…eine nichteinbehaltene Lohnsteuer entrichtet habe. Das sei hier aber nicht der Fall, da die Veranlagung des Arbeitnehmers für das Kalenderjahr 1998 noch nicht durchgeführt worden sei. Diese Kapitalabfindung betreffend sei die Bw. daher in Höhe von S 394.221,00 zur Haftung für Lohnsteuer heranzuziehen…
…aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Fa. G-GmbH., und zwar für Lohnsteuer Jänner 2002 in Höhe von € 2.845,48 in Anspruch genommen. Zur Begründung wurde dazu seitens der Abgabenbehörde erster Instanz ausgeführt, dass es zu den abgabenrechtlichen Pflichten des gesetzlichen Vertreters gehöre, für die rechtzeitige…
…dass auch eine vom Arbeitgeber nicht einbehaltene Lohnsteuer anzurechnen sei, weil die wirtschaftliche Belastung des Berufungswerbers gegeben sei, ist unzutreffend. Unzutreffend deshalb, da sowohl für Quantschnigg/Schuch als auch Hofstätter/Reichl die Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber Voraussetzung für die Anrechnung im Veranlagungsverfahren des…
…ein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988. Die Inanspruchnahme der Berufungswerberin für die nicht einbehaltene Lohnsteuer ergibt sich aus § 82 EStG 1988 und hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen aus § 41 FLAG 1967 und hat darauf, ob die beschäftigten Frauen bereits…
…und bereits entrichtete Einkommensteuer bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht angerechnet. Nach der Rechtsprechung des VwGH (13.9.1972, 2218/71) kann der Arbeitgeber dafür nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer bereits im Rahmen der Veranlagung eine nicht einbehaltene Lohnsteuer entrichtet hat…
…Beitragsnachforderungen nicht bloß von geringem Ausmaß sind, waren bei der Ermessensübung dem öffentlichen Interesse an der Abgabenerhebung der Vorzug zu geben und die gegenständliche Haftungsheranziehung auszusprechen. Hat der Arbeitnehmer bereits im Rahmen der Veranlagung eine nicht einbehaltene Lohnsteuer entrichtet, so kann der Arbeitgeber dafür nicht…
… 47 Abs. 2 EStG 1988. Die Inanspruchnahme der Berufungswerberin für die nicht einbehaltene Lohnsteuer ergibt sich aus § 82 EStG 1988 und hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen aus § 41 FLAG 1967. Hinsichtlich des eingewendeten Grundsatzes von Treu und Glauben ist auf das VwGH-Erk…
…im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988. Die Inanspruchnahme der Berufungswerberin für die nicht einbehaltene Lohnsteuer ergibt sich aus § 82 EStG 1988 und hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach § 41 FLAG 1967. Die Berufung war als unbegründet abzuweisen. Linz, 25. März 2003
…berechnen, einzubehalten und abzuführen. Eine Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer besteht somit nur dann nicht, wenn wegen fehlender Mittel überhaupt keine Löhne mehr zur Auszahlung gelangt sind. Für auf ausbezahlte Löhne entfallende, jedoch nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer haftet der Vertreter jedoch stets wegen schuldhafter Verletzung des …
…Lohnsteuer vom tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. Eine Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer besteht demnach nur dann nicht, wenn wegen fehlender Mittel überhaupt keine Löhne mehr zur Auszahlung gelangt sind. Für auf ausbezahlte Löhne entfallende, jedoch nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer…
…der Steuerberechnung unrichtige Lohnzettel zugrundegelegt haben sollte, war für den unabhängigen Finanzsenat nicht erkennbar. Ergänzend wird auch darauf hingewiesen, dass für den Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die nicht einbehaltene, ihm mit Haftungsbescheid nachträglich vorgeschriebene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer zurückzufordern (vgl. Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer, 21…
…Fall die Nachholwirkung entgegen obigen Ausführungen doch nur hinsichtlich eines Teiles der bisher nicht dem Lohnsteuerabzug unterzogenen Einkünfte eintreten. Ergänzend wird auch darauf hingewiesen, dass für den Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die nicht einbehaltene, ihm mit Haftungsbescheid nachträglich vorgeschriebene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer zurückzufordern (vgl…
…dass nur kleiner Teil dieser Arbeiter Einkünfte von diesen Unternehmen erklärte und sich die - höchstwahrscheinlich nicht einbehaltene und jedenfalls nicht ans Finanzamt abgeführte - Lohnsteuer im Zuge der Arbeitnehmerveranlagungen erstatten ließ. Während die 2001 gegründete und im gleichen Jahr durch Insolvenz beendete So GmbH keine Abgabenerklärungen…
…Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Ewald Kapeller gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO)…
…EStG 1988 tätig wurden. Das Finanzamt kommt in den angefochtenen Bescheiden zum Ergebnis, dass diese Frauen Dienstnehmerinnen des Bw. waren und daher der Bw. als Arbeitgeber auf Grund der Nichteinbehaltung der Lohnsteuer zur Haftung gem. § 82 EStG 1988 heranzuziehen ist. Der Bw. bestreitet die Dienstnehmereigenschaft…
…Nachforderung an Lohnsteuer kommen dürfe, da sämtliche Abgaben einbehalten worden seien. Abgesehen davon, dass eine solche Klausel in einen Arbeitsvertrag gar nicht aufgenommen werden kann, hat ein Arbeitgeber keinen Einfluss darauf, ob es seitens des Finanzamtes - aus welchen Gründen auch immer - zu einer Lohnsteuernachforderung kommt…
…mittels Berufungsvorentscheidung in hier nicht mehr interessierenden Punkten nur mehr, ob die auf die in der Berufungsvorentscheidung nicht mehr enthaltenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit entfallende Lohnsteuer auf die Einkommensteuerschuld anrechenbar ist. Das Finanzamt erließ am 16. November 2004 einen Einkommensteuerbescheid 2003 und setzte die nichtselbständigen…
…erhielt im Kalenderjahr 2005 neben Bezügen aus einer lohnsteuerpflichtigen Tätigkeit im Inland sowie Arbeitslosengeld und Notstandshilfe auch Bezüge aus einer nichtselbständigen Tätigkeit im Ausland in Höhe von 9.085,44 €. Aufgrund der von ihr eingebrachten Einkommensteuererklärung wurde mit Bescheid vom 16.11.2006 eine…
…000,-- verdient habe, dass aber insgesamt von diesem Betrag ca. € 47.100,-- abgezogen wurden, wovon ca. 43.400,-- auf die Lohnsteuer entfallen, die vom Dienstgeber einbehalten wurden. Wie sie dem Lohnkonto entnehmen können, gelangten rund € 53.500,-- zur Auszahlung. Ich sehe daher nicht…
…wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. »Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe »Laut Berufungsvorbringen stehen die Anrechenbarkeit einer vom Bw als Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ersetzen Lohnsteuer gemäß …