…gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 UStG in Höhe eines Gutschriftsbetrages von € 519.792,69 bekannt gegeben worden. Bei dem gegenständlichen Rückforderungsanspruch handle es sich um einen negativen Abgabenanspruch des Finanzamtes, der erst nach Konkurseröffnung entstanden sei. Die Änderung der Bemessungsgrundlage im Sinne des …
…BAO unberührt bleibt bzw. keine Änderung mehr erfährt, entsteht vice versa auch der Anspruch auf eine aus der Einkommensteuerveranlagung resultierende Gutschrift (negativer Abgabenanspruch) nur in dem Umfang tatsächlich erst mit Ablauf des betreffenden Veranlagungsjahres, als die Gutschrift nicht auf Einkommensteuervorauszahlungen entfällt. Der Anspruch auf Gutschrift…
…Abgabenansprüche an die Bw hinsichtlich Umsatzsteuer 1995 und 1996 dar. Die Bw ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Umsatzsteuer ein Steuersubjekt, das von den Beteiligten verschieden ist. Die Umsatzsteuerzahllast (bzw -gutschrift) eines Beteiligten für ein Veranlagungsjahr ist ein anderer Abgabenanspruch (bzw negativer Abgabenanspruch) als der (ggfs negative…
…Linz vom 19.3.2008, RV/1350-L/07, laute: "Der Anspruch des Abgabepflichtigen auf Gutschrift der Einkommensteuervorauszahlungen (§ 46 Abs. 2 EStG) ist ein Gegenanspruch (negativer Abgabenanspruch), der spiegelbildlich im selben Zeitpunkt ex lege begründet wird, in dem die Einkommensteuervorauszahlungsschuld entsteht (§ 4 Abs. 2 lit…
…hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass eine Einkommensteuergutschrift (als negativer Abgabenanspruch) zur Gänze erst nach Ablauf eines Kalenderjahres entsteht (in diesem Fall mit Ablauf des Jahres 1995 und somit nach Konkurseröffnung im Oktober 1994). Das Finanzamt hat lediglich behauptet, der Vergütungsanspruch entstehe schon während des Jahres…
…entstandene Gutschriften dürfen mit Forderungen, die unter die Restschuldbefreiung fallen, nicht mehr verrechnet werden. Da der Rückforderungsanspruch einen "negativer Abgabenanspruch" der Abgabenbehörde darstellt und damit ein öffentlich-rechtlicher Leistungsanspruch gegeben ist, wird die gegenständliche Abgabengutschrift von der Abtretungserklärung nicht umfasst. Es bestand für das Finanzamt…
…am 8. Jänner 2004 mit der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beendet. In seinem Vorlageantrag ergänzte der Bw., dass entscheidend sei, wann der negative Abgabenanspruch entstanden sei. Eine Aufrechnung würde die Finanzbehörde gegenüber den anderen Gläubigern begünstigen. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 213 Abs. 1 BAO…
…Da aber der Rückforderungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung keine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion darstellt, sondern insoweit ein "negativer Abgabenanspruch" der Abgabenbehörde und damit ein öffentlich-rechtlicher Leistungsanspruch gegeben ist, wird die gegenständliche Abgabengutschrift von der Abtretungserklärung nicht umfasst. Da …
…Einkommensteuerveranlagung resultierenden sonstigen Gutschrift, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als "negativer Abgabenanspruch" der Abgabenbehörde zu qualifizieren ist, ist § 4 Abs. 2 lit. a Z. 2 BAO heranzuziehen. Danach entsteht der Abgabenanspruch für die zu veranlagende Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres. Auf die Bescheiderlassung kommt…
…199 Abs. 2 KO). Da aber der Rückforderungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung keine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion darstellt, sondern insoweit ein "negativer Abgabenanspruch" der Abgabenbehörde und damit ein öffentlich-rechtlicher Leistungsanspruch gegeben ist, wird die gegenständliche Abgabengutschrift von der…
…was keine Gläubigerbevorzugung darstellen kann, da ein so genannter "negativer Abgabenanspruch" (Gutschrift zugunsten des Abgabepflichtigen) einen öffentlich- rechtlichen Leistungsanspruch darstellt und diese Abgabengutschrift daher nicht von einer Abtretungserklärung im Zuge eines Abschöpfungsverfahrens eines Abgabepflichtigen umfasst werden kann. Eine auf § 215 BAO gestützte Verechnung stellt auch…
…Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion. Der Rückforderungsanspruch aus einer Einkommensteuerveranlagung stelle keine derartige Forderung dar. Vielmehr sei insoweit ein "negativer Abgabenanspruch" der Abgabenbehörde und damit ein öffentlich-rechtlicher Leistungsanspruch gegeben. Da die Abtretungserklärung des Schuldners Abgabengutschriften nicht berühre, greife die Bestimmung des …
…Rückforderungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung keine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion darstellt, sondern insoweit ein "negativer Abgabenanspruch" der Abgabenbehörde und damit ein öffentlich-rechtlicher Leistungsanspruch gegeben ist, wird die gegenständliche Abgabengutschrift von der Abtretungserklärung nicht umfasst. Auch das Exekutionsverbot des …
…welche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (29.1.2004, Zl. 2000/15/0046) als "negativer Abgabenanspruch" mit Ablauf des Kalenderjahres 2004 entstand, auf Grund der Bestimmungen der Konkursordnung unzulässig gewesen wäre, wurde selbst von der Bw. nicht behauptet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien…
…stellt der Rückforderungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung keine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion dar. Vielmehr ist insoweit ein "negativer Abgabenanspruch" der Abgabenbehörde und damit ein öffentlich-rechtlicher Leistungsanspruch gegeben. Da die Abtretungserklärung des Berufungswerbers die gegenständliche Abgabengutschrift somit nicht berührt…
…KO). Da aber der Rückforderungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung keine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion darstellt, sondern insoweit ein "negativer Abgabenanspruch" der Abgabenbehörde und damit ein öffentlich-rechtlicher Leistungsanspruch gegeben ist, wird die gegenständliche Abgabengutschrift von der Abtretungserklärung nicht umfasst…
…erhoben mit dem Begehren nach Anerkennung der Negativsteuer iHv 110 € und folgender Begründung: "Im Einkommensteuerbescheid 2000 wurde die Negativsteuer nicht berücksichtigt, weil der Abgabenpflichtige durch den negativen Gesamtbetrag der Einkünfte angeblich keinen Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag hat und daher die Negativsteuer nicht berechnet wurde…
…Interpretation der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches (§ 4 BAO). Von der Bw. wurde die Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 2000 mit der Maßgabe, dass die negativen ausschüttungsgleichen Erträge bei der Ermittlung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage berücksichtigt werden, beantragt. Für den Fall, dass diese negativen ausschüttungsgleichen Erträgen aufgrund einer abweichenden…
…iSd. § 295a BAO voraus. Ein Ereignis sei dann rückwirkend, wenn es nach Entstehen des Abgabenanspruches (4 BAO) eintrete. Es wirke in die Vergangenheit, wenn der nunmehr veränderte Sachverhalt an die Stelle des zuvor verwirklichten Sachverhaltes der Besteuerung zu unterwerfen sei (BFH, 28.7.2005, III…
…es aufgrund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen gehabt hätte. Der Bw. übersieht nämlich im gegenständlichen Sachverhalt, dass die "negativen Abgabenansprüche" bis zum 31. Dezember 2005 vor Beendigung des Abschöpfungsverfahren entstanden sind und bestanden haben. Die Aufrechnung mit älteren aushaftenden Abgabenschulden erfolgte daher zu Recht…