Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0070-K/04
Kürzung von Tagesgeldern und Kfz-Kosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0070-K/04vom 01.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des HW., Handelsagentur, 9020 K., S-gasse 21, vom 15. November 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 16. Oktober 2003
betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird der
Einkommensteuerbescheid 2002 zum Nachteil des Bw. abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. wies in der Einkommensteuererklärung für
2002 nichtselbständige Einkünfte und des Weiteren Einkünfte aus
einer Handelsagentur iHv € 22.439,00 aus. In den Betriebsausgaben
waren Kilometergelder für 32.640 km iHv € 11.619,84,
Tagesgelder iHv € 3.587,65 sowie ein 5%-iges Betriebsausgabenpauschale
iHv € 2.190,00 enthalten.
Im Einkommensteuerbescheid 2002 versagte das Finanzamt dem
Betriebsausgabenpauschale (€ 2.190,00) und den Aufwendungen für
Fahrten in den Nahbereich von K. sowie zu weiteren Mittelpunkten der
Tätigkeit und ihrem Nahbereich iHv € 696,00 den Abzug. Das Kfz
sei notwendiges Betriebsvermögen und würden die tatsächlichen
Kfz-Aufwendungen mit € 8.160,00 geschätzt. Das Finanzamt setzte
im Einkommensteuerbescheid 2002 unter Berücksichtigung aller
Änderungen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit € 28.815,28
fest.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass betreffend die Reisekosten bei
Gesetzwerdung - nachlesbar in den Stenographischen Protokollen - die
Mehrkosten des Reisenden abzugelten seien, die ihm auf Grund seines Aufenthaltes
außerhalb seines Familienverbandes entstehen würden, unabhängig
davon, wie oft er sich dort aufhalte.
Die Kürzung der Kilometergelder würde einer den
tatsächlichen Umständen gegebenen Situation nicht entsprechen. Auf
Basis der durch den ÖAMTC verlautbarten Grundkosten des Kfz
entsprächen die vom Finanzamt angesetzten Werte in keiner Weise der
Realität.
Im Schreiben vom 15. April 2004 begehrte der Bw.
für den Fall der abschlägigen Berufungserledigung durch das Finanzamt
die "Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat (Anm:
gemeint wohl Finanzsenat) und die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung".
Mit Vorhalt vom 25. November 2004 wurde der Bw.
gebeten, das Fahrtenbuch vorzulegen, des Weiteren die Anschaffungskosten sowie
die übrigen Kfz-Kosten (Versicherung, Öl, Benzin, Service,
Reparaturen, Steuern, Autovignette, Kreditzinsen, allfällige sonstige
Kosten) anhand entsprechender Unterlagen nachzuweisen bzw. allenfalls die
einzelnen Kostenkomponenten für 2002 und alle hiezu maßgeblichen
Informationen beizubringen. Dem Bw. wurde noch mitgeteilt, dass das Finanzamt
die Kfz-Kosten nicht in Höhe des amtlichen Kilometergeldes von
€ 0,356, sondern wegen der hohen Kilometerleistung mit
€ 0,25 pro gefahrenem Kilometer geschätzt habe. Nach nochmaliger
Durchsicht der Unterlagen seien nach Ansicht des Finanzamtes Tagesgelder
für Fahrten in den Nahbereich iHv € 277,20 sowie für Fahrten
in Orte, an denen der Bw. auf Grund seines wiederkehrenden, aber nicht
regelmäßigen Aufenthaltes einen weiteren Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet und die Anfangsphase von 15 Tagen
überschritten habe, € 561,00 nicht als Betriebsausgaben
anzuerkennen. Entsprechend markierte Reiseaufschreibungen waren beigelegt. Der
Bw. wurde weiters gebeten, die in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2003
global ins Treffen geführten Stenographischen Protokolle konkret
anzuführen.
Ein Verwandter des Bw., der dem Bw. behilflich sei, teilte
telefonisch mit, dass er die genauen Stenographischen Protokolle nicht angeben
könne, es seien jene von der Zeit, in der die Reisegebühren ins EStG
gekommen seien. Eine Vorhaltsbeantwortung würde noch per Mail
übermittelt werden.
Trotz mehrmaliger Rückfragen beim Bw. langte eine
entsprechende Vorhaltsbeantwortung nicht ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
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1.
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Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat:
Gemäß
§ 282 Abs. 1 BAO
obliegt die Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem
Referenten (§ 270 Abs. 3), außer
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1.
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in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag
(§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung
(§ 258 Abs. 1) wird die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat beantragt oder
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2.
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der Referent verlangt, dass der gesamte Berufungssenat zu
entscheiden hat.
Über die Berufung hat gemäß
§ 284 Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
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1.
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wenn es in der Berufung (§ 260), im
Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der
Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder
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2.
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wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3)
für erforderlich hält.
Im gegenständlichen Fall erließ das Finanzamt
am 16. Oktober 2003 den Einkommensteuerbescheid 2002, gegen den der Bw. am
15. November 2003 Berufung erhob. Weder in dieser, noch in dem mit
15. Dezember 2003 datierten Antwortschreiben auf den
Mängelbehebungsauftrag war ein entsprechender Antrag enthalten. Der Bw.
stellte sodann erstmals im Schreiben vom 15. April 2004 einen Antrag auf
eine mündliche Verhandlung. Mag dieser - lässt doch die
gewählte Formulierung beide Möglichkeiten offen - ein solcher
auf mündliche Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat oder vor der
Referentin gewesen sein, so ist er jedenfalls verspätet. Der Bw. hat
folglich keinen Rechtsanspruch auf Durchführung der mündlichen
Verhandlung. Beim vorliegenden Sachverhalt und unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass der Bw. hinreichend Möglichkeit zur
(Gegen)äußerung hatte, erachtet die Referentin die Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung nicht für erforderlich.
|
2.
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Tagesgelder und
Kfz-Aufwendungen:
Betriebsausgaben sind gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben, die
durch den Betrieb veranlasst sind.
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung
und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen
sind gemäß
§ 4 Abs. 5 EStG 1988 als
Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus
§ 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Der Begriff der "Reise" iSd § 4 Abs. 5
EStG 1988 entspricht dem Begriff "Reise"
iSd § 16 Abs. 1 Z 9 leg. cit., ist aber von der
"Dienstreise" iSd § 26 Z 4 EStG 1988 zu unterscheiden
(Doralt, EStG, Kommentar, Bd. I, Tz. 332 zu
§ 4 EStG 1988).
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten
auch die Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen.
Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten
anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4
EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere
Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit gehören gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988
Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen
(Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und
Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ...
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a)
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Als Kilometergelder sind höchstens die den
Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen
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b)
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Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu
€ 26,40 pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei
Stunden, ...
Eine Reise liegt dann vor, wenn der Unternehmer sich
zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder aus sonstigem betrieblichem
Anlass vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit (Ort der Betriebsstätte)
entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit
aufgegeben wird bzw. ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet
wird. Eine Reise liegt nur dann vor, wenn es sich um eine größere
Entfernung handelt, als Richtwert gilt 20 bis 25 km; bei 30 km ist die
Grenze jedenfalls überschritten; nach den EB liegt eine Reise bei mehr als
25 km vor (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, Bd. I, Tz. 333 f.
zu § 4 EStG 1988, und die dort zitierte Judikatur).
Zum Themenkreis "Tagesgelder" hat der VwGH bezüglich
der "Reise" iSd § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 in
einer Vielzahl von Erkenntnissen festgehalten, dass der Aufenthalt an einem Ort,
der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden
muss, keine Reise darstellt, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der
Tätigkeit ein Ort auf Grund längeren Aufenthaltes des
Steuerpflichtigen wird (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 2. 8. 1995,
93/13/0099, und die dort zitierte Judikatur).
Die Rechtfertigung für die Anerkennung von
Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben liegt
darin, dass der Steuerpflichtige in der ersten Zeit an einem neuen Ort keine
ausreichenden Kenntnisse über günstige Verpflegungsmöglichkeiten
hat. Nach Ablauf dieser Zeit befindet er sich in der gleichen Lage wie ein
Dienstnehmer, der nicht auf Reise ist, sich aber außerhalb seines
Haushaltes verpflegt. Für das Erreichen jenes Zeitraumes, der für das
Verschaffen ausreichender Kenntnisse über günstige
Verpflegungsmöglichkeiten notwendig ist, sind auch wiederkehrende
Beschäftigungen an einzelnen, nicht zusammenhängenden Tagen zu
berücksichtigen. In dem diese Aussagen beinhaltenden Erkenntnis des VwGH
vom 20. 4. 1999, 98/14/0156 (betreffend "Reisen" einer
Rechtsanwaltsanwärterin), wurde die Gewährung von Werbungskosten bei
wiederkehrenden, aber nicht regelmäßigen Aufenthalten für eine
Anfangsphase von 15 Tagen als nicht rechtswidrig erkannt.
Die vom Bw. bloß allgemein ins Treffen
geführten, trotz Aufforderung nicht konkretisierten "Stenographischen
Protokolle zu den Reisekosten bei Gesetzwerdung" vermögen in Anbetracht
obiger Ausführungen dem Begehren des Bw. nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Die nach Ansicht des Finanzamtes nicht zu gewährenden
Tagesgelder für Aufenthalte an konkret genannten Tagen im Nahbereich von K.
(€ 277,20) sowie nach Ablauf der Anfangsphase von 15 Tagen an den
"weiteren Mittelpunkten" W., V. und Sp. und ihrem Nahbereich
(€ 561,00) wurden dem Bw. bekannt gegeben und von ihm nicht
beanstandet. Obigen Ausführungen folgend sind daher Tagesgelder iHv brutto
€ 838,20 nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen, netto sind dies
€ 762,00 (anstatt bisher netto € 696,00).
Was nun die Fahrtkosten anlangt, stellen diese
unabhängig davon Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 erster
Satz bzw. Betriebsausgaben iSd § 4 Abs. 4 erster Satz EStG
1988 dar, ob das genannte Erfordernis einer Reise erfüllt ist. Fahrten im
Nahbereich führen somit zur steuerlichen Berücksichtigung der
tatsächlichen Fahrtaufwendungen, nicht aber zu Anerkennung eines
Tagessatzes. Die Höhe der Fahrtkosten hängt nicht davon ab, ob die
Fahrt im Nahbereich verbleibt oder darüber hinausgeht.
Die Berücksichtigung der persönlichen
Leistungsfähigkeit gehört zu den wesentlichen Merkmalen der
Einkommensteuer, es bedarf einer sachlichen Rechtfertigung, wenn in einem
Teilbereich vom Leistungsfähigkeitsprinzip abgewichen werden soll. Die
tatsächlichen Kosten für Fahrten mit dem eigenen Pkw entwickeln sich
bei höheren Kilometerleistungen im Hinblick auf den hohen Anteil an
Fixkosten degressiv. Werden Werbungskosten für Pkw-Fahrten mit dem
amtlichen Kilometergeld bemessen, ergibt sich hingegen ein lineares Ansteigen,
welches immer mehr von den tatsächlichen Aufwendungen abweicht. Eine am
Prinzip der persönlichen Leistungsfähigkeit orientierte Interpretation
ergibt daher ebenfalls, dass Fahrtaufwendungen stets in tatsächlicher
Höhe (anteilige Afa, Benzinkosten, etc.) als Werbungskosten anzusetzen
sind.
Bei dieser Interpretation entsprechen die Regelungen
für die einkünftemindernde Berücksichtigung von Fahrtaufwendungen
im außerbetrieblichen jenem im betrieblichen Bereich. Damit ist auch der
einkommensteuerlichen Systematik entsprochen, nach welcher die
Geschäftsreise iSd § 4 Abs. 5 inhaltlich mit der
beruflich veranlassten Reise iSd § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988 übereinstimmt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
8. 10. 1998, 97/15/0073).
Im gegenständlichen Fall ist auf Grund der
überwiegenden betrieblichen Nutzung das Kfz Betriebsvermögen und sind
die Fahrtaufwendungen in der tatsächlich angefallenen Höhe als
Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Mangels entsprechender Informationen
wird die Schätzung auf Basis des amtlichen Kilometergeldes vielfach zu
einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Ergebnis
führen. Wenn nun das Finanzamt bei einer über 30.000 km liegenden
jährlichen Fahrleistung nicht das amtliche Kilometergeld iHv
€ 0,356, sondern - dem degressiven Verlauf der Fixkosten bei
hoher Kilometerleistung Rechnung tragend - im Schätzungswege pro
gefahrenem Kilometer € 0,25 gewährte, so entsprach es hiebei dem
Erfordernis des Ansatzes der tatsächlichen Kosten. Zumal gegen die
Höhe von € 0,25 auch im weiteren Berufungsverfahren keine
Einwendungen erhoben wurden, besteht kein Grund, von den vom Finanzamt im
angefochtenen Bescheid berücksichtigten Kfz-Kosten abzugehen, es bleibt
somit an abzugsfähigen Kfz-Kosten iHv € 8.160,00.
Die Berufung ist daher abzuweisen und der
Einkommensteuerbescheid 2002 zum Nachteil des Bw. abzuändern. Hinsichtlich
der Kilometergelder tritt gegenüber dem Erstbescheid keine Änderung
ein, die Tagesgelder sind um netto € 762,00 (anstatt bisher netto
€ 696,00) gewinnerhöhend zu erfassen. Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb betragen nunmehr € 28.281,28 (€ 28.215,28
abzüglich € 696,00 zuzüglich
€ 762,00).
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Klagenfurt,
am 1. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 282 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
beruflich veranlasste ReiseMittelpunkt der TätigkeitBegründung eines weiteren MittelpunktesTagesgelderamtliches Kilometergeldtatsächliche Kfz-Aufwendungenmehr als 30.000 km
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0070-K/04
- Stammnummer
- 13808
- Gültig
- 01.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF