Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0814-L/02
Dienstverhältnis eines Zimmerers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0814-L/02vom 25.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Zimmerer, der keine selbständigen Werke erbringt, sondern in gleicher Weise wie die Dienstnehmer eines Unternehmers tätig ist, nach Stunden entlohnt wird, die Arbeitskräfte und Arbeitsmittel des Auftraggebers verwendet, steht in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Michael Metzler gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden vom 19. Juni
2000, betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG
1988, DB und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 1996 - 1999,
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Fälligkeit der Abgaben erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der über den Zeitraum
vom 1.1.1996 bis 31.12.1999 vorgenommenen Lohnsteuerprüfung stellte das
Erhebungsorgan nach durchgeführten Einvernahmen des Zimmerers H.R.
Folgendes fest: H.R., geb. 1953, sei vom Mai 1996 bis April 1998 bei der
Berufungswerberin beschäftigt gewesen. Als Stundenlohn seien 1996 und 1997
je 180,-- ATS und 1998 je 190,-- ATS bezahlt worden. Die Zahlungen an H.R.
hätten 1996 ATS 266.400,--, für 1997 ATS 402.840,-- und für 1998
ATS 105.070,-- betragen. Diese Zahlungen seien fast ausschließlich in bar
erfolgt (47 Barzahlungen und 2 Banküberweisungen). H.R. habe für
seine Arbeit Rechnungen unter dem Firmennamen HERA mit einer deutschen
Firmenadresse gelegt. Laut Auskunft des in Deutschland zuständigen
Finanzamtes sei die Firma HERA jedoch nur bis 1995 dort steuerlich erfasst
gewesen. H.R. habe seinen Wohnsitz in den Jahren 1996 - 1997 in SW. und
anschließend in SG. gehabt. Eine Firma HERA sei in Österreich nicht
existent und H.R. besitze auch keine Gewerbeberechtigung. Zur Abgrenzung
gewerblicher Tätigkeit oder Dienstverhältnis seien folgende
Sachverhalte zu beachten: 1. H.R. sei in den oben angeführten
Zeiträumen ausschließlich für die Berufungswerberin tätig
gewesen und habe dieser seine Arbeitskraft (keine speziellen Werke) geschuldet.
Die Arbeitszeit habe von Mai bis Dezember 1996 1480 Stunden, von Jänner bis
Dezember 1997 2238 Stunden und von Jänner bis April 1998 553 Stunden
betragen. 2. Es habe nicht nur eine fachliche, sondern auch eine
persönliche Weisungsgebundenheit (hinsichtlich Arbeitsleistung, Einteilung
zu Baustellen und Arbeitszeit) bestanden. 3. H.R. sei im gesamten
Zeitraum nie von einer anderen (von ihm gestellten) Person vertreten worden,
sondern habe alle ihm aufgetragenen Arbeiten persönlich ausgeführt.
4. Ebenfalls habe H.R. keine über die für die übrigen
Arbeitnehmer übliche Sorgfaltspflicht hinausgehende Haftung gegenüber
der Berufungswerberin übernommen. 5. Für eventuell von H.R. im
Rahmen seiner Tätigkeit verursachte Schäden habe seitens H.R. keine
Betriebshaftpflichtversicherung bestanden und im Falle von Mängelrügen
und Gewährleistungen wäre die Rechtsmittelwerberin und nicht H.R.
betroffen gewesen. 6. H.R. sei wie alle anderen Arbeitnehmer
organisatorisch in den Betrieb eingegliedert gewesen. 7. H.R. sei
ausschließlich nach geleisteten Stunden bezahlt worden. Abgesehen von den
bei Zimmerleuten verwendeten Kleinwerkzeugen (wie Schalhammer, Nageltasche, Axt
usw.), welche sich üblicherweise im Eigentum des Arbeitnehmers befinden
würden, seien alle Arbeitsgeräte von der Einschreiterin H.R. zur
Verrichtung der ihm aufgetragenen Arbeiten zur Verfügung gestellt
worden. Der vorliegende Sachverhalt beinhalte fast alle wesentlichen
Merkmale eines Dienstverhältnisses wie Schulden der Arbeitskraft
(Dauerschuldverhältnis), Weisungsgebundenheit, organisatorische
Eingliederung und Fehlen des Unternehmerrisikos. Bei der Beurteilung, ob
steuerlich ein Dienstverhältnis vorliege, sei immer vom wirtschaftlichen
Gehalt der Vereinbarung (dh. vom tatsächlichen Sachverhalt) auszugehen.
Maßgebend seien weder die Bezeichnungen noch subjektive Gesichtspunkte,
sondern ausschließlich die objektiven Umstände. Da im
gegenständlichen Fall die Merkmale eines Dienstverhältnisses eindeutig
überwiegen würden, liege auch ein Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 EStG 1988 vor. Bei den von der Berufungswerberin H.R. bezahlten
Bezügen handle es sich somit um Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit im Sinne des § 25 EStG.
Das Finanzamt schloss sich
dieser Rechtsansicht an und schrieb der Berufungswerberin mit Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 19.6.2000 S 199.109,-- an Lohnsteuer, S 34.844,--
an Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
S 4.103,-- an DZ zur Zahlung vor.
Dagegen wurde durch den
bevollmächtigten Vertreter berufen. Bereits Mitte der 90er-Jahre sei die
Berufungswerberin mit H.R. in Kontakt getreten und habe Subaufträge zur
selbständigen Leistungserbringung an diesen bzw. an sein bestehendes
Unternehmen in Deutschland vergeben. Anlässlich dieses ersten
Geschäftskontaktes sei mit der zuständigen Finanzbehörde
Rücksprache gehalten worden, wie weit die Vergabe derartiger Aufträge
steuerrechtliche Konsequenzen haben könnte. Zu diesem Zeitpunkt sei der
Rechtsmittelwerberin mitgeteilt worden, dass steuerlich keinerlei Bedenken bei
Durchführung diverser Aufträge bestünden. Als man seitens der
Berufungswerberin Anfang 1996 wiederum Subunternehmer bei der Erledigung eigener
Aufträge in Anspruch habe nehmen wollen, sei H.R. abermals auf die
Einschreiterin zugekommen und habe unter dem selben Firmennamen mit deutscher
Adresse seine Leistungen zur selbständigen Erbringung als Werkunternehmer
angeboten. Die Berufungswerberin habe daraufhin mündlich Werkverträge
mit H.R. abgeschlossen. Während des Zeitraumes Mai 1996 bis April 1998
seien daher Bautätigkeiten im Zuge erhaltener Aufträge der
Rechtsmittelwerberin teilweise durch diese selbst und teilweise durch den
Subunternehmer H.R. durchgeführt worden. Als Verrechnungsbasis sei ein
Stundensatz vereinbart worden, der 1996 S 180,--/Stunde betragen habe.
Während der gesamten Tätigkeit des H.R. als Subunternehmer seien
keinerlei Gewährleistungsfälle eingetreten. Mit H.R. sei vereinbart
worden, dass dieser im Falle mangelhafter Leistung im Sinne des § 1167 ABGB
in Anspruch genommen würde. Darüber hinaus sei H.R. entsprechend der
beabsichtigten Durchführung von Werkverträgen das Recht, sich
vertreten zu lassen, eingeräumt worden. Die Auftragsvergabe sei auf die
Weise erfolgt, dass die Rechtsmittelwerberin dem Subunternehmer mitgeteilt habe,
wenn sie wieder einen neuen Auftrag zu vergeben gehabt habe. Dieser habe
daraufhin mitgeteilt, ob und unter welchen Bedingungen er den Auftrag bearbeiten
könne. Hinsichtlich des Bezahlungsmodus sei vereinbart worden, dass eine
Abrechnung nach Rechnungslegung erfolge, wobei ca. ein jeweiliger Zeitraum von 3
bis 4 Wochen eingehalten worden sei. Dies auf Grund des Umstandes, da H.R. nicht
immer am selben Werk seine Werkleistungen erbracht und sohin eine Abrechnung
nach Werkerrichtung zu kompliziert und aufwändig gewesen wäre. H.R.
habe völlig selbständig und ohne persönliche Weisung gearbeitet.
Der Umstand, dass die Firma HERA in Deutschland nicht mehr existiere, sei der
Berufungswerberin seitens H.R. bis dato nicht bekannt gegeben worden. Der vom
Finanzamt Gmunden erlassene Bescheid werde wegen mangelhafter
Sachverhaltsfeststellung vollinhaltlich bekämpft. 1. Die
Feststellung, dass H.R. im Zuge seiner Tätigkeit für die
Berufungswerberin keine Werke, sondern lediglich Dienstleistungen geschuldet
habe, sei ebenso unzutreffend wie völlig unbegründet, da allein aus
einer stundenmäßigen Leistungsabgeltung im Werkvertrag nicht
lediglich auf eine Verpflichtung zur Dienstverrichtung ohne Verpflichtung zur
Erbringung eines Erfolges geschlossen werden könne. Darüber hinaus sei
nicht erkennbar, wie die Behörde I. Instanz zu dieser
Sachverhaltsfeststellung gelangt sei. H.R. sei für das Unternehmen als
Zimmermann mit der Errichtung von Schalungswänden und zur Durchführung
von sonstigen Holzarbeiten, die im Zuge der Herstellung oder Sanierung eines
Gebäudes angefallen seien, als Subunternehmer beauftragt worden. So seien
von diesem Dachstühle und ähnliche Dach- und Holzkonstruktionen
erstellt worden, die ohne Frage als jeweilige "Werke" betrachtet werden
könnten. Im Gegensatz zu einem Dienstverhältnis, bei dem lediglich die
Leistung der Dienstverrichtung geschuldet sei, habe H.R. den Erfolg der
Errichtung geschuldet. Für etwaige Schäden oder Mängel habe
dieser selbst einzustehen gehabt. Er habe das Unternehmerrisiko getragen. Dem
Wesen des Werkvertrages entsprechend habe er seine eigenen Arbeitsmittel
verwendet und sei an keinerlei persönliche Weisungen des Werkbestellers
gebunden gewesen. Die Einteilung, wann und wie er seine Werkleistung zu
erbringen gehabt habe, sei diesem völlig freigestellt gewesen, wobei jedoch
auf Grund der Auftragslage und kostenökonomischen Gründen ein gewisser
zeitlicher Rahmen zur Leistungserbringung aus wirtschaftlichen Gründen
eingehalten hätte werden sollen. Darüber hinaus habe ein
entsprechendes Vertretungsrecht bestanden, wenngleich festgehalten werden
könne, dass dieses so gut wie nie in Anspruch genommen worden sei.
2. Die von der Behörde festgestellten Arbeitsstunden in den Jahren
1997 und 1998, in denen H.R. für die Berufungswerberin tätig gewesen
sei, seien nachvollziehbar, da in den gelegten Rechnungen in den Jahren 1997 und
1998 lediglich Pauschalbeträge zur Zahlung vereinbart worden seien, sodass
aus den angeführten Beträgen keinesfalls auf die konkreten
Stundenleistungen rückgeschlossen werden könnte. Auf keiner der
Rechnungen der Jahre 1997 und 1998 sei ein Stundensatzbetrag oder eine
Stundenanzahl angeführt, die auf diesen Stundensatz
rückschließen ließe. Aus den vorbezeichneten Umständen
könne nicht der Schluss gezogen werden, dass H.R. lediglich für das
Unternehmen der Berufungswerberin tätig geworden sei. Selbst wenn er nur
für die Rechtsmittelwerberin tätig geworden sei, stelle dies kein
Abgrenzungsmerkmal hinsichtlich des Bestehens eines Dienst- oder Werkvertrages
dar. Die ständige Beauftragung ändere nichts an der
Selbständigkeit und persönlichen und wirtschaftlichen
Unabhängigkeit des H.R.. Die Abwicklung der einzelnen Werkverträge mit
H.R. habe sich dermaßen dargestellt, dass dieser seitens der
Berufungswerberin nach Erhalt eines Auftrages über Art und Umfang der zu
erbringenden Werkleistung informiert worden sei, dieser mündlich sein Anbot
zur Erbringung der Werkleistung gelegt habe und lediglich darüber
informiert worden sei, ab wann das Objekt, an dem die Werkleistung zu erbringen
gewesen sei, das zur Leistungserbringung erforderliche Baustadium erreicht habe.
Dass hinsichtlich der Gesamtkoordinierung der Bauvorhaben gewisse zeitliche
Aspekte ins Kalkül zu ziehen seien, sei klar. Ginge man jedoch davon aus,
dass die Vereinbarung jeglicher zeitlicher Rahmenbedingungen eine Eingliederung
in die Organisation bzw. eine persönliche Weisungsunterworfenheit
darstellen würde, so würde jeder Subunternehmer, dem aus
kostenökonomischen Gründen zeitliche Rahmenbedingungen gesetzt
würden, in den organisatorischen Betriebsablauf eingegliedert und sohin
weisungsgebunden und unselbständig werden. Lediglich auf Grund des
Umstandes, dass H.R. als Einzelperson die Tätigkeiten verrichtet habe,
könne nicht von einer Erbringung einer lohnsteuerpflichtigen Tätigkeit
die Rede sein. 3. Ebenso könne nicht nachvollzogen werden, wie die
Behörde zum Schluss auf eine persönliche Weisungsgebundenheit, auf
eine nicht über die für übrigen Arbeitnehmer übliche
Sorgfaltspflicht und die organisatorische Eingliederung in den Betrieb der
Berufungswerberin gelangt sei, weswegen von einer mangelhaften bzw. unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung auszugehen sei. Es habe keine persönliche
Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort etc. bestanden,
wenngleich festgehalten werden müsse, dass logischer Weise die
Tätigkeit auf den Baustellen, die seitens der Berufungswerberin betrieben,
erbracht und nach den beigelegten Plänen auszuführen gewesen seien.
Dies sei jedoch für Werkunternehmer der Baubranche nur auf diese Weise
möglich und üblich. So spreche der VwGH in seiner Entscheidung vom
21.12.1993, 90/14/0103, von einem für den Werkvertrag charakteristischen
sachlichen Weisungsrecht, das auf den Arbeitserfolg gerichtet sei. 4. Ob
H.R. als Subunternehmer über eine eigene Betriebshaftpflichtversicherung
verfüge oder nicht, sei der Berufungswerberin nicht bekannt. Fest stehe
jedoch, dass gemäß getroffener Vereinbarung der Subunternehmer
für allfällige Schäden und Gewährleistungsfälle selbst
einzustehen gehabt hätte, was jedoch auf Grund der hoch qualitativen
Tätigkeit desselben nicht erforderlich gewesen sei. 5. Zur
Feststellung, dass H.R. - wie alle anderen Arbeitnehmer - organisatorisch in den
Betrieb eingegliedert gewesen sei, werde auf die bisherigen Ausführungen
zur überaus mangelhaften Feststellung des Sachverhaltes verwiesen, der
lediglich den Schluss zulasse, dass an H.R. zwar immer wieder Aufträge
seitens der Rechtsmittelwerberin vergeben worden seien, nicht jedoch dass von
einer organisatorischen Eingliederung in das Unternehmen der Berufungswerberin
auszugehen sei. Zur Beurteilung, ob die die Leistung erbringende Person
organisatorisch im Unternehmen des "Arbeitgebers" eingegliedert sei, hätte
insbesondere der Sachverhalt hinsichtlich Lohnfortzahlung im Krankheitsfall,
Beendigungsmöglichkeit des Vertragsverhältnisses, Freizügigkeit
der Arbeitszeit und Arbeitseinteilung, das zeitliche Ausmaß der
Tätigkeit des Erwerbstätigen, die Einhaltung bestimmter Arbeitsstunden
und die Abgeltung von eventuell geleisteten Überstunden festgestellt werden
müssen. 6. Zu hin und wieder bereitgestellten
Arbeitsgerätschaften werden auf die ständige Judikatur hinsichtlich
der Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag verwiesen, nach der es
grundsätzlich zulässig und dem Wesen des Werkvertrages nicht
abträglich sei, wenn der Werkbesteller zum Beispiel dem Werkunternehmer
Räumlichkeiten oder Infrastruktur seines Betriebes zur Verrichtung der
Tätigkeit zur Verfügung stelle (VwGH 21.12.1993, 90/14/0103).
7. Bei richtiger Beurteilung hätte die Behörde nur zum
Ergebnis kommen können, dass es sich beim vorliegenden Werkvertrag um eine
zwar laufende Beauftragung des Werkunternehmers handle, dieser sehr wohl ein
Unternehmerrisiko getragen habe, aber durch überdurchschnittliche
Arbeitsleistung die Werkleistungen erbringen habe können und auf Grund der
gesetzlichen Bestimmungen die Gewährleistungsregeln und Verpflichtungen
entsprechend diesbezüglichen Bestimmungen im ABGB zur Anwendung gelangt
seien und daher ein Werkvertrag und sohin selbständige Arbeit vorgelegen
sei.
Mit Schreiben vom 12.6.2002
wurden der Berufungswerberin die Ablichtungen der am 17.2. bzw. 3.3.2000 mit
H.R. aufgenommenen Niederschriften sowie je eine Ablichtung des Aktenvermerkes
vom 16.2.2000 über eine Besprechung des Betriebsprüfers mit dem
Geschäftsführer der Einschreiterin und des Aktenvermerkes vom
14.6.2000 über eine im Rahmen der abschließenden Besprechung der
Lohnsteuerprüfung abgegebene Aussage, hinsichtlich des Zustandeskommens des
Vertragsverhältnisses mir H.R. übermittelt.
Dazu teilte der
bevollmächtigte Vertreter mit Schreiben vom 18.7.2002 mit, dass durch die
vorgelegten Unterlagen die Ausführung in der Berufung in keiner Weise
widerlegt worden seien. Zum Aktenvermerk vom 16.2.2000 werde formell
vorgebracht, dass es sich dabei um kein zulässiges Beweismittel handle.
Eine Berücksichtigung von Aussagen des Geschäftsführers der
Berufungswerberin könne nur erfolgen, wenn dieser in einem
ordnungsgemäßen Verfahren als Zeuge vernommen worden wäre und
die Niederschrift auch unterfertigt hätte. Aus den formellen Gründen
beantrage die Berufungswerberin den Aktenvermerk vom 16.2.2000 und den
Aktenvermerk vom 14.6.2000 in keiner Weise der Entscheidung zu Grunde zu legen,
weil es sich dabei um eine unzulässige Verwertung eines unzulässigen
Beweismittels handeln würde. Zum Beweis dafür, dass auf H.R.
sämtliche Merkmale eines Werkvertrages zutreffen würden und er nicht
Dienstnehmer der Berufungswerberin gewesen sei, werde die Vernehmung weiterer
Zeugen, und zwar C.G. und R.St. beantragt.
Der Zeuge C.G., welcher als
Partieführer oder Polier bei der Berufungswerberin tätig ist, gab am
13.9.2002 zu Protokoll, dass er öfter mit H.R. zusammengearbeitet habe.
H.R. sei Schalungszimmerer und Betonierer gewesen. Er habe eine "Partie"
geleitet, die aus Arbeitern der Rechtsmittelwerberin bestanden habe. Die
Arbeiter (auch Lehrlinge) seien ihm vor Arbeitsbeginn vom
Geschäftsführer der Einschreiterin zugeteilt worden. Falls H.R. mit
C.G. gearbeitet habe, sei ihm die Arbeit von C.G. zugeteilt worden. Auch die
Überwachung der Tätigkeit von H.R. sei vom Geschäftsführer
oder von C.G. erfolgt. H.R. habe die gleichen Arbeitszeiten wie er gehabt. Das
Kleinwerkzeug habe H.R. wie jeder Zimmerer selbst mitgebracht. Maschinen (wie
Motorsäge, Hobel, Bandsäge, Nagler etc.) hätten
ausschließlich von der Rechtsmittelwerberin gestammt. Bei Baustellen in
Bad Goisern sei er fallweise mit seinem Auto von der Wohnung zur Baustelle
gefahren, ansonsten sei er mit den Arbeitnehmern der Firma in einem Firmenbus
mitgefahren. Wenn er eine "Partie" geleitet habe, sei er auch mit seinen
zugeteilten Arbeitern mit einem Firmenbus gefahren. H.R. sei vom Chef immer
genauso kontrolliert worden wie die Arbeitnehmer. H.R. sei in das betriebliche
Geschehen genauso eingebunden gewesen wie die übrigen Beschäftigten.
Laut seinen Aussagen habe er bei Unterbrechungen wegen Schlechtwetter keine
Schlechtwetterzulage erhalten. Er habe "auf Rechnung" gearbeitet.
Der Zeuge R.St., welcher als
Zimmermann-Facharbeiter seit 1992 bei der Rechtsmittelwerberin tätig ist,
gab am 13.9.2002 zu Protokoll, dass H.R. eine Art Vorarbeiter gewesen sei und
andere Arbeiter der Einschreiterin zur Arbeit eingeteilt habe. Die Arbeit sei
H.R. vom Geschäftsführer der Berufungswerberin zugeteilt worden und er
habe dessen Weisungen befolgt. Der Letztgenannte oder der Architekt habe die
Arbeit von H.R. überwacht. Die Arbeitszeiten von H.R. hätten sich
nicht von den Zeiten der anderen Beschäftigten unterschieden. Werkzeuge wie
Motorsäge, Kreissäge, Bandsäge, Balkenhobel usw. seien von der
Rechtsmittelwerberin zur Verfügung gestellt und auch von H.R. benutzt
worden. Für die Fahrten zu den Baustellen habe H.R. teilweise den Firmenbus
zum Teil auch das eigene Kfz benutzt. Er glaube, H.R. habe keine andere Stellung
als die übrigen Beschäftigten gehabt.
Zu diesen beiden
Niederschriften teilte der bevollmächtigte Vertreter mit, dass die Aussagen
der beiden Zeugen die Darstellungen der Berufungswerberin in keiner Weise
widerlegt, sondern sie im Gegenteil unterstützt hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Im Gegensatz zu den Berufungsausführungen ist nach
Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn/Büsser, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 47 EStG 1988, Tz. 4.3, die Definition des § 47 Abs. 2
EStG eine eigenständige des Steuerrechts, weder dem bürgerlichen
Recht, dem Sozialversicherungsrecht, noch anderen Rechtsgebieten entnommen. Die
Absicht des historischen Gesetzgebers ging dahin, ein tatsächliches
Verhältnis, oder mit anderen Worten, einen Zustand zu umschreiben (vgl.
VwGH 22.1.1986, 84/13/0015). Es ist daher steuerrechtlich völlig
bedeutungslos, ob ein Dienst- oder Werkvertrag iS des bürgerlichen Rechts
vorliegt. Entscheidend ist, dass die ausgeübte Tätigkeit in ihrer
äußeren Erscheinungsform dem "Tatbild" des § 47 Abs. 2 EStG
entspricht (vgl. VwGH-Erk. 23.3.1983, 82/13/0063). Die Tatsache, dass das EStG
selbst vorschreibt, was als ein Dienstverhältnis anzusehen ist
(selbständige Begriffsbestimmung im EStG), führt zwangsläufig
dazu, dass ein- und derselbe Sachverhalt im Steuerrecht einerseits, z.B. im
bürgerlichen oder Sozialversicherungsrecht andererseits unterschiedlich
beurteilt werden muss. Unterschiedliche Ergebnisse können daraus folgen,
doch hat der VfGH dies nicht als unsachlich erkannt (Erk. 8.6.1985, B
488/80).
Die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG enthält
zwei Kriterien, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses
sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber
und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. Es
gibt jedoch Fälle, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung
zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten
Tätigkeit ermöglichen. Für die Annahme eines
Dienstverhältnisses ist schließlich auch wesentlich, dass die
tätige Person kein Unternehmerwagnis trägt (vgl. z.B. VwGH-Erk.
22.2.1989, 84/13/0001). Grundsätzlich kann vom Unternehmerwagnis dann
gesprochen werden, wenn nach dem Gesamtbild der entfalteten Tätigkeit der
Beauftragte durch eigene Geschäftseinteilung, Auswahl seiner
Hilfskräfte, mehr oder minder zweckentsprechende Organisation seines
Betriebes, die günstige oder ungünstige Bestreitung von betrieblichen
Anschaffungen den Ertrag seiner Tätigkeit in nennenswerter Weise zu
beeinflussen vermag, wenn also der Erfolg der Tätigkeit und daher auch die
Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer und der persönlichen
Geschicklichkeit so wie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftsverkehrs
abhängig sind und die mit der Tätigkeit verbundenen Auslagen nicht vom
Auftraggeber ersetzt, sondern vom Unternehmer aus eigenem getragen werden.
Erhält jemand auf Grund eines "Werkvertrages" pro geleisteter Arbeitsstunde
z.B. S 180, -- gegen laufende Abrechnung der tatsächlich erbrachten
Leistungen, stellt diese Abrechnung nach geleisteten Arbeitsstunden ein
gewichtiges Indiz für eine nichtselbständige Arbeit dar; ein
vereinbarter Stundenlohn spricht nämlich grundsätzlich für das
Vorliegen eines Dienstverhältnisses (VwGH 18.10.1995, 94/13/0121).
Die Berufungswerberin betrieb
im Prüfungszeitraum einen Baubetrieb. Im Lohnsteuerakt befindet sich weder
ein Schriftstück noch ein Vermerk, dass mit dem Finanzamt der
Betriebsstätte eine Rücksprache über die Versteuerung der an H.R.
bezahlten Gelder gehalten worden sei. Die gegenteilige, durch nichts bewiesene
Behauptung in der Berufungsschrift ist unglaubwürdig. Laut den am 17.2.2000
zu Protokoll gegebenen Aussagen des H.R. war dieser vom Mai 1996 bis April 1998
nur für die Berufungswerberin tätig und es gab mit diesem Unternehmen
weder einen Dienst- noch einen Werkvertrag. Überwiegend hatte er die
Weisungen des Geschäftsführers der Berufungswerberin zu befolgen,
dieser teilte ihm auch die jeweiligen Arbeitsorte mit, führte die Kontrolle
durch und diesem gegenüber war er auch über seine durchgeführten
Arbeiten verantwortlich. H.R. hat keine selbständigen Hilfskräfte
beigezogen, sondern die Arbeitskräfte wurden von der Einschreiterin
beigestellt. Die Arbeitszeit wurde vom Geschäftsführer der
Einschreiterin bestimmt, desgleichen wurden die Arbeitsmittel von der
Berufungswerberin beigestellt. Die auf den Auszahlungsbelegen teilweise
angeführten "Pauschalbeträge" wurden nach der durchgeführten
Arbeitsleistung ermittelt. Überwiegend wurden 8 Stunden am Tag gearbeitet.
Die Entlohnung war nicht erfolgsabhängig.
Nach § 166 BAO kommt als
Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des
maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles
zweckdienlich ist. Daher kommen auch die beiden, dem Berufungswerber
vorgehaltenen Inhalte der Aktenvermerke als Beweismittel in Betracht. Im
Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht.
Da sich die Aussagen von H.R.
mit den Aussagen der Zeugen C.G. und R.St. sowie mit den in den dem Einschreiter
vorgehaltenen Aktenvermerken decken, nimmt der UFS den oben festgestellten
Sachverhalt als erwiesen an. In den Auszahlungsbelegen des Jahres 1996 sind
keine "Pauschalbeträge" angeführt, sondern die Anzahl der geleisteten
Arbeitsstunden wurde mit dem Stundensatz von S 180,-- multipliziert. Die an
H.R. in den Kalenderjahren 1997 und 1998 abgerechneten "Pauschale"
(Vergütungen) ergeben durch S 180,-- bzw. S 190,-- dividiert, die
geleistete Stundenanzahl.
Nach diesem Sachverhalt kann
davon ausgegangen werden, dass H.R. wie ein in einem Dienstverhältnis
stehender Arbeitnehmer und keinesfalls wie ein Subunternehmer für die
Berufungswerberin tätig war. Er erhielt wie die anderen Vorarbeiter oder
Poliere die Arbeit vom Geschäftsführer der Einschreiterin zugeteilt,
hatte seine Weisungen zu befolgen, wurde von ihm kontrolliert, benutzte die von
der Berufungswerberin zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
(Transportmittel, Motorsäge, Kreissäge, Bandsäge, Balkenhobel
usw.) und arbeitete ausschließlich mit den Arbeitnehmern der
Rechtsmittelwerberin zusammen. H.R. hatte, wie Zeuge R.St. zutreffend
ausführte, keine andere Stellung als die übrigen Beschäftigten
der Einschreiterin, sodass eindeutig eine Weisungsgebundenheit gegenüber
der Berufungswerberin vorgelegen ist. Auch war er in den betrieblichen
Organismus der Rechtsmittelwerberin eingegliedert, in dem er teilweise - wie die
übrigen Dienstnehmer - mit dem Firmenbus zu den Baustellen befördert
wurde, dort die Weisungen des Geschäftsführers oder eines anderen
Partieführers befolgen musste, gemeinsam mit den Mitarbeiter der
Einschreiterin die von der Rechtsmittelwerberin zur Verfügung gestellten
Materialien (Holz) bearbeitete und alle von der Berufungswerberin allen
Dienstnehmern zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel benutzte. Bei einer
Entlohnung pro geleisteter Arbeitsstunde von S 180,-- bzw. S 190,--,
die alle drei bis vier Wochen abgerechnet wurde, kann auch von keinem
Unternehmerwagnis seitens H.R. gesprochen werden. Nach dem Erk. d. VwGH vom
15.9.1999, 97/13/0164 stellt eine Abrechnung nach geleisteten Arbeitsstunden
für sich allein noch keine erfolgsabhängige Entlohnung dar und kann
als gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer nichtselbständigen
Tätigkeit gewertet werden. Sozialleistungen, wie die Gewährung von
Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Absicherung bei Verletzungen
mögen zwar Kennzeichen eines allgemein üblichen
Dienstverhältnisses sein, ihr Fehlen bedeutet nach dem vorhin zitierten
VwGH-Erk. aber noch nicht, dass ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG nicht schuldet. Mit der
Tätigkeit waren auch keine höheren Spesen als bei den im
Dienstverhältnis gestandenen Zimmerern verbunden. Das in der
Berufungsschrift zitierte VwGH-Erk. vom 21.12.1993, 90/14/0103, ist infolge des
andersgelagerten Sachverhaltes (10 Auftraggeber gleichzeitig) auf den
vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Wie das Finanzamt zutreffend
ausgeführt hat, überwiegen im vorliegenden Fall bei H.R. die Merkmale
für ein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988. Die
Inanspruchnahme der Berufungswerberin für die nicht einbehaltene Lohnsteuer
ergibt sich aus § 82 EStG 1988 und hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach § 41 FLAG
1967.
Die Berufung war als
unbegründet abzuweisen.
Linz,
25. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0814-L/02
- Stammnummer
- 3603
- Gültig
- 25.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF