Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0808-L/03
Aufwendungen für Fahrten zwischen inländischem Wohnsitz und ausländischem Arbeitsort als Werbungskosten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0808-L/03vom 03.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Brigitte
König, Steuerberater, 4400 Steyr, Leopold-Werndl-Straße 19, vom
28. Juli 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 4. Juli 2003
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen, wie in der
Berufungsvorentscheidung vom 27.10.2003
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2002
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Einkommen
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14.101,66 €
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Einkommensteuer
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1.525,16 €
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-2.624,81 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-1.099,65 €
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist bei einer Personalbeistellungsfirma
beschäftigt und wurde im Berufungszeitraum von seinem Arbeitgeber an ein
deutsches Unternehmen verleast. Im Zuge seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 beantragte
er neben Sonderausgaben die Anerkennung von Kilometergeldern in Höhe von
10.085,12 € für regelmäßige Fahrten von seinem Wohnort
zu seinem Einsatzort in K. als Werbungskosten, außerdem den
Unterhaltsabsetzbetrag für ein Kind. Das Finanzamt anerkannte die
beantragten Werbungskosten zunächst unter Hinweis darauf nicht, dass diese
Aufwendungen um die vom Dienstgeber erhaltenen Ersätze (hier:
22.581,86 €) zu kürzen wären. Der Unterhaltsabsetzbetrag
wurde für 11 Monate anerkannt, da durch die tatsächlichen
Alimentationszahlungen das Ausmaß des gesetzlichen Unterhaltes nicht
erreicht wurde.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde Folgendes
eingewendet: Die Fahrtkostenvergütungen des Dienstgebers hätten
tatsächlich nur 3.155,52 € betragen, der Rest wären Tages-
und Nächtigungsgelder gewesen. Der Differenzbetrag zum amtlichen
Kilometergeld hätte 10.517 € betragen. Im Übrigen sei
unklar, warum die Alimentezahlungen nur für 11 Monate angerechnet
würden, da doch 12 mal die Zahlung durchgeführt und bestätigt
worden wäre.
In einer teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung
anerkannte das Finanzamt nunmehr Heimfahrten im Ausmaß des höchsten
Pendlerpauschales gemäß der Bestimmung des § 20 Abs. 1
Z 2 lit.e EStG 1988 mit der Begründung, dass die beantragten
Aufwendungen solche für Fahrten zur regelmäßigen
Arbeitsstätte wären und tatsächliche Kosten wie Kilometergelder
etc. hiefür nicht zu berücksichtigen wären. Bezüglich des
Unterhaltsabsetzbetrages wurde in der Begründung klargestellt, dass dann,
wenn keine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung oder ein
schriftlicher Vertrag vorliege, der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für
jeden Kalendermonat zustehe, wenn die von den Gerichten angewendeten sogenannten
Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden. Da diese für Kinder bis
zu 6 Jahren für das Jahr 2002 194 € monatlich betragen und nur
2.255 € geleistet wurden, wurde der Regelbedarfsatz um ein Monat
unterschritten.
Im Vorlageantrag wandte der Berufungswerber ein, dass bei
beruflichen Fahrten von mehr als 30.000 km im Kalenderjahr ein Kfz
jedenfalls als Arbeitsmittel anzusehen sei und in diesem Fall als Werbungskosten
entweder das amtliche Kilometergeld für 30.000 Kilometer oder die
tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die gesamten Fahrten geltend
gemacht werden könnten. Es werde daher nach wie vor beantragt, die
Differenz zu den Arbeitgeberersätzen als Werbungskosten anzuerkennen.
Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens wurde dem
Berufungswerber mit Vorhalt mitgeteilt, dass die von ihm geltend gemachten
Fahrten nur nach den Sonderbestimmungen für Familienheimfahrten steuerliche
Berücksichtigung finden könnten, und dies bereits in der
Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt erfolgt sei. Der Vorhalt blieb
unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. In diesem Sinn können auch Fahrtkosten, die mit der
beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, in tatsächlich
angefallener Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden, wobei
keine Bedenken bestehen, bei Verwendung des eigenen Pkw das amtliche
Kilometergeld als Schätzungshilfe heranzuziehen.
Eine Sonderbestimmung enthält das
Einkommensteuergesetz jedoch bezüglich der Kosten, die für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallen. Diese sind gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 bei einer einfachen Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis zu 20 km grundsätzlich
durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Beträgt die einfache
Fahrtstrecke mehr als 20 km, werden abgestuft nach der Länge der
Fahrtstrecke und je nach dem, ob die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumutbar ist oder nicht, zusätzliche in
dieser Gesetzesstelle angeführte Pauschbeträge berücksichtigt.
Der höchste im Berufungsjahr mögliche Pauschbetrag aus diesem Titel
beträgt gemäß lit.c dieser Gesetzesstelle 2.100 €.
Liegt der (Familien)wohnsitz eines Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsplatz und ist die
Wohnsitzverlegung in die Nähe des Arbeitsplatzes aus beruflichen
Gründen nicht zumutbar, kommen auch Aufwendungen für
regelmäßige Heimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum
Familienwohnsitz als Werbungskosten in Betracht. Eine Einschränkung
enthält jedoch auch hier das Einkommensteuergesetz in seinem § 20
Abs. 1 Z 2 lit.e: danach dürfen derartige Kosten nicht abgezogen
werden, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen Berufstätigkeit
bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit.c EStG 1988
angeführten Betrag übersteigen. Eine steuerliche Berücksichtigung
ist daher nach der für das Jahr 2002 geltenden Gesetzesfassung mit
2.100 € beschränkt.
Der Berufungswerber war im gesamten Berufungszeitraum in K.
beschäftigt, hatte dort somit seine regelmäßige
Arbeitsstätte. Die Fahrtaufwendungen, die er steuerlich geltend macht,
betreffen seine regelmäßigen, ein- bis zweimal pro Monat
getätigten Fahrten von seinem österreichischen Wohnsitz nach K. und
zurück. Damit handelt es sich bei diesen Fahrten unbestreitbar um
Familienheimfahrten, die steuerlich nur nach der oben zitierten Regelung und in
dem eingeschränkten Ausmaß Berücksichtigung finden können.
Dass dem Grunde nach die steuerliche Berücksichtigung der Heimfahrten
gerechtfertigt ist, steht nicht in Streit. Auch kann nicht angezweifelt werden,
dass der tatsächliche - vom Dienstgeber nicht ersetzte -
Aufwand für die Heimfahrten den steuerlich berücksichtigten Aufwand
überstiegen hat. Auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelung konnte
dieser Aufwand jedoch nur zu Werbungskosten im Ausmaß von
2.100 € führen.
Auch bezüglich des Unterhaltsabsetzbetrages erfolgte
die Berücksichtigung durch das Finanzamt mit 11 Monaten zu Recht. Der
Berufungswerber hat für die am xx geborene T. im Berufungsjahr
Alimentezahlungen von 2.255 € geleistet. Es besteht keine amtliche
Festsetzung der Zahlungsverpflichtung, die Zahlungen werden privat geregelt.
Nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit.b EStG 1988 ist ein
Unterhaltsabsetzbetrag zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige für ein
Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört, den
gesetzlichen Unterhalt leistet. Fehlt
behördlicherseits eine Festsetzung, so ist diese Voraussetzung nur
erfüllt, wenn die Unterhaltszahlungen die von den Gerichten festgestellten
Regelbedarfssätze erreichen. Der Regelbedarfsatz betrug im Jahr 2002
für Kinder bis 6 Jahre monatlich 194 €, sodass die Höhe der
Alimentezahlungen letzlich nur den gesetzlichen Unterhalt für 11 Monate
erreichten. In diesem Punkt war der angefochtene Bescheid daher nicht
abzuändern.
Die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer wurde
folgendermaßen errechnet:
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Steuerpflichtige Einkünfte laut Lohnzettel
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16.381,72 €
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abzüglich Werbungskosten laut
Berufungsentscheidung
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- 2.100,-- €
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abzüglich Sonderausgaben insgesamt
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- 180,06 €
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Bemessungsgrundlage
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14.101,66 €
Die Berechnung der festgesetzten Einkommensteuer
entspricht der Berechnung in der Berufungsvorentscheidung und ist dieser zu
entnehmen.
Linz, am 3.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0808-L/03
- Stammnummer
- 13875
- Gültig
- 03.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF