Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0151-F/04
Nacherfassung von zu Unrecht nicht lohnversteuerten Bezugsteilen im Veranlagungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0151-F/04vom 18.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.A., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999
bis 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der in den Streitjahren ua. als Taxifahrer für TT
tätige Berufungsführer wurde hinsichtlich der Jahre 1999 bis 2001
jeweils erklärungsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt. Im Zuge
einer Lohnsteuerprüfung bei seinem Arbeitgeber wurde festgestellt, dass dem
Berufungsführer von den vereinnahmten Entgelten jeweils ein bestimmter
Betrag zugekommen ist, der nicht dem Lohnsteuerabzug unterzogen wurde. Nach
amtswegiger Berichtigung der Lohnzettel nahm das Finanzamt die Verfahren
hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 wieder auf und
setzte die Einkommensteuer unter Einbeziehung der bisher nicht lohnbesteuerten
Bezugsteile mit 1.015,02 € (1999), -429,86 € (2000) und
0,00 € (2001) sowie für das Jahr 2002 mit Erstbescheid vom
2. März 2004 mit 1.003,71 € fest.
Mit Schriftsatz vom 6. April 2004 wurde gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2002 Berufung erhoben.
Begründend führte der Berufungswerber aus, der Arbeitgeber sei
gemäß
§ 79 EStG 1988 verpflichtet, die Lohnsteuer zu
ermitteln und an das Finanzamt abzuführen. Es seien vom Finanzamt auch
unrichtige Jahreslohnzettel zugrundegelegt worden. Er könne als
Dienstnehmer nicht deswegen haftbar gemacht werden, weil der Arbeitgeber seiner
Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Er habe Auszahlungen erhalten und sei in
gutem Glauben davon ausgegangen, dass die Lohnabgaben ordnungsgemäß
abgeführt worden seien.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung, in
der das Finanzamt darauf hinwies, dass die im Haftungsweg beim Arbeitgeber
nachgeforderte Lohnsteuer nach § 46 EStG 1988 nur insoweit
anzurechnen sei, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt worden sei und
die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers im Veranlagungsverfahren nicht
beschränkt sei, beantragte der Berufungsführer die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Beim Lohnsteuerabzug ist der Arbeitnehmer nach
§ 83 Abs. 1 EStG 1988 Steuerschuldner, jedoch haftet der
Arbeitgeber dem Bund gemäß
§ 82 EStG 1988 für die
Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Eine
unmittelbare Inanspruchnahme des Arbeitnehmers ist nur in den im § 83
Abs. 2 EStG 1988 erschöpfend aufgezählten Fällen
zulässig, somit ua. dann, wenn eine Veranlagung von amtswegen
(§ 41 Abs. 1 EStG 1988) oder auf Antrag (§ 41
Abs. 2 EStG 1988) durchgeführt wird.
Die vom Regelfall abweichende, durch § 83
Abs. 2 EStG 1988 vorgesehene Beschränkung der Inanspruchnahme des
Arbeitnehmers als Steuerschuldner der nicht einbehaltenen und nicht
abgeführten Lohnsteuer soll sich nur im Lohnsteuerverfahren auswirken,
nicht aber auch im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer (vgl. VwGH
15.6.1988, 86/13/0178). Im Falle der Einkommensteuerveranlagung eines
Arbeitnehmers wird ein fehlerhafter Lohnsteuerabzug daher nicht über den
Umweg der Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers geltend gemacht, sondern im
Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers korrigiert (vgl. Hofstätter /
Reichel, Die Einkommensteuer, 21. Lieferung, §§ 82, 83 Tz 2
unter Hinweis auf VfGH 30.9.1997, B 2/96). Insoweit kommt es daher im
Rahmen des Veranlagungsverfahrens zu einer Nachholwirkung. Ob der Arbeitgeber
zur Haftung für die Lohnsteuer herangezogen wurde, ist dabei
grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. VwGH 20.2.1992, 90/13/0154).
Diese Rechtsauffassung findet eine Stütze auch im
§ 46 Abs. 1 EStG 1988, wonach eine im Haftungsweg
(§ 82 EStG 1988) beim Arbeitgeber nachgeforderte Lohnsteuer nur
insoweit anzurechnen ist, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt
wurde. Daraus folgt, dass bei der Veranlagung Lohnbezüge auch dann zu
erfassen sind, wenn von ihnen zu Unrecht keine Lohnsteuer einbehalten und
abgeführt und der Arbeitgeber zur Haftung herangezogen wurde. Wäre
eine Erfassung von Löhnen, hinsichtlich derer der Arbeitgeber zur Haftung
gemäß
§ 82 EStG 1988 herangezogen werden kann, nur im
Wege dieser Haftung, nicht jedoch (auch) im Rahmen der Veranlagung des
betreffenden Lohnsteuerpflichtigen möglich, so wäre diese
Lohnsteueranrechnungsvorschrift widersinnig (vgl. VwGH 15.6.1988,
86/13/0178).
Im Zuge der gegenständlich erfolgten Veranlagung zur
Einkommensteuer waren daher im wiederaufgenommenen Verfahren bzw. im
Erstbescheid für das Jahr 2002 die Einkünfte des Berufungsführer
aus nichtselbständiger Arbeit in der vom Prüfer festgestellten
Höhe und somit unter Einbeziehung der entnommenen, bisher nicht dem
Lohnsteuerabzug unterzogenen Beträge anzusetzen. Inwieweit das Finanzamt
nach den nicht näher konkretisierten Ausführungen des
Berufungsführers der Steuerberechnung unrichtige Lohnzettel zugrundegelegt
haben sollte, war für den unabhängigen Finanzsenat nicht erkennbar.
Ergänzend wird auch darauf hingewiesen, dass für
den Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die nicht
einbehaltene, ihm mit Haftungsbescheid nachträglich vorgeschriebene
Lohnsteuer vom Arbeitnehmer zurückzufordern (vgl. Hofstätter /
Reichel, Die Einkommensteuer, 21. Lieferung, §§ 82, 83 Tz 2
und die dort angeführten Judikate).
Der Berufung konnte aus den dargelegten Gründen somit
kein Erfolg beschieden sein.
Feldkirch,
am 18. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 83 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 46 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ArbeitgeberArbeitnehmerVeranlagungsverfahrenSteuerschuldnerHaftungLohnsteuerunmittelbare Inanspruchnahme
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0151-F/04
- Stammnummer
- 11388
- Gültig
- 18.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF