Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1179-W/05
Begehrte Negativsteuer aus dem Titel des Arbeitnehmerabsetzbetrages trotz negativer Einkünfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1179-W/05vom 25.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Interpretation der für die Veranlagungen 1994 bis 2000 anzuwendenden Fassung des §33 Abs 8 EStG 1988 hinsichtlich Gutschrift des Arbeitnehmerabsetzbetrages iHv höchstens 10% der Sozialversicherungsbeiträge (etc) ergab, dass damit der konkrete Arbeitnehmerabsetzbetrag gemeint ist, der dem betreffenden Steuerpflichtigen gemäß §33 Abs2 Satz3 EStG 1988 tatsächlich zusteht. Sind die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte negativ, beträgt der Arbeitnehmerabsetzbetrag Null und somit auch die Gutschrift des Arbeitnehmerabsetzbetrages im Rahmen der sogenannten Negativsteuer.
Aus der automationsunterstützten Ausfertigung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides für 2000 war die Durchführung des sogenannten besonderen Progressionsvorbehaltes gemäß §3 Abs2 EStG 1988 nicht ersichtlich, obwohl aufgrund des Notstandshilfebezuges und der (nicht gleichzeitigen) Erzielung von negativen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der besondere Progressionsvorbehalt aufgrund des Gesetzeswortlautes durchzuführen wäre. Jedoch ist der Gesetzeswortlaut für die "Hochrechnung" negativer Einkünfte nicht besonders geeignet. Trotz Widrigkeiten (Division durch Null) bzw Kuriositäten (94% Durchschnittssteuersatz) konnte im gegenständlichen Fall aufgrund der Kontrollrechnung im Endeffekt dem automatisiert ausgefertigten Bescheid im Wesentlichen gefolgt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch StbGes, vom
30. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2000 vom 14. Juni
2005 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
zu Gunsten des Berufungswerbers abgeändert.
Die Einkommensteuer für das
Jahr 2000 wird mit -789,40 € festgesetzt (Negativbetrag =
Gutschrift)
Entscheidungsgründe
Die Erklärung des Bw zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 wurde am 1. Juni 2005
eingereicht, worin Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit iHv
80.766,36 öS geltend gemacht wurden.
Das Finanzamt berücksichtigte diese Werbungskosten und
folgenden Lohnzettel (Beschäftigungsdauer 11. September bis
31. Dezember) in dem mit 14. Juni 2005 datierten
Einkommensteuerbescheid 2000, aufgrund dessen die Arbeitnehmerveranlagung
eine Gutschrift iHv 789,37 € ergab.
|
bezughabende
Daten aus Lohnzettel:
|
(Kennzahl)
|
Betrag in
öS
|
Bruttobezüge
|
(210)
|
97.750,00
|
Sonstige Bezüge vor
SV-Abzug
|
(220)
|
11.152,00
|
SV-Beiträge für
laufende Bezüge
|
(230)
|
15.132,00
|
Steuerpflichtige
Bezüge
|
(245)
|
71.466,00
|
Anrechenbare
Lohnsteuer
|
(260)
|
10.862,40
|
SV-Beiträge für
sonstige Bezüge
|
(225)
|
1.857,00
Die Berechnung des festgesetzten Abgabenbetrages
(Negativbetrag = Gutschrift) erfolgte im Bescheid vom 14. Juni 2005
folgendermaßen:
|
steuerpflichtige Bezüge laut
Lohnzettel
|
71.466
öS
|
|
vom AG nicht berücks.
Werbungskosten
|
-80.766
öS
|
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit
|
-9.300
öS
|
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
-9.300
öS
|
|
Sonderausgabenpauschbetrag
|
-819
öS
|
|
Einkommen
|
0
öS
|
|
Einkommensteuer gemäß
§ 33 EStG 1988
|
0,00
öS
|
|
Anrechenbare
Lohnsteuer
|
-10.862,40
öS
|
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
-10.862,00
öS
|
*)
|
Festgesetzte Einkommensteuer in
Euro
|
-789,37
€
|
*)
*) Anm: Die Abrundung der Gutschrift auf volle Schilling
und dann erst Umrechnung auf Euro ist zwar nicht angefochten, wird aber von Amts
wegen korrigiert (s Spruch und Ende der Begründung)
Mit Schreiben vom 30. Juni 2005 (ANV-Akt Bl 9)
wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 14. Juni 2005 erhoben
mit dem Begehren nach Anerkennung der Negativsteuer iHv 110 € und
folgender Begründung: "Im
Einkommensteuerbescheid 2000 wurde die Negativsteuer nicht berücksichtigt,
weil der Abgabenpflichtige durch den negativen Gesamtbetrag der Einkünfte
angeblich keinen Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag hat und daher die
Negativsteuer nicht berechnet wurde. Nach § 33 Abs 8 EStG ist der
Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von maximal 110 Euro bei Steuerpflichtigen
gutzuschreiben, die
Anspruch
auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben. Wer grundsätzlich
Anspruch
auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag hat ist im
Abs 5
geregelt (... wenn die Einkünfte
dem Lohnsteuerabzug unterliegen). In
welcher Höhe
der Absetzbetrag aufgrund des
Abs
2
dann tatsächlich zum Abzug zu
kommen hat, ist für den grundsätzlichen Anspruch auf den
Arbeitnehmerabsetzbetrag nicht von Bedeutung, im konkreten Fall führt dies
unseres Erachtens lediglich zu einem Anspruch in Höhe von 0
Euro."
Ohne im angefochtenen Bescheid aufzuscheinen, wurden
für den Bw vom AMS übermittelt: - Notstandshilfebezug im
Zeitraum 1. bis 31. Jänner 2000 iHv 1.990 öS
(=144,62 €); - Notstandshilfebezug im Zeitraum 1. Februar bis
26. März 2000 iHv 2.194 öS (=159,44 €), -
AMFG-Beihilfe im Zeitraum 27. März bis 10. September 2000 iHv 52.518
öS (=3.816,63 €).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das - zum laufenden Tarif zu versteuernde -
Einkommen des Jahres 2000 war laut angefochtenem Bescheid 0 öS
(=0 €), was vom Bw nicht bestritten wird. Rechnerisch
könnte das Einkommen aufgrund der negativen Einkünfte und des
Sonderausgabenpauschales gemäß
§ 2 Abs 2
EStG 1988 auch mit -10.119 öS (=-735,38 €) angenommen
werden, was zwar im Regelfall - mangels Anknüpfung der Negativsteuer
an einem negativen Einkommen - sinnlos erscheint, jedoch im
gegenständlichen Fall bei der Vornahme des besonderen
Progressionsvorbehaltes hilft, eine Division durch Null zu verhindern (s
unten).
Steuerfrei sind gemäß
§ 3 Abs 1
Z 5 lit a EStG 1988 die Notstandshilfe und gemäß
lit d die Arbeitsmarktförderungs(AMFG)-Beihilfe. Gemäß
§ 3 Abs 2 EStG 1988 ist hinsichtlich der steuerfreien
Bezüge iSd § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988
- nicht aber hinsichtlich der Bezüge iSd lit d - ein
sogenannter besonderer Progressionsvorbehalt in folgender Weise anzuwenden: Die
in denjenigen 280 Tagen des Jahres 2000, an denen kein
Notstandshilfebezug erfolgte, erzielten laufenden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit iHv -9.300 öS (=-675,86 €)
sind für Zwecke einer Durchschnittssteuersatzermittlung auf einen
Jahreswert hochzurechnen (mal 366 dividiert durch 280), was -883,45 €
(=-12.156,54 öS) ergibt. Egal, ob daraus ein zum laufenden Tarif zu
versteuerndes Einkommen von Null oder (nach Abzug von 819 öS bzw
59,52 € Sonderausgabenpauschale) ein solches iHv -942,97 €
(=-12.975,55 öS) ermittelt wird, stets ist die Steuer laut Tarifstufen
des § 33 Abs 1 EStG 1988 (s unten) Null. Abzüglich des
allgemeinen Steuerabsetzbetrages von 12.200 öS (s unten) wäre die
Tarifsteuer gemäß
§ 33 Abs 1 bis 6
EStG 1988: -12.200 öS (=-886,61 €).
Zur Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes ist die
Division durch das Einkommen erforderlich (Steuer x 100 : Einkommen). Wenn das
der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes zugrundezulegende Einkommen -
unter der Annahme, auch dieses könnte nicht unter Null sinken - mit
Null angenommen wird, handelte es sich um eine Division durch Null, die kein
verwertbares Ergebnis liefert. Somit wird im gegenständlichen Fall der
Durchschnittssteuersatz durch folgende Rechnung ermittelt: -886,61 x 100 :
-942,97 = 94%. Dieser Durchschnittssteuersatz wird auf das tatsächliche
Einkommen von -735,38 € bzw -10.119 öS angewendet, was eine
Tarifsteuer gemäß
§ 33 Abs 1 und 2 (mit Verweis
auf Abs 3 bis 6) iVm Abs 10 EStG 1988 iHv -691,26 € bzw
-9.512 öS ergibt.
Zu dem nach dem Gesetzeswortlaut für den Bw
durchzuführenden besonderen Progressionsvorbehalt gemäß
§ 3 Abs 2 EStG 1988 zählt auch die sog
Kontrollrechnung, dh die Notstandshilfebezüge (4.184 öS bzw
304,06 €) sind für diesen Zweck als steuerpflichtig zu
betrachten, sodass sich gemeinsam mit den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit ein Gesamtbetrag der Einkünfte iHv
-5.116 öS bzw -371,80 € ergäbe; in weiterer Folge
wäre die Steuer laut Tarifstufen des § 33 Abs 1
EStG 1988 Null und nach Abzug des allgemeinen Steuerabsetzbetrages die
Tarifsteuer -12.200 öS. Die Kontrollrechnung liefert daher das
günstigere und daher maßgebende Ergebnis.
Jedenfalls lässt sich festhalten, dass (auch) nach
Durchführung des besonderen Progressionsvorbehaltes ein ausreichender
Betrag an negativer Tarifsteuer zur Verfügung steht, sodass darin die
begehrte Gutschrift iHv 110 € iSd § 33 Abs 8
EStG 1988 gedeckt wäre.
Als auf das Streitjahr anzuwendende Fassung des
§ 33 EStG 1988 wird jene laut RIS (Rechtsinformationssystem des
Bundes) zum Stichtag 31. Dezember 2000 als dem im Sinne des § 4
Abs 1 lit a Z 2 BAO (Entstehung des Abgabenanspruches)
maßgebenden Zeitpunkt herangezogen; jedoch mit Ausnahme der Abs 5 und
8 idF BGBl I 2000/142 (ausgegeben am 29. Dezember 2000, die
- wie auch im RIS zum Bezugszeitraum angemerkt ist -
gemäß
§ 124b Z 48 EStG 1988 erstmals bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden sind, sodass für das
Streitjahr noch die Fassung der Abs 5 und 8 laut RIS zum Stichtag
28. Dezember 2000 anzuwenden ist. Die bezughabenden Stellen lauten
somit:
"§ 33. (1) Die
Einkommensteuer von dem auf volle 100 S auf- oder abgerundeten Einkommen
beträgt jährlich
für die ersten 50000
S ..................................... 0%
für die
nächsten 50000 S ...................................
21%
für die
nächsten 200000 S ..................................
31%
für die
nächsten 400000 S ..................................
41%
für alle weiteren
Beträge ................................... 50%.
(2) Von dem sich nach
Abs. 1 ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach den Abs. 3 bis 6
abzuziehen. Dies gilt nicht für Kinderabsetzbeträge im Sinne des Abs.
4 Z 3 lit. a. Absetzbeträge im Sinne des Abs. 5 oder des Abs. 6 sind
insoweit nicht abzuziehen, als sie mehr als 22% der zum laufenden Tarif zu
versteuernden lohnsteuerpflichtigen Einkünfte betragen. Im Falle des §
3 Abs. 2 ist der sich auf Grund der Umrechnung ergebende Jahresbetrag
heranzuziehen.
(3) Ein allgemeiner
Steuerabsetzbetrag von 12200 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen zu.
(Die diversen Ausschleifregelungen des allgemeinen Steuerabsetzbetrages
sind nicht bezughabend, weil diese Regeleungen frühestens ab einem
Einkommen von 50.000 öS vorgesehen sind.)
(4) Zur Abgeltung
gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen ... (nicht
bezughabend)
(5) Bei Einkünften
aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge
zu:
1. Ein
Verkehrsabsetzbetrag von 4000 S jährlich.
2. Ein
Arbeitnehmerabsetzbetrag von 1500 S jährlich, wenn die Einkünfte dem
Lohnsteuerabzug unterliegen.
3. Ein
Grenzgängerabsetzbetrag von 1500 S jährlich, wenn der Arbeitnehmer
Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert
sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden
Arbeitnehmerabsetzbetrag.
(6) nicht
bezughabend (Pensionistenabsetzbetrag)
(7) (Anm.: aufgehoben
durch BGBl. I Nr. 106/1999)
(8) Ist die nach Abs. 1
und 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind der
Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder
der Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von höchstens 5000 S sowie der
Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von höchstens 10% der Werbungskosten
im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen)
sowie der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5 gutzuschreiben.
Die Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten negativen
Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung oder gemäß
§ 40 zu erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a
bleibt bei der Berechnung der Steuer außer Ansatz.
(9) nicht
bezughabend (betrifft Zollausschlussgebiete)
(10) Ist im Rahmen einer
Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz
anzuwenden, so ist dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den
Abs. 3 bis 7 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 4 Z 3 lit. a) zu
ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes
nicht nochmals abzuziehen."
Die gemäß
§ 33 Abs 1 und 2
EStG 1988 - wobei Abs 2 auf die Abs 3 bis 6 und
§ 3 Abs 2 verweist - für den Bw errechnete
Einkommensteuer ist negativ, und zwar -12.200 öS (s
oben).
Die Werbungskosten des Bw iSd § 16 Abs 1 Z 3
lit.a EStG 1988 (ausgenommen Betriebsratsumlagen) sowie die Werbungskosten
im Sinne des § 16 Abs 1 Z 4 und 5 EStG 1988
stellen iVm § 41 Abs 4 und § 67 Abs 12
EStG 1988 die Kennzahl 230 des für den Bw übermittelten
Lohnzettel dar (vgl Erläuterungen zu dem unter www.bmf.gv.at abrufbaren
Lohnzettelformular ab 2000); dies sind 15.132 öS. 10% davon sind
1.513,20 öS (bzw 109,97 €), von denen gemäß
§ 33 Abs 5 iVm Abs 8 EStG 1988 maximal
1.500 öS (bzw 109,01 €) gutgeschrieben werden könnten.
Mit den vom Bw begehrten 110 € wird offenbar auf § 33
Abs 8 EStG 1988 idF BGBl I 2000/142 und
BGBl I 2001/59 (EuroStUG 2001) Bezug genommen: Die Fassung
gemäß BGBl I 2000/142, die die Gutschrift des
Arbeitnehmerabsetzbetrages wiederum mit 1.500 öS begrenzt hat, ist
gemäß
§ 124b Z 48 EStG 1988 erstmalig bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 und somit nicht für das
Streitjahr anzuwenden. Die Umstellung letzterer Fassung auf 110 €
statt 1.500 öS durch Artikel 1 Z 1 des EuroStUG 2001 enthält
- möglicherweise durch ein Redaktionsversehen - in Artikel 1
Z 11, durch die § 124b Z 59 EStG 1988 eingefügt
wird, keine besondere Inkrafttretensbestimmung. Dies würde gemäß
Art 49 Abs 1 B-VG bedeuten, dass die verbindende Kraft für
Sachverhalte, die ab 27. Juni 2001 (Tag nach der Ausgabe von
BGBl I 2001/59) verwirklicht worden sind, eingetreten wäre.
Hingegen tritt laut Kodex die Änderung des § 33 Abs 8
EStG 1988 durch BGBl I 2001/59 erst ab 2002 in
Kraft. Für den vorliegenden Streitzeitraum 2000, für den der
Abgabenanspruch für die veranlagte Einkommensteuer gemäß
§ 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO bereits mit Ablauf des Jahres
2000 entstanden ist, kann aber jedenfalls festgehalten werden, dass bei beiden
Inkrafttretensvarianten die Umstellung auf 110 € noch nicht wirksam
geworden ist. Es ist daher jedenfalls die Gutschrift des
Arbeitnehmerabsetzbetrages mit dem genau umgerechneten Schillingbetrag
begrenzt.
In der für das Streitjahr 2000 anzuwendenden
Formulierung des § 33 Abs 8 EStG 1988 wird - anders
als idF BGBl I 2000/142 - nicht ausdrücklich auf den
"Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag" Bezug genommen. Es stellt sich
aufgrund der anzuwendenden Formulierung vielmehr (nur) die Frage, ob unter dem
gutzuschreibenden "Arbeitnehmerabsetzbetrag"
-
abstrakt der Arbeitnehmerabsetzbetrag iSd § 33 Abs 5 Z 2
EStG 1988 und somit iHv 1.500 öS zu verstehen ist
oder
-
konkret der bei der Steuerberechnung des jeweiligen Steuerpflichtigen
berücksichtigte Arbeitnehmerabsetzbetrag und somit beim Bw gemäß
§ 33 Abs 2 Satz 3 EStG 1988 iHv Null.
Die für das Streitjahr 2000 anzuwendende Fassung von
§ 33 Abs 8 EStG 1988 stammt aus BGBl 1993/818 (idF
BGBl I 1998/79, Art 14, Z 3:
"In § 33 Abs. 8 tritt an die
Stelle des Betrages von ´2000 S´ ein Betrag von ´5000
S´" - dies betrifft also nur AVAB bzw AEAB). Aus
BGBl 1993/818 stammt auch die für das Streitjahr anzuwendende Fassung
von § 33 Abs 2 EStG 1988, dessen dritter Satz die
Reduzierung des bei der Ermittlung der Steuer abzuziehenden
Alleinverdienerabsetzbetrages auf Null bewirkt, weshalb die Gesetzgebungsmotive
auch hierfür für die Beantwortung der obigen Frage herangezogen werden
könnten.
Die Gesetzesinterpretation soll den im Gesetzeswortlaut zum
Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers erforschen. Der Gesetzeswortlaut
widerspricht keiner der beiden Varianten offen, sodass zunächst auf die
Gesetzesmaterialien zurückgegriffen wird: In der Regierungsvorlage
(1237BlgNR XVIII.GP), die zu BGBl 1993/818 geführt hat, wird
diesbezüglich ausgeführt: Im VORBLATT zu Artikel I und
II: "Probleme: ... Der Steuertarif
enthält in einigen Punkten - unter anderem im Hinblick auf
höchstgerichtlicher Judikatur - Ungereimtheiten. Der Anhebung des
Grenzbetrages für den Eintritt in die Steuerpflicht steht keine
entsprechende Entlastungsmaßnahme bei den
Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber.... (Anm: Laut SWK 1994,
Müller/Reiff: Die Lohnverrechnung 1994, erfolgte damals eine Erhöhung
des
Arbeitslosenversicherungsbeitrages)Ziele:
... Die Ungereimtheiten im Tarif sollen beseitigt werden. Es sollen
Erleichterungen auch für jene Steuerpflichtige eingebaut werden, die die
Besteuerungsgrenzen nicht
überschreiten....
Lösungen:
... Die Ermittlung von Durchschnittssteuersätzen wird neu geregelt, ebenso
die Gewährung bestimmter Absetzbeträge im Falle ihrer Kumulierung. Der
Arbeitnehmerabsetzbetrag führt bei Einkommen unter der Besteuerungsgrenze
im Ausmaß von maximal 10% der Sozialversicherungsbeiträge zu einer
Steuergutschrift...." In den Erläuterungen/Allgemeiner Teil:
"... Der - unverändert bleibende
- Arbeitnehmerabsetzbetrag kann im Ausmaß von maximial 10% der
Sozialversicherungsbeiträge zu einer Gutschrift
(´Negativsteuer´) führen. Arbeitnehmer- und
Verkehrsabsetzbetrag werden bei geringen Einkünften
verschliffen...." In den Erläuterungen/Besonderer Teil/Zu
Artikel I: "Zu Z 19a, 19b und 19e
(§ 33 Abs. 1, 2 und 6): ... Darüber hinaus löste
bereits ein kurzfristiger Lohnbezug (zB Beginn eines Dienstverhältnisses im
Dezember, vorübergehende Leistung von Waffenübungen) die vollen
Absetzbeträge aus. Dies erscheint aus Gründen der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung unsachlich. Eine Aliquotierung der
genannten Absetzbeträge erscheint aber zu verwaltungsaufwendig. Die
jeweiligen Absetzbeträge für Dienstnehmer oder Pensionisten sollen
daher in derartigen Fällen in Höhe von maximal 22% der zum laufenden
Tarif zu versteuernden lohnsteuerpflichtigen Einkünfte abgezogen
werden.
Durch die Bezugnahme auf
sämtliche lohnsteuerpflichtige Einkünfte im Abs. 2 wird
sichergestellt, daß auch ein Steuerpflichtiger mit einem geringen
Aktivbezug bei Vorliegen eines weiteren Pensionsbezuges den Verkehrsabsetzbetrag
und den Arbeitnehmerabsetzbetrag (gegebenenfalls den
Grenzgängerabsetzbetrag) im höchstmöglichen Ausmaß in
Anspruch nehmen kann. Einer Kürzung unterliegt vorrangig der
Verkehrsabsetzbetrag, damit auch eine allfällig Gutschrift des
Arbeitnehmerabsetzbetrages (Abs. 8) in höchstmöglichem
Ausmaß erfolgen kann.
Der
letzte Satz stellt sicher, daß im Falle einer Umrechnung der
Einkünfte (beispielsweise wegen des Bezugs von Arbeitslosengelt) für
die 22%-Begrenzung vom umgerechneten Betrag (soweit er auf lohnsteuerpflichtige
Einkünfte entfällt) auszugehen ist. Nach § 3 Abs. 1
Z 10 oder 11 steuerbefreite oder ausländische Einkünfte, die
nur zum Progressionsvorbehalt heranzuziehen sind, sind allerdings nicht zu
berücksichtigen. Dies erscheint beim Verkehrsabsetzbetrag im Hinblick auf
§ 20 Abs. 2 und beim Arbeitnehmerabsetzbetrag im Hinblick auf den
fehlenden ´Lohnsteuernachteil´ (die Heranziehung zum
Progressionsvorbehalt erfolgt erst mit der nachfolgenden Veranlagung)
sachgerecht....
Zu Z 19g
(§ 33 Abs. 8) und Z 66: ... Es kann bei Arbeitnehmern und
bei Alleinverdienern (Alleinerziehern) zu einer Gutschrift bis zur Höhe der
negativen Einommensteuer kommen. Die Gutschrift beträgt bei
Alleinverdienern .... Vorgesehen ist, daß darüber hinaus auch der
Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von maximal 10% der Arbeitnehmeranteile
zur Sozialversicherung gutgeschrieben werden kann."
Ob in der Regierungsvorlage die Gewährung der
Negativsteuer oder die Einschränkung der ggstdl Absetzbeträge bei
geringen Einkünften im Vordergrund gestanden ist, erscheint unentschieden.
Ein - ohnehin nur eingeschränkt möglicher - Schluss auf
den Willen des Gesetzgebers ist daraus jedenfalls nicht
möglich.
Der Ausschussbericht (1301BlgNR XVIII.GP) liefert keine
Aussagen iZm der ggstdl Streitfrage.
Da zwischen beiden Varianten eine Entscheidung zu treffen
ist, gibt folgende Überlegung den Ausschlag: Im ersten Satz des
§ 33 Abs 8 EStG 1988 in der anzuwendenden Fassung wird Bezug
genommen auf
den
"Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind": dies kann sich wohl nur
auf den konkret zustehenden Alleinverdienerabsetzbetrag beziehen, denn jemand
mit mindestens einem Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988, der die
Voraussetzungen des § 33 Abs 4 EStG 1988 für die
Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht erfüllt, kann keine
diesbezügliche Negativsteuer erhalten;
den
"Alleinerzieherabsetzbetrag": dies kann sich wohl nur auf den konkret
zustehenden Alleinerzieherabsetzbetrag beziehen, denn jemand ohne Erfüllung
der Voraussetzungen des Alleinerzieherabsetzbetrages kann keine
diesbezügliche Negativsteuer erhalten;
den
"Arbeitnehmerabsetzbetrag": dies wird sich aufgrund der Stellung im selben Satz
nach den beiden zuvor genannten Begriffen dann wohl ebenso auf den konkret
zustehenden Arbeitnehmerabsetzbetrag beziehen. Dem Bw steht jedoch
gemäß
§ 33 Abs 2 Satz 3 EStG 1988 ein
Arbeitnehmerabsetzbetrag iHv Null zu, weil bereits eine einzige
Währungseinheit die 22% von den zum laufenden Tarif zu versteuernden
lohnsteuerpflichtigen, negativen Einkünfte übersteigen
würde.
Bei Abgabenfestsetzungen seit dem
1. Jänner 2002 ist gemäß
§ 204 Abs 1 und
§ 323 Abs 9 BAO idF BGBl I 2001/59 (EuroStUG 2001) der
Abgabenbetrag auf volle Cent zu runden. Die Rundung auf volle
Schillingbeträge gemäß der alten Fassung von § 204
Abs 1 BAO ist somit seit 1. Jänner 2002 nicht mehr anzuwenden.
Letzteres ist jedoch im angefochtenen Bescheid geschehen (s oben). Aufgrund der
anrechenbaren Lohnsteuer laut Lohnzettel iHv 10.862,40 öS ergibt sich
eine Abgabengutschrift in Höhe dieses Betrages - umgerechnet in Euro,
dh 789,40 €. Auch wenn dies nur drei Cent mehr als laut angefochtenem
Bescheid sind, hat die Berufungsbehörde gemäß
§ 289
Abs 2 BAO diesbezüglich den Bescheid zugunsten des Bw abzuändern
und die Abgabe entsprechend (Gutschrift = negativer Abgabenbetrag)
festzusetzen.
Ergeht auch an Finanzamt Waldviertel zu St.Nr. X
Wien, am 25.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
NegativsteuerArbeitnehmerabsetzbetragnegative EinkünfteBegrenzung mit 22% der zum laufenden Tarif zu versteuernden lohnsteuerpflichtigen Einkünftebesonderer Progressionsvorbehalt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1179-W/05
- Stammnummer
- 17253
- Gültig
- 25.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF