Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0162-W/07
Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG - vorsätzliche Handlungsweise bestritten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0162-W/07vom 19.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat (Wien) 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr.
Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela
Schmutzer sowie die Laienbeisitzer Herbert Frantsits und Mag. Dr. Jörg
Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache
gegen Bw., vertreten durch ASB Wirtschaftstreuhandges.m.b.H., 1100 Wien,
Sonnleithnergasse 9, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 25. September 2007
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ
des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 3. Juli 2007, SpS, nach der
am 19. Juni 2008 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers,
der Amtsbeauftragten Hofrätin Mag. B. sowie der Schriftführerin
M. durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 3. Juli 2007, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG für schuldig erkannt, weil er als Abgabepflichtiger
vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Februar, April bis
Juli 2006 in Höhe von € 12.505,36, Lohnsteuer für Februar
bis August 2006 in Höhe von € 1.082,75,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für Februar bis August
2006 in Höhe von € 1.046,11 nicht spätestens am fünften
Tag nach Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 1.200,00
und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall
der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der
Dauer von drei Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 120,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass genaue Feststellungen zur persönlichen und
finanziellen Situation des Bw. wegen dessen Nichterscheinen zur mündlichen
Verhandlung vor dem Spruchsenat nicht möglich gewesen seien.
Der finanzstrafbehördlich unbescholtene Bw. sei
Hafnermeister und im Rahmen seines Einzelunternehmens für sämtliche
steuerlichen Agenden verantwortlich gewesen.
In der aus dem Spruch ersichtlichen Zeit sei es ihm
offenbar aufgrund akuter finanzieller Probleme nicht gelungen, die
Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. lohnabhängigen Abgaben bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit zu entrichten. Dies habe er ernstlich
für möglich gehalten und dies billigend in Kauf genommen.
Der Schaden sei zwischenzeitig gutgemacht.
Als die steuerlichen Verfehlungen dem steuerlichen
Vertreter am 21. September 2006 bekannt geworden seien, wären
unverzüglich die Umsatzsteuer und die Lohnabgaben gemeldet worden. Der
geschuldete Betrag sei jedoch dann nicht den Abgabenvorschriften entsprechend
entrichtet worden. Des Weiteren sei dem Bw. die Tatentdeckung bereits bekannt
gewesen, weswegen diese Meldungen keine strafbefreiende Wirkung
hätten.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat habe
sich der Verteidiger für den Bw. grundsätzlich schuldig bekannt und
auf finanzielle Engpässe verwiesen. Die Kenntnis des Bw. von seinen
steuerlichen Verpflichtungen sei grundsätzlich nicht bestritten worden.
Sein ursprünglicher Einwand, wonach das Finanzamt auf die unterbliebene
Entrichtung und Meldung der Selbstbemessungsabgaben aufmerksam hätte machen
müssen, sei zu verwerfen, zumal Meldungen von Selbstbemessungsabgaben
unaufgefordert vorzunehmen seien.
Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergebe
sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen des Finanzamtes, die als
qualifizierte Vorprüfung dem Verfahren zugrunde zu legen seien.
Rechtlich ergebe sich aus dem festgestellten Sachverhalt,
dass der Bw. sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG zu verantworten habe.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das
Geständnis, die Schadensgutmachung und die finanzbehördliche
Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen keinen Umstand an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 25. September
2007, welche sich gegen Schuld und Strafe richtet und mit welcher
Verfahrenseinstellung bzw. in eventu die Erteilung einer Verwarnung beantragt
wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich der
Verteidiger in der mündlichen Verhandlung für den Bw.
grundsätzlich für nicht schuldig bekannt habe.
Der Verteidiger habe auf dem Weg zur Verhandlung den
Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder getroffen und als das
Gespräch auf die Verhandlung vor dem Spruchsenat gekommen sei, habe dieser
gemeint, dass man sich dort nur schuldig bekennen könne und so mit einem
Strafausmaß zwischen 8 und 10 % der verspätet entrichteten
Abgabe rechnen könne. Diese Begebenheit sei vom Verteidiger zur
Verhandlungseröffnung dem Spruchsenat erzählt worden. Ebenso die
Verurteilung eines Betriebsinhabers zu einer 10%igen Strafe von
€ 30.000,00 für vorsätzliche Steuerhinterziehung
(€ 300.000,00) vom Landesgericht Eisenstadt.
Die verhängte Geldstrafe sei im gegenständlichen
Fall daher schon vom Betrag her zu hoch.
Im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat sei ausdrücklich ausgeführt worden, dass für die
Abfuhr der Abgaben immer Frau C.J. zuständig gewesen sei. Es sei auch ihre
Aufgabe gewesen, die entsprechenden Schritte (Zahlungen, Ratenansuchen,
Stundungen) zu setzen, damit der kurzfristig bestehende Zahlungsengpass durch
die schleppenden Zahlungseingänge von Kunden zu überbrücken
wäre. Dass ausschließlich Frau C.J. für die Finanzen und
insbesondere für die rechtzeitige Abfuhr der Abgaben zuständig gewesen
sei, habe der Verteidiger auch in der Verhandlung vorgebracht. Der
Amtsbeauftragte habe dazu gemeint, warum das erst jetzt vorgebracht werde? -
Dieser Sachverhalt stehe auch in der Stellungnahme vom 5. Jänner
2007.
Letztlich sei der Verteidiger dazu gedrängt worden,
dem Bw. die Strafe zu erklären bzw. die Verurteilung zu akzeptieren. Es sei
eine kurze Unterbrechung der Verhandlung erfolgt und der Verteidiger habe den
Bw. telefonisch erreicht und ihm den Verhandlungsverlauf erklärt. Dieser
sei weder mit der Höhe noch mit dem Strafausmaß einverstanden gewesen
und habe ausdrücklich erklärt, keinen Rechtsmittelverzicht abzugeben.
In der fortgesetzten Verhandlung sei der Inhalt dieses Telefongespräches
dem Senat bekannt gegeben worden.
Der Bw. sei nicht schuldig, eine Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu
haben.
Für sämtliche steuerlichen Agenden und für
jeden sonstigen Zahlungsverkehr sei Frau C.J. zuständig gewesen. Sie sei
auch ausdrücklich damit beauftragt gewesen, eine Ratenzahlungsvereinbarung
mit dem Finanzamt abzuschließen. Der Bw. wäre nur für die
Auswahl seiner Mitarbeiterin verantwortlich. Nachdem diese jahrelang alle
kaufmännischen Angelegenheiten zur vollsten Zufriedenheit erledigt hatte
(es habe keine Beanstandungen gegeben), könne man für das einmalige
fehlerhafte Verhalten der Mitarbeiterin dem Bw. keinen Vorwurf machen. Er habe
ihr auch keine Weisung erteilt, die Selbstbemessungsabgaben dem Finanzamt nicht
zu melden.
In Anbetracht des Umstandes, dass vom Finanzamt keine
Mahnungen über ausstehende Abgaben (fehlende Umsatzsteuervoranmeldungen
bzw. Lohnabgaben) eingingen, sei der Bw. der Überzeugung gewesen, dass
seine Mitarbeiterin alles im Griff habe und entsprechende Vereinbarungen
(Stundung, Ratenzahlungen) mit dem Finanzamt getroffen hätte.
Es werde daher die Aufhebung des Schuldspruches
beantragt.
Grundsätzlich sei die Höhe der Strafe für
den kleingewerblichen Betrieb bei finanzbehördlicher Unbescholtenheit, bei
Schadensgutmachung und für eine Finanzordnungswidrigkeit objektiv und
subjektiv als unangemessen hoch zu betrachten und sollte keine
Verfahrenseinstellung erfolgen, werde eine Verwarnung beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Unbestritten ist im gegenständlichen Fall die
objektive Tatseite dahingehend, dass die verfahrensgegenständlichen aus dem
Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses ersichtlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben nicht spätestens bis zum
fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit in der der erstinstanzlichen
Bestrafung zugrunde gelegten Höhe entrichtet wurden.
Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht ist die vorsätzliche
Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben, im gegenständlichen Fall von
Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben, bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit.
Ob den Bw. ein Verschulden hinsichtlich der nicht
zeitgerechten Meldung trifft, ist im gegenständlichen Fall irrelevant, weil
die zeitgerechte Offenlegung lediglich einen objektiven Strafbefreiungsgrund
nach sich gezogen hätte.
Der Bw. wendet in der gegenständlichen Berufung ein,
es würde ihn kein Verschulden an der Entrichtung der vom
Finanzstrafverfahren betroffenen Selbstbemessungsabgaben treffen und bringt vor,
dass für sämtliche steuerliche Agenden und den Zahlungsverkehr Frau
C.J. zuständig gewesen sei, die er ausdrücklich auch damit beauftragt
habe, Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Finanzamt zu treffen.
Im Rahmen einer schriftlichen Rechtfertigung vom
5. März 2007 gab der Bw. zudem Liquiditätsengpässe durch
schleppende Kundenzahlungen im ersten Halbjahr 2007 als Grund für die
Nichtentrichtung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen
und Lohnabgaben an.
Der Bw. bestätigte dazu in der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat plausibel, es habe zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen Gespräche mit seiner Buchhalterin und
Lebensgefährtin wegen der Zahlungsschwierigkeiten gegeben und er habe diese
mit der Einbringung von Ratenansuchen beauftragt.
Allein schon sein Vorbringen, er habe seine Buchhalterin
wegen der Liquiditätsprobleme mit der Einbringung von
Zahlungserleichterungsansuchen beauftragt, zeigt, dass er zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen der Selbstbemessungsabgaben Kenntnis von deren
Nichtentrichtung hatte, sodass auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG schon
allein aus dieser Verfahrenseinlassung des Bw. geschlossen werden kann.
Nicht zu untersuchen war, ob den Bw. ein Verschulden an der
nicht zeitgerechten Meldung der Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben
getroffen hat, zumal eine zeitgerechte Offenlegung dieser
Selbstbemessungsabgaben lediglich einen Strafbefreiungsgrund dargestellt
hätte.
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher zweifelsfrei
auch vom Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG aus.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und
bei der Bemessung der Geldstrafe auf die persönlichen Verhältnisse und
auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters Rücksicht
zu nehmen ist.
Ausgehend von der festgestellten vorsätzlichen
Handlungsweise des Bw. sah der erkennende Berufungssenat als mildernd die
finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit des Bw., eine volle und zeitnahe
Schadensgutmachung, die eigenständige Offenlegung der
Besteuerungsgrundlagen im Rahmen von nicht strafbefreienden Selbstanzeigen sowie
das Handeln aus einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage heraus an.
Dem gegenüber steht kein Erschwerungsgrund.
Ausgehend vom Umstand, dass, entgegen dem erstinstanzlichen
Erkenntnis, keine geständige Rechtfertigung des Bw. zur subjektiven
Tatseite vorliegt und unter Berücksichtigung der festgestellten
Milderungsgründe und seiner nunmehr vom Berufungssenat erhobenen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (der Betrieb steht
nunmehr wieder auf gesunder wirtschaftlicher Basis, monatliche Entnahmen zur
Deckung des Lebensunterhaltes in Höhe von € 1.000,00 bis
€ 1.200,00, kein nennenswertes Privatvermögen) erweist sich die
im untersten Bereich des Strafrahmens vom Spruchsenat festgesetzte Geldstrafe
als tat- und schuldangemessen.
Auch die erstinstanzlich bemessene Ersatzfreiheitsstrafe in
der Dauer von drei Tagen entspricht dem festgestellten Verschulden unter
Berücksichtigung der Erschwerungs- und Milderungsgründe.
Die Erteilung der vom Bw. beantragten Verwarnung (§ 25
FinStrG) setzt neben einen geringem Verschulden auch voraus, dass die Tat keine
bzw. nur unbedeutete Folgen hatte. Dem gegenständlichen
Finanzstrafverfahren liegen nicht zeitgerecht entrichtete
Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben in Höhe von
€ 14.634,22 zugrunde, weswegen keinesfalls von nur undeutenden Folgen
der Taten gesprochen werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0162-W/07
- Stammnummer
- 35388
- Gültig
- 19.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF