Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0193-W/04
Können ausschüttungsgleiche Erträge iSd § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG negativ sein oder nicht?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0193-W/04vom 29.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZam 19. Juni 2007
über die Berufung der Bw., vertreten durch Auditor Treuhand GmbH, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 2000 und 2001 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (in
weiterer Folge Bw.) wurde eine Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1997
bis 2001 durchgeführt. Im Rahmen der Prüfung wurde unter anderem
festgestellt, dass die Bw. im Jahr 2000 Anteile am X. Fonds gehalten und in
diesem Zusammenhang negative ausschüttungsgleiche Erträge erklärt
hat. Diesbezüglich wurde von der Betriebsprüfung die Auffassung
vertreten, dass negative ausschüttungsgleiche Erträge insbesondere
laufende Aufwendungen mit den ordentlichen Erträgen zu verrechnen bzw. auf
Kapital zu buchen seien. Dies gelte laut Niederschrift über die
Schlussbesprechung für ausschüttungsgleiche Erträge, die nach dem
31. Oktober 2000 zugehen. Das Wirtschaftsjahr des X. Fonds ende am 30. November
2000. Die thesaurierungsfähigen Substanzgewinne des X. Fonds seien
höher als die negativen ausschüttungsgleichen Erträge. Daher sei
laut Betriebsprüfung kein steuerlicher Verlust eingetreten.
Das Finanzamt folgte der
Auffassung der Betriebsprüfung, verfügte die Wiederaufnahme des
Körperschaftsteuerverfahrens 2000 und erließ am 3. April 2003 einen
entsprechenden Körperschaftsteuerbescheid 2000. Am 3. April 2003 wurde
zudem auch der Körperschaftsteuerbescheid 2001 erlassen
Gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 2000 und 2001 hat die Bw. am 5. Mai 2003 das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht. In der Berufung wurde ausgeführt,
dass der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid aufgrund einer
vorangegangenen Betriebsprüfung mit anschließender Verfügung der
amtswegigen Wiederaufnahme ergangen sei. Laut Niederschrift der
Betriebsprüfung seien im nunmehr der Veranlagung zugrunde gelegten
Einkommen die ursprünglich erklärungsgemäß veranlagten
negativen ausschüttungsgleichen Erträge des X. Fonds nicht anerkannt
worden. Laut Betriebsprüfung seien diese negativen Erträge mit den
ordentlichen Erträgen zu verrechnen bzw. auf Kapital zu buchen. Da die
thesaurierungsfähigen Substanzgewinne höher als die negativen
ausschüttungsgleichen Erträge waren, sei nach Ansicht der
Betriebsprüfung steuerlich kein Verlust eingetreten. Dies gelte im
gegenständlichen Fall für die ausschüttungsgleichen Erträge
des X. Fonds, da dessen Wirtschaftsjahr am 30. November 2000 ende und diese (von
der ursprünglichen Verwaltungspraxis abweichende) Rechtsansicht
(rückwirkend aufgrund eines Erlasses des BMF vom 12. Juni 2001, SWK 2001,
S 490) für nach dem 31. Oktober 2000 zugehende
ausschüttungsgleiche Erträge gelte.
Die nunmehr von der
Finanzverwaltung rückwirkend ab 1. November 2000 vorgenommene Saldierung
des negativen ausschüttungsgleichen Ertrages des X. Fonds mit dessen vom
Wirtschaftsprüfer im Rechenschaftsbericht ebenfalls bestätigten
thesaurierungsfähigen Substanzgewinnen sei aus folgende Gründen
rechtswidrig und unzulässig:
Nach der Rechtslage vor der
Novelle 1998 habe § 13 InvFG für inländische Investmentfonds
einen Ausschüttungszwang des Jahresertrages vorgesehen, wobei hiervon
Zinsen- und Dividendenerträge nach Abzug von Aufwendungen, jedoch nicht
Substanzgewinne erfasst waren. Nach § 40 InvFG seien vor dessen
Novellierung lediglich die Ausschüttungen eines inländischen
Investmentfonds an die Anteilsinhaber steuerpflichtige Einnahmen gewesen; nicht
ausgeschüttete Erträge - insoweit dies überhaupt möglich
gewesen sei (Substanzgewinne) - seien beim Investor nicht erfasst worden (vgl.
VwGH 21.11.1995, 95/14/0025, ÖStZ 1996, 321; Mühlehner, ÖStZ
1993, 271; Peterseil ÖStZ 1995, 65; Kirchmayer, RDW 1997, 485). Nach der
ursprünglichen Fassung des § 42 InvFG (vor der Novelle 1998) seien
hingegen ausländische Investmentfonds hinsichtlich ihrer nicht
ausgeschütteten Erträge fiktiv steuerpflichtig.
Nach der nunmehrigen Neufassung
des § 13 InvFG durch die Novelle 1998 sei die bisherige unbedingte
Ausschüttungsverpflichtung inländischer Investmentfonds beseitigt und
die Schaffung thesaurierender inländischer Investmentfonds ermöglicht
worden. Basierend auf der neu geschaffenen Thesaurierungsmöglichkeit nach
§ 13 InvFG seien in § 40 InvFG die ausschüttungsgleichen
Erträge auch für die inländischen thesaurierenden Investmentfonds
eingeführt worden. Insoweit treffe § 40 Abs. 2 InvFG nunmehr eine
für in- und ausländische Investmentfonds grundsätzlich
einheitliche Regelung. Der Gesetzgeber stelle somit die thesaurierenden
inländischen Investmentfonds den ausländischen Investmentfonds gleich
und fingiere nunmehr in beiden Fällen ertragsteuerlich realisierte
Einkünfte (vgl. EB zu § 40 Abs. 2 und 3 InvFG, 917 BlgNr 20
GP).
§ 40 Abs. 2 InvFG betreffe
nunmehr ausschüttungsgleiche Erträge für in- und
ausländische Investmentfonds (vgl. § 42 Abs. 1 InvFG). Danach
würden die - nach Abzug der dafür anfallenden Kosten - nicht
ausgeschütteten, aber vom Investmentfonds vereinnahmten Zinsen, Dividenden
und sonstigen Erträge als ausgeschüttet gelten. Die
ausschüttungsgleichen Erträge seien durch einen steuerlichen Vertreter
den Abgabenbehörden nachzuweisen. Dies sei hinsichtlich der negativen
ausschüttungsgleichen Erträge des X. Fonds durch den vom
Wirtschaftsprüfer bestätigten Rechenschaftsbericht vom Dezember 2000
erfolgt. Gleiches gelte für die thesaurierungsfähigen Substanzgewinne
laut Rechenschaftsbericht. Die Verrechnung dieser voneinander völlig
unabhängigen Beträge (einerseits thesaurierungsfähige
Substanzgewinne, andererseits negative ausschüttungsgleiche Erträge)
widerspreche allerdings den vom Gesetz vorgegebenen Besteuerungsregeln für
Erträge aus den Anteilsrechten von Investmentfonds. Im einzelnen werde
nämlich bei Investmentfonds streng zwischen ausschüttungsgleichen
Erträgen einerseits und (thesaurierungsfähigen) nicht
ausgeschütteten Substanzgewinnen unterschieden. Insoweit bestehe ein
entscheidender Unterschied zwischen dem Umfang der ausschüttungsgleichen
Erträge für in- und ausländische Investmentfonds trotz
einheitlicher Regelung in § 40 Abs. 2 InvFG. § 40 Abs. 2 InvFG
erwähne nämlich nicht ausdrücklich die Substanzgewinne.
Gemäß
§ 42 Abs. 3 InvFG würden Substanzgewinne
ausländischer Kapitalanlagefonds als sonstige Erträge im Sinne des
§ 40 Abs. 2 Z 1 InvFG gelten und seien daher Teil der
ausschüttungsgleichen Erträge. Im Gegensatz dazu würden
Substanzgewinne inländischer Investmentfonds nicht als Teil der
ausschüttungsgleichen Erträge gelten. In Bezug auf Substanzgewinne
könne es sohin weiterhin bei inländischen Fonds zu einer steuerlichen
Thesaurierung kommen (vgl. Kirchmayer, RDW 1998, 434).
Substanzgewinne seien dem
Grunde nach steuerpflichtig, der Besteuerungszeitpunkt werde allerdings
letztlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung des
Investmentfondsanteiles (bzw. der tatsächlichen Ausschüttung der
Substanzgewinne) verschoben. Insofern bestehe bereits von Gesetzes wegen ein
systemkonformer Aufschub der Steuerbelastung bei inländischen
Thesaurierungsfonds hinsichtlich jener Erträge des Investmentfonds, welche
Substanzgewinne darstellen (Marschner, SWK 2002, S 229 FN 36). Mit anderen
Worten dürfe im Ergebnis in einem Veranlagungsjahr, in welchem die
Anteilscheine an einem inländischen Thesaurierungsfonds (welcher im Falle
des X. Fonds gegeben sei) noch nicht veräußert wurden und auch kein
Zufluss der Substanzgewinne vorliege, keinesfalls die Einbeziehung thesaurierter
Substanzgewinne in die Steuerbemessungsgrundlage für die
Körperschaftsteuer erfolgen. Bereits aus diesem Grund sei jede Einbeziehung
der thesaurierten Substanzgewinne in eine Saldierung mit den
ausschüttungsgleichen Erträgen von vornherein verfehlt.
In diesem Zusammenhang sei
besonders anzumerken, dass bereits seit dem Steuerreformgesetz1993, das die
stufenweise Abschaffung der Steuerbefreiung für Substanzgewinne im
betrieblichen Bereich vorgesehen habe, Substanzgewinne seit 1998
vollständig steuerpflichtig seien und nur aufgrund der Sonderregelung im
InvFG eine steuerliche (nicht steuerfreie!) Thesaurierung hinsichtlich
Substanzgewinnen bei inländischen Fonds möglich sei. Substanzgewinne
seien nämlich nicht Teil der ausschüttungsgleichen Erträge, da
gemäß
§ 42 Abs. 3 InvFG nur Substanzgewinne von
ausländischen Kapitalanlagefonds als sonstige Erträge im Sinne des
§ 40 Abs. 2 Z 1 InvFG und daher Teil der ausschüttungsgleichen
Erträge (von solchen ausländischen Kapitalanlagefonds) seien.
Im Ergebnis sei bereits
dargelegt worden, dass im vorliegenden Fall eine Einbeziehung der prinzipiell
(später) steuerpflichtigen Substanzgewinne im Veranlagungsjahr 2000
keinesfalls zulässig sei. Dies werde insbesondere dadurch unterstrichen,
dass gerade in concreto die Anteile an dem inländischen registrierten
Thesaurierungsfonds im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft mit dem
gesetzlich zulässigen Zweck der Wertpapierdeckung für
Abfertigungsrückstellungen gehalten werden. Die Steuerhängigkeit der
Anteile am Betriebsvermögen sei deshalb jedenfalls erfüllt, sodass es
auch aus diesem Grund nicht gerechtfertigt sei, vorweg eine steuerliche
Erfassung der thesaurierten Substanzgewinne dergestalt durchzuführen, dass
eine Verrechnung mit den negativen ausschüttungsgleichen Erträgen
erfolge. Letztere würden nach der Logik des
Betriebsvermögensvergleiches ohnedies bei einer späteren Realisation
der Investmentfondsanteile in Höhe der Wertauffüllung steuerpflichtig
werden, sodass kein über den vom Gesetzgeber intendierter Effekt einer
steuerlichen Thesaurierung der Substanzgewinne hinausgehender Vorteil gegeben
sei. Nicht ausgeschüttete Substanzgewinne würden von Gesetzes wegen zu
einer Steuerstundung führen (vgl. zu diesem vom Gesetzgeber intendierten
Thesaurierungs- und Steuerstundungseffekt Majcen VWT 2002, H 5, 32).
Die vom
Wirtschaftsprüfungsbericht bestätigten negativen
ausschüttungsgleichen Erträge des X. Fonds würden sohin
keinesfalls die thesaurierten Substanzgewinne umfassen und seien selbst nach dem
Gesetzeswortlaut des § 40 Abs. 2 InvFG als solche jedenfalls steuerlich zu
erfassen (Ausschüttungsfiktion). Bei Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich ergebe sich bereits aus den von der
Finanzverwaltung gefolgten Bilanzierungsgrundsätzen, dass der Zugang der
ausschüttungsgleichen Erträge mit dem Ende des Geschäftsjahres
des Investmentfonds anzunehmen sei (vgl. Marschner, SWK 2001 S 457 Punkt 3.1.
unter Bezugnahme auf Rz 1084 EStR 2000). Im übrigen werde auch für den
Bereich privater Anleger ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen angenommen,
innerhalb des ansonsten in § 40 Abs. 2 InvFG genannten
Realisationszeitraumes (vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres des
Kapitalanlagefonds) die steuerliche Realisation anzunehmen (vgl. z. B.
Kirchmayr, RdW 1998, 435). Für den Fall eines bilanzierenden
Steuerpflichtigen (wie im vorliegenden Fall eine Kapitalgesellschaft im Sinne
des § 7 Abs. 3 KStG) erhelle bereits aus den Grundsätzen des
Betriebsvermögensvergleiches, aber auch der Diktion des § 40 Abs. 2
InvFG, dass sowohl positive als auch negative ausschüttungsgleiche
Erträge berücksichtigt werden müssen, je nachdem, ob der Saldo
aus vereinnahmten Zinsen und Dividenden etc. und der dafür anfallenden
Kosten positiv oder negativ sei (argum. lege non distinguente). Dies entspreche
auch der seinerzeitigen Verwaltungspraxis und Rechtsauslegung bei
ausschüttungsgleichen Erträgen ausländischer Investmentfonds,
deren Behandlung dem Grunde nach (d. h. für die Frage, ob diese auch
negativ sein können) von Gesetzes wegen nicht anders als
ausschüttungsgleiche Erträge inländischer Thesaurierungsfonds
behandelt werden dürfen (vgl. statt vieler z. B. Eigner/Bitzyk, SWI 1997,
503 FN 24a unter Hinweis auf BMF 6.7.1995, RdW 1995, 411).
Auch die
Nichtberücksichtigung negativer ausschüttungsgleicher Erträge
unter dem Aspekt der steuerlichen Liebhaberei sei von vornherein
auszuschließen, da einerseits gemäß
§ 1 Abs. 1 der
Liebhaberei Verordnung, welcher nach der Judikatur des VwGH (30.9.1998,
ÖStZB 1999, 187) bei Kapitalanlagern regelmäßig vorliege, ein
dreijähriger Anlaufzeitraum für die Ausgleichsfähigkeit von
Verlusten gelte und andererseits im vorliegenden Fall eine betriebsbezogene
Betrachtung eine Liebhabereivermutung bei Verwendung der Investmentfondsanteile
zur Deckung der Abfertigungsrückstellung von vornherein
ausschließe.
Weiters sei im vorliegenden
Fall eine Nichtberücksichtigung der negativen ausschüttungsgleichen
Erträge durch Saldierung mit den thesaurierten Substanzgewinnen bereits im
Lichte des von Gesetz vorgegebenen Vertrauensschutzes gemäß
§
117 BAO unzulässig. Gemäß
§ 117 BAO dürfe
nämlich eine spätere Änderung einer einem Bescheid oder einer
Erklärung zugrunde gelegten Rechtsauslegung dann nicht zum Nachteil der
betroffenen Partei berücksichtigt werden, wenn die ursprüngliche
Rechtsmeinung, welche dem Bescheid bzw. der Steuererklärung zugrunde gelegt
wurde, auf Richtlinien des BMF oder Erkenntnissen der Gerichtshöfe des
öffentlichen Rechts beruhe und sich die nachteilige spätere
Änderung dieser Rechtsauslegung auf einen Erlass des BMF stütze. Diese
Bestimmung sei durch BGBl I 2002/97 mit Wirkung ab 26. Juni 2002 eingeführt
worden und gelte deshalb auch im vorliegenden Fall unbeschränkt.
In concreto habe sich der nach
amtswegiger Wiederaufnahme neuerlich erlassene Sachbescheid inhaltlich
zweifellos auf eine nachträglich geänderte Rechtsansicht des BMF in
den EStR 2000 bezogen, da in der Niederschrift der Betriebsprüfung, welche
einen Teil der Begründung des Sachbescheides darstelle, ausdrücklich
auf die Argumente der nunmehr geänderten (neu eingefügten) Rz 6240c
EStR 2000 Bezug genommen wurde. Die Bezugnahme auf die mit Erlass des BMF vom
12.6.2001, 140602/2-IV/14/01, SWK 2001 S 490, vorgenommene Änderung
(Einfügung der Rz 6240c) sei auch deshalb eindeutig, weil dieser Erlass
ausdrücklich eine Rückwirkung der Anwendung auf
ausschüttungsgleiche Erträge, die nach dem 31.10.2000 zugehen,
vorsehe. Genau auf diese rückwirkende Anwendung sei auch in der
Begründung des Sachbescheides (Niederschrift der Betriebsprüfung)
explizit Bezug genommen worden (vgl. hierzu grundsätzlich auch Pkt. 5 und 8
der Richtlinie des BMF vom 15. Oktober 2002 zu § 117 BAO FJ 2002, 366;
Ritz, RdW 2002, 758 unter Hinweis auf § 1128. BlgNr 21. GP 9; Ritz BAO -
Handbuch 2002) 72; Hirschler, AStN 2002/20; Ehrke/Wisiak, ÖStZ 2002/968
Pkt. 2).
Dass es sich im vorliegenden
Fall um eine inhaltliche Änderung der bisherigen Rechtsauslegung und
Verwaltungspraxis handle, ergebe sich bereits aus dem Titel des BMF-Erlasses vom
12. Juni 2001, wonach Rz 6240c EStR als Änderung der
Einkommensteuerrichtlinien bei der Besteuerung von Kapitalanlagen bezeichnet
worden sei, aber auch inhaltlich und logisch nachvollziehbar durch die Tatsache,
dass eine explizit für über sieben Monate rückwirkende
Inkraftsetzung einer neuen Richtlinienbestimmung nur als Änderung
verstanden werden könne. Überdies sei diese in Rz 6240c neu
eingeführte Verrechnungsregel für ausschüttungsgleiche
Erträge in der Finanzverwaltung und zahlreichen Erlässen des BMF
niemals so gehandhabt worden. Da § 117 BAO die Richtlinien
ausdrücklich als Tatbestandsmerkmal bestimme, dürfe der
ursprüngliche Regelungsinhalt dieser Richtlinien EStR 2000 vor
rückwirkenden Abänderungen durch den Erlass des BMF vom 12. Juni 2001
auch unter Berücksichtigung des Verständnisses
ausschüttungsgleicher Erträge in anderen BMF - Erlässen ermittelt
werden. Die Anerkennung der steuerlichen Berücksichtigung negativer
ausschüttungsgleicher Erträge bei Thesaurierungsfonds sei allerdings
bisher von Seiten des BMF stets unbestritten gewesen (vgl. statt vieler z. B.
BMF 6.7.1995, RdW 1995, 411; zur Kostenaufteilung bei inländischen
Investmentfonds vgl. BMF 16.7.1998, ÖStZ 1998, 554).
Der maßgebliche Zeitpunkt
für die nachträgliche Änderung sei in verfassungskonformer
Interpretation des § 117 BAO keinesfalls mit dem Zeitpunkt der Einreichung
der Abgabenerklärung oder der Erlassung des Abgabenbescheides
gleichzusetzen, sondern vielmehr unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des
Entstehens des Abgabenanspruches gemäß
§ 4 BAO zu
beurteilen. Demnach entstehe der Abgabenanspruch für die Veranlagung der
Körperschaftsteuer 2000 mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die
Veranlagung vorgenommen werde, demnach mit Ablauf des 31.12.2000. Jede andere
Auslegung würde dem § 117 BAO einen verfassungswidrigen Inhalt
unterstellen, da diesfalls von der juristisch, vertrauenstheoretisch und im
Lichte des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes völlig unhaltbaren und
sachlich nicht gerechtfertigten Annahme ausgegangen würde, dass es einen
Unterschied mache, wenn die Erklärung selbst vor oder nach der formellen
Änderung der Richtlinienbestimmung abgegeben (eingereicht) bzw. ein
diesbezüglicher Bescheid erlassen worden sei. Schutzzweck des § 117
BAO könne sohin in verfassungskonformer Interpretation nur die für das
Veranlagungsjahr maßgebliche Rechtsauslegung sein, d. h. dass die vom
Veranlagungszeitraum bis zum 31.12. gesetzten Tatbestände mit Entstehung
des Abgabenanspruches zu diesem Stichtag iSd § 117 BAO geschützt
werden, nicht aber dass das bloße deklarative Zusammenfassen der
Steuerbemessungsgrundlage in der Körperschaftsteuererklärung im Lichte
des § 117 BAO eine Bedeutung erlangen könnte. Jede andere
Rechtsauslegung des § 117 BAO würde dieser Bestimmung einen
verfassungswidrigen Inhalt unterstellen, da eine verfassungskonforme Auslegung
jedenfalls vom Wortsinn erfasst sei. Das Wort nachträglich in § 117
BAO dürfe daher keinesfalls in dem Sinne verstanden werden, dass sich die
Rechtsansicht nach der Abgabe der Steuererklärung oder Erlassung des
Steuerbescheides ändere, sondern vielmehr eine solche Änderung nach
jener Rechtsauslegung erfolge, welche für den Vertrauensschutz nach
§ 117 BAO maßgeblich sei. Dies sei in verfassungskonformer
Interpretation der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches (§ 4
BAO).
Von der Bw. wurde die
Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 2000 mit der Maßgabe,
dass die negativen ausschüttungsgleichen Erträge bei der Ermittlung
der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage berücksichtigt werden,
beantragt. Für den Fall, dass diese negativen ausschüttungsgleichen
Erträgen aufgrund einer abweichenden Auffassung nicht dem Veranlagungsjahr
2000 sonder erst dem Veranlagungsjahr 2001 zugerechnet werden sollten, wurde die
Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 2001 mit der Maßgabe
beantragt, dass die negativen ausschüttungsgleichen Erträge von der
Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage 2001 in Abzug gebracht werden. Zudem
wurde der Antrag gestellt, das Berufungsverfahren hinsichtlich der
Körperschaftsteuerveranlagung 2001 bis zur rechtskräftigen Erledigung
der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheides 2000
auszusetzen.
Die Betriebsprüfung hat
mit Schreiben vom 21.7.2003 zur Berufung dahingehend Stellung genommen, dass der
Rechenschaftsbericht des X. Fonds für das am 30. November 2000 endende
Wirtschaftsjahr aufgrund einer Neuberechnung einen ausschüttungsgleichen
Ertrag von € 0,00 ausweise. Der Fondsverwalter, Y. GmbH, habe die
geänderte Berechnungsweise bzw. die geänderte Steuerseite des
Rechenschaftsberichtes mit einem Ergänzungsblatt allen Anteilinhabern
mitgeteilt. Aus Sicht der Betriebsprüfung sei der Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 2000 nicht stattzugeben. Der beantragten
Berücksichtigung der negativen ausschüttungsgleichen Erträge im
Jahr 2001 sei aus Sicht der Betriebsprüfung aufgrund des oben
angeführten Sachverhalts ebenfalls nicht stattzugeben.
Der Stellungnahme war ein
Schreiben der Y. GmbH an die Betriebsprüfung beigelegt, in welchem der
Betriebsprüfung mitgeteilt wird, dass allen Inhabern die aufgrund eines
Erlasses des BMF und der bei der Y. GmbH durchgeführten
Betriebsprüfung geänderten steuerpflichtigen Einkünfte des X.
Fonds mitgeteilt wurden. Dem Schreiben der Y. GmbH lagen wiederum ein
Ergänzungsblatt sowie eine den X. Fonds betreffende Steuerseite bei, in der
die Ausschüttungsgleichen Erträge des X. Fonds für das am 30.
November 2000 endende Wirtschaftsjahr mit € 0,00 ausgewiesen
werden.
Mit Ersuchen um Ergänzung
vom 27. August 2003 wurde die Bw. vom Finanzamt aufgefordert eine
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung abzugeben.
In einem wurde die Bw. eingeladen die Berufung gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 2000 und 2001 zurückzuziehen.
Mit Schreiben vom 11. September
2003 teilte die Bw. dem Finanzamt mit, dass die Berufungen gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 2000 und 2001 vollinhaltlich aufrecht erhalten
werden. Zur Stellungnahme der Betriebsprüfung führte die Bw. aus, dass
die Y. GmbH ihre ursprüngliche Auffassung im Bezug auf die negativen
ausschüttungsgleichen Erträge nicht geändert habe. Die Y. GmbH
habe lediglich den Anteilinhabern mitgeteilt, dass aus Sicht der
Finanzbehörde der ausschüttungsgleiche Ertrag mit € 0,00
festgesetzt werde. Diesbezüglich werde auf das der Stellungnahme der
Betriebsprüfung beiliegende Ergänzungsblatt verwiesen, in dem
ausdrücklich festgehalten wurde, dass durch die Finanzverwaltung ein
abweichendes Ergebnis der steuerpflichtigen Einkünfte angenommen werde,
welches wie in der Beilage (Steuerseite) dargestellt aussehen würde. Da die
Bw. den Standpunkt der Finanzverwaltung als unrichtig ansehe, blieben die
Berufungen vollinhaltlich aufrecht.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 20. November 2003 hat das Finanzamt die Berufungen gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 2000 und 2001 als unbegründet abgewiesen.
Die Abweisung wurde damit begründet, dass die ausschüttungsgleichen
Erträge des X. Fonds laut Punkt 6 des berichtigten
Fondrechenschaftsberichtes € 0,00 pro Anteil betragen, weshalb die
Berücksichtigung von negativen ausschüttungsgleichen Erträgen
nicht in Betracht komme.
Die Bw. hat mit Schriftsatz vom
16. Dezember 2003 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 2000 und 2001 durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt. Im Vorlageantrag wurde ausgeführt, dass sich die
Bw. von der Y. GmbH nochmals habe bestätigen lassen, dass der
ursprüngliche Rechenschaftsbericht des X. Fonds für das Jahr 2000
nicht geändert, sondern den Anteilsinhabern lediglich mitgeteilt worden
sei, dass aus Sicht der Finanzbehörde der ausschüttungsgleiche Ertrag
mit € 0,00 festgesetzt wird. Den Anteilsinhabern sei lediglich ein
Ergänzungsblatt zugesandt worden, indem ausdrücklich festgehalten
wurde, dass aufgrund eines Erlasses des BMF und einer durchgeführten
Betriebsprüfung ein durch die Finanzverwaltung abweichendes Ergebnis
hinsichtlich der ausschüttungsgleichen Erträge angenommen wurde,
welches so wie in der Beilage zum Ergänzungsblatt (steuerliche Behandlung)
dargestellt, aussehen würde.
Die Bw. weise ausdrücklich
darauf hin, dass die Festsetzung der negativen ausschüttungsgleichen
Erträge des X. Fonds mit € 0,00 lediglich auf einer
rückwirkend zur Anwendung gebrachten Rechtsmeinung in den geänderten
Einkommensteuerrichtlinien basiere und die Mitteilung der Y. GmbH an die
Anteilinhaber lediglich die abweichende Rechtsauffassung der Finanzverwaltung
wertneutral dargestellt habe. Insoweit spiegle die Neuberechnung der
ausschüttungsgleichen Erträge durch die Finanzverwaltung mit
€ 0,00 pro Anteil nur eine vom geprüften (und nicht
geänderten) Rechenschaftsbericht abweichende rechtliche Beurteilung der
Möglichkeit des Ansatzes negativer ausschüttungsgleicher Erträge
im Betriebsvermögen dar. Es sei praktisch unmöglich, dass die
Berechnung der ausschüttungsgleichen Erträge mathematisch richtig
ermittelt genau € 0,00 ergebe. Vielmehr werde seitens der
Finanzbehörde lediglich der Verlust nicht anerkannt. Daraus ergebe sich nun
die Rechtsfrage nach der Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung der
Rechtsmeinung in den geänderten Einkommensteuerrichtlinien.
Da diese Rechtsmeinung auf
Basis der korrekten laut Rechenschaftsbericht ermittelten
ausschüttungsgleichen Erträge unzulässig sei, halte die Bw. die
Berufung vom 27. Februar 2003 samt den darin enthaltenen Argumenten und
Berufungsbegehren hinsichtlich der Körperschaftsteuerveranlagung 2000 und
2001 vollinhaltlich aufrecht. Neben den dort enthaltenen Anträgen werde
weiters der Antrag gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO auf Entscheidung
durch den gesamten Berufungssenat gestellt.
Der Berufung war ein Schreiben
der Y. GmbH mit folgendem Inhalt beigelegt:
"Sehr geehrter...
In der genannten Angelegenheit
teilen wir Ihnen folgenden Sachverhalt mit. Aufgrund einer bei uns im Hau
vorgenommenen Betriebsprüfung wurde die steuerliche Behandlung der
Ausschüttung des X. Fonds durch die Finanzbehörde geändert. Diese
Änderung beruht unseres Wissens nach auf einer Änderung der
Einkommensteuerrichtlinie 2000, die rückwirkend in Kraft gesetzt wurden und
so nach Meinung der Finanzbehörde in Geltung standen.
Da es uns nicht möglich
war abschließend festzustellen, ob die von der Finanzbehörde
vertretene Meinung "richtig" ist, wurde der Rechenschaftsbericht mit einem
Ergänzungsblatt mit dem Inhalt ausgestattet, dass aufgrund einer bei uns
durchgeführten Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung ein
abweichendes Ergebnis der steuerpflichtigen Einkünfte errechnet
wurde.
Wir hoffen, Ihnen mit dieser
Information gedient zu haben..."
Mit Fragenvorhalt vom 23.
Oktober 2006 wurde die Bw. vom Unabhängigen Finanzsenat ersucht die
Abrechnungsbelege betreffend den Erwerb der Anteile und den vollständigen
Rechenschaftsbericht des X. Fonds für das Rumpfwirtschaftsjahr September
bis November 2000 vorzulegen, und für den Fall, dass dies aus den
angeführten Unterlagen nicht ohnehin klar und eindeutig hervorgehen sollte,
bekanntzugeben, wann und mit welchem Wert die Bw. die von ihr gehaltenen Anteile
erworben habe, wie hoch der am Tag des Erwerbes gebuchte Ertragsausgleich
gewesen sei und wie sich der allenfalls gebuchte Ertragsausgleich auf die im
Rechenschaftsbericht angeführten Ertrags- / Aufwandspositionen aufgliedere.
Weiters wurde die Bw. ersucht bekanntzugeben, welche Überlegungen für
ihre Beteiligung am X. Fonds ausschlaggebend gewesen seien und die
diesbezüglich vorhandenen Unterlagen wie Angebot, Kaufempfehlung, Prospekt
etc. vorzulegen.
Am 11. Dezember 2006 sind beim
Unabhängigen Finanzsenat eine Wertpapierbuchungsanzeige, eine
Preisberechnung Ertragsausgleich am Tag des Erwerbs und ein Rechenschaftsbericht
betreffend das Rumpfwirtschaftsjahr September bis November 2000 des X. Fonds
eingelangt. Laut Begleitschreiben vom 5. Dezember 2006 ergebe sich der
errechnete Wert, mit dem die Anteile am X. Fonds erworben worden seien sowie die
Höhe des am Erwerbstag gebuchten Ertragsausgleiches aus den
angeführten Unterlagen. Eine Darstellung der Aufgliederung des
Ertragsausgleiches zu den jeweiligen Ertrags- bzw. Aufwandspositionen liege der
Bw. nicht vor, da nur die Kapitalanlagegesellschaft über die hierfür
notwendigen Informationen verfüge. Zur Frage, welche Überlegungen der
Bw. für die Beteiligung am X. Fonds ausschlaggebend gewesen seien, wurde
von der Bw. nicht Stellung genommen. Unterlagen wie Angebote, Kaufempfehlungen,
Prospekte etc. wurden nicht vorgelegt.
Der
Senat hat erwogen:
Spätestens vier Monate
nach Ende des Geschäftsjahres gelten die nach Abzug der dafür
anfallenden Kosten vereinnahmten Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleichen
Erträge von im Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder
ausländischen Kapitalanlagefonds, Substanzgewinne bei nicht in einem
Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen und sonstige Erträge an die
Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenden Ausmaß als
ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge) [§ 40 Abs. 2 Z
1 Investmentfondsgesetz idF BGBl. I 1999/106].
Die Bw. hat in der
Körperschaftsteuererklärung 2000 negative ausschüttungsgleiche
Erträge erklärt. Diese wurden bei der Ermittlung der
Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage 2000 vorerst berücksichtigt.
Infolge einer Betriebsprüfung wurde die Wiederaufnahme des
Körperschaftsteuerverfahrens 2000 verfügt und der nunmehr angefochtene
Körperschaftsteuerbescheid erlassen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens
erfolgte mitunter deswegen, weil von der Betriebsprüfung die Auffassung
vertreten wurde, dass die Aufwendungen eines Investmentfonds mit dessen
Erträgen (Zinsen, Dividenden, sonstige Erträge, Substanzgewinne) zu
verrechnen sind und ein allenfalls verbleibender Rest auf Kapital zu buchen
ist.
Von der Bw. wird die
Verrechnung der Aufwendungen eines inländischen thesaurierenden
Investmentfonds mit den von diesem Fonds erwirtschafteten Substanzgewinnen als
grundlegende verfehlt erachtet, weil bei inländischen Investmentfonds
streng zwischen ausschüttungsgleichen Erträgen und
(thesaurierungsfähigen) nicht ausgeschütteten Substanzgewinne
unterschieden wird. Im Hinblick darauf wird von der Bw. unter Bezugnahme auf die
Bestimmung des § 40 Abs. 2 Z 1 Investmentfondsgesetz begehrt, die
erklärten negativen ausschüttungsgleichen Erträge bei der
Ermittlung der Körperschaftsteuergrundlage 2000 in eventu 2001 zu
berücksichtigen. Dieses Begehren wird zudem auf die dem Erstbescheid
zugrunde liegende Verwaltungspraxis und Rechtsauslegung gestützt, von der
laut Bw. im Lichte des vom Gesetz vorgegebenen Vertrauensschutzes
gemäß
§ 117 BAO nicht abgegangen werden darf.
Zu der von der Bw. vertretenen
Ansicht wird vorweg angemerkt, dass § 40 Abs. 2 Z 1 Investmentfondsgesetz
idF BGBl. I 1999/106 die steuerliche Behandlung von "ausschüttungsgleichen
Erträgen" (fiktiven Einnahmen) regelt, wobei fiktive Einnahmen - ebenso wie
tatsächlich realisierte Einnahmen - nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates niemals negativ sein können. Dass den Inhabern von Anteilen
an thesaurierenden Investmentfonds mit dieser Bestimmung die Möglichkeit
eröffnet worden wäre, einen allfälligen Überhang der im
Zusammenhang mit ihren Fondsanteilen stehenden Ausgaben über die im
Zusammenhang mit ihren Fondsanteilen stehenden Einnahmen als "negativen
ausschüttungsgleichen Ertrag" geltend zu machen und mit sonstigen positiven
Einnahmen zu verrechnen ist aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 Z 1
Investmentfondsgesetz idF BGBl. I 1999/106 nicht ableitbar.
Auch die Entstehung und weitere
Entwicklung der gegenständlichen Regelung lässt wie aus den
nachstehenden Ausführungen ersichtliche wird keinerlei Anhaltspunkte
dafür erkennen, dass der Gesetzgeber den Inhabern von Anteilen an
thesaurierenden in- oder ausländischen Investmentfonds die Möglichkeit
einräumen wollte allenfalls entstehende Verluste als "negative
ausschüttungsgleiche Erträge" zu behandeln und mit deren sonstigen
positiven Einkünften zu verrechnen.
Der Ansatz
ausschüttungsgleicher Erträge wurde mit dem Steuerreformgesetz 1993
vorerst für ausländische Investmentfonds (§ 42 InvFG 1993 idF
BGBL Nr. 818/1993) eingeführt und war gemäß den
erläuternden Bemerkungen zu Art VI und VII Z 3 Steuerreformgesetz 1993
darauf gerichtet eine Besteuerungslücke - insbesondere bei Anteilsrechten
an sogenannten thesaurierenden Fonds - zu schließen. Überdies sollten
Wettbewerbsnachteile der österreichischen Investmentfonds deren
Erträge auf Grund der für sie bestehenden
Ausschüttungsverpflichtung praktisch immer zu einer Besteuerung
führen, vermieden werden (1237 BlgNR 18. GP).
Mit BGBl. 41/1998 wurde das
Investmentfondsgesetz 1993 geändert. Ziel der Investmentfondsgesetznovelle
1998 war es, den Marktentwicklungen der letzten Jahre Rechnung zu tragen und
neue Fondstypen in Österreich zuzulassen (EB zur RV, Allgemeiner Teil, 917
BlgNR 20. GP). In einem wurde die bis dahin nur für Anteile an
ausländischen Kapitalanlagefonds geltende Regelung des § 42 Abs.
2 über ausschüttungsgleiche Erträge in ihrer grundsätzlichen
Konzeption in den § 40 vorgezogen und für alle - also auch für
inländische - Kapitalanlagefonds in Geltung gesetzt. Im Detail wurden
inhaltliche Änderungen gegenüber dem § 42 Abs. 2 idF BGBl Nr.
818/1993 vorgenommen. So wurde etwa der Zeitpunkt der fingierten
Ausschüttung neu geregelt. Weiters wurde das Verhältnis zwischen dem
steuerlichen Zufluss von tatsächlichen Ausschüttungen einerseits und
thesaurierten Erträgen andererseits, vor allem im Hinblick auf damit im
Zusammenhang stehende Problemstellungen bei der Kapitalertragsteuer, klarer
geregelt. Zudem wurde vorgesehen, dass tatsächliche Ausschüttungen
nicht mehr den rechtlichen Charakter ausschüttungsgleicher Erträge
haben sollen. Ebenfalls neu geregelt wurde die steuerliche Behandlung
nachträglich ausgeschütteter - das heißt, schon zu früheren
Zeitpunkten als ausschüttungsgleicher Ertrag erfasster - Erträge (EB
zu § 40 Abs. 2 und 3 InvFG, 917 BlgNR 20. GP).
Mit dem Steuerreformgesetz 2000
(BGBl. I Nr. 106/1999) wurde das Investmentfondsgesetz ein weiteres mal
novelliert. Im Rahmen dieser Novelle wurde die Verlängerung der
Spekulationsfrist bei Finanzanlagen und ähnlichen Wirtschaftsgütern
sowie die Einführung einer Spekulationsertragsteuer zum Anlass genommen,
die Spekulationsgewinne, die im Rahmen von Investmentfonds erzielt werden,
für ab 1. Oktober 2000 angeschaffte Finanzanlagen einer pauschalen
Besteuerung zu unterziehen (EB zur RV, Allgemeiner Teil, 1766 BlgNR 20.
GP).
Dass den Inhabern von Anteilen
an thesaurierenden in- und / oder ausländischen Investmentfonds die
Möglichkeit eingeräumt worden wäre, "negative
ausschüttungsgleiche Erträge" geltend zu machen, die in weiterer Folge
mit sonstigen positiven Einkünfte des Inhabers der Anteile verrechnet
werden können, geht aus den angeführten parlamentarischen Materialien
nicht hervor und ist, wie bereits ausgeführt auch aus der mit dem
Steuerreformgesetz 2000 in Kraft getretenen - im gegenständlichen Zeitraum
anzuwendenden Fassung des § 40 Abs. 2 Z 1 - nicht ableitbar.
Ein Eingehen auf die Frage, ob
die im Zusammenhang mit einem Investmentfondsanteil anfallenden Aufwendungen mit
den auf diesen Anteil entfallenden Substanzgewinnen saldiert werden dürfen
oder nicht ist daher entbehrlich, zumal ein sich so oder so ergebender Verlust -
gestützt auf die Bestimmung des § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG idF BGBl. I
1999/106 - zu keiner Zeit mit anderen positiven Einkünften des
Anteilsinhabers verrechnet werden konnte.
Soweit die Bw. den von ihr
vertretenen gegenteiligen Standpunkt auf eine seinerzeitige Verwaltungspraxis
und Rechtsauslegung stützt, von der im Lichte des vom Gesetz vorgegebenen
Vertrauensschutzes gemäß
§ 117 BAO nicht abgegangen werden darf,
ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des
§ 117 BAO mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2004, G 95/04 ua aufgehoben hat.
Diese Bestimmung verstößt gegen das dem B-VG zugrunde liegende
rechtsstaatliche Prinzip und ist laut dem angeführten Erkenntnis des
Verfassungsgerichtes auch auf offene Fälle nicht mehr anwendbar.
Dem Vorbringen, wonach das
Bundesministerium für Finanzen negative ausschüttungsgleiche
Erträge bei Thesaurierungsfond stets als zulässig erachtet hat (BMF 6.
Juli 1995, RdW 1995, 411; BMF 17. Juli 1998, ÖStZ 1998, 554) ist entgegen
zu halten, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine
aus dem Grundsatz von Treu und Glauben allenfalls folgende Bindung an eine
erteilte Auskunft immer nur diejenige Behörde treffen kann, die die
Auskunft oder die Zusage erteilt hat, und dass allgemeinen
Verwaltungsanweisungen wie Richtlinien oder Erlässen unter dem
Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht die gleiche Wirkung beigemessen werden
kann wie einer verbindlichen Zusage oder Auskunft für den Einzelfall, weil
der Grundsatz von Treu und Glauben ein konkretes Verhältnis zwischen
Abgabepflichtigem und Finanzamt voraussetzt, bei dem sich allein eine
Vertrauenssituation bilden kann [VwGH 22.5.2002, 99/15/0119; VwGH 22. Juni 1993,
93/14/0086 u. a.]. Im übrigen sind Auskünfte und Erlässe des BMF
keine gesetzmäßig kundgemachten Verordnungen und im
gegenständlichen Fall ohne Bedeutung.
Die Berufung gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 2000 und 2001 war daher als unbegründet
abzuweisen.
Nur der Vollständigkeit
halber und ergänzend wird angemerkt, dass die von der Bw. erklärten
"negativen ausschüttungsgleichen Erträge" zum weitaus
überwiegenden Teil darauf zurückzuführen sind, dass die Anteile
des X. Fonds zu Ende des Rumpfwirtschaftsjahres massiv aufgestockt wurden
(Blasebalg).
Wenn § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG
idF BGBl. I 1999/106 tatsächlich die steuerwirksame Berücksichtigung
von "negativen ausschüttungsgleichen Erträgen" decken würde,
wäre daher allenfalls zu untersuchen, ob die gegenständliche
Gestaltung nicht als Missbrauch im Sinne des § 22 BAO anzusehen ist. Eine
diesbezüglich abschließende Beurteilung ist derzeit jedoch weder
erforderlich noch möglich.
Nicht erforderlich deswegen,
weil der Unabhängige Finanzsenat wie bereits ausgeführt davon ausgeht,
dass § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG idF BGBl. I 1999/106 die steuerliche Behandlung
von thesaurierten Erträgen eines Investmentfonds regelt und nicht als
Rechtsgrundlage für die von der Bw. im Ergebnis begehrten "fiktiven
Verlustausschüttungen" angesehen werden kann.
Nicht möglich deswegen,
weil die Bw. eine Aufgliederung des Ertragsausgleiches zu den jeweiligen
Ertrags- und Aufwandsposition nicht vorgelegt hat (der Unabhängige
Finanzsenat geht davon aus, dass ihr die Kapitalanlagegesellschaft die
dafür erforderlichen Informationen und Unterlagen über Anforderung zur
Verfügung gestellt hätte) und zudem auch nicht bekannt gegeben welche
(außersteuerlichen) Überlegungen für ihre Beteiligung am X.
Fonds ausschlaggebend gewesen sind.
Wien,
29. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0193-W/04
- Stammnummer
- 30362
- Gültig
- 29.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF