Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0279-W/06
Rückzahlung im Abschöpfungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0279-W/06vom 10.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde das Schuldenregulierungsverfahren nach der rechtskräftigen Einleitung des Abschöpfungsverfahrens aufgehoben, so ist die auf § 215 Abs. 1 BAO gestützte Verrechnung eines später entstandenen Einkommensteuerguthabens mit einer Konkursforderung zulässig, weil die Aufrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 1 erster Satz KO nur während der Dauer des Konkursverfahrens gilt. Einer solchen Aufrechnung steht auch nicht § 206 Abs. 3 KO entgegen, weil sich diese (die Aufrechnung im Schuldenregulierungsverfahren einschränkende) Bestimmung nicht auf Abgabenrückerstattungsansprüche, sondern auf die von der Abtretungserklärung gemäß § 199 Abs. 2 KO erfassten Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion bezieht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AS, vertreten durch WS, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 18. Jänner 2006
betreffend Rückzahlung gemäß
§ 239 BAO und Abrechnung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. Jänner 2006 wies das
Finanzamt den am 17. Jänner 2006 eingebrachten Antrag des
Berufungswerbers (Bw.) auf Rückzahlung eines Guthabens ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass die Gutschriften aus der
Einkommensteuerveranlagung des Bw. für 2002, 2003 und 2004 stammten. Diese
Guthaben seien aber offensichtlich mit Abgabenforderungen des Finanzamtes
verrechnet worden, welche vor Eröffnung des gegenständlichen
Schuldenregulierungsverfahrens (16. Dezember 1999) entstanden seien.
Diese Aufrechnung sei nicht zulässig, weil dadurch das Finanzamt
begünstigt wäre.
Die im Schuldenregulierungsverfahren vom Finanzamt
angemeldete Forderung von S 93.767,20 stelle eine Konkursforderung dar.
Eine Konkursforderung könne nicht mit einem Guthaben, welches nach
Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens entstanden sei, verrechnet
werden. Es stehe daher der Betrag von € 2.464,48 dem Treuhänder
des Bw. zur Berücksichtung im gegenständlichen
Abschöpfungsverfahren zu.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß
§ 213 unter
Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes
Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten
zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat;
dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten
ausgesetzt ist.
Soweit Guthaben nicht
gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung
dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das
Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder
zu überrechnen.
Gemäß
§
216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der
Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes
erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein
solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in
dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig.
Gemäß
§
239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf
Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der
Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so
können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der
Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu
verfügen berechtigt sind.
Gemäß
§
20 Abs. 1 KO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger
erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden oder
wenn die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung
erworben worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner die Gegenforderung
zwar vor der Konkurseröffnung erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes
von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners Kenntnis hatte oder
Kenntnis haben musste.
Gegen die Forderung auf
die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, kann der
Drittschuldner gemäß
§ 206 Abs. 3 KO eine Forderung gegen den
Schuldner nur aufrechnen, soweit er bei einer Fortdauer des Konkurses nach
§§ 19 und 20 zur Aufrechnung berechtigt wäre.
Strittig ist nach den Ausführungen in der Berufung, ob
die aus der Veranlagung der Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2004
resultierenden Gutschriften in Höhe von € 2.464,48 vom
17. Jänner 2006 gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO zur Tilgung der auf dem Abgabenkonto
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 6.743,00, deren
Einbringung gemäß
§ 231 BAO ausgesetzt war, zu
verwenden war oder das dadurch entstandene Guthaben antragsgemäß
zurückzuzahlen gewesen wäre. Da das Guthaben durch die am
18. Jänner 2006 erfolgte Wiederaufnahme der Einbringung der
Umsatzsteuer 1996 und 1997 in Höhe von € 2.464,48 wegfiel und
nach § 215 Abs. 4 BAO nur ein verbleibendes Guthaben
zurückzuzahlen ist, wäre dem Rückzahlungsantrag schon mangels
verbleibendem Guthabens der Erfolg zu versagen gewesen. Die Frage der
Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10.1993, 91/15/0077) nicht im
Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im
Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären. In
Wirklichkeit besteht daher Streit über die Richtigkeit der Verbuchung am
Abgabenkonto. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 14.9.1993, 91/15/0103) ist der angefochtene Bescheid nach seinem
materiellen Gehalt einer Deutung als Abrechnungsbescheid im Sinne des
§ 216 BAO zugänglich.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger
Rechtsprechung (VwGH 26.4.1993, 92/15/0012) die Auffassung, dass den
Aufrechnungsvorschriften der KO und der AO (insbesondere §§ 19, 20 KO
und AO) der Vorrang vor den Verrechnungsregeln des § 214 BAO
zukommt. Der Einwand des Bw., dass eine Konkursforderung nicht mit einem
Guthaben, welches nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens
entstanden sei, verrechnet werden könne, übersieht aber, dass diese
Einschränkung der Aufrechnung nur während der Dauer des
Konkursverfahrens gilt. Nach der Aufhebung des Konkurses kann sich der
frühere Gemeinschuldner nicht mehr auf die konkursrechtliche
Aufrechnungsbeschränkung berufen (vgl.
Fischerlehner in SWK 2002, S 840,
mit dem Hinweis auf Schubert in
Konecny/Schubert, KO, §§ 19, 20, Rz. 14). Wie aus der
Abfrage der Insolvenzdatei vom 9. Februar 2006 hervorgeht, wurde das
Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Bw. nach
rechtskräftiger Einleitung des Abschöpfungsverfahrens
(rechskräftig) aufgehoben. Die vom Finanzamt amtswegig vorgenommene
Verrechnung unterlag somit nicht dem Aufrechnungsverbot des § 20
Abs. 1 erster Satz KO.
Zwar sieht die Bestimmung des § 206 Abs. 3 KO
für Forderung auf Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst
werden, eine Aufrechnungsbeschränkung vor, doch ist diese Bestimmung - dem
klaren Wortlaut des § 206 Abs. 3 KO zufolge - nur auf jene
Forderungen des Schuldners anzuwenden, die von der Abtretungserklärung
erfasst sind. Dazu ist festzustellen, dass sich die vom Bw. im
Schuldenregulierungsverfahren abgegebene Abtretungserklärung auf den
pfändbaren Teil seiner Forderungen auf Einkünfte aus dem
Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit
Einkommensersatzfunktion bezog (§ 199 Abs. 2 KO). Da aber der
Rückforderungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung keine Forderung
aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit
Einkommensersatzfunktion darstellt, sondern insoweit ein "negativer
Abgabenanspruch" der Abgabenbehörde und damit ein
öffentlich-rechtlicher Leistungsanspruch gegeben ist, wird die
gegenständliche Abgabengutschrift von der Abtretungserklärung nicht
umfasst.
Auch das Exekutionsverbot des § 206 Abs. 1
KO stand der Aufrechnung nicht im Wege, weil eine auf § 215
Abs. 1 BAO gestützte Verrechnung keine Exekutionsmaßnahme,
sondern eine Entrichtungsform darstellt (Ritz,
BAO-
Kommentar
3
,
§ 211, Tz. 16).
Dem Hinweis auf eine allfälligen Begünstigung des
Abgabengläubigers ist zu entgegnen, dass es sich bei den
Verrechnungsvorschriften des § 215 BAO um zwingendes Recht handelt, und
nach § 214 Abs. 3 KO selbst die Befriedigung eines
Konkursgläubigers, der auf Grund der - im gegenständlichen Fall
noch nicht erteilten - Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen
hatte, keine Pflicht zur Rückzahlung des Erlangten
begründet.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 10.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
RückzahlungAbrechnungsbescheidGutschriftGuthabenAufrechnungsbeschränkungAbschöpfungsverfahrenSchuldenregulierungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0279-W/06
- Stammnummer
- 20839
- Gültig
- 10.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF