Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0476-I/03
Verrechnung eines Abgabenguthabens im Abschöpfungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0476-I/03vom 11.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde das Schuldenregulierungsverfahren nach der rechtskräftigen Einleitung des Abschöpfungsverfahrens aufgehoben, so ist die auf § 215 Abs. 1 BAO gestützte Verrechnung eines später entstandenen Einkommensteuerguthabens mit einer Konkursforderung zulässig, weil die Aufrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 1 erster Satz KO nur während der Dauer des Konkursverfahrens gilt. Einer solchen Aufrechnung steht auch nicht § 206 Abs. 3 KO entgegen, weil sich diese (die Aufrechnung im Schuldenregulierungsverfahren einschränkende) Bestimmung nicht auf Abgabenrückerstattungsansprüche, sondern auf die von der Abtretungserklärung gemäß § 199 Abs. 2 KO erfassten Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion bezieht.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Schuldnerberatung Tirol, gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein betreffend
Abrechnung (§ 216 BAO)
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom
9. Juni 1999 wurde über das Vermögen der Berufungswerberin das
Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, in welchem das Finanzamt
Konkursforderungen in Höhe von S 48.525,30 anmeldete. Die
Berufungswerberin stellte in diesem Verfahren den Antrag auf Einleitung des
Abschöpfungsverfahrens, wobei sie den pfändbaren Teil ihrer
Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf
sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für die
Zeit von sieben Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses betreffend
die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens an einen vom Gericht bestellten
Treuhänder (Kreditschutzverband 1870) abtrat. Mit Gerichtsbeschluss vom
31. Mai 2001 wurde das Abschöpfungsverfahren gemäß
§ 202 Abs. 1 KO eingeleitet. Nach Rechtskraft des
Einleitungsbeschlusses wurde das Schuldenregulierungsverfahren mit
Gerichtsbeschluss vom 28. Juni 2001 gemäß
§ 200
Abs. 4 KO aufgehoben.
Mit Bescheid vom 15. Mai
2003 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2002 im Wege der
Arbeitnehmerveranlagung fest. Das hieraus resultierende Guthaben auf dem
Abgabenkonto der Berufungswerberin (€ 481,65) wurde mit der als
Konkursforderung angemeldeten Umsatzsteuer für 1987
verrechnet.
Mit Schreiben vom 25. Juni
2003 beantragte die von der Berufungswerberin bevollmächtigte
T-Schuldnerberatungsstelle die Erlassung eines Abrechnungsbescheides mit der
Begründung, dass die Aufrechnung im Hinblick auf das rechtskräftig
eingeleitete Abschöpfungsverfahren unzulässig sei.
Mit dem Abrechnungsbescheid vom
17. Juli 2003 stellte das Finanzamt fest, dass die Aufrechnung aufgrund der
noch nicht erloschenen Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuer für
1987 rechtmäßig gewesen sei.
In der fristgerechten Berufung
gegen diesen Bescheid wurde geltend gemacht, dass die Umsatzsteuer für 1987
als Konkursforderung anerkannt worden sei. Die Aufrechnung des Guthabens mit
dieser vor der Konkurseröffnung entstandenen Forderung sei nach
konkursrechtlichen Vorschriften unzulässig. Das Guthaben sei zur
Hälfte an den gerichtlich bestellten Treuhänder zur Verteilung an alle
Gläubiger und zur Hälfte an die Berufungswerberin auszuzahlen. Der
Arbeitgeber, der den pfändbaren Teil der Bezüge der Berufungswerberin
an den Treuhänder abführe, berücksichtige sowohl den allgemeinen
Grundbetrag gemäß
§ 291a Abs. 1 EO als auch den
Unterhaltsgrundbetrag nach Abs. 4 leg. cit. Beim Guthaben aus der
Einkommensteuerveranlagung handle es sich um ein zusätzliches Einkommen,
wovon der Berufungswerberin 30 % der Berechnungsgrundlage als allgemeiner
Steigerungsbetrag (§ 291a Abs. 5 EO) sowie weitere 20 % als
Unterhaltssteigerungsbetrag (§ 291a Abs. 6 EO), insgesamt also
50 % zu verbleiben hätten.
Das Finanzamt gab der Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 21. August 2003 im Wesentlichen mit der
Begründung keine Folge, dass der Aufrechnung keine konkursrechtlichen
Sonderbestimmungen entgegenstünden, weil diese nur während des
Konkursverfahrens gelten würden. Im Streitfall sei aber das
Konkursverfahren mit Gerichtsbeschluss vom 28. Juni 2001 aufgehoben worden.
Die Berufungswerberin habe im Abschöpfungsverfahren nur den pfändbaren
Teil ihrer Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis abgetreten. Das
Steuerguthaben gehöre weder zu diesen Einkünften noch zu den sonstigen
wiederkehrenden Leistungen mit Einkommensersatzfunktion. Der
Rückforderungsanspruch stelle eine eigene, davon unabhängige Forderung
gegenüber dem Finanzamt dar. Da sich die Verpflichtung zur Verrechnung des
Guthabens mit der fälligen Abgabenschuld aus § 215 BAO ergeben
habe, sei darin keine Gläubigerbevorzugung zu erblicken. Der Aufrechnung
sei auch nicht die Bestimmung des § 206 Abs. 1 KO
entgegengestanden, weil diese keine Exekutionsmaßnahme
darstelle.
Im Vorlageantrag wurde ergänzend ausgeführt, dass
für Konkursforderungen das Konkursrecht maßgeblich sei. Danach
dürfe nur mit Forderungen aufgerechnet werden, die bis zur
Konkurseröffnung entstanden und zu diesem Zeitpunkt aufrechenbar gewesen
seien. Da das Abgabenguthaben erst nach der Konkurseröffnung entstanden
sei, sei die Aufrechnung mit einer Konkursforderung unzulässig. Die
Vorgangsweise des Finanzamtes widerspreche der Intention des
Schuldenregulierungsverfahrens, in dem unter die bis zur Konkurseröffnung
entstandenen Verbindlichkeiten ein "Schlussstrich gezogen" und dem
Schuldner ein Neuanfang ermöglicht werden solle (Restschuldbefreiung). Eine
Ausnahmeregelung zugunsten des Abgabengläubigers sei im Gesetz nicht
vorgesehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bestehen zwischen einem
Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und
inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde
gemäß
§ 216 BAO darüber auf Antrag zu entscheiden
(Abrechnungsbescheid).
Über den engen Wortlaut
dieser Bestimmung hinaus geht es im Abrechnungsbescheidverfahren nicht nur um
das Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung, sondern um
die Klärung umstrittener abgabenbehördlicher Gebarungsakte schlechthin
(vgl. zB VwGH 29. 1. 1998, 96/15/0042; Ritz,
BAO-Kommentar2,
§ 216, Tz. 3). Demnach ist auch die hier strittige Frage der
Aufrechnung im Verfahren betreffend die Erlassung eines Abrechnungsbescheides zu
klären.
Gemäß
§ 215
Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß
§ 213 unter
Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes
Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten
zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat;
dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten
ausgesetzt ist.
Die Berufungswerberin hält
die Aufrechnung der Umsatzsteuer für 1987 mit ihrem
Rückforderungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung für 2002 aus
konkursrechtlicher Sicht für unzulässig. Nach der hier in Betracht
kommenden Bestimmung des § 20 Abs. 1 erster Satz KO ist die
Aufrechnung unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der
Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist oder die Forderung
gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben worden
ist. Der Berufungswerberin ist zwar einzuräumen, dass diese
Sondervorschrift den allgemeinen Vorschriften über die Aufrechnungsbefugnis
der Abgabenbehörde vorgeht. Ihr diesbezüglicher Einwand übersieht
aber, dass diese Einschränkung der Aufrechnung nur während der Dauer
des Konkursverfahrens gilt. Nach der Aufhebung des Konkurses kann sich der
frühere Gemeinschuldner nicht mehr auf die konkursrechtliche
Aufrechnungsbeschränkung berufen (vgl. dazu Fischerlehner in SWK 2002,
S 840, mit dem Hinweis auf Schubert in Konecny/Schubert, KO,
§§ 19, 20, Rz. 14). Wie dazu bereits in der
Berufungsvorentscheidung zutreffend festgestellt wurde, ist das
Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der Berufungswerberin
mit Gerichtsbeschluss vom 28. Juni 2001 aufgehoben worden. Die am
16. Mai 2003 vorgenommene Verrechnung unterlag somit nicht dem
Aufrechnungsverbot des § 20 Abs. 1 erster Satz KO.
Mit dem sinngemäßen
Vorbringen, Steuerguthaben seien als zusätzliches Einkommen anzusehen,
sprach die Berufungswerberin zwar nicht ausdrücklich die Bestimmung des
§ 206 Abs. 3 KO, sondern den hier nicht weiter bedeutsamen
exekutionsrechtlichen Pfändungsschutz an. Zur Klarstellung wird aber
bemerkt, dass die Aufrechnungsbestimmungen der §§ 19 und
20 KO - dem klaren Wortlaut des § 206 Abs. 3 KO zufolge -
nur auf jene Forderungen des Schuldners Anwendung finden, die von der
Abtretungserklärung erfasst sind. Dazu ist festzustellen, dass sich die von
der Berufungswerberin im Schuldenregulierungsverfahren abgegebene
Abtretungserklärung auf den pfändbaren Teil ihrer Forderungen auf
Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende
Leistungen mit Einkommensersatzfunktion bezog (§ 199 Abs. 2 KO).
Da aber der Rückforderungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung keine
Forderung aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende
Leistungen mit Einkommensersatzfunktion darstellt, sondern insoweit ein
"negativer Abgabenanspruch" der Abgabenbehörde und damit ein
öffentlich-rechtlicher Leistungsanspruch gegeben ist, wird die
gegenständliche Abgabengutschrift von der Abtretungserklärung nicht
umfasst. Die Bestimmung des § 206 Abs. 3 KO greift daher im
Berufungsfall nicht ein.
Zwar sieht § 206
Abs. 1 KO vor, dass Exekutionen einzelner Konkursgläubiger in das
Vermögen des Schuldners während des Abschöpfungsverfahrens
unzulässig sind. Dieses Exekutionsverbot stand der Aufrechnung aber nicht
im Wege, weil eine auf § 215 Abs. 1 BAO gestützte
Verrechnung keine Exekutionsmaßnahme ist.
Die Berufungswerberin
argumentiert schließlich damit, dass die Vorgangsweise des Finanzamtes dem
Gedanken der Restschuldbefreiung zuwiderliefe. Hierauf ist zu erwidern, dass
eine Restschuldbefreiung gemäß
§ 213 KO erst dann in Frage
kommt, wenn das Abschöpfungsverfahren beendet ist. Im Berufungsfall war
aber das Abschöpfungsverfahren noch anhängig, als das Finanzamt die
Verrechnung vorgenommen hat.
Was die im Vorlageantrag
aufgeworfene Frage einer allfälligen Bevorzugung des Abgabengläubigers
betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den
Verrechnungsvorschriften des § 215 BAO um zwingendes Recht handelt. Zudem
wird nach § 214 Abs. 3 KO keine Pflicht zur Rückzahlung des
Erlangten begründet, wenn ein Konkursgläubiger befriedigt wird, obwohl
er aufgrund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat.
Hieraus leitet das Schrifttum ab, dass eine allfällige Bevorzugung des
Abgabengläubigers auf die abgabenrechtlich gebotene Verrechnung ohne
Auswirkung bleibt (vgl. nochmals Fischerlehner, a. a. O.).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
11. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 199 Abs. 2 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 206 Abs. 3 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 213 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 214 Abs. 3 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
SchuldenregulierungAbschöpfungsverfahrenAbtretungserklärungAbgabenverrechnungGuthabenAufrechnungsverbotAufrechnungsbeschränkung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0476-I/03
- Stammnummer
- 6674
- Gültig
- 11.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF