aus finanziellen Gründen die Zahlung der Lohnabgaben nicht erfolgen konnte, kommt diese letzte Aussage einem faktischen Geständnis gleich, die Zahlungen der Lohnabgaben aus finanziellen Überlegungen nicht getätigt zu haben. Der Bw. hat gemeinsam mit Ing. E. anhand einer Vorschlagsliste entschieden, was zu zahlen ist. Da die Lohnabgaben für Februar 2009 (unabhängig davon, dass - wie vom Amtsbeauftragten dargestellt - ungefähr € 87.000,00 an Abgaben mit älterer Fälligkeit an das Finanzamt entrichtet wurden) nicht in die gemeinsam erstellte Liste der Zahlungen aufgenommen wurden, die tatsächlich auch über OnlineBanking bezahlt wurden, war der Bw. zumindest für deren Nichtentrichtung spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit mitverantwortlich, da es an ihm gelegen ist, die abgabenrechtlichen Fälligkeiten wahrzunehmen. Dadurch, dass er die Entrichtung am 15. März 2009 aus finanziellen Gründen unterlassen hat, hat der Bw. die Nichtentrichtung zumindest billigend in Kauf genommen, sodass der vom Gesetzgeber geforderte Eventualvorsatz beim Bw. jedenfalls gegeben war. Wenn schon der Bw. explizit mit Mail der Steuerberatungskanzlei auf die Zahlung der Lohnabgaben hingewiesen wird, kann er sich nicht damit entschuldigen, er hätte von den Zahlungen nichts gewusst bzw. er hätte nur die Zahlungen geleistet, die ihm vorgelegt wurden. Als ausgebildetem Unternehmensberater ist dem Bw. bekannt, dass die Lohnabgaben einer GmbH zum 15. des Folgemonats zu entrichten sind. Offensichtlich war der finanzielle Engpass der GmbH der Grund für die Nichtentrichtung der Lohnabgaben Februar 2009 bis zum fünften Tag nach Fälligkeit. Für den Berufungssenat ist es daher erwiesen, dass der Bw. für die finanzielle Entscheidung zur Zahlung der Lohnabgaben Februar 2009 im Unternehmen (mit)zuständig war, er diese Zahlungen - für deren Abwicklung er nach eigenen Angaben zuständig gewesen ist - bis zum fünften Tag nach Fälligkeit nicht entrichtete, sodass er die Finanzordnungswidrigkeit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht (zumindest bedingt vorsätzlich) begangen hat. Aufgrund der Teileinstellung ergibt sich somit folgender Strafrahmen: Lohnsteuer 02/2009 in Höhe von € 8.537,06, Dienstgeberbeiträge 02/2009 in Höhe von € 1.782,85, Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen 02/2009 in Höhe von € 162,44 = € 10.482,35 : 2 (§ 49 Abs. 2 FinStrG) = € 5.241,17. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG : Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG : Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt. Zu seiner persönlichen finanziellen Lage gab der Bw. in der Berufungsverhandlung an, dass er derzeit als Unternehmens- und Vermögenberater sowie als Versicherungsmakler tätig ist. Sein derzeitiges durchschnittliches Monatseinkommen wird bei ca. € 1.500,00 netto liegen. Er ist Alleineigentümer eines Einfamilienhauses, das mit ca. € 260.000,00 belastet ist. Jedenfalls übersteigen die aushaftenden Kredite den Wert des Hauses. Sorgepflichten bestehen für drei Kinder im Alter von 5 und 3 Jahren sowie 6 Monaten. Entsprechend der Bestimmung des § 23 Abs. 3 FinStrG waren diese aktuell festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Neubemessung der Geldstrafe ins Kalkül zu ziehen. Bei der Strafbemessung wertete schon der Spruchsenat als mildernd die Unbescholtenheit. Eine Schadensgutmachung ist nicht aktenkundig. Der Berufungssenat wertete zudem als mildernd das Handeln aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus, das lange Zurückliegen der Tat samt zwischenzeitigem Wohlverhalten, das faktische Geständnis in der Berufungsverhandlung ("es war kein Geld für die Zahlung vorhanden") sowie den Umstand, dass sich der Bw. nicht persönlich bereicherte. Als erschwerend war kein Umstand anzusehen. Bei Gesamtbetrachtung dieser Strafzumessungsgründe war ausgehend von einer theoretisch höchstmöglichen Geldstrafe von € 5.241,17 unter Bedachtnahme auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Sorgepflichten für die drei minderjährigen Kinder des Bw. eine Geldstrafe in Höhe von € 600,00 als tat- und schuldangemessen auszusprechen. Die obigen Ausführungen zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe von nunmehr 1 Tag, wobei anzumerken ist, dass dabei das Argument der schlechten Finanzlage des Bw. ohne Relevanz verbleibt, da der Gesetzgeber gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe normiert hat, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe vorzuschreiben ist. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach ein pauschaler Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe, festzusetzen ist, somit im vorliegenden Fall € 60,00. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 16. Oktober 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0100-W/11
Stammnummer
62126
Gültig
16.10.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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