Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0604-K/08
Abrechnungsbescheid, Richtigkeit der Verrechnung von Abgabengutschriften nach rechtskräftiger Beendigung des Schuldenregulierungsverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0604-K/08vom 30.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des N.N. , Pensionist, S., vertreten
durch Mag. H.Qu. , Rechtsanwalt, St.U., S.Stra. 84, vom 5. Juni 2008
gegen die Bescheide des Finanzamtes S. vom 5. Mai und 14. Mai 2008
betreffend Abrechnung gemäß
§ 216 BAO nach der am 17. April 2009
durchgeführten mündlichen Verhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt zog den
Berufungswerber mit Bescheid vom 3. August 2004 gemäß
§ 12 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der Firma
B.G. Kommanditgesellschaft in Höhe
von insgesamt € 64.000,82 heran. Der Berufungswerber war
persönlich unbeschränkt, unmittelbar haftender Komplementär der
Kommanditgesellschaft. Mit Beschluss des Landesgerichtes
L. vom 27. September 2004 wurde
über das Vermögen des N.N.
das Konkursverfahren eröffnet. Mit
Beschluss vom 1. Dezember 2005 wurde der Verteilungsentwurf des
Masseverwalters genehmigt und die auf die Gläubiger entfallende Quote in
Höhe von etwa 7% genehmigt.
Am 15. Jänner 2008
wurde beim Bezirksgericht S.
über
den Berufungswerber zusätzlich ein Schuldenregulierungsverfahren
eröffnet. Das Finanzamt meldete in diesem Verfahren am 13. Feber 2008
offene Forderungen in Höhe von € 21.666,79 aus der Heranziehung
zur Haftung vom 3. August 2004 an.
Mit Beschluss vom 3.
März 2008 wurde im Schuldenregulierungsverfahren der Zahlungsplan
angenommen und bestätigt. Demnach hat der Berufungswerber eine Quote in
Höhe von 6,5% zahlbar in zehn Halbjahresraten beginnend mit 15. Juni 2008,
laufend fällig am 15.6. und 15.12. der kommenden Jahre, zu leisten. Das
Bezirksgericht stellte mit Beschluss vom 31. März 2008 die Rechtskraft
des Zahlungsplanes fest. Damit war das Schuldenregulierungsverfahren beendet.
Das Abschöpfungsverfahren endet im Jahr 2013.
Mit Eingabe vom 8. April
2008 beschwert sich der Berufungswerber darüber, dass ein Guthaben auf
seinem Abgabenkonto aus der Veranlagung der Einkommensteuer des Jahres 2006 in
Höhe von € 5.298,36 nicht ausbezahlt, sondern mit der noch
aushaftenden Abgabenschuld der Kommanditgesellschaft aufgerechnet worden war.
Beantragt wurde die umgehende Auszahlung des Guthabens.
Die im
Schuldenregulierungsverfahren angemeldete Forderung des Finanzamtes
gegenüber dem Schuldner werde quotenmäßig zu befriedigen sein.
Eine Aufrechnung des Guthabens aus der Veranlagung zur Einkommensteuer 2006 sei
unzulässig, weil mit der quotenmäßigen Befriedigung die
Befreiung von weitergehenden Haftungsschulden einhergehe. Um
bescheidmäßige Erledigung mit Abrechnungsbescheid wurde
ersucht.
Mit dem angefochtenen
Abrechnungsbescheid vom 5. Mai 2008 erklärte das Finanzamt, dass die
Verrechnung des aus der Einkommensteuer- und Anspruchszinsenfestsetzung des
Jahres 2006 bestehenden Guthabens mit unberichtigt aushaftenden Haftungsschulden
des Antragsteller zulässig sei.
Mit dem angefochtenen
Abrechnungsbescheid vom 14. Mai 2008 erklärte das Finanzamt, dass die
Verrechnung des aus der Einkommensteuer- und Anspruchszinsenfestsetzung des
Jahres 2007 bestehenden Guthabens (€ 5.190,33) mit unberichtigt
aushaftenden Haftungsschulden des Antragsteller zulässig sei.
In der in beiden
Bescheiden gleichlautenden Begründung wies das Finanzamt darauf hin, dass
der Berufungswerber als Gesamtschuldner für die Abgabenschuldigkeiten der
Kommanditgesellschaft unmittelbar, persönlich hafte und zur Entrichtung
herangezogen werden könne. Die Einkommensteuergutschriften aus den Jahren
2006 und 2007 vor dem Schuldenregulierungsverfahren im Jahr 2008 können
daher mit bestehenden Abgaben- und Haftungsschuldigkeiten aufgerechnet werden
und stellen keinen Verstoß gegen § 20 KO dar. Auf die
Verrechnungsvorschriften der § 215 ff. BAO wurde verwiesen.
Der
Berufungswerber sei durch die Heranziehung zur Haftung zum Gesamtschuldner im
Sinne des § 7 BAO geworden. Gemäß
§ 4 BAO entstehe der
Abgabenanspruch, sobald der gesetzliche Tatbestand verwirklicht ist, an den das
Gesetz die Abgabenpflicht knüpfe. Auch Rückforderungsansprüche
würden im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches entstehen. Die
Rückforderungsansprüche des Abgabepflichtigen aus der Veranlagung zur
Einkommensteuer 2006 und 2007 würden daher mit Ablauf der jeweiligen Jahre
entstehen.
Auf
den Zeitpunkt der Bescheiderlassung komme es dabei nicht an, weil dadurch die
Durchsetzbarkeit des Anspruches des Abgabepflichtigen gegenüber der
Abgabenbehörde, nicht jedoch das Entstehen des Abgabenanspruches bewirkt
werde.
In der rechtzeitig
eingebrachten
Berufung
wird die inhaltliche Rechtswidrigkeit beider Abrechnungsbescheide vom 5. und 14.
Mai 2008 geltend gemacht. Über den Berufungswerber sei am 27. September
2004 das Konkursverfahren eröffnet worden, weil er die bestehenden
Verbindlichkeiten aus dem Betrieb seines Bekleidungsgeschäftes in Form
einer Kommanditgesellschaft nicht mehr habe bedienen können. Das Finanzamt
habe in diesem Konkursverfahren 2004 Forderungen in Höhe von
€ 50.565,91 angemeldet. Dieses Konkursverfahren endete am 1. Dezember
2005 mit der Verwertung des gesamten Vermögens des Berufungswerbers und
wurde die Quote in Höhe von ca. 6% festgesetzt.
Nach Zuerkennung der
Alterspension und der damit verbundenen Möglichkeit gesicherte
Quotenzahlungen an die Gläubiger leisten zu können, sei über den
Berufungswerber im Jänner 2008 ein Schuldenregulierungsverfahren
eröffnet worden. In diesem Verfahren habe das Finanzamt Forderungen in
Höhe von € 21.666,67 angemeldet. Der Zahlungsplan siehe nun vor, dass
eine Quote in Höhe von 6,5 % in zehn aufeinanderfolgenden Halbjahresraten
an sämtliche Gläubiger ausbezahlt werde, beginnend mit 15.
Juni 2008.
Am 3. und 9. April 2008
habe das Finanzamt die Einkommensteuergutschriften für die Jahre 2006 und
2007 in Höhe von insgesamt € 10.488,63 auf das Abgabenkonto der
Kommanditgesellschaft umgebucht. Mit den angefochtenen Abrechnungsbescheiden
habe das Finanzamt diese Vorgangsweise für zulässig erklärt.
Diese Aufrechnung sei jedoch unzulässig, weil keine Personenidentität
zwischen der Kommanditgesellschaft und dem Berufungswerber selbst vorliege. Es
fehle an der Gegenseitigkeit beider Forderungen.
Auch aus Sicht des
Konkursrechtes sei die Aufrechnung unzulässig, weil die Haftung aus seiner
Komplementärstellung an der KG begründet war. Es liege somit ein Fall
der Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters für
Verbindlichkeiten einer Personengesellschaft vor.
Gemäß
§
165 Abs. 1 KO befreie der Ausgleich des persönlich haftenden
Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft diesen von weiteren
Haftungen für die Gesellschaft. Mit dem Zwangsausgleich werde die Haftung
des persönlich haftenden Gesellschafters überhaupt aufgehoben. Die
nunmehr vom Finanzamt vorgenommene Aufrechnung widerspreche daher dem Gesetz und
der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes.
Sinn und Zweck dieser
Haftungsbefreiung ist es, die Haftung des verschuldensunabhängig haftenden
Gesellschafters auf die Quote zu beschränken. Der Gesetzgeber habe daher
für den Zwangsausgleich der Personengesellschaft einerseits als auch
für den Zwangsausgleich des persönlich haftenden Gesellschafters
andererseits festgelegt, dass dieser auch für die jeweiligen
Haftungsverbindlichkeiten maßgeblich ist.
Der
Bw. beantragte die Aufhebung, in eventu die Abänderung der Bescheide
dahingehend, dass die Aufrechnung in Höhe der Quote von 6,5% der
angemeldeten Forderung zulässig sei. Die Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung wurde beantragt. Der Berufungswerber beantragte im
Vorlageantrag auch die Berufung gegen den Bescheid betreffend Abweisung eines
Rückzahlungsantrages eines Guthabens im Zuge der anzuberaumenden
mündlichen Berufungsverhandlung zu verhandeln.
In der
mündlichen
Verhandlung beim Unabhängigen Finanzsenat am 17. April
2009
wurden beide Berufungen gemeinsam
verhandelt.
Die Amtsvertreterin
führte aus, dass die Abgabenansprüche aus der Veranlagung zur
Einkommensteuer der Jahre 2006 und 2007 bereits mit Ablauf des jeweiligen
Kalenderjahres entstanden wären. Es handle sich dabei um sogenannte
"negative
Abgabenansprüche"
(Guthaben),
welche zum Jahresende bereits bestanden haben und hätten diese
Abgabenansprüche keinem Verrechnungsverbot nach § 20 KO
unterlegen.
Der Bw. verwies durch
seinen Vertreter darauf, dass die Aufrechnung zwischen zwei verschiedenen
Personen, der KG und dem Bw., mangels Personenidentität unzulässig
sei. Auch die Aufrechnung der Guthaben mit Verbindlichkeiten des Bw. aus der
Heranziehung zur Haftung gemäß
§ 12 BAO sei unzulässig.
Dies ergäbe sich aus der gesetzlichen Regelung der
Konkursordnung.
Er habe bereits vor
seinem Privatkonkurs im Jänner 2008 € 30.000,00 aus dem Konkurs der
Kommanditgesellschaft gezahlt. Das Finanzamt habe die Gutschriften aus der
Einkommensteuer 2006 und 2007 in Höhe von ca. € 11.000,00 einbehalten
und gleichzeitig sei er verpflichtet im Zuge des Abschöpfungsverfahrens
halbjährliche Raten in Höhe von € 180,00 zur Bedienung des
angemeldeten Betrages an das FA zu entrichten. Damit sei das Finanzamt
gegenüber allen anderen Gläubigern begünstigt. Nach der Judikatur
des VwGH würden die Bestimmungen der Konkursordnung den Bestimmungen der
BAO betreffend Verrechnung von Abgabenguthaben vorgehen.
Das Finanzamt hielt dem
entgegen, dass gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO entstehende Guthaben auch
dann mit Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen wären, wenn diese auf einem
Abgabenkonto einer anderen Person bestehen würden. Die Abgabenbehörde
sei bereits vor Eröffnung des Konkursverfahrens Schuldner der Konkursmasse
geworden und stelle diese Aufrechnung keinen Verstoß gegen § 20 KO
dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung
gemäß
§ 213 BAO unter Außerachtlassung von
Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines
Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden,
die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt
nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt
ist.
Gemäß
§ 215 Abs. 2 BAO ist das nach einer gemäß
Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten verbleibende Guthaben zur
Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu
verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde
hat.
Soweit
Guthaben nicht gemäß
§ 215 Abs. 1 bis 3 zu verwenden
sind, sind sie gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen
oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag
des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines
anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu
überrechnen.
Gemäß
§ 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die
Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213 BAO) sowie
darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung
eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des
Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist
nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die
betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig.
Auf
Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen kann gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO die Rückzahlung von Guthaben
(§ 215 Abs. 4 BAO)
erfolgen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 KO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein
Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der
Konkursmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst
nach der Konkurseröffnung erworben worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der
Schuldner die Gegenforderung zwar vor der Konkurseröffnung erworben hat,
jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des
Gemeinschuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste.
Strittig ist nach den
Ausführungen in der Berufung, ob die Aufrechnung der aus der Veranlagung
der Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007 resultierenden Gutschriften
in Höhe von € 5.298,36 und € 5.190,33 mit Verbindlichkeiten
des Berufungswerbers aus der Heranziehung zur Haftung gemäß
§ 12
iVm § 81 BAO rechtens war oder die dadurch entstandenen Guthaben
antragsgemäß zurückzuzahlen gewesen wären.
Die Frage der
Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10.1993, 91/15/0077) nicht im
Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im
Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären. In
Wirklichkeit besteht daher Streit über die Richtigkeit der Verbuchung am
Abgabenkonto. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 14.9.1993, 91/15/0103) ist der angefochtene Bescheid nach seinem
materiellen Gehalt einer Deutung als Abrechnungsbescheid im Sinne des
§ 216 BAO zugänglich.
Dabei war von folgendem
Sachverhalt auszugehen:
Der Bw. wurde mit
Bescheid vom 3. August 2004 zur Haftung gemäß
§ 12
Abs. 1 BAO iVm § 81 BAO als Gesellschafter der KG
für deren Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von € 64.000,82
zur Haftung herangezogen.
Mit Beschluss des
Bezirksgerichtes vom 15. Jänner 2008 wurde über das Vermögen
der Bw. das Schuldenregulierungsverfahren, in dem die noch offene Haftungsschuld
ordnungsgemäß angemeldet wurde, eingeleitet und nach Eröffnung
des Abschöpfungsverfahrens mit Beschluss vom 31. März 2008 wieder
aufgehoben (Ende der Zahlungsfrist: 15. Juni 2013).
Der Umstand, dass
sämtliche Konkursgläubiger ausschließlich nach Maßgabe der
Bestimmungen der Konkursordnung über das Abschöpfungsverfahren
(gemäß
§ 199 Abs. 2 KO verteilt ein
Treuhänder halbjährlich den an ihn abgetretenen pfändbaren Teil
der Forderungen des Gemeinschuldners) befriedigt werden, führt jedoch
entgegen der Ansicht der Bw. nicht dazu, dass Haftungsbescheide ihre
Gültigkeit verlieren. Persönlich Haftungspflichtige werden durch
Geltendmachung der Haftung mit Haftungsbescheid zu Gesamtschuldnern (§ 7
BAO); insoweit wirkt der Haftungsbescheid konstitutiv (VwGH 23.1.1997,
95/15/0173).
Soweit der Bw. nun meint,
die Forderungen des Finanzamtes wäre mangels Personenidentität nicht
mit Verbindlichkeiten der KG aufrechenbar wird darauf hingewiesen, dass es sich
eben um eine Forderung gegenüber dem Bw. persönlich handelt, welche
aus der Heranziehung zur Haftung resultiert.
Der
Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (zB VwGH
26.4.1993, 92/15/0012) die Auffassung, dass den Aufrechnungsvorschriften der KO
und der AO (insbesondere §§ 19, 20 KO und AO) der Vorrang
vor den Verrechnungsregeln der §§ 214 ff. BAO zukommt. Der
offenbar mit dem Berufungsbegehren zum Ausdruck gebrachte Einwand der Bw., dass
eine Konkursforderung nicht mit einem Guthaben, welches nach Eröffnung des
Schuldenregulierungsverfahrens entstanden sei, verrechnet werden könne,
übersieht aber, dass diese Einschränkung der Aufrechnung nur
während der Dauer des Konkursverfahrens gilt.
Ganz verfehlt erweist
sich die Rechtsansicht der Bw., dass das in § 20 KO normierte
Aufrechnungsverbot ab Konkurseröffnung ohne zeitliche Beschränkung und
somit auch nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens gelte, da nach der
Aufhebung des Konkurses nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die
§§ 19 und 20 KO keine Anwendung mehr finden (VwGH 2.5.2005,
2001/10/0230).
Ebenso kann sich der
frühere Gemeinschuldner auch nach der herrschen Lehre nicht mehr auf die
konkursrechtliche Aufrechnungsbeschränkung berufen (vgl.
Fischerlehner
in SWK 2002, S 840, mit dem Hinweis auf
Schubert
in
Konecny/
Schubert
, KO, §§ 19, 20,
Rz. 14).
Aus der Abfrage der
Insolvenzdatei geht hervor, dass das Schuldenregulierungsverfahren über das
Vermögen des Bw. nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens am
31. März 2008 (rechtskräftig) aufgehoben wurde. Die vom Finanzamt
amtswegig am 3. und 9. April 2007 vorgenommene Verrechnung unterlag somit
nicht dem Aufrechnungsverbot des § 20 Abs. 1 erster Satz
KO.
Unstrittig ist, dass am
Abgabenkonto des Bw. aus der Veranlagung zur Einkommensteuer 2006 und 2007 oben
angeführte Guthaben entstanden sind.
Bevor jedoch ein
ausgewiesenes Guthaben zurückgezahlt werden kann,
muss
gemäß
§ 215 Abs. 1 und 2 BAO geprüft
werden, ob dieses Guthaben für andere Abgabenschulden des Abgabepflichtigen
bei derselben oder einer anderen Abgabenbehörde zu verwenden
ist.
Dem Hinweis auf eine
Begünstigung des Abgabengläubigers ist zu entgegnen, dass es sich bei
den Verrechnungsvorschriften des § 215 BAO um zwingendes Recht
handelt, weshalb die Verwendung von Guthaben gemäß
§ 215
Abs. 1 und 2 BAO nicht dem Ermessen der Behörde überlassen
ist (VwGH 26.6.2001, 97/14/0166), und nach § 214 Abs. 3 KO
selbst die Befriedigung eines Konkursgläubigers, der auf Grund der - im
gegenständlichen Fall noch nicht erteilten - Restschuldbefreiung keine
Befriedigung zu beanspruchen hatte, keine Pflicht zur Rückzahlung des
Erlangten begründet, wenn ein Konkursgläubiger befriedigt wird, obwohl
er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat
(
Fischerlehner
,
Verrechnung im Konkurs).
Die durch das Gericht
gemäß
§ 213 Abs. 1 KO auszusprechende
Restschuldbefreiung kommt erst dann in Frage, wenn das
Abschöpfungsverfahren gemäß
§ 213 Abs. 6 KO
mit Beschluss beendet und das Ausmaß der Restschuldbefreiung
öffentlich bekannt gemacht ist. Ab diesem Zeitpunkt entstandene
Gutschriften dürfen mit Forderungen, die unter die Restschuldbefreiung
fallen, nicht mehr verrechnet werden.
Da der
Rückforderungsanspruch einen
"negativer
Abgabenanspruch"
der
Abgabenbehörde darstellt und damit ein öffentlich-rechtlicher
Leistungsanspruch gegeben ist, wird die gegenständliche Abgabengutschrift
von der Abtretungserklärung nicht umfasst. Es bestand für das
Finanzamt im Zeitpunkt der Entstehung des Guthabens zum Jahresende kein
Aufrechnungsverbot gemäß
§ 20 Abs. 1 erster Satz
KO.
Anzuwenden waren die
Verrechnungsvorschriften der BAO, wobei sich aus § 215
Abs. 2 BAO eindeutig die Verpflichtung des Finanzamtes zur
Überrechnung der Guthaben ergab. Das Guthaben war deswegen auf das
Abgabenkonto der KG zu überrechnen, weil § 215 Abs. 1 und
2 BAO auch dann anzuwenden ist, wenn ein Abgabepflichtiger auf einem
Abgabenkonto über ein Guthaben verfügt und als Gesamtschuldner eine
auf einem anderen Abgabenkonto gebuchte Abgabe schuldet.
Nach rechtskräftiger
Einleitung des Abschöpfungsverfahrens war daher die Aufrechnung der
Einkommensteuerguthaben 2006 und 2007, welche
vor
dem Schuldenregulierungsverfahren entstanden sind, mit den vor dem
Schuldenregulierungsvefahren offen aushaftenden Verbindlichkeiten
zulässig.
Aus all den genannten
Gründen vertritt der Referent beim Unabhängigen Finanzsenat die
Ansicht, dass nach rechtskräftiger Einleitung des
Abschöpfungsverfahrens die Aufrechnung später entstandener
Einkommensteuerguthaben mit Konkursforderungen zulässig ist (VwGH vom
18.12.2008, Zl. 2006/15/0155; UFS 11.11.2003, RV/0476-I/03; UFS 5.1.2005,
RV/0101-L/04; UFS 10.2.2006, RV/0279-W/06; UFS 9.2.2006,
RV/0283-I/05).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 30. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0604-K/08
- Stammnummer
- 40461
- Gültig
- 30.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF