Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0978-W/05
Verjährung von mit Jahreserklärungen gestellten Anträgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0978-W/05vom 25.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Einbringung einer Umsatzsteuererklärung mit einem Vorsteuerüberschuss ist jedenfalls als Antrag auf Festsetzung der Umsatzsteuer aufzufassen; auch wenn nicht ausdrücklich ein "Antrag" gestellt wird.
Ein Bescheid zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften tritt im Sinne von § 274 BAO an die Stelle eines vorhergehenden Bescheides, mit dem die Einkünftefeststellung abgelehnt wurde.
§ 209a Abs 1 BAO bedeutet nicht, dass in Berufungsentscheidungen unter Nichtbeachtung sämtlicher Verjährungsvorschriften auch Abgaben festzusetzen sind (bzw ihre Festsetzung zu bestätigen ist), deren erstinstanzliche Festsetzung mit dem angefochtenen Bescheid nach Ablauf der Verjährung erfolgt ist, was im Widerspruch zum Legalitätsprinzip stünde.
Vielmehr bedeutet § 209a Abs 1 BAO, dass in einer Berufungsentscheidung die (gleichbleibende, höhere oder niedrigere) Festsetzung einer Abgabe möglich ist, wenn die erstinstanzliche Festsetzung im Einklang mit den Verjährungsregeln erfolgt ist.
Umgelegt auf die mit Berufung begehrte Festsetzung einer Abgabengutschrift, welche einem negativen Abgabenbetrag gleichkommt, bedeutet dies: Eine allfällige Verjährtheit zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung steht einer Festsetzung durch entsprechende Abänderung des angefochtenen Bescheides gemäß § 289 Abs 2 BAO nicht entgegen, wenn die erstinstanzliche Nichtfestsetzung (Ablehnung der Festsetzung) rechtswidrig ist.
Die Umschreibung der Unterbrechungshandlung in § 209 Abs 1 BAO idF vor BGBl I 2004/57 entspricht inhaltlich der Umschreibung der Verlängerungshandlung in § 209 Abs 1 BAO idF BGBl I 2004/180.
Nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches für ein bestimmtes Jahr gegenüber einer - an einer GesnbR beteiligten - Person in deren persönlichem Umsatzsteuerverfahren bewirken im Umsatzsteuerverfahren der GesnbR keine Unterbrechung der Verjährung gemäß § 209 Abs 1 BAO idF vor BGBl I 2004/57 und keine Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs 1 BAO idF BGBl I 2004/180.
Eine bereits abgelaufene Verjährungsfrist kann schon begrifflich nicht mehr gemäß § 209 Abs 1 BAO idF vor BGBl I 2004/57 "unterbrochen" werden. Diesbezüglich denselben Effekt hat das Erfordernis für eine Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs 1 idF BGBl I 2004/180, wonach hierfür nach außen erkennbare Amtshandlungen "innerhalb der Verjährungsfrist" vorliegen müssen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der bwGesellschaft,
BwAdresse, vertreten durch StbGes, vom 29. Oktober 2004 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Waldviertel vom 4. August 2004 betreffend Abweisung der
- mit der Abgabe von Jahreserklärungen gestellten -
Anträge auf Festsetzung der Umsatzsteuer und Feststellung der
Einkünfte jeweils für die Jahre 1995 und 1996
entschieden:
1.)
Soweit sich die Berufung gegen die Abweisung der Anträge auf Festsetzung
der Umsatzsteuer für die Jahre 1995 und 1996 richtet, wird sie als
unbegründet abgewiesen und insoweit bleibt der angefochtene Bescheid
unverändert.
2.)
Soweit sich die Berufung gegen die Abweisung der Anträge auf Feststellung
der Einkünfte für die Jahre 1995 und 1996 gerichtet hat und
gemäß
§ 274 Satz 1 BAO als auch gegen die
Einkünftefeststellungsbescheide für 1995 und 1996 vom
14. Jänner 2005 gerichtet gilt, wird sie gemäß
§ 274 Satz 2 BAO für gegenstandslos
erklärt.
Entscheidungsgründe
Die
berufungswerbende Personengemeinschaft bzw -gesellschaft (Berufungswerberin,
Bw), die zivilrechtlich als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht
einzustufen ist, besteht aus Beteiligte(r)1 und Beteiligte(r)2. Die Bw erbringt
für die landwirtschaftlichen Betriebe beider Beteiligten sowie für
andere Betriebe Leistungen (Leistungsbeschreibung; vgl Niederschriften über
Nachschauen gemäß
§ 144 BAO vom 15. und 25. Februar
2002 in Gewinnfeststellungsakt=F-Akt, Dauerbelege). Die Gesellschafter der Bw
hatten die Tätigkeit der Bw ursprünglich als Teil ihrer pauschalierten
landwirtschaftlichen Betriebe betrachtet und für die Bw keine
Steuererklärungen abgegeben.
Am
2. September 2002 wurden für die Bw durch ihre steuerlichen Vertretung
Umsatzsteuer- und Einkünfteerklärungen für die Jahre 1995 bis
2001 beim Finanzamt eingebracht.
Von
2. Februar bis 24. Juni 2004 wurde bei der Bw aufgrund eines
Prüfungsauftrages vom 29. Jänner 2004 eine Prüfung über
die Umsatzsteuer sowie über die einheitliche und gesonderte
Gewinnfeststellung jeweils für die Jahre 1997 bis 2002 durchgeführt
(vgl Prüfungsbericht vom 8. Juli 2004).
Aus den
Umsatzsteuererklärungen, dem Prüfungsbericht des Finanzamtes vom
8. Juli 2004 und den Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 1997 bis
1999 ist zu schließen, dass zwischen Finanzamt und Bw unstrittig ist, dass
die Bw unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuerrechtes tätig ist und dass
der Bw auch in den Jahren vor der erstmaligen Einnahmenerzielung (im
Jahr 2000) grundsätzlich das Recht auf Vorsteuerabzug zusteht.
Strittig ist vielmehr, ob einer Festsetzung der Umsatzsteuer
(Vorsteuergutschrift) für die Jahre 1995 und 1996 die Verjährung
entgegensteht.
Als jeweils
einzige Positionen in den Umsatzsteuerklärungen der Streitjahre
erklärte die Bw
einen
Gesamtbetrag der Vorsteuern iHv 21.370,79 öS für 1995, woraus
sich eine gerundete Gutschrift von 21.371 öS ergebe (F-Akt
Bl 6ff/1995);
einen
Gesamtbetrag der Vorsteuern iHv 362.626,06 öS für 1996, woraus
sich eine gerundete Gutschrift von 362.626 öS ergebe (F-Akt
Bl 12ff/1996).
Aus
den Einkünftefeststellungsbescheiden für die Jahre 1995 und 1996 vom
14. Jänner 2005 ist zwar erkennbar, dass mittlerweile unstrittig ist,
dass Einkünftefeststellungen für die Jahre 1995 und 1996
bescheidmäßig vorzunehmen sind, aber aus formalen Gründen ist
diesbezüglich die Berufung mit der Berufungsvorentscheidung noch nicht
endgültig erledigt worden, sodass im Rahmen der vorliegenden
zweitinstanzlichen Entscheidung noch darauf einzugehen ist (s
unten).
Das Finanzamt
wertete die Einreichung der Umsatzsteuererklärungen und
Einkünfteerklärungen für die Jahre 1995 und 1996 als Anträge
auf bescheidmäßige Festsetzung der Umsatzsteuer und Feststellung der
Einkünfte für die Jahre 1995 und 1996 und wies diese Anträge mit
Bescheid vom 4. August 2004 ab, weil gemäß
§ 207
Abs 2 BAO mit Ablauf des Jahres 2001 Verjährung eingetreten sei (F-Akt
Bl 21/1996).
Mit Schreiben
vom 2. September 2004 (=Postaufgabetag, F-Akt Bl 24/1996) wurde
hinsichtlich des Bescheides vom 4. August 2004 um Verlängerung der
Berufungsfrist bis zum 30. September 2004 angesucht. Mit Schreiben vom
30. September 2004 (=Postaufgabetag, F-Akt Bl 22/1996) wurde
hinsichtlich des Bescheides vom 4. August 2004 um Verlängerung der
Berufungsfrist bis zum 15. Oktober 2004 angesucht. Mit Schreiben vom
14. Oktober 2004 (=Postaufgabetag, F-Akt Bl 23/1996) wurde
hinsichtlich des Bescheides vom 4. August 2004 um Verlängerung der
Berufungsfrist bis zum 2. November 2004 angesucht. Da keine
bescheidmäßige Erledigung dieser Fristverlängerungsanträge
aktenkundig ist, wurden sie im Außenverhältnis sogenannt
´stillschweigend bewilligt´. Da jeweils der spätere
Fristverlängerungsantrag innerhalb der mit dem vorhergehenden
Fristverlängerungsantrag begehrten Frist eingebracht worden ist, dh eine
lückenlose Kette von Fristverlängerungsanträgen vorliegt,
bedeutet dies, dass der Ablauf der Berufungsfrist gemäß
§ 245 Abs 3 und 4 BAO bis zum 2. November 2004 gehemmt
wurde (vgl UFS 24.8.2004, RV/0757-L/04, UFSaktuell 2005/200f).
Mit Schreiben
vom 29. Oktober 2004 (=Postaufgabetag; F-Akt Bl 26ff/1996) und somit
rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist, deren Ablauf bis zum 2. November
2004 gehemmt war, wurde Berufung gegen den Bescheid vom 4. August 2004
über die Abweisung der Anträge auf Festsetzung der Umsatzsteuer und
Feststellung der Einkünfte der Jahre 1995 und 1996 erhoben mit dem Begehren
nach erklärungsgemäßer Festsetzung bzw Feststellung und mit
einer - auf die bis 31. Dezember 2004 geltende Rechtslage
gestützten - Begründung, wonach noch keine Verjährung
eingetreten sei. Die für das Einzelunternehmen der Beteiligten am
27. Februar 1997 bzw 24. Jänner 1998 zugestellten
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1995 und 1996 seien
Unterbrechungshandlungen iSd § 209 Abs 1 BAO gewesen. Bis zur
abgabenbehördlichen Einschätzung im Jahre 2002 sei die Rechtsansicht
vertreten worden, dass die vereinnahmten Beträge aus dem Betrieb der Anlage
und auch die Ausgaben für Vorbereitungshandlungen auf die Beteiligten
aufzuteilen und im Rahmen der für die beiden land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe gesondert geführten Ermittlungen der
Einkünfte zu erklären seien, wobei die Umsatzsteuer gemäß
§ 22 UStG pauschaliert sei. Diese falsche Rechtsansicht sei durch die
Finanzbehörde durch Erlassung von Einkommen- und Umsatzsteuerbescheiden an
Beteiligte(r)1 und an Beteiligte(r)2 bestätigt worden.
Das Finanzamt
erließ eine mit 11. Jänner 2005 datierte, teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung, mit der der bekämpfte Bescheid insofern
aufgehoben wurde, als er den Antrag auf Feststellung der Einkünfte wegen
Verjährung abgewiesen hatte; hingegen wurde die Berufung insoweit als
unbegründet abgewiesen, als sie die Abweisung des Antrages auf Festsetzung
der Umsatzsteuer für 1995 und 1996 betraf (F-Akt
Bl 29ff/1996). Einkünftefeststellungsbescheide gemäß
§ 188 BAO unterlägen nicht der Verjährung. Zur
Umsatzsteuer wurde auf die Verlängerung der Verjährungsfrist um ein
Jahr durch eine oder mehrere nach außen erkennbare Amtshandlungen zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen
innerhalb der Verjährungsfrist verwiesen (und somit auf die am
1. Jänner 2005 in Kraft getretene Fassung des § 209
Abs 1 BAO durch BGBl I 2004/180). Die am 27. Februar 1997
bzw 24. Jänner 1998 zugestellten Umsatzsteuerbescheide für die
Jahre 1995 und 1996 beträfen nur das Steuersubjekt Beteiligte(r)1 und
nicht das Steuersubjekt bwGesellschaft und stellten für Letzteres keine
Unterbrechungshandlung dar. Eine nach außen hin erkennbare Amtshandlung
iSd § 209 Abs 1 BAO bezüglich des GewerbebetriebesX sei erst
im Februar 2002 gesetzt worden, als die 5-Jahres-Frist des § 207
Abs 2 BAO bereits abgelaufen gewesen sei und die Nachschau habe keine
Wirkung iSd § 209 Abs 1 BAO mehr entfalten
können. Nicht zu folgen sei der Ansicht der Bw, dass die
Finanzbehörde die ursprüngliche - falsche - Rechtsansicht
bei der steuerlichen Beurteilung des GewerbebetriebesX durch
erklärungsgemäße Veranlagungen bei den Beteiligten in den Jahren
1995 und 1996 bestätigt hätte. In den entsprechenden
Abgabenerklärungen seien iZm dem GewerbebetriebX keine Daten offengelegt
worden. Die Finanzbehörde habe daher schon mangels Kenntnis der Existenz
des GewerbebetriebesX keine steuerliche Beurteilung vornehmen
können.
Weiters
erließ das Finanzamt - entsprechend den
Einkünfteerklärungen - Bescheide, die mit 14. Jänner
2005 datiert waren und mit denen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Jahre
1995 und 1996 sowie die Einkunftsanteile der Beteiligten jeweils mit Null
festgestellt wurden (F-Akt Bl 15/1995, Bl 33/1996).
Mit Schreiben
vom 11. Februar 2005, 31. März 2005 und 28. April 2005
(F-Akt Bl 34ff/1996) wurde die Verlängerung der Frist zur Einbrigung
eines Vorlageantrages - zuletzt bis zum 31. Mai 2005 -
beantragt. Während zu den ersten beiden Anträgen eine sogenannte (im
Außenverhältnis) stillschweigende Verlängerung erfolgte, wurde
dem dritten Fristverlängerungsantrag mit Bescheid vom 2. Mai 2005
teilweise stattgegeben und die Frist bis zum 17. Mai 2005 verlängert
(F-Akt Bl 38/1996).
Innerhalb der
bis 17. Mai 2005, nämlich mit einem am 17. Mai 2005 bei der Post
aufgegebenen und ansonsten undatierten Schreiben (F-Akt Bl 39ff/1996) wurde
der "Antrag auf Entscheidung über die
Berufung vom 29. Oktober 2004 (gegen den Bescheid über die Abweisung
der Anträge auf Festsetzung der Umsatzsteuer und Feststellung der
Einkünfte der Jahre 1995 und 1996 vom 4. August 2004) durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz" gestellt. Der gemeinsame Betrieb der
Anlage und die daraus reultierende Umsatzsteuerpflicht des Betriebes
bwGesellschaft stelle ein Gesamtschuldverhältnis iSd § 6
Abs 2 BAO dar. Nach Ansicht des VwGH unterbrächen Amtshandlungen iSd
§ 209 Abs 1 BAO im Hinblick auf das begründete
Gesamtschuldverhältnis die Verjährung gegenüber allen am zu
versteuernden Erwerbsvorgang beteiligten Personen (VwGH 2.7.1992, 91/16/0071;
Ritz, BAO-Kommentar, § 209
Tz 32). Durch die Zustellung der Umsatzsteuerbescheide - Bescheide
hätten laut VwGH unterbrechende Wirkung - an die Gesamtschuldnerin
Beteiligte(r)1 sei eine Unterbrechungshandlung gegeben, die dazu führe,
dass für die Umsatzsteuer 1995 und 1996 keine Verjährung eingetreten
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die am
2. September 2002 eingebrachten Umsatzsteuer- und
Einkünfteerklärungen der Bw für die Jahre 1995 und 1996 enthalten
keine ausdrückliche Antragstellung auf Festsetzung der Umsatzsteuer bzw
Feststellung der Einkünfte für diese Jahre. Den betreffenden
Formularen fehlt auch ein Hinweis jener Art, wie er bei den
Einkommensteuererklärungen bis 2002 vorgedruckt war, wonach die
"Abgabe der Erklärung ... als Antrag auf
Veranlagung (gilt). Eine gesonderte
Antragstellung ist nicht erforderlich." Nach Ansicht der
Berufungsbehörde ist aber der Wertung der gegenständlichen
Umsatzsteuer- und Einkünfteerklärungen für die Jahre 1995 und
1996 als Anträge zuzustimmen, zumal Vorsteuerüberschüsse geltend
gemacht werden.
Da der von der
Bw gestellte Vorlageantrag ausdrücklich die
"Berufung vom 29. Oktober 2004 (gegen den
Bescheid über die Abweisung der Anträge auf Festsetzung der
Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte der Jahre 1995 und 1996 vom
4. August 2004)" betrifft, galt die Berufung gemäß
§ 276 Abs 3 BAO idF BGBl I 2002/97 sowohl hinsichtlich
Umsatzsteuer als auch hinsichtlich Einkünftefeststellung ab dem
17. Mai 2005, dem Einbringungsdatum des Vorlageantrages, wiederum als
unerledigt. Über einen Teil der vom Bescheid vom 4. August 2004
erfassten Angelegenheiten, nämlich die Einkünftefeststellungen
für die Jahre 1995 und 1996 waren jedoch mittlerweile die Bescheide
vom 14. Jänner 2005 ergangen. Diese Bescheide sind somit an die Stelle
des Bescheides vom 4. August 2004 getreten, soweit dieser die
Einkünftefeststellungen für 1995 und 1996 betraf. Gemäß
§ 274 Satz 1 BAO idF BGBl I 2002/97 bedeutet dies, dass
die Berufung vom 29. Oktober 2004 gegen den Bescheid vom 4. August
2004 insoweit auch als gegen die Bescheide vom 14. Jänner 2005
gerichtet gilt. Da die Bescheide vom 14. Jänner 2005 insoweit dem
Berufungsbegehren (Feststellung der - mit Null - erklärten
Einkünfte) entspricht, ist die Berufung insoweit gemäß
§ 274 Satz 2 BAO als gegenstandslos zu
erklären.
Zur
Umsatzsteuer: Zwischen der Einbringung der Umsatzsteuererklärungen der Bw
für die Jahre 1995 und 1996 am 2. September 2002 und der
nunmehrigen Entscheidung über die Berufung wurden einige Bestimmungen
über die Festsetzungsverjährung in der Bundesabgabenordnung (BAO)
novelliert, die als Verfahrensvorschriften grundsätzlich jeweils in der zum
Zeitpunkt des behördlichen Verfahrensschrittes in Kraft befindlichen
Fassung anzuwenden sind. Hierbei stellen Besonderheiten dar:
§ 209a
Abs 1 BAO normiert seit BGBl 1980/151:
"Einer Abgabenfestsetzung, die in einer
Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung
nicht entgegen."Dies bedeutet nicht, dass in
Berufungsentscheidungen unter Nichtbeachtung sämtlicher
Verjährungsvorschriften auch Abgaben festzusetzen sind (bzw ihre
Festsetzung zu bestätigen ist), deren erstinstanzliche Festsetzung mit dem
angefochtenen Bescheid nach Ablauf der Verjährung erfolgt ist: Eine derart
weite Interpretation stünde insb im Gegensatz zum Legalitätsprinzip
gemäß Art 18 Abs 1 B-VG, denn damit wäre die
Gesetzwidrigkeit der erstinstanzlichen Festsetzung einer verjährten Abgabe
im Rechtsmittelwege nicht bekämpfbar.Vielmehr bedeutet
§ 209a Abs 1 BAO, dass in einer Berufungsentscheidung die -
gleichbleibende, höhere oder niedrigere - Festsetzung einer Abgabe zu
erfolgen hat, wenn die erstinstanzliche Festsetzung im Einklang mit den
Verjährungsregeln erfolgt ist. Dies ist umgekehrt auch auf den vorliegenden
Fall anzuwenden, bei dem die Festsetzung einer Gutschrift, was einem negativen
Abgabenbetrag gleichkommt, begehrt wird: Hier stünde eine allfällige
Verjährtheit zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung einer Festsetzung
durch entsprechende Abänderung des angefochtenen Bescheides
gemäß
§ 289 Abs 2 BAO nicht entgegen, wenn die
erstinstanzliche Nichtfestsetzung (Ablehnung der Festsetzung) rechtswidrig
wäre
§ 209a
Abs 2 BAO normiert bezughabend für den vorliegenden Fall sowohl in der
am 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Fassung durch
BGBl I 2004/180 als auch in der vorherigen Fassung:
"Hängt eine Abgabenfestsetzung ... von
der Erledigung ... eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages
(§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der
Verjährung nicht entgegen, wenn ... der Antrag vor diesem Zeitpunkt ...
eingebracht wurde."Damit wird im vorliegenden Fall auf den
2. September 2002 verwiesen, der unstrittig - anstatt der jedenfalls
außerhalb der Verjährungsfrist liegenden Erlassung des angefochtenen
Bescheides - maßgebend für die Untersuchung der Verjährung
ist.Offen bleibt damit noch, ob die Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Ablehnung der Festsetzung anhand § 209 Abs 1 BAO
idF vor BGBl I 2004/57 (vgl
Argumentation seitens der Bw) oder idF BGBl I 2004/180 (vgl
Argumentation des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung) zu beurteilen
ist, wogegen die Fassung des § 209 Abs 1 BAO durch
BGBl I 2004/57 jedenfalls unbeachtlich ist, weil sie vor ihrem
Inkrafttreten am 1. Jänner 2005 von der Fassung durch
BGBl I 2004/180 verdrängt worden ist (in diesem Sinne wohl auch
§ 323 Abs 18
BAO).
Die
Argumentation der Bw - es sei hinsichtlich 1995 am 27. Februar 1997
bzw hinsichtlich 1996 am 24. Jänner 1998 eine Unterbrechungshandlung
gesetzt worden mit der (der Rechtslage vor BGBl I 2004/57
entsprechenden) Wirkung des Neubeginnes der Verjährungsfrist am Ende des
Jahres 1997 bzw 1998 - hätte zutreffendenfalls folgende
Auswirkungen auf die Streitfrage: Die - unstrittig
fünfjährige - Verjährungsfrist hätte -
hinsichtlich Umsatzsteuer 1995 mit dem Ablauf des Jahres 2002 geendet
und - hinsichtlich Umsatzsteuer 1996 mit dem Ablauf des Jahres 2003
geendet, sodass der 2. September 2002 hinsichtlich beider Streitjahre
innerhalb der Verjährungsfrist gelegen wäre.
Wenn der
Argumentation der Bw bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit
des angefochtenen Bescheides nur hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage
- § 209 Abs 1 BAO idF vor BGBl I 2004/57 -
zu folgen wäre, nicht jedoch hinsichtlich des Vorliegens von
Unterbrechungshandlungen, so bedeutete dies ein Ende der
Verjährungsfrist - hinsichtlich Umsatzsteuer 1995 mit dem Ablauf des
Jahres 2000 und - hinsichtlich Umsatzsteuer 1996 mit dem Ablauf des
Jahres 2001, sodass der 2. September 2002 hinsichtlich beider Streitjahre
nach dem Ende der Verjährungsfrist gelegen wäre.
Die mit der
Berufungsvorentscheidung vom 11. Jänner 2005 vom Finanzamt vertretene
Argumentation - keine Unterbrechungshandlung und anzuwendende Rechtslage
idF BGBl I 2004/180 - bedeutete zutreffendenfalls ebenso ein
Ende der Verjährungsfrist - hinsichtlich Umsatzsteuer 1995 mit dem
Ablauf des Jahres 2000 und - hinsichtlich Umsatzsteuer 1996 mit dem
Ablauf des Jahres 2001. Die Übereinstimmung mit dem vorhergehenden Absatz
ist darauf zurückzuführen, dass die für den erstmaligen Beginn
der Verjährungsfrist hinsichtlich Umsatzsteuer maßgebende Bestimmung
des § 208 Abs 1 lit a BAO weder durch
BGBl I 2004/57 noch durch BGBl I 2004/180 geändert
worden ist.
Wenn der
Argumentation des Finanzamtes bei der Überprüfung der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nur hinsichtlich der
anzuwendenden Rechtslage - § 209 Abs 1 BAO idF
BGBl I 2004/180 - zu folgen wäre, jedoch das Vorliegen von
Amtshandlungen iSd § 209 Abs 1 BAO zu bejahen wäre,
ergäbe sich durch die Amtshandlungen - im Jahr 1997 ein
Verjährungsfristende hinsichtlich USt 1995 mit Ablauf des Jahres 2001
bzw - im Jahr 1998 ein Verjährungsfristende hinsichtlich USt 1996
mit Ablauf des Jahres 2002.
Keine
Auswirkung auf die Streitfrage hätte hingegen das allfällige Vorliegen
einer sogenannten Unterbrechungshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO idF
vor BGBl I 2004/57 bzw einer - inhaltlich gleich definierten
- Verlängerungshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO idF
BGBl I 2004/180 im Laufe des Jahres 2002 oder späterer Jahre
gehabt, weil diese bei einem Ablauf der Verjährungsfrist bis
spätestens Ende 2001
keine
"Unterbrechung" iSd § 209 Abs 1 BAO idF vor
BGBl I 2004/57 bewirken hätten können, denn eine vor dem
1. Jänner 2002 abgelaufene Verjährungsfrist hätte im Laufe
des Jahres 2002 unmöglich mehr "unterbrochen" werden können;
keine
Amtshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO idF BGBl I 2004/180
"innerhalb der Verjährungsfrist"
darstellen hätte
können.
Eine
die Verjährung unterbrechende Amtshandlung iSd § 209 Abs 1
BAO idF vor BGBl I 2004/57 wird umschrieben als
"jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches
oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der
Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung". Eine die Verjährungsfrist um ein Jahr
verlängernde Amtshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO idF
BGBl I 2004/180 wird umschrieben als
"nach außen erkennbare Amtshandlungen
zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des
Abgabepflichtigen (§ 77)". Beide Definitionen sind
inhaltlich gleich (vgl auch Gesetzesmaterialien zu BGBl I 2004/180, RV
686Blg XXII.GP: "Die Umschreibung der zur
Verlängerung der Bemessungsverjährungsfristen führenden
Amtshandlungen entspricht dem derzeit anzuwendenden § 209 Abs. 1 BAO
(Unterbrechung der Verjährung).") Hinsichtlich der Definition
von Unterbrechungshandlung bzw Verlängerungshandlung kann es somit
dahingestellt bleiben, ob die Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Ablehnung der Festsetzung gemäß
§ 209 Abs 1 BAO idF
vor BGBl I 2004/57 oder idF BGBl I 2004/180 zu beurteilen
ist.
Die von der Bw
vorgebrachten Unterbrechungshandlungen (Erlassung von Umsatzsteuerbescheiden an
Beteiligte) stellen keine behördlichen Amtshandlungen zur Geltendmachung
der Abgabenansprüche an die Bw hinsichtlich Umsatzsteuer 1995 und 1996 dar.
Die Bw ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Umsatzsteuer ein
Steuersubjekt, das von den Beteiligten verschieden ist. Die Umsatzsteuerzahllast
(bzw -gutschrift) eines Beteiligten für ein Veranlagungsjahr ist ein
anderer Abgabenanspruch (bzw negativer Abgabenanspruch) als der (ggfs negative)
Abgabenanspruch an die Gesellschaft. (Anm: Um der Terminologie des
§ 209 Abs 1 BAO zu entsprechen, wird hier auch eine vom
Steuersubjekt gegenüber dem Fiskus geltend gemachte Gutschrift als
negativer Abgabenanspruch der Behörde bezeichnet.) Die Erlassung von
Umsatzsteuerbescheiden für 1995 und 1996 an Beteiligte diente auch nicht
der Feststellung der - damals dem Finanzamt noch unbekannten - Bw
als Abgabepflichtige.
Die Bw haftet
nicht als Gesamtschuldnerin für die persönliche Umsatzsteuer der
Beteiligten (vielmehr sind umgekehrt die Beteiligten einer GesnbR
Gesamtschuldner der USt-Zahllast der GesnbR), weshalb aus behördlichen
Maßnahmen hinsichtlich der Umsatzsteuer von Beteiligten keine
Unterbrechungswirkung (Verlängerungswirkung) bei der Bw resultieren kann.
Die Rechtsprechung zur Unterbrechungswirkung einer Amtshandlung, die einen
Gesamtschuldner (der Grunderwerbsteuer) betrifft, auch für den anderen
Gesamtschuldner, kann daher auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden.
Vielmehr deutet die Rechtsprechung (zu Veranlagungssteuern) darauf hin, dass der
geltend gemachte Abgabenanspruch nach Abgabenzeitraum und individuell bestimmtem
Steuersubjekt innerbehördlich hinreichend konkretisiert sein muss, damit
die nach außen erkennbare Amtshandlung (die nach außen aber nicht
unbedingt dieser Konkretisierung bedarf) Unterbrechungswirkung hat (vgl
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO,
§ 209 E 19ff und VwGH 23.6.1992, 92/14/0036). Die
(innerbehördliche) Konkretisierung des Steuersubjektes wird beim zweiten
Fall des § 209 Abs 1 BAO - der Feststellung des unbekannten
(Stoll, BAO-Kommentar, 2195)
Abgabepflichtigen - naturgemäß nicht in Form einer
individuellen Bestimmung gefordert werden können. Es sind aber auch keine
Amtshandlungen bis zum Ablauf des Jahres 2001 erkennbar, die auf ein unbekanntes
Steuersubjekt, welches sich dann als Bw konkretisiert hat, gerichtet gewesen
wären.
Es wurde daher
keine Unterbrechung der gegenständlichen, fünfjährigen
Verjährungsfrist gemäß
§ 209 Abs 1 BAO idF vor
BGBl I 2004/57 und keine Verlängerung der Verjährungsfrist
gemäß
§ 209 Abs 1 BAO idF BGBl I 2004/180
bewirkt. Die Verjährungsfrist endete - egal welcher dieser beiden
Normtexte nun tatsächlich anzuwenden wäre - hinsichtlich
Umsatzsteuer 1995 mit Ablauf des Jahres 2000 und hinsichtlich Umsatzsteuer
1996 mit Ablauf des Jahres 2001. Die Umsatzsteuererklärungen für
die Jahre 1995 und 1996 wurden am 2. September 2002 daher nach dem
Ende der jeweiligen Verjährungsfrist eingebracht.
Die Abweisung
der Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 1995 und 1996 mit dem
angefochtenen Bescheid vom 4. August 2004 erweist sich daher als
rechtmäßig, weshalb die Berufung diesbezüglich als
unbegründet abzuweisen ist.
Ergeht auch an
Finanzamt Waldviertel zu St.Nr. Y
Wien, am 25.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
VerjährungsfristUnterbrechungshandlungVerlängerungshandlunggleiche SacheLegalitätsprinzipFestsetzungsverjährungAntragstellungGutschriftnegativer Abgabenbetrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0978-W/05
- Stammnummer
- 17943
- Gültig
- 25.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF