Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0338-G/05
Verrechnung eines Abgabenguthabens im Abschöpfungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0338-G/05vom 06.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Kreissler &
Pichler & Walter Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwaltskanzlei,
8940 Liezen, Rathausplatz 4, vom 28. April 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Judenburg Liezen vom 13. April 2005 betreffend Rückzahlung
(§§ 239, 240, 241 BAO) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 12. April 2005 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) die Auszahlung des aus der Einkommensteuerveranlagung 2004
resultierenden Guthabens in Höhe von € 2.676,81. Im angefochtenen
Bescheid lehnte das Finanzamt das Rückzahlungsbegehren vollinhaltlich mit
der Begründung ab, weil auf dem Abgabenkonto derzeit kein Guthaben bestehe
und verwies auf die zugegangenen Buchungsmitteilungen.
In seiner fristgerecht überreichten Berufung
führte der Bw. aus, im Jahr 2003 sei über sein Vermögen das
Privatkonkursverfahren eröffnet, und die Insolvenz sei mit der Einleitung
des Abschöpfungsverfahrens beendet worden. Daraus ergebe sich, dass die
strittige Abgabengutschrift zur Gänze in den nachkonkurslichen Zeitraum
falle. Nach ständiger Judikatur des VwGH käme den
Aufrechnungsvorschriften des Insolvenzrechtes der Vorrang vor den
Verrechnungsregeln der BAO zu. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Entstehung des
Abgabenanspruchs vertrete er die Ansicht, bei Gutschriften handle es sich um
nichts anderes als "negative Abgabenansprüche", die zu dem
Zeitpunkt entstehen, indem der gesetzliche Tatbestand verwirklicht werde. Da
dieser nach Konkurseröffnung liege, und zwar sogar nach Aufhebung des
Konkurses, sei eine Aufrechnung nicht zulässig; außerdem wäre
die Finanzverwaltung dadurch vor anderen Gläubigern begünstigt, denn
aus § 20 Abs. 1 Satz 1 KO folge, dass eine solche nur dann zulässig
(?) wäre, wenn der Konkursgläubiger erst nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens Schuldner der Konkursmasse geworden oder wenn die Forderung
erst nach der Konkurseröffnung erworben wurde, was im gegenständlichen
Fall gegeben sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab und vertrat die Ansicht, eine auf § 215 BAO
gestützte Verrechnung eines Guthabens sei zulässig, da die eingewandte
Aufrechnungsbeschränkung nur während der Dauer des Konkursverfahrens
gelte. Im Übrigen finde die Aufrechnungsbeschränkung des § 206
Abs. 3 KO nur auf jene Forderungen des Schuldners Anwendung, die von der
Abtretungserklärung erfasst seien (d.h. auf den pfändbaren Teil der
Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige
wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion). Die
gegenständliche Passivforderung (Gutschrift aus der
Einkommensteuerveranlagung 2004) falle nicht darunter. Im Übrigen sei eine
auf § 215 Abs. 1 BAO gestützte Aufrechnung keine
Exekutionsmaßnahme. Das gegenständliche am 21. Oktober 2003
eröffnete Privatkonkursverfahren wurde am 8. Jänner 2004 mit der
Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beendet.
In seinem Vorlageantrag ergänzte der Bw., dass
entscheidend sei, wann der negative Abgabenanspruch entstanden sei. Eine
Aufrechnung würde die Finanzbehörde gegenüber den anderen
Gläubigern begünstigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
§ 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben
Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben grundsätzlich
für jeden Abgabepflichtigen die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle
sonstigen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu
verbuchen.
Gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO sind in den Fällen einer
zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften,
soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag
nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; an die Stelle
des Fälligkeitstages hat der davon abweichende zuletzt maßgebliche
gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungstermin zu treten.
Haben mehrere Abgabenschuldigkeiten denselben Fälligkeitstag oder denselben
davon abweichenden Zahlungstermin und reicht ein zu verrechnender Betrag zur
Tilgung aller gleichzeitig zu entrichtenden Abgabenschuldigkeiten nicht aus, so
hat die Verrechnung bei demselben Zahlungstermin auf die dem Fälligkeitstag
nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten und bei demselben
Fälligkeitstag auf die früher verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu
erfolgen. Die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ist ohne unnötigen
Aufschub und in einer von sachlichen Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge
vorzunehmen.
Gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung
gemäß
§ 213 BAO unter Außerachtlassung von
Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines
Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden,
die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt
nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt
ist.
Gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht
gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter
sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur
Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines anderen
Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder
von Amts wegen die Rückzahlung von Guthaben (§ 215
Abs. 4 BAO) erfolgen.
Bestehen
zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde
Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch
Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat
gemäß
§ 216 BAO die Abgabenbehörde darüber
auf Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid).
Ein Guthaben im Sinne des § 215 BAO stellt
sich als Ergebnis der Gebarung auf dem Abgabenkonto dar, wobei in den
Fällen der zusammengefassten Verbuchung der Gebarung nach § 214
Abs. 1 BAO Zahlungen und sonstige Gutschriften zunächst
grundsätzlich auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten
Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen sind.
In Wahrheit besteht ein Streit über die Richtigkeit
der Gebarung auf dem Abgabenkonto der Bw. Ein derartiger Streit ist aber nach
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht in einem Verfahren nach
§ 239 Abs. 1 BAO, sondern in einem solchen nach
§ 216 BAO auszutragen (VwGH 25.2.1997, 93/14/0143). Da sich aus
dem Vorbringen des Bw. ergibt, dass strittig ist, ob eine Kompensation der
Gutschrift aus der Einkommensteuerveranlagung mit Konkursforderungen
zulässig ist, andernfalls ein Rückzahlungsanspruch zu Recht
bestünde, ist der angefochtene Bescheid nach seinem materiellen Gehalt
einer Deutung als Abrechnungsbescheid im Sinne des § 216 BAO
zugänglich.
Über den engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus geht
es in diesem Verfahren (Abrechnungsbescheidverfahren) nicht nur um das
Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung, sondern um die
Klärung umstrittener abgabenbehördlicher Gebarungsakte schlechthin
(VwGH 29. 1. 1998, 96/15/0042; Ritz,
BAO-Kommentar
3
,
§ 216, Tz. 3). Demnach ist auch die hier strittige Frage
der Aufrechnung im Verfahren betreffend die Erlassung eines
Abrechnungsbescheides zu klären.
Der Bw. hält die Aufrechnung der Konkursforderungen
mit seinem Rückforderungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung
für 2004 aus konkursrechtlicher Sicht für unzulässig. Nach der
hier in Betracht kommenden Bestimmung des § 20 Abs. 1 erster Satz
KO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach
der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist oder die
Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben
worden ist. Dem Bw. ist zwar einzuräumen, dass diese Sondervorschrift den
allgemeinen Vorschriften über die Aufrechnungsbefugnis der
Abgabenbehörde vorgeht. Sein diesbezüglicher Einwand übersieht
aber, dass diese Einschränkung der Aufrechnung nur während der Dauer
des Konkursverfahrens gilt. Nach der Aufhebung des Konkurses kann sich der
frühere Gemeinschuldner nicht mehr auf die konkursrechtliche
Aufrechnungsbeschränkung berufen (vgl.
Fischerlehner in SWK 2002, S 840,
mit dem Hinweis auf Schubert in
Konecny/Schubert, KO, §§ 19, 20, Rz. 14). Wie dazu
bereits in der Berufungsvorentscheidung zutreffend festgestellt wurde, ist das
Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Bw. mit
Gerichtsbeschluss vom 8. Jänner 2004 aufgehoben worden. Die vom
Finanzamt amtswegig vorgenommene Verrechnung unterlag somit nicht dem
Aufrechnungsverbot des § 20 Abs. 1 erster Satz KO.
Mit der weiteren Bezugnahme auf den exekutionsrechtlichen
Pfändungsschutz nach § 206 Abs. 3 KO wird bemerkt, dass die
Aufrechnungsbestimmungen der §§ 19 und 20 KO - dem klaren
Wortlaut des § 206 Abs. 3 KO zufolge - nur auf jene Forderungen
des Schuldners Anwendung finden, die von der Abtretungserklärung erfasst
sind. Dazu ist festzustellen, dass sich die vom Bw. im
Schuldenregulierungsverfahren abgegebene Abtretungserklärung auf den
pfändbaren Teil seiner Forderungen auf Einkünfte aus dem
Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit
Einkommensersatzfunktion bezog (§ 199 Abs. 2 KO). Da aber der
Rückforderungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung keine Forderung
aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit
Einkommensersatzfunktion darstellt, sondern insoweit ein "negativer
Abgabenanspruch" der Abgabenbehörde und damit ein
öffentlich-rechtlicher Leistungsanspruch gegeben ist, wird die
gegenständliche Abgabengutschrift von der Abtretungserklärung nicht
umfasst. Die Bestimmung des § 206 Abs. 3 KO kommt daher nicht zur
Anwendung.
Zwar sieht § 206 Abs. 1 KO vor, dass
Exekutionen einzelner Konkursgläubiger in das Vermögen des Schuldners
während des Abschöpfungsverfahrens unzulässig sind. Dieses
Exekutionsverbot stand der Aufrechnung aber nicht im Wege, weil eine auf
§ 215 Abs. 1 BAO gestützte Verrechnung keine
Exekutionsmaßnahme, sondern eine Entrichtungsform darstellt
(Ritz, BAO-
Kommentar
3
,
§ 211, Tz. 16).
Was die aufgeworfene Frage einer allfälligen
Bevorzugung des Abgabengläubigers betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass
es sich bei den Verrechnungsvorschriften des § 215 BAO um zwingendes Recht
handelt. Zudem wird nach § 214 Abs. 3 KO keine Pflicht zur
Rückzahlung des Erlangten begründet, wenn ein Konkursgläubiger
befriedigt wird, obwohl er aufgrund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung
zu beanspruchen hat. Hieraus leitet das Schrifttum ab, dass eine allfällige
Bevorzugung des Abgabengläubigers auf die abgabenrechtlich gebotene
Verrechnung ohne Auswirkung bleibt (vgl. nochmals
Fischerlehner, a. a. O.).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 6.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 199 Abs. 2 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 206 Abs. 3 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 213 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0338-G/05
- Stammnummer
- 19754
- Gültig
- 06.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF