Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2248-W/05
Haftung für die aus den ausbezahlten Löhnen nicht einbehaltene Lohnsteuer.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2248-W/05vom 27.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Steuerberater,
vom 19. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Gänserndorf Mistelbach vom 19. September 2005 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf einen Betrag von
€ 2.635,31 (statt bisher € 2.845,48)
eingeschränkt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. September 2005 wurde der
Berufungswerber (Bw.) Haftungspflichtiger gemäß
§§ 9, 80
BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Fa. G-GmbH., und zwar
für Lohnsteuer Jänner 2002 in Höhe von € 2.845,48
in Anspruch genommen.
Zur Begründung wurde dazu seitens der
Abgabenbehörde erster Instanz ausgeführt, dass es zu den
abgabenrechtlichen Pflichten des gesetzlichen Vertreters gehöre, für
die rechtzeitige Entrichtung der anfallenden Abgaben Sorge zu tragen. Wenn er
dieser Verpflichtung nicht nachkomme, hafte der Vertreter, wobei laut
ständiger Rechtsprechung als Schuldform leichte Fahrlässigkeit
ausreiche.
Für Lohnsteuer hafte gemäß
§ 82 EStG
der Arbeitsgeber und habe gemäß
§ 7 BAO als Schuldner
einzustehen. Nach § 78 Abs. 3 EStG habe nämlich der Arbeitgeber dann,
wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen
Arbeitslohnes nicht ausreichten die Lohnsteuer vom tatsächlich zur
Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu bezahlen und
einzubehalten.
Dies bedeute, dass das materielle Recht an den Sachverhalt,
das nicht ausreichend Mittel vorhanden seien, anknüpfe und insoweit
vorsorge, als die zur Auszahlung gelangenden Löhne soweit zu mindern seien,
als diese und die davon zu berechnenden Lohnsteuerbeträge in den zur
Verfügung stehenden Mitteln Deckung fänden.
Die zur Haftung herangezogene Lohnsteuer
Jänner 2002 sei bereits vor Konkurseröffnung fällig gewesen,
weshalb diesbezüglich ein Verschulden des Geschäftsführers
eingetreten, da nicht den Grundsätzen des materiellen Rechtes entsprochen
worden sei.
Gegen diesen Haftungsbescheid vom 19. September 205
richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw., mit
welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Es sei einerseits bei der Beurteilung der
Rechtmäßigkeit einer Haftungsinanspruchnahme wegen des
Nichtentrichtens von Abgaben nicht von einer automatisch schuldhaften Verletzung
bestehender Pflichten (auch bei nicht abgeführter Lohnsteuer) auszugehen,
andererseits würden beim Bw. Gründe für ein nicht schuldhaftes
Verletzen von Abgabepflichten vorliegen. Bei Lohnsteuer und Umsatzsteuer
lägen diese nicht im Einwand, die zur Verfügung stehenden Mittel
hätten nicht ausgereicht.
Um diese Sachverhalte ausführlich darlegen zu
können, ersuche der Bw. unter Berücksichtigung von § 85
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 lit. b BAO um die Gelegenheit einer
mündlichen Ergänzung seiner Bescheidbegründung.
Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung gemäß
§ 284 Abs. 1 Z. 1 BAO
wurde seitens des Bw. nicht gestellt.
Mit Vorhalt vom 20. Februar 2007 wurde dem Bw.
seitens des unabhängigen Finanzsenates die Möglichkeit
eingeräumt, seine Berufung schriftlich zu ergänzen.
Mit Schriftsatz vom 7. März 2007
ergänzte der Bw. seine Berufung dahingehend, dass, wie bereits
ausgeführt, bei einer Haftungsinanspruchnahme wegen Nichtentrichtens von
Abgaben nicht automatisch von einer schuldhaften Verletzung bestehender
Pflichten durch den Geschäftsführer einer GmbH auszugehen sei. Es sei
vielmehr zu beurteilen, ob tatsächlich eine schuldhafte Pflichtverletzung
vorliege.
In seinem Fall sei schon grundsätzlich darauf
hinzuweisen, dass es sich bei allen Haftungsbeträgen um solche handle,
deren Fälligkeit in unmittelbarer Nähe zur Konkurseröffnung
stehe.
Die zeitnah zur Konkurseröffnung liegende
Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgabe sei unter dem Licht zu
sehen, dass bis unmittelbar vor dem Konkursantrag am
19. März 2002 mit der Hausbank intensive
Finanzierungsgespräche geführt und Finanzpläne aktiv diskutiert
worden seien, die anfangs Erfolg versprechend gewesen wären, sich letztlich
jedoch für die Geschäftsführung überraschend als erfolglos
herausgestellt hätten. Unmittelbar danach sei der Konkursantrag gestellt
worden. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit obiger Abgaben habe für die
Geschäftsführung noch Aussicht auf Einigung mit der Hausbank
bestanden. Diese Zahlungsverpflichtung sei daher nicht ignoriert worden und auch
nicht fahrlässig unerfüllt geblieben, sondern, verbunden mit dem
Stundungsansuchen hinausgeschoben worden.
Eine schuldhafte Verletzung bestehender
Geschäftsführerverpflichtungen im Zusammenhang mit der Abfuhr von
Abgaben sei daher nicht gegeben. Diese vorgeworfene Schuldhaftigkeit sei auch
unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, dass der Geschäftsführer alle
Abgabenverpflichtungen in den vergangenen über zwanzig Jahren
pflichtgemäß erfüllt habe, bis knapp vor Konkurseröffnung.
Und er hätte die nicht abgeführten Abgaben ebenfalls entrichtet, wenn
die ursprünglichen Zusagen der Hausbank nicht völlig überraschend
zurückgenommen worden wären.
Da diese Ausführungen allenfalls noch einer weiteren
Ergänzung bedürften, wiederhole er seinen Antrag in der
Berufungsschrift, ihm die Gelegenheit einer mündlichen Ergänzung
dieser Ausführungen zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Nach der Aktenlage war der Bw. in der Zeit von
16. April 1980 bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das
Vermögen der Fa. G-GmbH. am 20. März 2002 deren
alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und zählt somit zum
Kreis der im § 80 BAO genannten gesetzlichen Vertreter, welche zur
Haftung gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden
können.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist
die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin.
Der über das Vermögen der Primärschuldnerin
eröffnete Konkurs wurde mit Beschluss des Landesgerichtes K. vom
9. Dezember 2004 nach Schlussverteilung und Ausschüttung einer
Quote von 7,3862% aufgehoben, die GmbH in der Folge amtswegig am
31. März 2006 im Firmenbuch gelöscht.
Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Lohnsteuer Jänner 2002 steht daher im Ausmaß von 92,6138%
fest.
Die Verpflichtung eines Vertreters nach § 80 BAO
hinsichtlich der Abfuhr der Lohnsteuer geht über das Gebot der
gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger)
hinaus. Aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG 1998 ergibt
sich vielmehr die Verpflichtung, dass die Lohnsteuer - ungeachtet des
Grundsatzes der Gleichbehandlung aller andrängenden
Gläubiger - zur Gänze zu entrichten ist (VwGH 29.1.2004,
2000/15/0168).
Der Arbeitgeber hat nach § 78 Abs. 3 EStG
dann, wenn die Mitteln nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten
Bruttoarbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur
Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten, woraus
nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass die
Ausbezahlung von Löhnen ohne korrekte Einbehaltung und Abfuhr der
Lohnsteuer in jedem Fall eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten darstellt
(VwGH 25.12.2004, 2004/13/0146).
In dem die Berufung ergänzenden Schriftsatz vom
7. März 2007 hat der Bw. hinsichtlich der am
15. Februar 2002 fällig gewordenen Lohnsteuer
Jänner 2002 in Höhe von € 2.845,48 vorgebracht, dass
diese Lohnsteuer nur die Lohnzahlungen an einzelne wenige verbliebene
Dienstnehmer betroffen habe, für die es mit Fälligkeit
15. Februar 2002 zu keiner Lohnsteuerabfuhr mehr gekommen sei. Eine
schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. in Form der Nichtabfuhr der
Lohnsteuer Jänner 2002 zum Fälligkeitstag
15. Februar 2002 für die im Jänner 2002 ausbezahlten
Löhne wurde damit schlüssig einbekannt.
Daran kann auch das Berufungsvorbringen des Bw.
dahingehend, dass die zeitnah zur Konkurseröffnung liegenden
Fälligkeiten unter dem Licht zu sehen seien, dass bis unmittelbar vor dem
Konkursantrag am 19. März 2002 mit der Hausbank intensive
Finanzierungsgespräche geführt und Finanzpläne aktiv diskutiert
worden wären, die anfangs auch Erfolg versprechend gewesen seien, sich
letztendlich jedoch für die Geschäftsführung überraschend
als erfolglos herausgestellt hätten, nichts ändern. Durch dieses und
das weitere Vorbringen dahingehend, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit der
Lohnsteuer Jänner 2002 für die Geschäftsführung noch
Aussicht auf eine Einigung mit der Hausbank bestanden habe, die
Zahlungsverpflichtung nicht ignoriert und fahrlässig unerfüllt
geblieben sei, sondern, verbunden mit Stundungsersuchen, hinausgeschoben worden
wäre, kann eine Rechtswidrigkeit der Haftungsinanspruchnahme des Bw. nicht
aufgezeigt werden.
Wie bereits ausgeführt, besteht die schuldhafte
Pflichtverletzung des Bw. darin, trotz Nichtvorhandensein ausreichender Mittel
zur Bezahlung des gesamten Bruttolohnes, die Nettolöhne ungekürzt
ausbezahlt und sich damit der Möglichkeit der Zahlung der Lohnsteuer zum
Fälligkeitstag begeben zu haben.
Daran kann auch das weitere Berufungsvorbringen des Bw.
dahingehend, dass er, wie aus der Aktenlage ersichtlich, am
14. Februar 2002 ein Stundungsansuchen bezüglich der gemeinsam
mit der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2001 gemeldeten Lohnsteuer
Jänner 2002 hinsichtlich des auf dem Abgabenkonto stehenden
Rückstandes in Höhe von € 10.333,23 mit dem Begehren
eingebracht habe, diesen Betrag bis 15. März 2002 zu stunden,
nichts ändern. Dies einerseits deswegen, weil die schuldhafte
Pflichtverletzung des Bw. bereits zeitlich zuvor durch Auszahlung der vollen
Nettolöhne bei Nichtvorhandensein ausreichender Mittel auch zur Bezahlung
der Lohnsteuer zum späteren Fälligkeitstag bewirkt wurde. Zudem wurde
im genannten Stundungsansuchen die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der
Abgabe mit der Begründung behauptet, dass saisonal bedingt eine gewisse
Illiquidität des Unternehmens bestehe, da Außenstände nur
schleppend eingehen würden und sich der Zahlungseingang von
Großkunden um einige Wochen verzögern würde. Im Rahmen dieses
Stundungsansuchens wurde daher der Abgabenbehörde erster Instanz die
schlechte wirtschaftliche Situation der GmbH und die drohende Insolvenzgefahr,
welche durch Verhandlungen mit der Hausbank mit dem Ziel der Erlangung weiterer
Kredite abzuwenden versucht wurde, verschwiegen. Darin und auch in der
Nichtentrichtung der Lohnabgaben zum im Stundungsansuchen beantragten
hinausgeschobenen Zahlungstermin 15. März 2002 ist nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates eine weitere schuldhafte Pflichtverletzung zu
sehen, kann doch aus der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 1. bis
20. März 2002 (vor Konkurseröffnung) aufgrund des darin
erklärten Umsatzes von € 17.139,60 auf das Vorhandensein liquider
Mittel zur Entrichtung der Lohnsteuer geschlossen werden.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
konnte die Abgabenbehörde erster Instanz auch zu Recht davon ausgehen, dass
bei festgestellter schuldhafter Pflichtverletzung, mangels dagegen sprechender
Umstände, diese auch kausal für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Lohnsteuer Jänner 2002 war.
Wie bereits ausgeführt, ist aufgrund der im Konkurs
über das Vermögen der Primärschuldnerin ausgeschütteten
Konkursquote von 7,3862% von einer Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Lohnsteuer Jänner 2002 in Höhe von
92,6138% auszugehen, sodass im Weg einer teilweise stattgebenden
Berufungsentscheidung die Haftung auf einen Betrag von € 2.635,31
einzuschränken war.
Da ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung gemäß
§ 284 Abs. 1 Z. 1 BAO in
der gegenständlichen Berufung nicht gestellt wurde, dem Bw. zur Wahrung des
Parteiengehörs Gelegenheit zu einer schriftlichen Ergänzung des
Berufungsvorbringens gegeben wurde (welche er auch wahrnahm) und der Sachverhalt
zur Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtigen gemäß
§§ 9, 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der
Fa. G-GmbH. ausreichend geklärt war, war dem Antrag des steuerlich
vertretenen Bw., ihm die Gelegenheit zu einer weiteren mündlichen
Ergänzung seiner Ausführungen zu geben, nicht zu folgen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 27.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2248-W/05
- Stammnummer
- 27521
- Gültig
- 27.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF