Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0231-G/07
Vorliegen von Dienstverhältnissen von bei einer Telefonsexhotline beschäftigten Frauen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0231-G/07vom 12.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Frauen, die bei einer Telefonsexhotline Telefondienstleistungen erbringen, erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 18. Dezember 2006
gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom
18. November 2006 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für das Jahr 2005 und den Zeitraum 01-09/2006 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen der eine Telefonsexhotline
betreibenden Berufungswerberin wurde am 12.9.2006 das Konkursverfahren
eröffnet. In der folgenden Prüfung der Lohnabgaben stellte der
Prüfer zusammengefasst fest, dass bei den als freie Dienstnehmerinnen
behandelten Beschäftigten für Telefondienstleistungen die Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 EStG) überwiegen würden. Das
Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ die
nunmehr angefochtenen Bescheide. Begründend wird in dem zur
Lohnsteuerprüfung gem. § 150 BAO über das Ergebnis der
Außenprüfung ergangene Bericht zur Weisungsgebundenheit
ausgeführt, dass es nicht für die Selbstständigkeit der Frauen
sprechen würde, sondern es sei in der Art der geschuldeten Dienstleistung,
die eine entsprechende Kundenorientierung erfordern würde, begründet,
wenn der Betreiber der Telefonsexhotline den Gesprächsablauf nicht im
Einzelnen vorgeben, sondern nur Rahmenanweisungen geben und die einzelnen
Gesprächsabwicklungen den Kunden überlassen würde. Dies treffe
auf Arbeitnehmer in vielen Dienstleistungsberufen zu und erlaube nicht den
Schluss auf die persönliche Weisungsfreiheit.
Aus den betrieblichen Erfordernissen - eine
beschränkte Anzahl Arbeitsplätze (Kabinen), die rund um die Uhr zur
Gänze oder zu einem bestimmten Teil besetzt sein müssen - könne
auf ein Mindestmaß an betrieblicher Eingliederung geschlossen werden. Bei
einer Vertretungsbefugnis, bei der sich der Betreiber der Telefonsexhotline die
Zustimmung zur Vertretung im Einzelfall vorbehalten würde, sei das für
die Selbstständigkeit sprechende Element der freien Entscheidung, die
Leistung selbst zu erbringen oder durch einen Beauftragten erbringen zu lassen,
nicht gegeben. Die Vereinbarung einer "zeitbezogenen" Entlohnung spreche gegen
ein einnahmenseitiges Unternehmerwagnis.
In der dagegen erhobenen Berufung wird vorgebracht, dass
die Möglichkeit der Vertretung ohne Zustimmung durch den
Sexhotlinebetreiber gegeben gewesen sei. Für die Tätigkeiten im
Telefonsexbereich sei keine fixe Einteilung vorgegeben gewesen, sondern jede
Auftragnehmerin hätte sich nach ihren Wünschen (wann sie arbeiten
hätte wollen) auf einer Liste eingetragen. Sie hätte sich auch ohne
Zustimmung der Auftraggeberin wieder austragen oder vertreten lassen
können. Für die Berufungswerberin sei egal gewesen, wer die
Tätigkeit ausgeführt hätte, da die Mitarbeiterinnen nach
geleisteten Einheiten entlohnt worden wären. Hinsichtlich des
Unternehmerwagnisses komme es sehr wohl auf die persönliche
Geschicklichkeit der freien Dienstnehmerinnen an. Denn wenn sich der monatliche
Gesprächsdurchschnitt gesteigert hätte, hätte sich auch das
Entgelt gesteigert. Da die Mitarbeiterinnen möglicherweise schon
Einkommensteuer für ihre Einkünfte bezahlt hätten, würde es
zu einer Doppelbesteuerung kommen. Die freien Dienstnehmerinnen seien von einem
anderen Auftraggeber erst ab Mitte 2005 mit den gleichen Bedingungen und
Verträgen von der Berufungswerberin übernommen worden. Bei diesem
Auftraggeber sei eine Prüfung für das Jahr 2004 seitens der Wiener GKK
durchgeführt worden und die Arbeitsverhältnisse als freie
Dienstverhältnisse problemlos anerkannt worden. Im Vorlageantrag wurde
ergänzend auf den Mustervertrag verwiesen, wonach der Auftragnehmer nicht
verpflichtet sei, ausschließlich für den Auftraggeber tätig zu
sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 47 EStG 1988, Tz. 4.3, ist die Definition des
§ 47 Abs. 2 EStG eine eigenständige des Steuerrechts, weder dem
bürgerlichen Recht, dem Sozialversicherungsrecht, noch anderen
Rechtsgebieten entnommen. Die Absicht des historischen Gesetzgebers ging dahin,
ein tatsächliches Verhältnis, oder mit anderen Worten, einen Zustand
zu umschreiben (vgl. VwGH v. 22.1.1986, 84/13/0015). Für die Frage nach dem
Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es nicht auf die von den
Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag, "freier
Dienstvertrag" oder Werkvertrag an. Entscheidend ist, dass die ausgeübte
Tätigkeit in ihrer äußeren Erscheinungsform dem "Tatbild" des
§ 47 Abs. 2 EStG entspricht (vgl. VwGH-Erk. v. 23.3.1983, Zl. 82/13/0063).
Die Tatsache, dass das EStG selbst vorschreibt, was als ein
Dienstverhältnis anzusehen ist (selbständige Begriffsbestimmung im
EStG), führt zwangsläufig dazu, dass ein- und derselbe Sachverhalt -
wie im vorliegenden Fall - im Steuerrecht einerseits, z.B. im bürgerlichen
oder Sozialversicherungsrecht andererseits unterschiedlich beurteilt werden
muss. Eine Bindung der Abgabenbehörde an Feststellungen der
Gebietskrankenkasse gibt es nicht. Sich daraus ergebende unterschiedliche
Ergebnisse hat der VfGH nicht als unsachlich erkannt (Erk. v. 8.6.1985, B
488/80).
Die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG enthält
zwei Kriterien, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses
sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber
und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. Es
gibt jedoch Fälle, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung
zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten
Tätigkeit ermöglichen. Für die Annahme eines
Dienstverhältnisses ist schließlich auch wesentlich, dass die
tätige Person kein Unternehmerwagnis trägt (vgl. z.B. VwGH 22.2.1989,
84/13/0001).
Die Berufungswerberin hat eine Sexhotline betrieben. Als
betriebliches Erfordernis musste von den beauftragten Frauen eine
beschränkte Anzahl von Arbeitsplätzen (Kabinen) rund um die Uhr zur
Gänze oder zu einem bestimmten Teil besetzt werden. Der als Beilage zur
Berufung vorgelegte, mit den Frauen abgeschlossene Mustervertrag sieht als
Leistungsinhalt "Telefondienstleistung nach freier Auswahl und Zeiteinteilung"
vor. Der Auftragnehmer sei bei Übernahme des Auftrages hinsichtlich seiner
Arbeitseinteilung nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden. Die
Berufungswerberin sieht darin die völlige Weisungsfreiheit der
beschäftigten Frauen.
Bezüglich der Weisungsgebundenheit ist
grundsätzlich zwischen den persönlichen Weisungen einerseits und den
sachlichen Weisungen andererseits zu unterscheiden. Bei der Beurteilung der
persönlichen Abhängigkeit treten die fachlichen Weisungen in den
Hintergrund. Kennzeichnend für einen echten Dienstvertrag sind Weisungen
betreffend das persönliche Verhalten des Dienstnehmers bei Verrichtung der
Arbeit. Diese Weisungen betreffen den Arbeitsort, die Einhaltung bestimmter
Arbeitszeiten, die Einhaltung gewisser Organisationsrichtlinien. Die
persönliche Abhängigkeit wird weiters durch die
Kontrollunterworfenheit des Dienstnehmers indiziert. Das Ergebnis der Leistung
des Arbeitnehmers, vielmehr jedoch auch sein Verhalten bei Erbringung der
Arbeitsleistung sowie die Einhaltung gewisser Richtlinien und Verhaltensvorgaben
unterliegen regelmäßig der Kontrolle durch den Dienstgeber. Hierbei
ist bereits die so genannte stille Autorität des Dienstgebers ausreichend.
Diese ist insbesondere dann gegeben, wenn der Dienstnehmer - ohne eigens
explizit angewiesen zu werden - von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb
des Dienstgebers zu verhalten hat und sich nicht zuletzt aufgrund seiner
fachspezifischen Kenntnisse oder seiner Ausbildung fachspezifische Weisungen
erübrigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. 96/08/0350
vom 19.1.1999) ist die Gebundenheit des Beschäftigten an einen ihm vom
Dienstgeber zugewiesenen Arbeitsort ein gewichtiges Indiz für das Bestehen
persönlicher Abhängigkeit. In der fehlenden Möglichkeit, den Ort
der Beschäftigung zu wählen, ist damit eine Einschränkung der
Bestimmungsfreiheit und damit ein wesentliches Indiz für ein echtes
Dienstverhältnis zu erblicken. Vom Vorliegen persönlicher
Abhängigkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn nach dem Gesamtbild der
Tätigkeit die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten weitgehend
ausgeschaltet ist. Der Würdigung des Gesamtbildes kommt daher entscheidende
Bedeutung zu (vgl. Freudhofmeier, Dienstvertrag - freier Dienstvertrag -
Werkvertrag, Linde Verlag, Seite 13 ff).
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes (9 OB 902/91, vom
19.6.1991) unterscheidet sich der freie Dienstvertrag vom echten Dienstvertrag
insbesondere durch die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln
und jederzeit ändern zu können. Die Berufungswerberin gibt nach
Ansicht des UFS nicht nur Rahmenbedingungen über den Gesprächsablauf
vor, sondern das persönliche Verhalten der von der Berufungswerberin
beschäftigten Frauen während ihrer Tätigkeit ist relativ streng
durch ihre Anweisungen, zumindest durch die stille Autorität der
Berufungswerberin, vorgegeben. Die Frauen haben sich der Berufungswerberin
gegenüber verpflichtet, auf die Wünsche der anrufenden Kunden
einzugehen und solcherart der Berufungswerberin zu möglichst hohen
Gesprächsumsätzen zu verhelfen. Darin sind keine Freiheiten im Sinne
einer Weisungsungebundenheit zu erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in
seinem Erkenntnis vom 2.7.2002, 2000/14/0148, ausgesprochen, dass zwischen einer
Telefonsexhotlinebetreiberin und den einzelnen Frauen ein echtes
Dienstverhältnis vorliegt und verweist darauf, dass im gegebenen
Zusammenhang der Umstand, dass die Einschreiterin den Gesprächsablauf dabei
nicht im Einzelnen vorgegeben habe, nicht für die Selbständigkeit der
Frauen sprechen würde, sondern sei in der Art der geschuldeten
Dienstleistung, die eine entsprechende Kundenorientierung erfordere,
begründet. Dies trifft auf Arbeitnehmer in vielen Dienstleistungsberufen zu
und erlaubt den von der Berufungswerberin gezogenen Schluss auf die
persönliche Weisungsfreiheit nicht. Die von den beschäftigten Frauen
in Anspruch genommene freie Arbeitszeiteinteilung, spricht angesichts der
Vorgabe der rund um die Uhr zu besetzenden Kabinen ebenfalls nicht unbedingt
für die Weisungsungebundenheit.
Aus der unwidersprochen gebliebenen Feststellung des
Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung, dass die Tätigkeit von einer
beschränkten Anzahl von Arbeitsplätzen, speziellen Kabinen, in den
Räumlichkeiten der Berufungswerberin ausgeübt werde und dass die
Berufungswerberin darauf geachtet habe, dass die Kabinen rund um die Uhr besetzt
gewesen seien, wofür Listen (Dienstpläne) geführt worden seien,
in die sich die Frauen einzutragen gehabt hätten, ist unter weiterer
Berücksichtigung des Umstandes, dass die beschäftigten Frauen
ausschließlich Arbeitsmittel der Berufungswerberin für ihre
Tätigkeit benutzten, die Eingliederung in den betrieblichen Organismus des
Unternehmens des Berufungswerber als gegeben anzunehmen.
Was das in Rede stehende Vertretungsrecht betrifft,
bestreitet die Berufungswerberin, die vom Finanzamt vertretene Ansicht, das
Vertretungsrecht könne nur mit Zustimmung der Berufungswerberin
ausgeübt werden. Verwaltungspraxis und Judikatur verstehen unter dem
generellen Vertretungsrecht, dass der Dienstnehmer berechtigt ist, sich durch
von ihm für geeignet befundene Personen vertreten zu lassen.
Maßgeblich ist jedoch weniger, dass der freie Dienstnehmer sich durch
andere Belegschaftsmitglieder oder andere Vertragspartner des Dienstgebers
vertreten lassen kann, sondern dass er vielmehr selbst nach bestem Wissen und
Gewissen bestimmen kann, von wem er sich vertreten lässt. Dies scheint im
gegenständlichen Fall nicht zutreffend zu sein, da nach den Angaben der
Berufungswerberin in der Berufung der als Beilage zur Berufung übermittelte
Beschäftigungsvertrag mit den Frauen abgeschlossen wurde. Bei den
vertretenden Personen handelte es sich also um Personen, die ebenfalls bei der
Berufungswerberin beschäftigt waren, was ein generelles Vertretungsrecht
ausschließt. Eine Vertretungsmöglichkeit unter den
Belegschaftsmitgliedern auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers ist in Betrieben,
in denen nichtselbstständig Tätige gleitende Dienstzeit in Anspruch
nehmen, weit verbreitet.
Nach Ansicht der Berufungswerberin hatten die
beschäftigten Frauen ein Unternehmerrisiko zu tragen, weil es auf die
persönliche Geschicklichkeit der freien Dienstnehmerinnen ankommen
würde. Denn wenn sich der monatliche Gesprächsdurchschnitt gesteigert
hätte, hätte sich auch das Entgelt gesteigert.
Grundsätzlich kann von einem Unternehmerwagnis dann
gesprochen werden, wenn nach dem Gesamtbild der entfalteten Tätigkeit der
Beauftragte durch eigene Geschäftseinteilung, Auswahl seiner
Hilfskräfte, mehr oder minder zweckentsprechende Organisation seines
Betriebes, die günstige oder ungünstige Bestreitung von betrieblichen
Anschaffungen den Ertrag seiner Tätigkeit in nennenswerter Weise zu
beeinflussen vermag, wenn also der Erfolg der Tätigkeit und daher auch die
Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer und der persönlichen
Geschicklichkeit so wie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftsverkehrs
abhängig sind und die mit der Tätigkeit verbundenen Auslagen nicht vom
Auftraggeber ersetzt, sondern vom Unternehmer aus eigenem getragen werden.
Nach dem von der Berufungswerberin vorgelegten, mit den
beschäftigten Frauen abgeschlossenen Mustervertrag, wird das Entgelt
für die vertragskonform erbrachten Dienstleistungen zeitbezogen bemessen.
Eine zeitbezogene Entlohnung bzw. ein vereinbarter Stundenlohn spricht
grundsätzlich für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses (VwGH
18.10.1995, 94/13/0121) und damit gegen ein Unternehmerwagnis. Aber auch das in
der Folge angeführte provisionsbezogene Honorar bei monatlichem
Gesprächsdurchschnitt bis 8 Minuten 0,20 Cent pro Minute, ab 8 Minuten 0,40
Cent pro Minute, ab 12 Minuten 0,50 Cent pro Minute, zeigt kein
Unternehmerwagnis auf, da nach der oben dargestellten Definition des
Unternehmerwagnisses die beschäftigten Frauen nicht nur nach dem Gesamtbild
der entfalteten Tätigkeit sondern ganz konkret weder über eine eigene
Geschäftseinteilung oder über Hilfskräfte noch über eine
Organisation eines eigenen Betriebes verfügen oder durch günstige oder
ungünstige Bestreitung von betrieblichen Anschaffungen den Ertrag ihrer
Tätigkeit in irgendeiner Weise zu beeinflussen vermögen. Das an sich
für eine selbständig ausgeübte Tätigkeit sprechende Merkmal
des Unternehmerrisikos, wonach sich Erfolg und Misserfolg einer Tätigkeit
unmittelbar auf die Höhe der Tätigkeitseinkünfte auswirken, kann
in gewissem Maße auch auf Dienstverhältnisse zutreffen, etwa wenn der
Arbeitnehmer in Form von Provisionen oder Umsatzbeteiligungen am
wirtschaftlichen Erfolg seines Arbeitgebers beteiligt ist (vgl. dazu z.B. das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1992, 88/14/0115). Der
UFS kann das Vorliegen eines Unternehmerrisikos bei den beschäftigten
Frauen nicht erkennen.
Nach dem Gesamtbild überwiegen im vorliegenden Fall
die Merkmale für ein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988. Die Inanspruchnahme der Berufungswerberin für die nicht
einbehaltene Lohnsteuer ergibt sich aus § 82 EStG 1988 und hinsichtlich des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen aus §
41 FLAG 1967 und hat darauf, ob die beschäftigten Frauen bereits
Einkommensteuer entrichtet haben, keinen Einfluss.
Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 12.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0231-G/07
- Stammnummer
- 30956
- Gültig
- 12.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF