Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0004-W/08
Zuständigkeit, Verantwortlichkeit und schuldhaftes Verhalten im Bezug auf die Unterlassung der Abgabe von zeitgerechten Umsatzsteuervoranmeldungen und die unterbliebene Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen und der Lohnabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0004-W/08vom 09.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Wien
1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das
sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer
Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in den Finanzstrafsachen gegen 1.) J.B. (Besch1),
Adresse, vertreten durch Mag. Stefan Benesch, Rechtsanwalt, 1040 Wien,
Schwindgasse 6, und gegen 2.) G.S. (Besch2), Adresse2, vertreten durch Gerhard
Friedl, Steuerberater, 4707 Schlüßlberg, Marktplatz 4, wegen der
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit.
a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufungen des Amtsbeauftragten AB gegen die Erkenntnisse des
Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes
Wien 1/23 1.) vom 4. Juli 2007, SpS XY, und 2.) vom 15. November
2007, SpS YX, nach der am 9. September 2008 in Anwesenheit beider
Beschuldigter sowie deren Verteidiger, des Amtsbeauftragten A.H. sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.) Der Berufung des
Amtsbeauftragten in der Finanzstrafsache gegen J.B. (Besch1) gegen das
(einstellende) Erkenntnis des Spruchsenates vom 4. Juli 2007, SpS XY, wird
teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wie folgt
abgeändert:
Der Besch1 ist schuldig, er hat
als verantwortlicher Vorstand der Fa. D-AG vorsätzlich Vorauszahlungen
an Umsatzsteuer für die Monate 9/2002 und 3,4,9/2005 in einer
Gesamthöhe von € 37.722,55 sowie Lohnabgaben für die Monate
9,10/2002, und zwar Lohnsteuer (L) in Höhe von € 6.767,66,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfe (DB) in
Höhe von € 2.850,38 sowie Zuschläge zu den
Dienstgeberbeiträgen (DZ) in Höhe von € 278,70 nicht
spätestens am 5. Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit
entrichtet und die geschuldeten Beträge auch nicht bis zu diesem Zeitpunkt
der Abgabenbehörde bekannt gegeben.
Er hat hierdurch die
Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
Gemäß
§ 49
Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird
über den Besch1 deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 4.000,00 und eine gemäß
§ 20
Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Besch1 die Kosten des Finanzstrafverfahrens in
Höhe von € 363,00 sowie die eines allfälligen Strafvollzuges
zu ersetzen.
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das gegen den Besch1 wegen des
Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG geführte Finanzstrafverfahren betreffend den Monat 12/2002 in
Höhe des angeschuldigten Verkürzungsbetrages von € 69,47
sowie das wegen des Verdachtes der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen vorsätzlicher Nichtentrichtung der
Lohnabgaben (L, DB, DZ) 1-9/2005, und zwar betreffend Lohnsteuer in Höhe
von € 2.195,40, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für
Familienbeihilfen in Höhe von € 785,92 sowie Zuschläge zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 69,78 geführte
Finanzstrafverfahren eingestellt.
II.) Die Berufung des
Amtsbeauftragten in der Finanzstrafsache gegen G.S. (Besch2) gegen das
(einstellende) Erkenntnis des Spruchsenates vom 15. November 2007, SpS YX,
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 4. Juli 2007,
SpS XY, wurde das gegen den Besch1 mit Verfügung vom 30. Juni
2006 wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG von
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 9,12/2002 und 3-5/2005 sowie der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG betreffend lohnabhängige Abgaben für die
Monate 9,10/2002 und 1-9/2005 eingeleitete Finanzstrafverfahren gemäß
§ 136 FinStrG eingestellt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass die Finanzstrafbehörde mit Verfügung vom
30. Juni 2006 gegen den bislang finanzstrafrechtlich unbescholtenen
Besch1, der als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortliche
Geschäftsführer der Fa. D-AG fungiert habe, auf Grund von
abgabenrechtlichen Prüfungen das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes
der Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
und § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG im Bezug auf die im
Spruch genannten Zeiträume eingeleitet habe.
Im Zuge dieser Prüfung sei die
bescheidmäßige Festsetzung der angeführten Abgaben
erfolgt.
Weiters seien im Rahmen der Prüfung die durch die
Konkurseröffnung notwendigen Vorsteuerkorrekturen vorgenommen worden.
Der erhobenen Anschuldigung komme aus folgenden
Erwägungen keine Berechtigung zu.
Der Besch1 habe sich in der durchgeführten
mündlichen Verhandlung nicht schuldig bekannt und dargelegt, dass im
inkriminierten Zeitraum der Buchhalter G.S. für die Erstellung der
Umsatzsteuervoranmeldungen und die Abfuhr der Umsatzsteuervorauszahlungen sowie
für die lohnabhängigen Abgaben zuständig gewesen sei. Dies sei
von G.S. in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme auch bestätigt
worden.
Es sei daher davon auszugehen, dass die Verantwortung
für die steuerlichen Agenden beim Buchhalter, dem Zeugen G.S., liege und
den Besch1 keine Verantwortung für die inkriminierten Abgaben
treffe.
Mit weiterem Erkenntnis des Spruchsenates vom
15. November 2007, SpS YX, wurde das gegen den Besch2 mit
Verfügung vom 7. August 2006 wegen des Verdachtes der Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an
Umsatzsteuervorauszahlungen 9/2003 und 3-5/2005 sowie der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Bezug auf
Lohnsteuer, DB und DZ 9,10/2002 und 1-9/2005 in Höhe von insgesamt
€ 50.670,67 eingeleitete Finanzstrafverfahren gemäß
§ 136 FinStrG eingestellt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Besch2 ein
monatliches Nettoeinkommen von € 900,00 als selbstständiger
Buchhalter beziehe und Sorgepflichten für ein Kind habe.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz habe mit
Verfügung vom 30. Juni 2006 gegen den Besch1 als Vorstand der
Fa. D-AG und somit als für die abgabenrechtlichen Belange
verantwortlichen Geschäftsführer auf Grund von abgabenrechtlichen
Prüfungen ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG hinsichtlich der im
Spruch genannten Zeiträume eingeleitet. Im Zuge dieser Prüfung sei die
bescheidmäßige Festsetzung der Abgaben erfolgt. Weiters seien im
Rahmen der Prüfung, die durch die Konkurseröffnung notwendigen
Vorsteuerkorrekturen vorgenommen worden.
In der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2007
habe sich der Besch1 nicht schuldig bekannt und dargelegt, dass im
inkriminierten Zeitraum der Buchhalter, Besch2, für die Erstellung der
Umsatzsteuervoranmeldungen und die Abfuhr der Umsatzsteuervorauszahlungen, sowie
für die lohnabhängigen Abgaben zuständig gewesen sei. Dies sei
vom Besch2 als Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2007
bestätigt worden.
Daraufhin sei gegen den Besch2 ein Finanzstrafverfahren
wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG eingeleitet
worden. In der mündlichen Verhandlung am 15. November 2007 habe
sich der Besch2 nicht schuldig im Sinne der Anlastungen bekannt und vorgebracht,
dass er als Buchhalter die jeweiligen Unterlagen bezüglich der
Umsatzsteuervoranmeldungen und der Lohnabgaben aus dem Büro in Wien von
J.B. als Vorstand bekommen, er daraufhin die Umsatzsteuervoranmeldungen
ausgedruckt und gefaxt habe, diese jedoch dann vom Besch1 unterfertigt worden
seien. Lediglich der Besch1 habe die Liquidität gehabt, um die
entsprechenden steuerlichen Abgaben zu bezahlen und es sei dann im Auftrag des
Besch1 über Telebanking durch den Besch2 auf Grund der Weisung des
Vorstandes überwiesen worden. Der Besch2 habe dadurch keinerlei Vorteile
gehabt und habe jeweils nur im Auftrag und auf Weisung des
Besch1gehandelt. Bezüglich der
konkreten Anlastungen habe er keinen Auftrag vom Vorstand in W. gehabt, die
jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlungen sowie die Lohnabgaben zu entrichten.
Dieser Verantwortung habe der Spruchsenat glauben geschenkt
und es sei daher letztlich davon auszugehen, dass die Verantwortung für die
Abfuhr der Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben beim Vorstand der
Fa. D-AG in W. gelegen sei und dem Besch2 keine Verantwortung für die
inkriminierten Abgaben treffe.
Am 28. September 2007 brachte der Amtsbeauftragte in
der Finanzstrafsache gegen den Besch1 frist- und formgerecht Berufung gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates vom 4. Juli 2007, SpS XY, ein. Er
wendet sich mit dieser Berufung gegen die Einstellung des Finanzstrafverfahrens
gegen den Besch1, die auf Grund der zeugenschaftlichen Angaben des Besch2,
wonach er für die selbst zu berechnenden Abgaben zuständig gewesen
sei, erfolgt wäre. In dem nunmehr gegen den Besch2 eingeleiteten
Finanzstrafverfahren habe dieser am 28. September 2007 telefonisch bekannt
gegeben, beim Spruchsenat missverstanden worden und niemals für die
Entrichtung der selbst zu berechnenden Abgaben der Fa. D-AG verantwortlich
gewesen zu sein. Für die Zahlungen sei vielmehr der Vorstand der AG
(Besch1) zuständig gewesen.
Mit weiterer Berufung vom 28. November 2007 erhob der
Amtsbeauftragte in der Strafsache gegen den Besch2 Berufung gegen das
einstellende Erkenntnis des Spruchsenates vom 15. November 2007,
SpS YX.
Zu beiden Berufungen führte der Amtsbeauftragte
inhaltsgleich aus, dass seitens der Fa. D-AG in den
verfahrensgegenständlichen Zeiträumen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht
fristgerecht eingebracht und Umsatzsteuervorauszahlungen nicht termingerecht
entrichtet worden seien.
Ebenso seien in den verfahrensgegenständlichen
Zeiträumen lohnabhängige Abgaben nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet worden.
Hinsichtlich dieser Finanzvergehen sei am 30. März
2006 gegen den im Firmenbuch eingetragenen Vorstand der AG, den Besch1, das
Finanzstrafverfahren eingeleitet worden. Der Besch1 habe sich in der
Niederschrift vom 3. Mai 2006 dahingehend verantwortet, dass sämtliche
Buchhaltungsagenden von seinem externen Buchhalter, dem Besch2,
durchgeführt worden seien. Dieser habe die monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt und auch beim Finanzamt eingereicht. Auch
sei dieser am Firmenkonto zeichnungsberechtigt gewesen, um die
Finanzamtszahlungen durchzuführen.
Im Spruchsenatsverfahren SpS XY gegen den Besch1 habe
der Besch2 als Zeuge vernommen angegeben: "Ich
war, glaube ich, seit 1998 selbstständiger Buchhalter der
gegenständlichen Firma. Meine Aufgabe war die laufende Buchhaltung. Ich
habe auch mit Ausnahme der Zeiträume, wo die Firma in Konkurs war, die
Zahlungen an das Finanzamt veranlasst und war am Firmenkonto
zeichnungsberechtigt. Für die UVA-Erstellung war ich zuständig und
unterfertigt hat sie der Besch1. Die UVA's sind ab 2003 meines Wissens direkt an
das Finanzamt gegangen. Auch im Jahr 2005 war ich für die Zahlung
verantwortlich, und zwar über Telebanking."
Auch der Zeuge P.W. habe in diesem Verfahren angegeben:
"Im inkriminierten Zeitraum wurden die
Umsatzsteuervoranmeldungen vom Unternehmen selbst erstellt. Die Lohnverrechnung
wurde von unserer Kanzlei durchgeführt. Für die Abwicklung der
Zahlungen an das Finanzamt war meines Wissens der Besch2
zuständig."
Auf Grund dieser Aussagen habe der Spruchsenat das
Verfahren gegen den Besch1 mittels Erkenntnis vom 4. Juli 2007 eingestellt.
Gegen diese Einstellung sei seitens des Amtsbeauftragten gleichfalls Berufung
erhoben worden.
In dem gegen den Besch2 daraufhin eingeleiteten
Finanzstrafverfahren habe dieser seine Angaben widerrufen und vermeint, damals
missverstanden worden zu sein.
Seitens des Spruchsenates sei daher auch im Verfahren gegen
den Besch2 ein einstellendes Erkenntnis erfolgt.
Auch dagegen werde seitens des Amtsbeauftragten das
Rechtsmittel der Berufung erhoben.
Nach Ansicht des Amtsbeauftragten seien die seinerzeitigen
Angaben des Besch2 als Zeuge im Spruchsenatsverfahren gegen den Besch1
unmissverständlich und eindeutig gewesen und seien erst im Zuge des gegen
den Besch2 geführten Finanzstrafverfahrens aus Schutzgründen
uminterpretiert worden.
Es werde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben und
eine schuldangemessene Strafe zu verhängen.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat wurden vom Verteidiger des Besch1
zunächst Bedenken hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Berufung des
Amtsbeauftragten dahingehend geäußert, dass im Verfahren gegen den
Besch2 diesem am 27. September 2007 (Anmerkung: laut Aktenlage der Tag der
Zustellung der Stellungnahme des Amtsbeauftragten an den Spruchsenat an den
Besch2) der rechtskräftige Abschluss des Finanzstrafverfahrens gegen den
Besch1 mitgeteilt, am 28. September 2007 jedoch in der Folge eine Berufung
eingebracht worden sei, welche sich auf den Seiten 2 und 3 der Begründung
auf die später stattgefundene mündliche Verhandlung vor dem
Spruchsenat vom 15. November 2007 im Verfahren gegen den Besch2 beziehe. Es
werde daher die Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung
beantragt.
Dazu ist aus der Aktenlage
ersichtlich, dass die Berufung des Amtsbeauftragten gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates vom 4. Juli 2007, SpS XY, rechtzeitig am 28. September
2007 beim Finanzamt Wien 1/23 eingebracht wurde. Diese richtet sich ihrem
Inhalt nach gegen die Einstellung des Finanzstrafverfahrens betreffend den
Besch1 und nimmt Bezug auf eine telefonisch bekannt gegebene Änderung der
Verantwortung des Besch2, welcher dargelegt habe, im Rahmen seiner Zeugenaussage
vor dem Spruchsenat im Verfahren gegen den Besch1 missverstanden worden und
niemals für die Entrichtung der selbst zu berechnenden Abgaben der
Fa. D-AG verantwortlich gewesen zu sein.
Die im Strafakt des Besch1
nach der Berufung des Amtsbeauftragten eingeordnete, undatierte und gesondert
unterschriebene Begründung bezieht sich nach ihrer Überschrift auf die
"Berufung des Amtsbeauftragten in der
Strafsache gegen den Besch2 i.V.m. mit der Strafsache gegen den Besch1"
und stellt die Beilage und Begründung zur Berufung des Amtsbeauftragten vom
28. November 2007 gegen das den Besch2 betreffende (einstellende)
Erkenntnis des Spruchsenates vom 15. November 2007, SpS YX, dar,
welche als Begründungsergänzung auch der Berufung des Amtsbeauftragten
gegen das dem Besch1 betreffende einstellende Erkenntnis des Spruchsenates
angeschlossen wurde. Damit erklärt sich auch die Bezugnahme auf das
(zeitlich später ergangene) Erkenntnis des Spruchsenates vom
15. November 2007 im Verfahren gegen den Besch2.
Es gibt aber keinen wie immer
gearteten Zweifel daran, dass die gegenständliche Berufung des
Amtsbeauftragten rechtzeitig bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz
eingebracht und in der Folge letztlich auch mängelfrei dem
Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt wurde, sodass weder ein
Zurückweisungsgrund noch ein Anlass zur Mängelbehebung für den
erkennenden Berufungssenat vorlag.
Zum Vorbringen des
Verteidigers des Besch1 in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat dahingehend, dass die Berufung des Amtsbeauftragten keinen Satz
dahingehend enthalte, warum der Besch1 wegen der angeschuldigten Finanzvergehen
verurteilt werden sollte, ist auszuführen, dass aus der Berufung des
Amtsbeauftragten vom 28. September 2007 gegen das dem Besch1 betreffende
einstellende Erkenntnis des Spruchsenates vom 4. Juli 2007 eindeutig hervorgeht,
dass diese wegen der geänderten Verantwortung des Besch2, vor dem
Spruchsenat als Zeuge missverstanden worden und selbst niemals für die
Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben verantwortlich gewesen zu sein (sondern
vielmehr der Besch1 als Vorstand), eingebracht wurde.
Zunächst ist zur objektiven Tatseite festzuhalten,
dass Gegenstand dieses Verfahrens das gegen den Besch1 mit Einleitungsbescheid
vom 30. März 2006 und das gegen den Besch2 mit Einleitungsbescheid vom
7. August 2006 jeweils wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
im Bezug auf die Umsatzsteuervorauszahlungen 9,12/2002 und 3,4,9/2005 in einer
Gesamthöhe von € 37.792,02 eröffnete Finanzstrafverfahren
ist. Die in beiden einstellenden Erkenntnissen des Spruchsenates angeführte
Zeitraumbezeichnung betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen
"3-5/2005" hätte daher richtig
"3,4,9/2005" lauten müssen.
Mit Einleitungsverfügungen jeweils vom Tag der
Einleitungsbescheide wurden gegen beide Beschuldigte auch Finanzstrafverfahren
wegen des Verdachtes der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG hinsichtlich
Lohnsteuer 9,12/2002 und 1-9/2005 in Höhe von € 8.963,16 und
Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen (DB, DZ) 9,12/2002 und 1-9/2005 in
einer Gesamthöhe von € 3.984,06 eingeleitet. Die in beiden
einstellenden Erkenntnissen des Spruchsenates angeführte
Zeitraumbezeichnung betreffend lohnabhängige Abgaben
"9 und 10/2002" hätte daher
richtig "9 und 12/2002" zu lauten
gehabt.
Zur objektiven Tatseite der beiden Beschuldigten zur Last
gelegten Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist
auszuführen, dass die Umsatzsteuervoranmeldung 9/2002 mit einer
ausgewiesenen Zahllast von € 9.965,02 verspätet am
11. Dezember 2002 abgegeben und entsprechende Umsatzsteuervorauszahlung
nicht der Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet wurde.
Auch die Umsatzsteuervoranmeldungen 3,4/2005 wurden jeweils
verspätet am 22. Juli 2005 bei der Abgabenbehörde erster
Instanz eingereicht und nicht in einem entrichtet, wobei die
Umsatzsteuervoranmeldung 3/2005 eine Zahllast in Höhe von
€ 14.496,62, diejenige für 4/2005 eine Zahllast in Höhe von
€ 5.827,94 auswies.
Wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung 9/2005 erfolgte am
28. Februar 2006 eine bescheidmäßige Festsetzung dieser
Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 7.432,97.
Die objektive Tatseite der gegen den Besch1 und den Besch2
angeschuldigten Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist daher für die
genannten Monate zweifelsfrei verwirklicht. Dem Antrag des Besch1 im Rahmen der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat, die Akten des
Haftungsverfahrens gemäß
§ 9 BAO, in welchem sich
mittlerweile die Verringerung des Haftungsbetrages auf rund
€ 15.000,00 ergeben habe, zum Beweis dafür beizuschaffen, dass
die richtige Schadenssumme nur in diesem verringerten Ausmaß bestehe, war
aus folgenden Erwägungen nicht zu folgen. Wie bereits zuvor dargestellt und
begründet, steht die objektive Tatseite im gegenständlichen Verfahren
unzweifelhaft fest und bedarf keiner weiteren Ermittlungshandlungen.
Darüber hinaus kann der Unabhängige Finanzsenat keinen wie immer
gearteten Zusammenhang zwischen der Berechnung der Haftungssumme im Rahmen eines
Verfahrens gemäß
§§ 9, 80 BAO und der Berechnung des
strafbestimmenden Wertbetrages im Finanzstrafverfahren erkennen. Ein derartiger
Zusammenhang konnte auch nicht schlüssig aufgezeigt werden.
Für den ebenfalls angeschuldigten Zeitraum 12/2002
wurde am 23. Jänner 2003 eine Umsatzsteuervoranmeldung mit einer
ausgewiesenen Gutschrift in Höhe von € -14.952,85 abgegeben und
diese auch am Abgabenkonto verbucht. Mit Bescheid der Abgabenbehörde erster
Instanz vom 16. Mai 2003 erfolgte eine geringfügige Korrektur dieser
Umsatzgutschrift in Höhe von € 69,47, welche den Beschuldigten
zur Last gelegt wird. Weder das erstinstanzliche Finanzstrafverfahren noch das
Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat ergab irgendwelche Anhaltspunkte
dahingehend, dass insoweit von den Beschuldigten schuldhaft, durch Abgabe einer
unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung, eine ungerechtfertigte Abgabengutschrift
erwirkt worden wäre. Aus der Aktenlage ist vielmehr ersichtlich, dass die
Finanzstrafbehörde erster Instanz insoweit, offensichtlich irrtümlich,
von einer bescheidmäßigen Festesetzung der Umsatzsteuervorauszahlung
wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ausgegangen ist. Es war daher
insoweit mit partieller Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Hinsichtlich der objektiven Tatseite der beiden
Beschuldigten zur Last gelegten Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist
auszuführen, dass die Lohnabgaben für den Monat 9/2002 verspätet
am 19. Dezember 2002, diejenigen für den Monat 10/2002 nicht zeitgerecht am
11. Dezember 2002 gemeldet und jeweils nicht in einem entrichtet wurden.
Für jeden dieser beiden Monate fielen Lohnsteuer in Höhe von
€ 3.383,83, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für
Familienbeihilfen in Höhe von € 1.425,19 und Zuschläge zu
den Dienstgeberbeiträgen in Höhe von jeweils € 139,35
an.
Die für die Monate 1-9/2005 angeschuldigte
Nichtentrichtung von Lohnsteuer in Höhe von € 2,195,40,
Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 785,92 und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 69,86 betrifft (laut Aktenlage
und Stellungnahme des Amtsbeauftragten an den Spruchsenat) die mit
Prüfungsbericht vom 17. Oktober 2005 festgestellten
Abfuhrdifferenzen, welche mit Bescheid vom 18. Dezember 2005 festgesetzten
wurden und betraglich exakt den für den Monat 9/2005 zuvor
(Buchungstag 3. Oktober 2005) bereits entrichteten Beträgen entsprechen. In
der Folge wurden mit Buchungstag 21. Oktober 2005 genau diese Beträge
wieder für den Monat 9/2005 am Abgabenkonto gutgeschrieben, sodass eine
Abfuhrdifferenz an Lohnabgaben 1-9/2005 tatsächlich nicht vorliegt. Der
Besch1 ist daher mit seinem diesbezüglichen Vorbringen in der schriftlichen
Stellungnahme an den Spruchsenat vom 17. April 2007 (Punkt 3.3) im Recht.
Es war daher auch insoweit aus objektiven Gründen mit Verfahrenseinstellung
gemäß
§§ 137, 157 FinStrG vorzugehen.
In den erstinstanzlich getrennt geführten
Finanzstrafverfahren wurde von beiden Beschuldigten ihre jeweilige
Zuständigkeit bzw. Verantwortlichkeit für die nicht zeitgerecht
erfolgte Meldung und Entrichtung der verfahrensgegenständlichen
Selbstbemessungsabgaben (USt, L, DB, DZ) bestritten.
Unstrittig blieb jedoch im gesamten Verfahren, dass der
Besch2 für die Erstellung der Buchhaltung und der
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Fa. D-AG in den
verfahrensgegenständlichen Zeiträumen zuständig war. Die
monatlichen Lohnabgaben wurden durch die jeweiligen Steuerberater berechnet und
dem Besch2 mitgeteilt.
Die Überweisung sowohl der Umsatzsteuervorauszahlungen
als auch der Lohnabgaben wurde unstrittig im Wege des Telebankings durch den
Besch2 durchgeführt, wobei sich dieser im Widerspruch zu dem Vorbringen des
Besch1 dahingehend rechtfertigt, dass die Durchführung der
Überweisungen ausschließlich aufgrund der Entscheidungen und
Weisungen des Besch1 erfolgt seien.
Nach Gegenüberstellung der beiden Beschuldigten im
Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat und
deren umfangreicher Befragung geht der erkennende Berufungssenat in freier
Beweiswürdigung (§ 98 Abs. 3 FinStrG) davon aus, dass der
Besch1 als für die abgabenrechtlichen Belange der Fa. D-AG
verantwortlicher Vorstand die Entscheidungen dahingehend getroffen hat, dass die
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben
nicht spätestens bis zum 5. Tag nach jeweils eingetretener
Fälligkeit entrichtet wurden. Dazu brachte der Besch1 in der
mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat selbst vor,
dass ab 2003 (Eröffnung des ersten Konkursverfahrens über das
Vermögen der Fa. D-AG am 14. April 2003, Aufhebung dieses
Konkurses nach angenommenem Zwangsausgleich am 14. Jänner 2004)
Zahlungen aufgrund eines vom Masseverwalter erstellten Liquiditätsplanes
erfolgt sind, der in der Folge weitergeführt wurde. Aufgrund dieses Planes
hat der Besch1 über die zu bezahlenden Beträge entschieden und diese
an den Besch2 in der Folge weiter übermittelt, der die Überweisungen
mittels Telebanking durchzuführen hatte.
Auch hinsichtlich der zu den Fälligkeitstagen
15. Oktober 2002 und 15. November 2002 abzuführenden
Selbstbemessungsabgaben (Umsatzsteuervorauszahlung 9/2002 und Lohnabgaben
9, 10/2002) musste der Besch1, welcher im Rahmen seiner Einvernahme vor dem
Berufungssenat auf gezielte Fragen hinsichtlich der Verantwortlichkeit zur
Abfuhr der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben ausweichend
antwortete, letztendlich einbekennen, dass diese Überweisungen
selbstverständlich mit ihm besprochen worden sind und er daher gewusst
habe, welche Überweisungen der Besch2 durchführt.
Der Unabhängige Finanzsenat folgt daher der
Verantwortung des Besch2 dahingehend, dass dieser Zahlungen nur auf Weisung und
nach Entscheidung des Besch1 zu den Fälligkeitstagen der
verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben durchführen konnte
und dem Besch2 daher keine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Entrichtung
der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben
zukam.
Unstrittig befand sich die Fa. D-AG zu den
Fälligkeitstagen der gegenständlichen Selbstbemessungsabgaben in
gravierenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten und es ist für den
Unabhängigen Finanzsenat völlig unglaubwürdig und der Erfahrung
des täglichen Lebens auch widersprechend, dass ein Vorstand einer
wirtschaftlich notleidenden Aktiengesellschaft die Entscheidungsbefugnis
über die Verwendung der nicht ausreichend für die Bedienung
sämtlicher Verbindlichkeiten vorhandenen liquiden Mittel auf den Buchhalter
des Betriebes übertragen hätte.
Der erkennende Berufungssenat folgt daher der Verantwortung
des Besch2, welcher im Rahmen seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung auf gestellte Fragen präzise und genau einging und
dessen Verantwortung mit der Aktenlage auch unwidersprüchlich in Einklang
zu bringen ist. Demgegenüber wirkte der Besch1 im Rahmen bei seiner
Befragung eher unsicher und verantwortete sich auf gestellte Fragen zu seiner
Verantwortlichkeit im Bezug auf die Meldung und Entrichtung der
verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben ausweichend und
vorsichtig.
Aus den dargestellten Erwägungen bestehen für den
Unabhängigen Finanzsenat keinerlei Zweifel, dass der Besch1 die
Entscheidungen getroffen hat, die verfahrensgegenständlichen
Selbstbemessungsabgaben aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation des
Unternehmens nicht bis zum 5. Tag nach jeweiliger Fälligkeit zu
entrichten und dem Besch1 die entsprechenden Weisungen, welche Verbindlichkeiten
der AG jeweils getilgt werden, erteilt hat.
Die Berufung des Amtsbeauftragten gegen das dem Besch2
betreffende (einstellende) Erkenntnis des Spruchsenates vom
15. November 2007, SpS YX, war daher als unbegründet
abzuweisen.
Voraussetzungen für das Vorliegen einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht sind die mit Eventualvorsatz
unterlassene Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden
(rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Umsatzsteuervoranmeldungen und
eine wissentliche Verkürzung der entsprechenden
Umsatzsteuervorauszahlungen.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG
gilt eine Umsatzsteuervorauszahlung als verkürzt, wenn diese nicht bis zum
Fälligkeitstag entrichtet wird.
Einzige Tatbestandsvoraussetzung der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG ist die vorsätzliche Nichtentrichtung einer
Selbstbemessungsabgabe, im gegenständlichen Fall von
Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben, bis zum 5. Tag nach jeweiliger
Fälligkeit. Ob dem Beschuldigten dabei ein Verschulden hinsichtlich der
nicht zeitgerechten Meldung trifft, ist irrelevant, da eine zeitgerechte Meldung
(Umsatzsteuervoranmeldung) einen objektiven Strafbefreiungsgrund dargestellt
hätte.
Kein Zweifel besteht für den Unabhängigen
Finanzsenat dahingehend, dass der Besch1 aufgrund der schwierigen
wirtschaftlichen Situation der Fa. D-AG, welche zur Eröffnung von zwei
Konkursverfahren am 14. April 2003 und am 30. November 2005
führten, Kenntnis von der Nichtentrichtung der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoraus-zahlungen und Lohnabgaben
hatte, zumal er, wie bereits festgestellt, die Entscheidungen im Betrieb
dahingehend getroffen hat, welche Zahlungen zu welchem Zeitpunkt geleistet
werden.
Aufgrund der Verfahrensergebnisse konnte jedoch nicht
erwiesen werden, dass der Besch1 vorsätzlich die Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Monate 9/2002 und 3, 4, 9/2005 nicht zeitgerecht, sondern mit oben
dargestellten Verspätungen, bei der Abgabenbehörde erster Instanz
abgegeben hat. Dazu konnte zwar durch Einvernahme der beiden Beschuldigten
ermittelt werden, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen dem Besch1 vom Besch2 zur
Unterschrift vorgelegt wurden und in der Folge dann vom Besch1 an das
zuständige Finanzamt übermittelt hätten werden sollen. Aus
welchen Gründen eine zeitgerechte Übermittlung der
gegenständlichen vier Umsatzsteuervoranmeldungen letztendlich unterblieben
ist und ob diese vorsätzlich vom Bw. verspätet der Abgabenbehörde
übermittelt wurden, konnte nicht geklärt werden. Es ist in diesem
Zusammenhang durchaus denkbar, dass der Besch1, welcher die
Umsatzsteuervoranmeldungen für die nicht von diesem Verfahren betroffenen
übrigen Monate allesamt zeitgerecht bei der Abgabenbehörde abgegeben
hat, aufgrund der drückenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten und der in
diesem Zusammenhang stehenden Arbeitsbelastungen, auf die Abgabe dieser
Umsatzsteuervoranmeldungen vergessen hat bzw. die Gründe für die
verspätete Übermittlung im Bereich des Sekretariats lagen.
Da somit dem Bw. ein vorsätzliches Unterlassen der
Abgabe von zeitgerechten Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 9/2002
und 3, 4, 9/2005 nicht erwiesen werden konnte, war bei zweifelsfreier Kenntnis
von der Nichtentrichtung der gegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen
und Lohnabgaben insgesamt zu Gunsten des Besch1 von einer
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG auszugehen.
Den in der Stellungnahme des Besch1 vom
26. August 2002 gestellten Beweisanträgen auf Einvernahme der
Steuerberater P.W. und Mag. H.L. als Zeugen zum Beweis dafür, dass dem
Besch1 kein Verschulden an der Verkürzung der Abgaben betroffen habe und
auch die entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen vom Besch2 abgegeben
hätten werden sollen, wurde seitens des Unabhängigen Finanzsenates
deswegen keine Folge geleistet, weil der Besch1, nach anfänglich leugnender
und defensiver Verantwortung sein Verschulden in Bezug auf die nunmehr bestrafte
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG vor dem Unabhängigen Finanzsenat inhaltlich, wenn auch nicht offen
und reumütig einbekannt hat.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der
Bemessung der Geldstrafe auch auf die persönlichen Verhältnisse und
auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters Rücksicht
zu nehmen ist.
Ausgehend von der Schuldform des Eventualvorsatzes sah der
Unabhängige Finanzsenat im Rahmen der Strafneubemessung als mildernd die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Besch1, seine Mitwirkung an der
Wahrheitsfindung in objektiver Hinsicht, den Umstand, dass sein Handeln aus
einer wirtschaftlichen Notlage des Unternehmens heraus motiviert war, ohne
daraus persönliche Vorteile zu erzielen, sowie eine teilweise
Schadensgutmachung an. Demgegenüber stehen keine
Erschwerungsgründe.
Ausgehend von geordneten wirtschaftlichen
Verhältnissen des Besch1 (monatliches Einkommen ca. € 2.000,00, kein
nennenswertes Vermögen, keine Schulden) und einer Unterhaltsverpflichtung
für seine getrennt lebende Ehegattin in Höhe von € 300,00 pro
Monat, erscheint die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe tätergerecht
und schuldangemessen.
Auch die nach unten angepasste Ersatzfreiheitsstrafe
entspricht seinem nunmehr festgestellten Verschulden unter Berücksichtigung
der genannten Milderungsgründe.
Eine weitere Strafherabsetzung war nach Überzeugung
des Unabhängigen Finanzsenates wegen der leugnenden Verfahrenseinlassung
des Besch1 und einer nur teilweise erfolgten Schadensgutmachung (von den
tatgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen haften derzeit noch ca. 57%
unberichtigt aus) nicht möglich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9. September
2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
UmsatzsteuervoranmeldungenUmsatzsteuervorauszahlungenLohnabgabenEventualvorsatzWissentlichkeitEntscheidungsbefugnisWeisungBuchhalter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0004-W/08
- Stammnummer
- 36841
- Gültig
- 09.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF