Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0997-L/06
Rückzahlung im Abschöpfungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0997-L/06vom 08.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H, vertreten durch
Schmidberger-Kassmannhuber-Schwager Rechtsanwalts-Partnerschaft,
4400 Steyr, Stelzhamerstr. 11, vom 4. Juli 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 22. Juni 2006 über die Abweisung
eines Rückzahlungsantrages entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit insgesamt fünf Haftungsbescheiden war der
Berufungswerber gemäß
§ 12 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der Fa. H-KEG in Anspruch genommen worden. Gegenstand des
ersten Haftungsbescheides vom 28.1.2000 waren unter anderem
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate April, Juli und September
1999.
Über das Vermögen des Berufungswerbers wurde mit
Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 15.10.2001 das Konkursverfahren
eröffnet, in dem das Finanzamt offene Haftungsschulden von über 1,2
Mio. S als Konkursforderungen anmeldete. In diesem Insolvenzverfahren wurde ein
Zahlungsplan angeboten. Für den Fall der Ablehnung desselben beantragte der
Berufungswerber die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens mit
Restschuldbefreiung. Hiezu trete er den pfändbaren Teil seiner Forderungen
auf bestehende und zukünftige Einkünfte aus seinem
Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit
Einkommensersatzfunktion für die Zeit von sieben Jahren nach Eintritt der
Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahrens eingeleitet
wird, an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder ab. Da der Antrag auf
Annahme des Zahlungsplanes keine ausreichende Zustimmung fand, wurde mit
Beschluss vom 3.12.2002 das Abschöpfungsverfahren eingeleitet, und mit
weiterem Beschluss vom 13.1.2003 das Konkursverfahren aufgehoben.
Aus der mit Bescheid vom 12.6.2006 durchgeführten
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 ergab sich eine Gutschrift
an Einkommensteuer in Höhe von 1.267,63 €, die zu einem Guthaben in
dieser Höhe am Abgabenkonto führte.
Am 19.6.2006 führte das Finanzamt eine Umbuchung des
Guthabens auf das Abgabenkonto der Primärschuldnerin durch, und verrechnete
es mit den oben erwähnten haftungsgegenständlichen
Abgaben.
Mit Bescheid vom 22.6.2006 wies das Finanzamt einen Antrag
des Berufungswerbers auf Rückzahlung des Guthabens auf ein näher
bezeichnetes Bankkonto ab. Das Guthaben sei gemäß
§ 215 Abs. 1
BAO zur teilweisen Tilgung seiner anderen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden
gewesen. Auf die ihm zugegangenen Buchungsmitteilungen werde
verwiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 4.7.2006
Berufung erhoben, und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei
den durch das Einkommensteuerguthaben abgedeckten Abgaben um Konkursforderungen
handle. Der Rückzahlungsanspruch stehe in "keinerlei aufrechenbaren
Zusammenhang mit dem bestehenden Quotenanspruch der Abgabenbehörde, der ja
erst zukünftig zu den entsprechenden Fälligkeitszeitpunkten zur
Auszahlung zu bringen" sei. Die Aufrechnung sei daher nicht zulässig
gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21.7.2006 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Gemäß
§ 200 Abs.
4 KO werde das Schuldenregulierungsverfahren nach rechtskräftiger
Einleitung des Abschöpfungsverfahrens aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt sei
eine auf § 215 Abs. 1 BAO gestützte Verrechnung einer Konkursforderung
sowohl mit vor als auch mit nach Aufhebung entstandenen Steuergutschriften ohne
Einschränkung zulässig. § 206 Abs. 3 KO beschränke eine
allfällige Aufrechnung nach Maßgabe der §§ 19, 20 KO im
Fall einer Fortdauer des Konkurses nur auf von der Abtretungserklärung
erfasste Forderungen des Schuldners, das sei gemäß
§ 199 Abs. 2
KO der pfändbare Teil der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis
oder sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion.
(Einkommen-)Steuergutschriften fielen nicht unter diese Schuldnerforderungen.
Während des Abschöpfungsverfahrens seien bloß Exekutionen
einzelner Konkursgläubiger in das Vermögen des Schuldners nicht
zulässig (§ 206 Abs. 1 KO). Eine auf § 215 Abs. 1 BAO
gestützte Verrechnung stelle jedoch keine Exekutionsmaßnahme dar und
sei daher zulässig.
Der Berufungswerber beantragte mit Eingabe vom 9.8.2006 die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der
Gebarung gemäß
§ 213 unter Außerachtlassung von Abgaben,
deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur
Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser
Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit
die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben,
soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter
sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur
Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen
Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Gemäß
§ 216 BAO ist mit Bescheid
(Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung
(§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung
durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf
Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist
nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die
betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig.
Gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO kann die
Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des
Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach
bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können
Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des
§ 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt
sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 KO ist die Aufrechnung
unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der
Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden oder wenn die
Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben
worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner die Gegenforderung zwar vor der
Konkurseröffnung erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der
Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben
musste.
Gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der
Abtretungserklärung erfasst werden, kann der Drittschuldner
gemäß
§ 206 Abs. 3 KO eine Forderung gegen den Schuldner nur
aufrechnen, soweit er bei einer Fortdauer des Konkurses nach §§ 19 und
20 zur Aufrechnung berechtigt wäre.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die aus der
Arbeitnehmerveranlagung des Berufungswerbers für das Jahr 2005
resultierende Einkommensteuergutschrift, die zu einem entsprechenden Guthaben am
persönlichen Abgabenkonto geführt hatte, gemäß
§ 215
Abs. 1 BAO zur teilweisen Tilgung der am Abgabenkonto der Primärschuldnerin
aushaftenden, und zuvor gemäß
§ 231 BAO ausgesetzt gewesenen
Haftungsschulden des Berufungswerbers verwendet werden durfte, oder ob das
Guthaben antragsgemäß zurückzuzahlen gewesen wäre. Da das
Guthaben durch die vom Finanzamt vorgenommene Umbuchung aufgebraucht wurde, und
nach § 215 Abs. 4 BAO nur ein verbleibendes Guthaben zurückzuzahlen
ist, konnte dem Rückzahlungsantrag schon deswegen nicht entsprochen werden,
weil im Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag am Abgabenkonto kein
rückzahlbares Guthaben (mehr) vorhanden war.
Tatsächlich geht es im gegenständlichen Fall
primär darum, ob das Finanzamt die im Wege der Umbuchung vorgenommene
Aufrechnung des Guthabens mit offenen Haftungsschulden des Berufungswerber
durchführen durfte. Diese Frage ist aber nicht im
Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im
Abrechnungsbescheidverfahren gemäß
§ 216 BAO zu klären.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.1.2004,
2000/15/0046, 21.10.1993, 91/15/0077, VwGH 14.9.1993, 91/15/0103) kann der
angefochtene Bescheid seinem materiellen Inhalt nach als Abrechnungsbescheid im
Sinne des § 216 BAO gedeutet werden.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger
Rechtsprechung die Auffassung, dass den Aufrechnungsvorschriften der KO und der
AO (insbesondere §§ 19, 20 KO) der Vorrang vor den Verrechnungsregeln
der BAO zukommt. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass
die genannten insolvenzrechtlichen Einschränkungen der Aufrechnung nur
während der Dauer des Konkursverfahrens gelten. Nach der Aufhebung des
Konkurses kann sich der frühere Gemeinschuldner nicht mehr auf die
konkursrechtliche Aufrechnungsbeschränkung berufen (vgl. Fischerlehner in
SWK 2002, S 840, mit Hinweis auf Schubert in Konecny/Schubert, KO, §§
19, 20, Rz 14). Das gegenständliche Konkursverfahren wurde mit Beschluss
des Landesgerichtes Steyr vom 13.1.2003 nach rechtskräftiger Einleitung des
Abschöpfungsverfahrens aufgehoben. Mit Beschluss vom 29.1.2003 wurde die
Rechtskraft der Konkursaufhebung festgestellt. Die vom Finanzamt im Wege der
Umbuchung vorgenommene Aufrechung unterlag somit nicht dem Aufrechnungsverbot
des § 20 Abs. 1 erster Satz KO.
Die Bestimmung des § 206 Abs. 3 KO sieht zwar für
Forderung auf Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden,
eine Aufrechnungsbeschränkung vor, doch ist diese Bestimmung - dem klaren
Wortlaut des § 206 Abs. 3 KO zufolge - nur auf jene Forderungen des
Schuldners anzuwenden, die von der Abtretungserklärung erfasst sind. Die
vom Berufungswerber im Schuldenregulierungsverfahren abgegebene
Abtretungserklärung beschränkt sich auf den pfändbaren Teil
seiner Forderungen auf Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis oder auf
sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion (§ 199 Abs.
2 KO). Da aber der Rückforderungsanspruch aus der
Einkommensteuerveranlagung keine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis oder
auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion darstellt,
sondern insoweit ein "negativer Abgabenanspruch" der Abgabenbehörde und
damit ein öffentlich-rechtlicher Leistungsanspruch gegeben ist, wird die
gegenständliche Abgabengutschrift von der Abtretungserklärung nicht
umfasst.
Auch das Exekutionsverbot des § 206 Abs. 1 KO stand
der Aufrechnung nicht im Wege, weil eine auf § 215 Abs. 1 BAO
gestützte Verrechnung keine Exekutionsmaßnahme, sondern eine
Entrichtungsform darstellt (vgl. Ritz, BAO³, § 211 Tz 16 und §
215 Tz 4 mwN).
Soweit in der Berufung sinngemäß auf eine
Bevorzugung des Abgabengläubigers durch die vorgenommene Aufrechnung
hingewiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei den
Verrechnungsvorschriften des § 215 BAO um zwingendes Recht handelt. Zudem
wird nach § 214 Abs. 3 KO keine Pflicht zur Rückzahlung des Erlangten
begründet, wenn ein Konkursgläubiger befriedigt wird, obwohl er
aufgrund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat. Hieraus
leitet das Schrifttum ab, dass eine allfällige Bevorzugung des
Abgabengläubigers durch die abgabenrechtlich gebotene Verrechnung ohne
Auswirkung bleibt (Fischerlehner, a.a.O.).
Aus all den genannten Gründen vertritt der
unabhängige Finanzsenat in einhelliger und ständiger Rechtsprechung
die Ansicht, dass nach rechtskräftiger Einleitung des
Abschöpfungsverfahrens die Aufrechnung später entstandener
Einkommensteuerguthaben mit Konkursforderungen zulässig ist (UFS
11.11.2003, RV/0476-I/03, UFS 5.1.2005, RV/0101-L/04, UFS 10.2.2006,
RV/0279-W/06; vgl. auch UFS 9.2.2006, RV/0283-I/05).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 8.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 231 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 199 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 206 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 214 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0997-L/06
- Stammnummer
- 27146
- Gültig
- 08.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF