Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0198-W/04
Verjährung, Haftung für Kapitalertragsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0198-W/04vom 16.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Vorhalt des Finanzamtes an den Geschäftsführer einer GmbH zum Zwecke der Überprüfung der Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 9 BAO entfaltet Unterbrechungswirkung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Brandner + Partner Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 23. Bezirk in Wien vom 15. Dezember 2003 betreffend
Haftung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
15. Dezember 2003 wurde der Bw. als ehemaliger
Geschäftsführer gemäß
§ 9 BAO in Verbindung
mit § 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der F-GmbH in
Höhe von € 16.343,40 zur Haftung herangezogen.
Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin
dadurch gegeben sei, dass das Konkursverfahren nach Verteilung des
Massevermögens gemäß
§ 139 KO aufgehoben worden
und die Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch bereits erfolgt
sei.
Aufgrund einer
Betriebsprüfung im Jahre 1996 sei festgestellt worden, dass für das
Jahr 1991 verdeckte Gewinnausschüttungen erfolgt seien und dadurch ein
Abgabenanspruch auf Abfuhr der Kapitalertragsteuer entstanden sei. Durch die
Nichteinbehaltung und Unterlassung der Abfuhr der Kapitalertragsteuer habe der
Bw. schuldhaft seine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt, wodurch die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabe eingetreten
sei.
Diesem Bescheid legte das
Finanzamt eine Kopie der Niederschrift über die Schlussbesprechung
gemäß
§ 149 Abs. 1 BAO anlässlich der
Buch- und Betriebsprüfung bei.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass Einhebungsverjährung eingetreten
sei.
Gemäß
§ 238 BAO verjähre das Recht zur Einhebung einer
fälligen Abgabe binnen fünf Jahren nach Ablauf eines Kalenderjahres,
in welchem die Abgabe fällig geworden sei. Die Verjährung werde durch
Durchsetzungsmaßnahmen unterbrochen.
Die einzige dem Bw. bekannte
Maßnahme sei ein Schreiben vom 21. Dezember 1998, in dem um
Bekanntgabe ersucht werde, ob die Gesellschaft den Rückstand bezahlen
könne. Sollte dies nicht möglich sein, werde, bei Vorliegen der
Voraussetzungen, eine Haftungsinanspruchnahme angekündigt.
Diese Anfrage sei nicht als
Maßnahme zur Durchsetzung der Einhebung zu werten und unterbreche daher
nicht den Fristenlauf der Einhebungsverjährung. Erst der Haftungsbescheid
sei als Einbringungsmaßnahme zu werten.
Da die Abgabe im Jahr 1996 bzw.
1997 fällig geworden sei, sei die Einhebungsverjährung jedenfalls Ende
2002 eingetreten.
Geschäftsführer
würden insoweit haften, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der
auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Voraussetzung der
Haftung sei daher eine schuldhafte Verletzung in der Entrichtung der Abgaben.
Die Gesellschaft habe im
März 1992 Konkurs anmelden müssen, da die Banken überfallsartig
alle Kredite fällig gestellt hätten. Bis zu diesem Zeitpunkt seien
alle Abgaben bezahlt worden, nach der Konkursanmeldung seien keine
Überweisungen mehr getätigt worden. Die Kapitalertragsteuerschuld, die
erst im Jahr 1997 festgesetzt worden sei, sei zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt
gewesen.
Nach der Rechtsprechung des
VwGH vom 20.9.1996, 94/17/0420, verletze der Vertreter keine abgabenrechtlichen
Pflichten, wenn der Vertretene überhaupt keine liquide Mittel mehr
habe.
Es liege daher keine
Sorgfaltsverletzung des Bw. vor, die eine Haftungsinanspruchnahme rechtfertigen
würde.
Ebenso werde der Inhalt des Abgabenanspruches bestritten.
Die Abgabenforderung sei ihm erst durch den Haftungsbescheid bekannt geworden.
Am Verfahren der Betriebsprüfung sei der Bw. nicht beteiligt gewesen, er
sei auch vom Masseverwalter über die Betriebsprüfung nicht informiert
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Gemäß
§ 80 Abs.1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten
zu erfüllen, die den von Ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, sie
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten entrichtet
werden.
Gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine
fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig
geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der
Abgabe. § 209a gilt sinngemäß.
Die
Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des
Anspruches unternommen, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch
Mahnung, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung
eines Bescheides gemäß
§§ 201 und 202 unterbrochen. Mit
Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die
Verjährungsfrist neu zu laufen (§ 238 Abs. 2
BAO).
Gemäß
§ 248 BAO kann der nach den Abgabenvorschriften
Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine
Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung
gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid
über den Abgabenanspruch berufen.
Unbestritten ist, dass der Bw.
als Geschäftsführer einer GmbH zum Kreis der im
§ 80 BAO genannten Vertreter zählte, der zur Haftung
herangezogen werden kann. Ferner ist unbestritten, dass die
haftungsgegenständliche Abgabe bei der Primärschuldnerin
uneinbringlich ist.
Wie bereits oben dargelegt,
verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise
einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem
die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das
Recht zur Festsetzung der Abgabe. Bescheiden kommt Unterbrechungswirkung zu,
wenn sie bekannt gegeben wurden.
Gemäß
§ 238
Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur
Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung unterbrochen. Nach Lehre und Rechtsprechung ist es nicht notwendig,
dass es sich bei der die Verjährung unterbrechenden Amtshandlung um einen
Bescheid handelt, ebenso auch nicht, dass der Abgabenschuldner von der
Amtshandlung Kenntnis erlangt (siehe Stoll, BAO-Handbuch 1980, Seite 593, sowie
die dort zitierte Judikatur). Es kommt auch nicht darauf an, ob die Amtshandlung
konkret geeignet ist, den angestrebten Erfolg, nämlich die Durchsetzung des
Anspruches zu erreichen. Es genügt vielmehr, dass die Amtshandlung nach
außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch
gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen (VwGH vom 28.3.1990,
89/13/0189).
Diesen Anforderungen
genügte das an den Bw. gerichtete Schreiben des Finanzamtes vom
21. Dezember 1998, weil es erklärtes Ziel des Vorhaltes war, nach
Einlangen der Beantwortung - bei Vorliegen der Voraussetzungen - einen
Haftungsbescheid gegen den Bw. zu erlassen. Entgegen der Ansicht des Bw.
unterbrach dieser Vorhalt somit die Einhebungsverjährung (vgl. VwGH vom
18.10.1995, 91/13/0037). Daraus folgt, dass dem Haftungsbescheid keine
diesbezügliche Rechtswidrigkeit anlastet.
Gemäß dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 91/13/0038,
ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn
ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden
abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Als schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens, somit
auch leichte Fahrlässigkeit. Der Geschäftsführer haftet für
nichtentrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung standen, hiezu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass
er die Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet, die Abgabenschuldigkeiten daher nicht schlechter behandelt hat als
andere Verbindlichkeiten.
Ausnahmen
vom Gleichbehandlungsgrundsatz gelten für Abfuhrabgaben wie die
Kapitalertragsteuer.
Nach der Rechtsprechung und
nach dem Schrifttum kommt bei der Kapitalertragsteuer der
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen, damit ist (wie bei der Lohnsteuer)
die Möglichkeit der haftungsausschließenden
Verschuldensentkräftung durch den Nachweis nicht ausreichender Mittel nicht
gegeben.
Gemäß
§ 96 Abs. 1 EStG ist die Kapitalertragsteuer binnen einer Woche
nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen.
Entgegen der
Ansicht des Bw. wurde die Kapitalertragsteuer 1991 spätestens in der ersten
Woche des Jahres 1992 fällig.
Die Pflicht zur Einbehaltung
und Abfuhr der Kapitalertragsteuer (§§ 95, 96 EStG 1988) haben unter
der Sanktion des § 9 Abs. 1 BAO die Vertreter der juristischen Person zu
erfüllen (Hofstätter/Reichel, Kommentar, § 95 Tz 3 letzter
Absatz). Für den Berufungsfall ist somit entscheidend, ob die F-GmbH in dem
Streitjahr verpflichtet war, Kapitalertragsteuer einzubehalten und
abzuführen.
Geht einem Haftungsbescheid ein
Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde nach dem Erkenntnis des VwGH vom
17. 12. 1996, 94/14/0148, daran gebunden und hat sich in der Entscheidung
über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen
Abgabenbescheid zu halten. Unbestrittenermaßen liegt im
gegenständlichen Fall ein Abgabenbescheid gegenüber der F-GmbH vor.
Damit
haftet der Bw jedenfalls für die Kapitalertragsteuer.
Aus dem
Gesagten ergibt sich, dass auch die Einwendung, dass die Kapitalertagsteuer zum
Fälligkeitszeitpunkt nicht bekannt gewesen sei, der Berufung nicht zum
Erfolg verhelfen kann.
Durch § 248 BAO ist dem
Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt.
Bringt der Haftungspflichtige
sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid
über den Abgabenanspruch Berufungen ein, so sind die Berufungen nicht
gemäß
§ 277 BAO zu einem gemeinsamen Verfahren zu
verbinden. Vielmehr ist zunächst über die Berufung gegen den
Haftungsbescheid zu entscheiden, zumal von dieser Erledigung die
Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch
abhängt.
Damit gehen aber die
Einwendungen über den "Inhalt des Abgabenanspruches" ins
Leere.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
16. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0198-W/04
- Stammnummer
- 9348
- Gültig
- 16.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF