Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0387-I/04
Verrechnung eines Abgabenguthabens im Abschöpfungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0387-I/04vom 08.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 3. Mai 2004 gegen den
Abrechnungsbescheid gemäß
§ 216 BAO des Finanzamtes Kufstein
Schwaz vom 27. April 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes X. vom 3. Dezember
2001 wurde über das Vermögen des Berufungswerbers das
Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, in welchem das Finanzamt unter
anderem die Umsatzsteuer 1998 in Höhe von 2.685,92 € anmeldete.
Der Berufungswerber stellte in diesem Verfahren den Antrag
auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens, wobei er den pfändbaren
Teil seiner Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder
auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für die
Dauer von sieben Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem
das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, an einen vom Gericht bestellten
Treuhänder abtrat.
Mit
Gerichtsbeschluss vom 10. Juli 2002 wurde das Abschöpfungsverfahren
eingeleitet. Nach Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses wurde das
Schuldenregulierungsverfahren mit Beschluss vom 27. März 2003
gemäß
§ 200 Abs. 4 KO aufgehoben.
Mit Bescheid
vom 28. April 2003 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2002
im Wege der Arbeitnehmerveranlagung fest. Das hieraus resultierende Guthaben auf
dem Abgabenkonto des Berufungswerbers (€ 970,67) wurde mit der als
Konkursforderung angemeldeten Umsatzsteuer 1998, hinsichtlich derer die
ausgesetzte Einbringung gemäß
§ 231 Abs. 2 BAO wieder
aufgenommen wurde, verrechnet.
Mit Schreiben
vom 30. Juli 2003 beantragte der anwaltliche Vertreter des Berufungswerbers
die Erlassung eines Abrechnungsbescheides mit der Begründung, dass das
Steuerguthaben nach der Aufhebung des gerichtlichen
Schuldenregulierungsverfahrens entstanden sei. Die Aufrechnung dieses Guthabens
mit einer Konkursforderung des Finanzamtes sei in sinngemäßer
Anwendung des § 20 KO unzulässig. Es möge
bescheidmäßig darüber abgesprochen werden, dass die Verrechnung
der aus der Einkommensteuerfestsetzung resultierenden Gutschrift mit einer
Konkursforderung unrechtmäßig war und das entsprechende Guthaben
auszufolgen ist.
Mit dem
Abrechnungsbescheid vom 27. April 2004 stellte das Finanzamt fest, dass die
Aufrechnung aufgrund der noch nicht erloschenen Verpflichtung zur Entrichtung
eines Teilbetrages an Umsatzsteuer 1998 (€ 1.222,22)
rechtmäßig gewesen sei.
In der
fristgerechten Berufung gegen diesen Bescheid wurde Folgendes vorgebracht:
"...Mit
Beschluss...vom 3. 12. 2001 wurde über das Vermögen des...(Anm.:
Berufungswerbers) ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet...Mit
Beschluss...vom 10. 7. 2002 wurde das Abschöpfungsverfahren eingeleitet,
das Konkursverfahren selbst wurde am 27. 3. 2003 wieder aufgehoben.
Das
am 28. 4. 2003 entstandene Guthaben des Berufungswerbers ist somit in einem
Zeitraum nach Konkurseröffnung entstanden, während die Gegenforderung
des Finanzamtes (Republik Österreich) die Umsatzsteuer 1998 und damit eine
Konkursforderung betrifft.
Sinn
und Zweck des Abschöpfungsverfahrens ist u. a. die Gleichbehandlung der
Konkursgläubiger. Wäre es zulässig, nach Einleitung des
Abschöpfungsverfahrens neu entstehende Guthaben des Schuldners gegen
Konkursforderungen aufzurechnen, wären die hievon betroffenen
Konkursgläubiger gegenüber anderen Gläubigern
begünstigt.
Aus
dem Zusammenhalt der Aufrechnungsbeschränkung nach §§ 19, 20 KO
sowie der Bestimmung des § 206 KO, wonach während des
Abschöpfungsverfahrens Exekutionen einzelner Konkursgläubiger
unzulässig und auch Vereinbarungen des Schuldners, die einzelne
Konkursgläubiger begünstigen, ungültig sind, ergibt sich, dass
auch die konkursrechtliche Aufrechnungssperre im Abschöpfungsverfahren
weiter wirkt. Andernfalls wäre die Gleichbehandlung der
Konkursgläubiger, welches Anliegen in § 206 KO punktuell
festgeschrieben ist, nicht mehr gewährleistet..."
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Juli 2004 im
Wesentlichen mit der Begründung keine Folge, dass der Berufungswerber einen
Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens gestellt und die
pfändbaren Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis oder auch sonst
wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für die Zeit von
sieben Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses betreffend die
Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abgetreten habe.
"Abgabenrückerstattungen" seien weder Forderungen aus einem
Arbeitsverhältnis noch sonst wiederkehrende Leistungen mit
Einkommensersatzfunktion, sondern eigene davon unabhängige Forderungen
gegenüber dem Finanzamt. Aus dem Umstand, dass die Festsetzung der
Einkommensteuer auf Grund der Einkommensverhältnisse während eines
Kalenderjahres erfolge, ergebe sich nicht, dass die sonstige Gutschrift aus der
Einkommensteuerveranlagung 2002 von der Abtretungserklärung umfasst wurde.
Da die Abtretungserklärung Abgabengutschriften nicht berühre, sei die
Bestimmung des § 206 Abs. 3 KO auf den Berufungsfall nicht anwendbar. Das
Aufrechnungsverbot des § 20 KO greife im Streitfall nicht ein; vielmehr
seien die Verrechnungsvorschriften der Bundesabgabenordnung maßgeblich.
Im Vorlageantrag vom 26. Juli 2004 wiederholte der
Berufungswerber seinen Standpunkt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der
Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes
erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde gemäß
§ 216 BAO
darüber auf Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid).
Über den engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus geht
es im Abrechnungsbescheidverfahren nicht nur um das Erlöschen einer
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung, sondern um die Klärung
umstrittener abgabenbehördlicher Gebarungsakte schlechthin (vgl. zB VwGH
29. 1. 1998, 96/15/0042; Ritz,
BAO-Kommentar2, § 216,
Tz. 3). Demnach ist auch die hier strittige Frage der Aufrechnung im
Verfahren betreffend die Erlassung eines Abrechnungsbescheides zu
klären.
Gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der
Gebarung gemäß
§ 213 unter Außerachtlassung von Abgaben,
deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur
Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser
Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit
die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Der
Berufungswerber hält die Aufrechnung eines Teilbetrages an Umsatzsteuer
1998 mit seinem Rückforderungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung
2002 aus konkursrechtlicher Sicht für unzulässig. Nach der hier in
Betracht kommenden Bestimmung des § 20 Abs. 1 erster Satz KO ist
die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der
Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist oder die Forderung
gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben worden
ist.
Dem
Berufungswerber ist zwar einzuräumen, dass diese insolvenzrechtliche
Sondervorschrift den allgemeinen Vorschriften über die Aufrechnungsbefugnis
der Abgabenbehörde vorgeht. Sein diesbezüglicher Einwand
übersieht aber, dass diese Einschränkung der Aufrechnung nur
während der Dauer des Konkursverfahrens gilt. Nach der Aufhebung des
Konkurses kann sich der frühere Gemeinschuldner nicht mehr auf die
konkursrechtliche Aufrechnungsbeschränkung berufen (vgl. Fischerlehner in
SWK 2002, S 840, mit dem Hinweis auf Schubert in Konecny/Schubert, KO,
§§ 19, 20, Rz. 14).
Die am
6. Mai 2003 vorgenommene Verrechnung unterlag somit nicht dem
Aufrechnungsverbot des § 20 Abs. 1 erster Satz KO, weil das
Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Berufungswerbers
bereits mit Gerichtsbeschluss vom 27. März 2003 aufgehoben worden
war.
Soweit sich der
Berufungswerber auf die Bestimmung des § 206 Abs. 1 KO stützt,
welche normiert, dass Exekutionen einzelner Konkursgläubiger in das
Vermögen des Schuldners während des Abschöpfungsverfahrens
unzulässig sind, ist ihm zu entgegnen, dass
diesesExekutionsverbot der Aufrechnung
deshalb nicht im Wege steht, weil eine auf § 215 Abs. 1 BAO
gestützte Verrechnung keine Exekutionsmaßnahme darstellt (vgl. zB
Ritz, BAO-Kommentar2,
§ 215, Tz. 4).
Die Aufrechnung
wird auch nicht durch § 206 Abs. 2 KO ausgeschlossen, weil in
einer auf § 215 Abs. 1 BAO gestützten Maßnahme der
Abgabenbehörde keine (einen bestimmten Gläubiger bevorzugende)
Vereinbarung erblickt werden kann.
Der Verweis in
§ 206 Abs. 3 KO auf die §§ 19 und 20 bezieht sich auf
jene Bezugsforderungen des Schuldners, die von der Abtretungserklärung
erfasst sind. Die vom Berufungswerber im Schuldenregulierungsverfahren
abgegebene Abtretungserklärung umfasste den pfändbaren Teil seiner
Forderungen auf Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige
wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion (§ 199
Abs. 2 KO). Wie bereits das Finanzamt zutreffend feststellte, stellt der
Rückforderungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung keine Forderung
aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit
Einkommensersatzfunktion dar. Vielmehr ist insoweit ein "negativer
Abgabenanspruch" der Abgabenbehörde und damit ein
öffentlich-rechtlicher Leistungsanspruch gegeben. Da die
Abtretungserklärung des Berufungswerbers die gegenständliche
Abgabengutschrift somit nicht berührt, greift die Bestimmung des
§ 206 Abs. 3 KO im Berufungsfall von vornherein nicht ein.
Die
Vorgangsweise des Finanzamtes läuft auch nicht dem Sinn und Zweck des
Abschöpfungsverfahrens (insbesondere Restschuldbefreiung) zuwider, weil
eine solche gemäß
§ 213 KO erst dann in Frage kommt, wenn
das Abschöpfungsverfahren beendet ist. Im Berufungsfall war aber das
Abschöpfungsverfahren noch anhängig, als das Finanzamt die Verrechnung
vorgenommen hat.
Was die vom Berufungswerber behauptete Bevorzugung des
Abgabengläubigers betrifft, so wurde bereits darauf hingewiesen, dass es
sich bei der Bestimmung des § 215 BAO um zwingendes Recht handelt, das
keinen Spielraum für eine allfällige Ermessensentscheidung der
Abgabenbehörde bietet. Zudem würde nach § 214 Abs. 3 KO
selbst dann keine Pflicht zur Rückzahlung des Erlangten begründet,
wenn das Finanzamt befriedigt worden wäre, obwohl es aufgrund der
Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen gehabt hätte.
Hieraus leitet das Schrifttum ab, dass eine allfällige Bevorzugung des
Abgabengläubigers auf die abgabenrechtlich gebotene Verrechnung ohne
Auswirkung bliebe (vgl. nochmals Fischerlehner, a. a. O.).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 8. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 215 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 199 Abs. 2 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 206 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 206 Abs. 2 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 206 Abs. 3 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
SchuldenregulierungAbschöpfungsverfahrenAbtretungserklärungAbgabenverrechnungGuthabenAufrechnungsbeschränkungExekutionssperre
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0387-I/04
- Stammnummer
- 11684
- Gültig
- 08.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF