Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1510-W/05
Aufrechnung einer Einkommensteuergutschrift im Schuldenregulierungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1510-W/05vom 01.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der ST, vertreten durch FR, vom
13. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 8. Juni 2005 betreffend Rückzahlung eines Guthabens
gemäß
§ 239 BAO und Abrechnung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 10. Mai 2005 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) die Rückzahlung der aus der Veranlagung der
Einkommensteuer 2004 resultierenden Gutschrift von € 700,54.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 8. Juni
2005 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides,
wonach derzeit kein Guthaben bestehe, sachlich falsch sei. Das Abgabenkonto
weise in Wahrheit nach wie vor das Guthaben von € 700,54 aus.
Am 27. Mai 2005 sei die Buchungsmitteilung Nr. 2
eingelangt, in der lediglich das Wort Übertragung und der Guthabenssaldo
von € 700,54 enthalten sei, so dass das Konto auf Null gestellt
erscheine. Die Buchungsmitteilung Nr. 2 sei allerdings nicht unterschrieben, ein
Bescheid diesbezüglich sei nie zugestellt worden. Das Vorgehen der
Behörde könne daher nur als willkürlich, unbegründet und
unsachlich ohne jede Rechtsgrundlage qualifiziert werden, weil kein
behördlicher Willensakt entnehmbar sei. Auch die Interpretation als
Nichtbescheid erscheine möglich. Dies habe zur Folge, dass rechtlich nur
darauf geschlossen werden könne, dass das Guthaben von € 700,54
nach wie vor bestehe.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. Juni 2005 als unbegründet ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte
die Bw. vor, dass die Behauptung, wonach bei der S-OEG eine Abgabenschuldigkeit
aus dem Titel der Umsatzsteuer 2004 im Betrag von € 3.027,99
vorläge, unrichtig sei . Daher könne auch die Bw. als persönlich
haftende Gesellschafterin nicht rechtmäßig zur Haftung herangezogen
werden. Es werde darauf hingewiesen, dass in Wahrheit bei der S-OEG aus
Umsatzsteuer 2004 ein Abgabenguthaben von zumindest € 822,25 bestehe,
wobei ausdrücklich auf die ebenfalls eingebrachte Berufung
diesbezüglich verwiesen werde. Die Übertragung des Guthabens der Bw.
per 9. Mai 2005 im Ausmaß von € 700,54 sei zu Unrecht
erfolgt. Die Fälligkeit der Haftungsschuld sei nicht eingetreten,
diesbezüglich sei ein Rechtsmittelverfahren samt Aussetzungsantrag
anhängig. Die Rückzahlungsverweigerung sei daher rechtswidrig,
insbesondere werde auch in eine grundrechtlich geschützte Sphäre
(Eigentumsrecht) durch die Maßnahme eingegriffen. Bei
rechtmäßiger Betrachtungsweise könne daher eine Aufrechnung
nicht erfolgen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Soweit
Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie
gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter
sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur
Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen
Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Gemäß
§ 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit
der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit
eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77)
abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach
Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen
hätte müssen, zulässig.
Gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4)
auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der
Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so
können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der
Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu
verfügen berechtigt sind.
Nach
§ 215 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde ein Guthaben eines
Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden,
die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat.
Nach
§ 239 Abs. 2 BAO kann die Abgabenbehörde den Rückzahlungsbetrag
auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach
festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige
nicht später als drei Monate nach der Stellung des
Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.
Gemäß
§ 19 Abs. 2 erster Satz KO wird die Aufrechnung dadurch nicht
ausgeschlossen, dass die Forderung des Gläubigers oder des Gemeinschuldners
zur Zeit der Konkurseröffnung noch bedingt oder betagt, oder dass die
Forderung des Gläubigers nicht auf eine Geldleistung gerichtet war.
Strittig ist, ob das aus der Gutschrift der Einkommensteuer
2004 vom 3. Mai 2005 in Höhe von € 700,54 entstandene
Guthaben in Höhe von € 700,54 antragsgemäß an die Bw.
zurückzuzahlen ist. Da dieser Betrag mit den laut Rückstandsausweis
vom 18. Mai 2005 noch zum Großteil aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten, für welche die Bw. mit Haftungsbescheid vom
18. April 2005 mit einem Betrag von € 12.264,85 in Anspruch
genommen wurde, verrechnet wurde und nach
§ 215 Abs. 4 BAO nur ein verbleibendes Guthaben
zurückzuzahlen ist, war dem Rückzahlungsantrag hinsichtlich dieses
Betrages schon mangels verbleibenden Guthabens der Erfolg zu versagen. Die Frage
der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10.1993, 91/15/0077) nicht im
Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im
Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären. In
Wirklichkeit besteht daher Streit über die Richtigkeit der Verbuchung am
Abgabenkonto. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 14.9.1993, 91/15/0103) ist der angefochtene Bescheid nach seinem
materiellen Gehalt einer Deutung als Abrechnungsbescheid im Sinne des
§ 216 BAO zugänglich.
Zwar wurde die Bw. entgegen der Begründung der
Berufungsvorentscheidung mit Haftungsbescheid vom 18. April 2005 zur
Haftung für Abgabenschuldigkeiten der S-OEG im Ausmaß von
€ 12.264,85 und mit Haftungsbescheid vom 26. April 2005 für
Abgabenschuldigkeiten der S-OEG im Ausmaß von € 3.027,99 zur
Haftung herangezogen, doch ändert dies nichts an der Zulässigkeit der
Verrechnung der Einkommensteuergutschrift in Höhe von € 700,54
mit der Haftungsschuld laut Haftungsbescheid vom 18. April 2005, zumal laut
Aktenlage entgegen der Behauptung der Bw. weder ein Rechtsmittelverfahren
anhängig ist noch ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt
wurde.
Nach hA wird gegenüber dem Haftungspflichtigen eine
eigene Fälligkeit begründet, sodass die Fälligkeit der
Haftungsschuld vom 18. April 2005 erst ein Monat nach Zustellung des
Haftungsbescheides am 22. April 2005 und somit nach Eröffnung des
Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen der Bw. eintrat. Nach
§ 19 Abs. 2 erster Satz KO ist die Aufrechnung im Konkursverfahren jedoch
dadurch erleichtert, dass von den Erfordernissen (des bürgerlichen Rechts)
bei Gleichartigkeit, der beiderseitigen Fälligkeit und der Unbedingtheit in
gewisser Richtung abgesehen wird (vgl. Bartsch-Heil, Grundriss des
Insolvenzrechts, 4. Auflage, Rz. 85).
Dass die Aufrechnung der vom Finanzamt im
Schuldenregulierungsverfahren der Bw. als Konkursforderung angemeldeten
Haftungsschuld gegen die Gutschrift aus der Einkommensteuer 2004, welche nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (29.1.2004, Zl. 2000/15/0046)
als "negativer Abgabenanspruch" mit Ablauf des Kalenderjahres 2004 entstand, auf
Grund der Bestimmungen der Konkursordnung unzulässig gewesen wäre,
wurde selbst von der Bw. nicht behauptet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 1.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1510-W/05
- Stammnummer
- 20636
- Gültig
- 01.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF