…einen weiteren Vorhalt an den Bw. mit nachstehendem Inhalt: "Das pauschale Kilometergeld von 0,356 Euro kann nur bis maximal 30.000 km pro Jahr berücksichtigt werden. Bei mehr gefahrenen Kilometern können nur die tatsächlichen KFZ-Kosten als Werbungskosten anerkannt werden. Sie werden daher eingeladen…
…dem Bw. mit, dass bei beruflichen Fahrten von mehr als 30.000 km im Jahr nur die tatsächlich nachgewiesenen Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden könnten. Es stehe ihm aber jedenfalls das amtliche Kilometergeld für 30.000 km zu. Gleichzeitig wurde er ersucht, das Fahrtenbuch…
…Fahrtaufwendungen in der tatsächlich angefallenen Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Mangels entsprechender Informationen wird die Schätzung auf Basis des amtlichen Kilometergeldes vielfach zu einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Ergebnis führen. Wenn nun das Finanzamt bei einer über 30.000 km liegenden jährlichen Fahrleistung nicht das…
…Jahr 2004 zu mehr als fünfzig Prozent gewerblich genützt worden wäre. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weiterer Entscheidungen der Abgabenbehörde sowie RZ 289 LStR ergebe sich jedoch, dass sowohl einem Arbeitnehmer als auch einem Selbständigen jedenfalls das Kilometergeld für 30.000 km im Kalenderjahr…
…97/15/0073, VwGH 30.11.1999, 97/14/0174 und VwGH 17.12.2002, 2002/14/0081, sowie Doralt Einkommensteuergesetz, Kommentar, 4. Auflage, § 16, Tz 220, Stichwort "Fahrtkosten"). Durch die Berücksichtigung des amtlichen Kilometergeldes für mehr als 30.000 km und die Berücksichtigung der…
…Reisekosten"). Ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis liegt auch insoweit vor, als bei einer jährlichen Kilometerleistung von mehr als 30.000 km das amtliche Kilometergeld anstelle der tatsächlichen Kosten ausbezahlt wird (VwGH 19.5.2005, 2001/15/0088). Für den Streitfall folgt daraus, dass die…
…Kilometergeld für 30.000 km als auch die Diäten in Höhe von 4.367,30 € anerkannt worden seien, aber als Reisekosten dann nur 1.376,51 € berücksichtigt wurden. Es können doch nicht nochmals die erhaltenen Ersätze abgezogen werden, da ja nur mehr die…
…Arbeit darstellen, wenn aus dem Versicherungsvertrag der Arbeitnehmer begünstigt sei. Grundsätzlich seien Kraftfahrzeugkosten in ihrer tatsächlich angefallenen Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Sollte der Dienstnehmer jedoch für berufliche Fahrten sein eigenes Fahrzeug benützen und damit nicht mehr als 30.000 km im Kalenderjahr zurücklegen, so…
…dass bei beruflichen Fahrten von mehr als 30.000 km im Kalenderjahr ein Kfz jedenfalls als Arbeitsmittel anzusehen sei und in diesem Fall als Werbungskosten entweder das amtliche Kilometergeld für 30.000 Kilometer oder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die gesamten Fahrten geltend gemacht werden…
…Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde dem Bw. folgender Vorhalt übermittelt (17. November 2005): 1.) KM-Geld: Bei beruflichen Fahrten von mehr als 30.000 km pro Jahr sei davon auszugehen, dass das Fahrzeug überwiegend beruflich genutzt worden sei. Die tatsächlichen Kosten für Fahrten mit dem…
…vom 30.11.1999, 97/14/0174, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Vorhalt vom 14. September 1995 forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, die tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten (AfA, Benzin, Reparaturen, etc.) bekannt zu geben. Da der PKW überwiegend beruflich genutzt werde (mehr als 30.000 km…
…in diesen zwei Jahren verblieben mehr als 30.000 km, was etwa der zweifachen durchschnittlichen Jahresfahrleistung eines PKW in Österreich - vgl. http://www.statistik.at/web_de/statistiken/energie_und_umwelt/energie/energieeffizienzindikatoren/022681.html: Im Jahr 2004 knapp 15.000 km - entspricht und genügend…
…dem privaten PKW beruflich bedingte Fahrten von mehr als 30.000 km durchgeführt worden wären - wofür es allerdings keine Anhaltspunkte gibt - so könnte die Bw. nach ständiger Rechtsprechung als Betriebsausgaben nur das amtliche Kilometergeld für 30.000 km oder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die…
…es schlicht unverständlich, den angegebenen Wert als Summe für alle fünf Leasingfahrzeuge zu verstehen und nicht als Grenze für die betriebsgewöhnliche Jahresnutzung pro LKW. Damit erklärt sich auch, weshalb die X-Leasing gegen die wesentlich mehr als 30.000 km je LKW umfassende, jährliche Fahrleistung…
…98/13/0162, wo nach Auskunft der "Taxiinnung" von einer durchschnittlichen jährlichen Fahrleistung pro Taxi zwischen 67.500 und 81.000km ausgegangen werden könne). Der Ansatz der Betriebsprüfung von 30.000 Gesamtkilometern/Jahr erscheint daher als keineswegs überhöht. Die Berufungsausführungen des Bw., wonach in den…
…Fall als Schätzungshilfe herangezogen werden. An Stelle des amtlichen Kilometergelds steht es dem Steuerpflichtigen frei, die tatsächlichen Kosten nachzuweisen (VwGH 20.10.2001, 97/14/0140). Bei beruflichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 km im Kalenderjahr sind die amtlichen Kilometergelder im Schätzungsweg als…
…nicht mehr als 30.000 km pro Jahr betragen. Im Bereich der Familienheimfahrten ist eine solche Schätzung jedoch nur innerhalb der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gezogenen Höchstgrenze möglich. Dem Berufungsbegehren, Kilometergelder für Familienheimfahrten im Ausmaß von 30.000 km…
…Treibstoffkosten - erweist sich daher als unplausibel. In der Folge brachte der steuerliche Vertreter des Bw. nochmals eine Berufung - gemeint Vorlageantrag - gegen die Berufungsvorentscheidung ein und brachte ergänzend vor: "Vom Finanzamt wird bei beruflich bedingten Fahrten von über 30.000 km der tatsächliche Kostenaufwand (nach Abzug…
…vorliegendem Fahrtenbuch jedenfalls mehr als 30.000 km in dienstlichen Angelegenheiten unterwegs gewesen. Da der Bw. weder in der Erklärung noch in der Berufung tatsächliche Kosten nachgewiesen hat, war das amtliche Km-Geld festzusetzen (30.000 km à 0,356 € = 10.680,-- €…
…berücksichtigen, dass sich die tatsächlichen Kosten bei höheren Kilometerleistungen degressiv entwickeln, weshalb ab einer gewissen Kilometerleistung (nach den LStR 2002, Rz 371, bei beruflichen Fahrten von mehr als 30.000 km im Kalenderjahr) der Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen erforderlich sein wird (vgl. Doralt, EStG Kommentar, …