Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4567-W/02
Nachversteuerung von Kapitalabfindungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4567-W/02vom 05.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 3. Juli 2000 der Bw.,
vertreten durch KPMG Austria WP & Stb GmbH, in 1090 Wien, Kolingasse
19, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien vom
5. Juni 2000 ua. betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der
Lohnsteuer (L) für den Zeitraum 1. Jänner 1996
bis 31. Dezember 1999 wie folgt entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt
abgeändert:
Entscheidungsgründe
Folgender Sachverhalt ist zu beurteilen: Am
21. März 1997 hat die Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) mit
ihrem Dienstnehmer (in der Folge: Arbeitnehmer), Herrn Dr.PW, geboren am
19. Juni 1942, eine zusätzliche Pensionsvereinbarung
("Pensionsplan") getroffen, die in dem hier maßgeblichen Zusammenhang wie
folgt lautet:
Pensionsplan
...
1. Normaler Alterspensionsbeginn
Normaler Alterspensionsbeginn im Sinne dieses
Pensionsplanes ist der 01.01.2007.
2. Art der Versorgungsleistungen
Der Pensionsplan sieht folgende Leistungen
vor:
a) Alterspension
b) Vorzeitige Alterspension
c) Leistungen bei Berufsunfähigkeit
...
3. Finanzierung
3.1 Zur Finanzierung der in diesem Pensionsplan
vorgesehenen Leistungen dienen die Leistungen des mit der VICTORIA-VOLKSBANKEN
Versicherungs AG abgeschlossenen Rückdeckungsvertrages,
Pol.Nr. 85-4730343.
3.2 Die [Bw.] leistet für die Pensionsvorsorge des
[Arbeitnehmers]
jährliche
Beiträge in Höhe von ATS 120.000,00 an die VICTORIA-VOLKSBANKEN
Versicherungs AG, durch die eine Alterspension finanziert
wird.
3.3 Die zur Deckung der Kosten des Pensionsplanes
erforderlichen Mittel werden durch die [Bw.] aufgebracht.
...
3.6 Die Beitragszahlung endet im Leistungsfall oder bei
Beendigung des Dienstverhältnisses. Im Falle einer Berufsunfähigkeit
gemäß Z 4.3, werden die Beiträge weiterhin in
unveränderter Höhe, wie vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit,
grundsätzlich bis zum 01.01.2007 geleistet.
3.7 Hinsichtlich der aus Dienstgeberbeiträgen
resultierenden Leistungen ist die [Bw.] direkt bezugsberechtigt.
...
4. Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der
Versorgungsleistungen
...
4.3 Berufsunfähigkeitsleistung
Anspruch auf Berufsunfähigkeitsleistung hat der
[Arbeitnehmer], der
wegen anerkannter Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus
den Diensten der Gesellschaft ausscheidet. ... Für den
Pensionsrückdeckungsversicherungsanteil gilt, daß im Zeitpunkt der
Berufsunfähigkeit dem [Arbeitnehmer] das Wahlrecht zusteht, anstelle der
Fortzahlung der Beiträge (ohne Valorisierung) bis zum 01.01.2007 eine
einmalige Kapitalabfindung unter Berücksichtigung der eingezahlten und der
einzuzahlenden Beiträge (abgezinst mit 6%) zu beziehen. Die
Kapitalabfindung für die noch einzuzahlenden Beiträge ist durch die
[Bw.] zu zahlen. Die Kapitalabfindung für die eingezahlten Beiträge
entspricht dem Rückkaufswert der Pensionsrückdeckungsversicherung. Mit
dem Bezug der Kapitalabfindung erlöschen alle Ansprüche aus dieser
Pensionszusage gegenüber der [Bw.].
...
Der Arbeitnehmer ist mit 31. März 1998 wegen
Berufsunfähigkeit aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden.
Am 6. Mai 1999 hat die Bw. an den Arbeitnehmer
ein Schreiben folgenden Inhaltes gerichtet (auszugsweise):
Mit "Pensionsplan" vom 21.3.1997 hat die [Bw.] für
Sie eine zusätzliche Altersversorgung abgeschlossen. Durch den Eintritt der
Berufsunfähigkeit wurde gemäß Ihrem Wahlrecht und Punkt 4.3.
dieses Vertrages eine Kapitalabfindung (für die noch einzuzahlenden
Beträge) in Höhe von S 807.412,82 im November 1998 an Sie
überwiesen, welche von Ihnen zu versteuern ist. Des Weiteren erhielten Sie
aufgrund dieses Pensionsplanes im März 1999 eine Kapitalabfindung
für die eingezahlten Beträge (=Rückkaufswert), wobei dieser
Betrag in Höhe von S 430.001,00 von uns als Pensionsabfindung im Sinne
des § 67 EStG versteuert wurde. Mit diesen Zahlungen sind alle Zusagen
aus dem "Pensionsplan" erloschen.
Der Arbeitnehmer hat dieses Schreiben am 12. Mai 1999
unterzeichnet.
Im Zuge einer bei der Bw. durchgeführten
Lohnsteuerprüfung vertrat das Prüfungsorgan die Auffassung, beiden
Kapitalabfindungen käme nicht der Charakter einer Pensionsabfindung im
Sinne des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 zu, da zwischen
dem Zeitpunkt der Pensionszusage ("Pensionsplan") und den gegenständlichen
Zahlungen ein Zeitraum von weniger als sieben Jahren liege. Auf den von der Bw.
im März 1999 ausbezahlten und gemäß
§ 67
Abs. 8 lit. b EStG 1988 versteuerten Kapitalbetrag in Höhe
von S 430.001,00 entfalle daher eine Nachforderung an Lohnsteuer in
Höhe von S 115.796,00. Den Kapitalbetrag in Höhe von
S 807.412,82 habe die Bw. im November 1998 unversteuert an den Arbeitnehmer
ausbezahlt. Der Arbeitnehmer habe diesen Betrag in seine
Einkommensteuererklärung 1998 aufgenommen. Eine Haftungsinanspruchnahme des
Arbeitgebers würde aber nur dann entfallen, wenn der Arbeitnehmer bereits
im Rahmen der Veranlagung eine nichteinbehaltene Lohnsteuer entrichtet habe. Das
sei hier aber nicht der Fall, da die Veranlagung des Arbeitnehmers für das
Kalenderjahr 1998 noch nicht durchgeführt worden sei. Diese
Kapitalabfindung betreffend sei die Bw. daher in Höhe von S 394.221,00
zur Haftung für Lohnsteuer heranzuziehen.
Das Finanzamt ist diesen Feststellungen gefolgt und hat die
Bw. mit Bescheid vom 5. Juni 2000 ua. auch zur Haftung für
Lohnsteuer herangezogen.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung im
Wesentlichen mit der Begründung, dass der vom BMF erstmals im
Lohnsteuerprotokoll 1998 und sodann in den Lohnsteuerrichtlinien 1999 geforderte
siebenjährige "Ansparzeitraum" im Zusammenhang mit der begünstigten
Besteuerung von Pensionsabfindungen eindeutig gesetzeswidrig sei. Der
Vorstellung des Gesetzgebers (Gesetzesmaterialien GP XVII AB 1162
zu dem durch das AbgÄG 1989 eingeführten § 67 Abs. 8
EStG 1988) zufolge stelle die gegenständliche Bestimmung
ausschließlich auf die Abfindung zukünftiger Pensionsbezüge
ab.
Der Aktenlage zufolge wurde die Veranlagung des
Arbeitnehmers zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1998 im August 2001
durchgeführt.
Das Finanzamt hat die Berufung - ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung - im Dezember 2002 vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. b
EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung vor dem
Bugetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, sind Zahlungen
für Pensionsabfindungen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit dem
Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern sind, mit der Hälfte des
Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezugs auf
die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu
versteuern.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes liegen Pensionsabfindungen im Sinne des § 67
Abs. 8 lit. b EStG 1988 nur dann vor, wenn die zu Grunde liegende
Vereinbarung die Abgeltung eines - auf Rente lautenden - bereits
entstandenen Anspruches zum Inhalt hat (VwGH vom 11. Mai 2005,
Zl. 2001/13/0228, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Der Pensionsplan vom 21. März 1997 (Punkt
4.3) räumt dem Arbeitnehmer - für den Fall der
Berufsunfähigkeit - das Wahlrecht ein, anstelle der Weiterzahlung der
Prämien durch die Bw. - und in weiterer Folge die Auszahlung einer
Firmenpension ab dem 1. Jänner 2007 - eine einmalige
Kapitalabfindung (unter Berücksichtigung der eingezahlten und der
einzuzahlenden Beträge) von der Bw. zu beziehen. Der Arbeitnehmer hat von
diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht und im November 1998 eine Kapitalabfindung
(für die noch einzuzahlenden Beträge) in Höhe von
S 807.412,82 und im März 1999 eine Kapitalabfindung (für die
eingezahlten Beträge) in Höhe von S 430.001,00 ausbezahlt
erhalten. Die Bw. hat die beiden Kapitalzahlungen daher in Abgeltung des dem
Arbeitnehmer wahlweise eingeräumten und von diesem auch ausgeübten
Rechtes auf Ausbezahlung einer Kapitalabfindung erbracht. Solcherart kann von
der Abfindung eines Anspruches auf rentenmäßige Zahlung keine Rede
sein (so auch: VwGH vom 19. März 1998, Zl. 97/15/0219; vom
11. Mai 2005, Zl. 2001/13/0228). Dem Berufungsbegehren, auf die
beiden Kapitalzahlungen den Steuersatz des § 67 Abs. 8
lit. b EStG 1988 zur Anwendung zu bringen, musste daher der
gewünschte Erfolg versagt bleiben.
Hinsichtlich eines Betrages in Höhe von
S 394.221,00, das ist die Lohnsteuer, die auf die im November 1998
ausbezahlte Kapitalabfindung in Höhe von S 807.412,82 entfällt,
ist die Bw. dennoch nicht zur Haftung heranzuziehen und zwar aus folgenden
Gründen:
Gemäß
§ 82 EStG 1988 haftet der
Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn
einzubehaltenden Lohnsteuer.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes besteht die Haftung des Arbeitgebers nach
§ 82 EStG 1988 nicht mehr, wenn dem Arbeitnehmer die
Einkommensteuer, die auf die entsprechenden Bezüge entfällt,
vorgeschrieben worden ist und er die Steuer entrichtet hat (VwGH vom
25. April 2002, Zl. 2001/15/0152, und vom
3. August 2004, Zl. 2000/13/0046, mit weiteren
Judikaturhinweisen). Die Berufungsbehörde hat im gegenständlichen
Bescheid (Berufungsentscheidung) nicht darüber abzusprechen, ob die
Lohnsteuerhaftung der Bw. im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen
Bescheides bestanden hat. Die Berufungsbehörde hat vielmehr darüber
abzusprechen, ob die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme der
Bw. im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides
(Berufungsentscheidung) vorliegen (VwGH vom 25. April 2002,
Zl. 2001/15/0152).
Bezogen auf den gegenständlichen Berufungsfall
bedeutet dies Folgendes: hinsichtlich der von der Bw. im November 1998
ausbezahlten Kapitalabfindung in Höhe von S 807.412,82 hat das
Finanzamt, wie der Beilage zum Lohnsteuerprüfungsbericht zu entnehmen ist,
die Bw. ua. auch deshalb zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen, weil der
Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt (= Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides)
seine Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1998 zwar bereits
bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt eingereicht und darin auch diese
Kapitalabfindung erklärt hatte, eine Veranlagung aber noch nicht erfolgt
war. Das Finanzamt hat in seinem Bescheid daher zu Recht die Haftung der Bw.
für die auf diese Kapitalabfindung entfallende Lohnsteuer ausgesprochen.
Mit Bescheid vom 7. August 2001 hat das Wohnsitzfinanzamt den
Arbeitnehmer für das Kalenderjahr 1998 (einschließlich dieser
Kapitalabfindung) zur Einkommensteuer veranlagt. Der Arbeitnehmer hat die ihm
mit diesem Bescheid vorgeschriebene Einkommensteuer auch entrichtet. Damit ist -
im Sinne obiger Ausführungen - die Bw. hinsichtlich eines Betrages in
Höhe von S 394.221,00, das ist die Lohnsteuer, die auf die auf die im
November 1998 ausbezahlten Kapitalabfindung in Höhe von
S 807.412,82 entfällt, nicht (mehr) zur Haftung für Lohnsteuer
heranzuziehen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt die Bw.
hinsichtlich eines Betrages in Höhe von S 574.267,00 (Euro 41.733,61)
zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen. Dieser Betrag vermindert sich um
S 394.221,00 und beträgt somit S 180.046,00
(€ 13.084,45).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 5.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4567-W/02
- Stammnummer
- 18205
- Gültig
- 05.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF