Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4624-W/02
Schätzung von Fahrtkosten unter Heranziehung der amtlichen Kilometergelder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4624-W/02vom 13.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Schätzung von Aufwendungen für berufliche bzw. betriebliche Fahrten können die amtlichen Kilometergelder nur bis zu Fahrtleistungen von jährlich 30.000 km herangezogen werden, da bei höheren Kilometerleistungen (hier 84.000 km) sich die tatsächlichen Kosten für PKW-Fahrten im Hinblick auf den hohen Anteil an Fixkosten degressiv entwickeln.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Hans Böck gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 3. und
11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf in Wien betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Der
Berufung wird, soweit sie sich gegen den Umsatzsteuerbescheid richtet,
Folge gegeben.
Der
Umsatzsteuerbescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Im Übrigen wird die
Berufung, also im Umfange der Anfechtung der Einkommensteuer, als
unbegründet abgewiesen.
Dieser
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Laut Verständigung der
Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung von der Ausstellung eines Gewerbescheines
(am 10. März 1997) für den Berufungswerber (Bw.) war der Wortlaut
der Gewerbeberechtigung: "Das Feststellen des Standortes geleaster oder
finanzierter beweglicher Güter im Auftrag von Finanzierungsinstituten und
anderen Unternehmen, unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis
gebundenen Tätigkeit, insbesondere der den Berufsdetektiven und
Inkassobüros vorbehaltenen Tätigkeiten."
Der Bw. gab im Fragebogen sowie
in der Niederschrift über die Erhebung anlässlich einer Neuaufnahme
als genaue Bezeichnung der von ihm ausgeübten Tätigkeit "Detektei,
Einziehung von PKW im Auftrag von Banken" an.
Auf den vom Bw. ausgestellten
Abrechnungen scheint die Tätigkeitsangabe "Inkasso - Sicherstellung von
Objekten von Finanzierungsinstituten und anderen Unternehmen" auf.
Am 28. Dezember 1999
zeigte der Bw. der Wirtschaftskammer Niederösterreich den Nichtbetrieb
seiner Gewerbeberechtigung ab 31. Dezember 1999 an.
In den ursprünglich
für das Streitjahr abgegebenen Umsatz- und Einkommensteuererklärungen
sowie der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung waren Einnahmen in Höhe von
S 526.678,13 (wobei laut USt-Erklärung die Kleinunternehmerregelung
nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 beansprucht wurde) und
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von S 43.658,54
angegeben worden. Als Ausgaben wurden u.a. geltend gemacht: Kilometergeld
(S 410.197,13), Autoaufwand (S 42.000,30), Kirche (S 838,14),
Handyaufwand (S 7.980,00), Bezirksgericht (S 5.000,00).
Das Finanzamt
richtete - abgesehen von nicht berufungsgegenständlichen
Punkten, nämlich Kirchenbeitragszahlungen, Handyaufwand (S 7.980,00),
Bezirksgerichts-Verfahrenskosten (S 5000,00) - folgendes
Ersuchen um Ergänzung an den Bw.: "Da Ihre Umsätze die Grenze
von S 300.000,00 übersteigen, kommt die Kleinunternehmerregelung gem.
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG nicht zur Anwendung. Sie werden daher
gebeten, eine berichtigte Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärung
für 2001 sowie eine berichtigte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung einzureichen.
Als Ausgaben werden Kilometergelder (S 410.197,13) und ein
Autoaufwand (S 42.000,30) geltend gemacht. Es können entweder nur die
tatsächlich nachgewiesenen Kosten oder das Kilometergeld
berücksichtigt werden. Das amtliche Kilometergeld kann nur für
30.000 gefahrene Kilometer im Kalenderjahr gewährt werden oder bei
höheren Kilometerleistungen die tatsächlich nachgewiesenen Kosten. Sie
werden daher ersucht, die tatsächlichen Kosten nachzuweisen."
In Beantwortung dieses Ergänzungsvorhaltes legte der
Bw. eine berichtigte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung samt berichtigter
Erklärungen für das Streitjahr vor. Hinsichtlich der Ausgabenposition
Kilometergeld (S 410.197,13) legte der Bw. "betreffend der großen
Kilometergeldabrechnungen" Belegkopien für die Monate März, Mai, Juni,
Juli, September, Oktober, November und Dezember vor, mit denen er für seine
Tätigkeit dem Rechtsanwalt Dr. H.B. insgesamt S 266.152,40 in
"Rechnung" stellte. Hinsichtlich der "Kleinbetragsrechnungen" bot er an, diese,
falls sie benötigt werden, zur Verfügung zu stellen. Der
Aufwand wurde um den Autoaufwand (S 42.000,30) gekürzt. Die
berichtigte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wies Einnahmen von S 502.918,71
(welche sich aus vier Teilbeträgen, nämlich S 115.122,08 von
A.M.P., S 951,42 von Rf. GmbH & Co KG, S 2.723,58
von S.J. und S 384.121,63 von Rechtsanwalt Dr. H.B., zusammensetzten)
und Ausgaben (gesamt) von S 436.842,06 und somit Einkünfte aus
selbständiger Arbeit in Höhe von S 66.076,65 aus.
Gemäß dem Vermerk
am Ende der berichtigten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung seien die Einkünfte
neu aufgestellt worden, da es nur bei dem Rechtsanwalt möglich gewesen sei,
eine Mehrwertsteuerfaktura zu erstellen. Daher werde die Summe von
S 76.824,33 direkt vom Steuerkonto umgebucht. Dieser Betrag
errechnete sich durch Anwendung des 20%-igen Umsatzsteuersatzes auf den unter
den Nettoeinnahmen Rechtsanwalt Dr. H.B. ausgewiesenen Betrag in Höhe
von S 384.121,63.
Die Umsatzsteuerveranlagung
wurde gemäß der berichtigten Erklärung vorgenommen.
Bei Veranlagung zur Einkommensteuer wurde mit folgender
Begründung von der Erklärung abgewichen: "Weist der
Steuerpflichtige die tatsächlich durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges
bedingten Kosten nicht nach, kann das amtliche Kilometergeld auch dann nur
für 30.000 Kilometer gewährt werden, wenn die Zahl der beruflich
gefahrenen Kilometer im Kalenderjahr 30.000 übersteigt. Da ein
diesbezüglicher Nachweis nicht erbracht wurde, konnten nur Kilometergelder
für 30.000 Kilometer Berücksichtigung finden. Mit dem amtlichen
Kilometergeld sind sämtliche mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges
zusammenhängenden Aufwendungen einschließlich Autobahnvignette sowie
Maut- und Parkgebühren abgegolten. ... Betreffend der erklärten
Kilometergelder für rund 83.714 Kilometer war wie folgt zu verfahren: Lt.
Rechtsprechung ist amtliches Kilometergeld für maximal 30.000 Kilometer per
anno zulässig. Sodann gelten die mit der beruflichen Kfz-Benutzung
anfallenden Fixkosten als abgegolten. Es sind somit amtliche Kilometergelder von
maximal 147.000,00 möglich. Für nachweisliche Mehrfahrten (von mehr
als 30.000 Kilometern) sind somit lediglich noch Kosten für Benzin und
Öl schätzungsweise zu berücksichtigen, wofür jedoch bei
aller Erfahrung maximal je 1,- öS pro Kilometer anzusetzen ist, somit
für 53.714 Kilometer 53.714 öS (ein vermutlich
großzügig bemessener Betrag, da der erklärte Autoaufwand
ursprünglich mit insg. 42.000 erkl. wurde). Die Fahrtkosten beziffern sich
somit mit 200.714 öS (= 147.000 + 53.714). Der Hinzurechnungsbetrag
beträgt folgl. 209.483 (= 410.197 - 200.714). Und der berichtigte
Gewinn beträgt somit 275.560 öS. Es wird ausdrücklich
vermerkt, dass der Verrechnungsmodus nach geleisteten Fahrt-Kilometern (lt.
Rechnungsbelegen) nicht geeignet ist, die o.a. Rechtslage (KM-Geld Limitierung)
abzuändern (Modus der Leistungsverrechnung)."
Im Einkommensteuerbescheid waren in den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit die von bezugsauszahlenden Stellen gemeldeten
steuerpflichtigen Bezüge (245) nachfolgender Lohnzettel
enthalten:
|
Bezugsauszahlende Stelle:
|
Bezugszeitraum:
|
Dr. H.B.
|
01.01. bis
31.12.2001
|
Beträge in
|
ATS
|
Bruttobezüge (210)
|
60.951,00
|
Sonstige Bezüge vor Abzug d.
SV-Beiträge (220)
|
7.954,00
|
SV-Beiträge für laufende Bezüge
(230)
|
1.633,00
|
Steuerpflichtige Bezüge (245)
|
51.364,00
|
|
|
Rf. GmbH & Co KG
|
01.01. bis
31.12.2001
|
Beträge in
|
ATS
|
Bruttobezüge (210)
|
107.800,00
|
Sonstige Bezüge vor Abzug d.
SV-Beiträge (220)
|
15.400,00
|
SV-Beiträge für laufende Bezüge
(230)
|
16.817,00
|
Steuerpflichtige Bezüge (245)
|
75.583,00
|
SV-Beiträge für sonstige Bezüge
(225)
|
2.649,00
Gegen diese Bescheide
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für 2001 wurde Berufung erhoben und
begründend ausgeführt, dass nach Prüfung durch eine
Steuerberatungsgesellschaft dem Bw. mitgeteilt worden sei, dass für
Sachaufwendungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses keine Rechnung (mit
MwSt) auszustellen gewesen wäre. Auf die Anweisung des Finanzamtes hin sei
eine geänderte Jahreserklärung 2001 mit Mehrwertsteuerbelastung
erstellt worden. Dies sei aber in diesem Fall nicht notwendig. Der Bw. ersuchte
daher, die Einkommensteuer und Umsatzsteuer auf null zu setzen.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung ab: "Bei
gegenständlichen Honoraren lt. vorliegenden Rechnungen handelt es sich dem
wahren wirtschaftlichen Gehalt entsprechend nicht um bloße
Kostenersätze zu Sachaufwendungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
sondern offenkundig und tatsächlich um Leistungsentgelte, die
fahrtleistungsabhängig dem Kunden für im Rahmen einer betrieblichen
Tätigkeit erbrachte Dienstleistungen in Rechung gestellt wurden. Der
besondere Verrechnungsmodus zur betrieblichen Leistungserbringung ändert
nichts am eigentlichen Entgeltcharakter der vereinnahmten Beträge, die als
Leistungsentgelte der Umsatzbesteuerung unterliegen. Auch die
Einkünfteermittlung zur unternehmerischen Tätigkeit war demnach zu
Recht einer entsprechenden Anpassung zu unterziehen. Die beantragte Nullstellung
der Einkommensteuer ist zudem bei Gewahrung der Aktenlage sachlich
unbegründet. Ihrer Berufung war somit der angestrebte Erfolg zu
versagen."
Daraufhin wurde ein Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz wie folgt eingebracht: Der Bw. sei als echter Dienstnehmer
geringfügig in der Kanzlei seines ausgewiesenen Rechtsvertreters
beschäftigt und erziele aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen dieser Einkünfte sei er mit
seinem privaten KFZ unterwegs und verrechne der Kanzlei seines ausgewiesenen
Vertreters die anfallenden Kilometer mit € 0,36 (bis Ende 2001 mit
S 4,90) pro Kilometer. Diese erbrachte Kilometerleistung sei ein
Aufwandersatz und unterliege nicht dem Lohn- und Sozialversicherungsabzug und
auch nicht der Umsatzsteuer, und es sei davon daher auch keine Einkommensteuer
zu entrichten. Die Ermittlung seiner Einkünfte sei daher zu Unrecht einer
entsprechenden Anpassung unterzogen worden. Die weiteren
Ausführungen beziehen sich auf das Schuldenregulierungsverfahren des
Bw.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die
Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann,
diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen,
die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (20.1.2000, 95/15/0015, 0019) steht der
Abgabenbehörde grundsätzlich die Wahl der Schätzungsmethode frei,
wobei allerdings jene Methode zu wählen ist, die im Einzelfall zur
Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe
zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. zB. das Erkenntnis vom
22.2.1995, 95/13/0016, mwN, ÖStZB 1995, 577).
In der Folge sind die
(allenfalls ermittelten einschließlich der teilweise) geschätzten
Bemessungsgrundlagen der Abgabenbemessung zugrunde zu legen. (VwGH vom
30.11.1999, 94/14/0173).
Im Erkenntnis vom 15.7.1998, 95/13/0286, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Schätzungsverfahren
einwandfrei abgeführt werden muss, die zum Schätzungsergebnis
führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein
müssen und das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen muss.
Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel
gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die
größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.
Hierbei muss die Behörde
im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen
substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen
eingehen. (vgl. für viele etwa E 19.3.1998, 96/15/0005, ÖStZB 1999,
72, und 24.2.1998, 95/13/0083, ÖStZB 1999, 69, jeweils mwN).
Vom Bw. wird die von ihm
ausgeübte Tätigkeit ("Einkunftsart") mit "Sicherstellung von Objekten
und anderen Unternehmen" bezeichnet. Nach den eigenen Angaben des Bw. im
Fragebogen sowie in der Niederschrift über die Erhebung anlässlich der
Neuaufnahme handelte es sich bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit um
"Detektei, Einziehung von PKW im Auftrag von Banken"; einen ähnlichen
Tätigkeitsinhalt weist die erteilte Gewerbeberechtigung aus, nämlich
das Feststellen des Standortes geleaster oder finanzierter beweglicher
Güter im Auftrag von Finanzierungsinstituten und anderen Unternehmen -
wenngleich der Nichtbetrieb der Gewerbeberechtigung ab 31. Dezember 1999
angezeigt wurde.
Im Rahmen dieser
Tätigkeit, welche der Bw. für seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter,
einen Rechtsanwalt, und daneben in geringerem Ausmaß für andere
Personen ausübte, war der Bw. seinen unwidersprochenen Angaben zufolge mit
seinem eigenem KFZ unterwegs und wurden Kilometergelder verrechnet. Nach dem
Inhalt der vorgelegten berichtigten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung standen im
Berufungsjahr Einnahmen in Höhe von rund S 503.000,00 -
abgesehen von weiteren nicht berufungsgegenständlichen Aufwendungen wie
für Taxi, Fachliteratur, Büromaterial, Handy, Computerzubehör und
Fax - auf der Ausgabenseite Kilometergelder in Höhe von rund
S 410.000,00 gegenüber. Unter Bedachtnahme auf die absolute Höhe
und insbesondere auf die relative Höhe der geltend gemachten Ausgaben, also
des geltend gemachten Kilometergeldes gegenüber den Einnahmen, ersuchte das
Finanzamt den Bw. unter Hinweis auf den Umstand, dass das amtliche Kilometergeld
nur für 30.000 gefahrene Kilometer im Kalenderjahr oder bei höheren
Kilometerleistungen die tatsächlich nachgewiesenen Kosten gewährt
werden könnten, zu Recht, die tatsächlichen Kosten
nachzuweisen.
Die diesbezüglich
vorgelegten Kilometergeldabrechnungen haben folgende Inhalte:
Firma (Name des Bw., ab Juni
Firma R-M), Inkasso - Sicherstellung von Objekten von
Finanzierungsinstituten und anderen Unternehmen Anschrift des
Bw. Name und Anschrift des
Leistungsempfängers Rechnung.Nr. Datum Betrifft:
Kilometergeld-Abrechnung für
(Monatsangabe) Vereinbarungsgemäß erlaube ich mir für
meine Tätigkeit folgende Rechnung zu stellen: (Datum, Ortsangabe,
Km-Anzahl, Schillingbetrag)
Die Abrechnungen weisen im Einzelnen nachstehende Angaben
aus:
|
Datum
|
Ort
|
km
|
|
Datum
|
Ort
|
km
|
März
|
|
|
|
6.
|
Pertisau
|
1016
|
1.
|
Pistorf
|
475
|
|
7.
|
Oberwart
|
292
|
2.
|
Steyr
|
406
|
|
7.
|
Raab
|
556
|
9.
|
Klagenfurt
|
667
|
|
10.
|
Spital/Drau
|
848
|
12.
|
Silz
|
1046
|
|
11.
|
BMW
|
118
|
14.
|
Burg
|
354
|
|
12.
|
Dietersdorf
|
450
|
15.
|
Mörbisch usw.
|
352
|
|
13.
|
Maurach
|
960
|
22.
|
Graz usw.
|
692
|
|
14.
|
Graz
|
426
|
27.
|
Lebring
|
490
|
|
17.
|
Götzis
|
1368
|
29.
|
Reitern usw.
|
653
|
|
19.
|
Leibnitz
|
446
|
Mai
|
|
|
|
20.
|
Villach
|
374
|
9.
|
Tullnerbach
|
117
|
|
20.
|
Bregenz
|
548
|
17.
|
Spital/Drau
|
848
|
|
20.
|
Wien
|
686
|
22.
|
Himberg
|
122
|
|
21.
|
Kufstein
|
759
|
28.
|
Oberwart usw.
|
718
|
|
25.
|
Gröbming
|
789
|
31.
|
Baden
|
120
|
|
27.
|
Steeg
|
676
|
Juni
|
|
|
|
28.
|
Klagenfurt
|
694
|
5.
|
Fornach
|
554
|
|
Oktober
|
|
|
12.
|
Gröbming
|
630
|
|
1.
|
Maurach
|
960
|
13.
|
St. Valentin
|
366
|
|
4.
|
Linz
|
394
|
13.
|
Leibnitz usw.
|
516
|
|
5.
|
Spital/Drau
|
848
|
16.
|
St. Valentin
|
366
|
|
8.
|
Raab
|
556
|
18.
|
Wörgl usw.
|
1153
|
|
12.
|
Dietersdorf
|
450
|
19.
|
Maurach
|
960
|
|
15.
|
Graz
|
426
|
21.
|
Haag/Hausr.
|
520
|
|
17.
|
Götzis
|
1368
|
22.
|
Salzburg
|
678
|
|
19.
|
Oberwart
|
292
|
26.
|
Salzburg
|
617
|
|
22.
|
Villach
|
748
|
29.
|
Leoben usw.
|
575
|
|
29.
|
Wr. Neustadt
|
140
|
Juli
|
|
|
|
30.
|
Bregenz
|
1372
|
2.
|
Linz
|
452
|
|
November
|
|
|
3.
|
Feldkirch
|
1324
|
|
5.
|
Pertisau
|
1016
|
5.
|
Hall i. Tirol
|
990
|
|
8.
|
Linz
|
436
|
6.
|
Klagenfurt
|
667
|
|
13.
|
Klagenfurt
|
667
|
9.
|
Silz
|
1086
|
|
16.
|
Gosau
|
652
|
10.
|
Traismauer
|
240
|
|
22.
|
Schwaz
|
978
|
11.
|
Linz
|
436
|
|
Dezember
|
|
|
13.
|
Silz
|
1086
|
|
3.
|
Mattighofen
|
720
|
17.
|
Baden usw.
|
235
|
|
5.
|
Linz
|
436
|
19.
|
Steeg
|
653
|
|
10.
|
Hallein usw.
|
960
|
25.
|
Feldkirch
|
1324
|
|
12.
|
Gosau
|
652
|
27.
|
Spital/Drau
|
848
|
|
17.
|
Schwaz
|
978
|
31.
|
Pertisau
|
1016
|
|
18.
|
Griesk.
|
718
|
September
|
|
|
|
20.
|
Leoben
|
352
|
3.
|
St. Georgen
|
820
|
|
21.
|
Klagenfurt
|
667
|
4.
|
Griesk.
|
490
|
|
27.
|
Arnoldstein
|
767
|
5.
|
Baden
|
96
|
|
Zwischensumme
|
28559
|
Zwischensumme
|
25758
|
|
|
|
|
Gesamtsumme
|
|
|
|
|
54317
Mit der
Vorlage dieser Kilometergeldabrechnungen kam der Bw. dem Ersuchen des
Finanzamtes nicht nach. Vorzulegen wären die mit der KFZ-Benützung im
Zusammenhang stehenden Ausgabenbelege, insbesondere Tankrechnungen, Service- und
Reparaturrechnungen, gewesen.
Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in
seinem Erkenntnis vom 30.11.1999, 97/14/0174, lag folgender Sachverhalt
zugrunde:
Mit Vorhalt vom 14. September 1995 forderte das Finanzamt
den Beschwerdeführer auf, die tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten (AfA,
Benzin, Reparaturen, etc.) bekannt zu geben. Da der PKW überwiegend
beruflich genutzt werde (mehr als 30.000 km im Kalenderjahr), stelle er ein
Arbeitsmittel gemäß
§ 16 "Abs. 7" EStG 1988 dar.
Im angefochtenen Bescheid führte die belangte
Behörde aus, das Kilometergeld dürfe dann nicht herangezogen werden,
wenn es dadurch zu einer unvertretbaren Abweichung von den tatsächlichen
Kosten komme. Da das amtliche Kilometergeld auf eine durchschnittliche
Jahresleistung von 15.000 km abstelle, käme es bei höheren
Kilometerleistungen zu Verzerrungen, insbesondere im Hinblick auf Fixkosten, wie
AfA, Versicherungen, Kfz-Steuer und Schuldzinsen. Diese Auffassung stehe auch
mit den Einkommensteuer-Kommentaren von Doralt und Quantschnigg-Schuch im
Einklang. Nach Auffassung des BFH sei jedenfalls ab einer Jahresfahrleistung von
40.000 km zu prüfen, ob der Ansatz des Kilometergeldes zu einer
offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führe. Der Beschwerdeführer
beziffere seine beruflich und betrieblich zurückgelegten Fahrten mit 51.946
km. Bei dieser Kilometerleistung sei anzunehmen, dass die Anwendung des
amtlichen Kilometergeldes im Vergleich zu den tatsächlichen Kosten zu
Verzerrungen und damit zu einer unzutreffenden Besteuerung führe. Die vom
Beschwerdeführer ermittelten Kosten erschienen deutlich überhöht,
da infolge der hohen Fahrleistung insbesondere die in den Kilometergeldern
enthaltenen Fixkosten unangemessen hoch berücksichtigt seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die (in diesem
Verfahren erhobene) Beschwerde erwogen:
In seinem Erkenntnis vom 8.10.1998, 97/15/0073, hat sich
der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit der hier strittigen Frage
auseinander gesetzt. Er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass
Fahrtaufwendungen sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen
Bereich stets in der tatsächlichen Höhe als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
Gleichwohl könne das amtliche Kilometergeld in vielen
Fällen zu einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden
Ergebnis führen. Bei höheren Kilometerleistungen würden sich die
tatsächlichen Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW im Hinblick auf
den hohen Anteil an Fixkosten jedoch degressiv entwickeln. Bemesse man auch in
solchen Fällen die Werbungskosten für PKW-Fahrten mit dem amtlichen
Kilometergeld, ergebe sich hingegen ein lineares Ansteigen, welches immer mehr
von den tatsächlichen Aufwendungen abweiche.
Ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten
durch den Ansatz der amtlichen Kilometergelder besteht nach dem Gesagten
nicht.
Eine am Prinzip der
persönlichen Leistungsfähigkeit orientierte Interpretation ergibt
daher ebenfalls, dass Fahrtaufwendungen stets in ihrer tatsächlichen
Höhe (anteilige AfA, Benzinkosten, etc.) als Werbungskosten anzusetzen
sind. Bei dieser Interpretation entsprechen die Regelungen für die
einkünftemindernde Berücksichtigung von Fahrtaufwendungen im
außerbetrieblichen Bereich jenen im betrieblichen Bereich.
Nach Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, Tz. 220 zu § 16
(unter Fahrtkosten) stellt das amtliche Kilometergeld auf eine durchschnittliche
Jahreskilometerleistung von 15.000 km ab (BMF, ARD
1991/4255/17).
Daraus ergibt sich für den
gegenständlichen Fall, dass der in Höhe des amtlichen Kilometergeldes
geltend gemachte Aufwand für die durch den Bw. beanspruchte
Jahreskilometerleistung (rund
84.000 km) nicht in voller Höhe einen Aufwandersatz darstellt.
Gemäß den obigen Ausführungen nimmt bei Fahrtleistungen von
über 30.000 km jährlich der Fixkostenanteil bei Ansatz des
Kilometergeldes überhand; dies hat das Finanzamt bereits in dem
Ergänzungsvorhalt dargelegt. Die vom Finanzamt gewählte Vorgangsweise
der Berücksichtigung von geschätzten Fahrtaufwendungen kann sich auf
Judikatur und Literatur stützen.
Die vom Bw. pro im Rahmen
seiner Tätigkeit zurückgelegten Kilometer kassierten
Kilometergeldsätze stellen bei ihm eine Einnahme dar, weil sie über
einen bloßen Aufwandersatz weit hinausgingen. Mit dieser
Beurteilung steht nachfolgende Überlegung in Einklang: Aus den vom Bw.
vorgelegten "großen Kilometergeldabrechnungen" allein - mit
welchen lediglich eine Fahrtleistung von rund 54.300 km, also von nicht
einmal 2/3 der geltend gemachten Kilometerzahl, abgedeckt wird - sind schon
83 Fahrten für Rechtsanwalt Dr. H.B. ersichtlich, wovon sich 59
Fahrten auf Entfernungen von 450 km oder weit darüber (bis
1.368 km) erstreckten und bloß 10 Fahrten unter 300 km
betrugen. Es bedarf keiner weiteren Erörterungen, dass mit diesen
Fahrtbewegungen ein beträchtlicher Zeitaufwand verbunden war. Diesen stehen
jedoch - ginge man nicht von weit über einen bloßen
Aufwandersatz hinausgehenden kassierten Beträgen aus - keine
auch nur einigermaßen entsprechenden Geldleistungen gegenüber. Laut
der berichtigten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung übersteigen die Einnahmen das
Kilometergeld nur um rund S 93.000,00 und verbleiben nach Abzug der
übrigen Ausgabenpositionen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in
Höhe von rund S 66.000,00; die Jahres-Bruttobezüge bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von Rechtsanwalt
Dr. H.B. betragen auch lediglich S 60.951,00.
Die Berufung war daher
hinsichtlich der Einkommensteuer als unbegründet abzuweisen.
Soweit die Berufung die
Umsatzsteuer betrifft, ist Folgendes auszuführen:
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sprechen für das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber
und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers.
Ein weiteres Kriterium für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ist
insbesondere das Fehlen des für eine selbständige Tätigkeit
typischen Unternehmerrisikos. Dieses besteht darin, dass der Leistungserbringer
die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen-
als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen, und solcherart den
finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend gestalten zu können.
Jedoch kennzeichnet das
Kriterium der Weisungsgebundenheit nicht jedes Dienstverhältnis in gleicher
Weise. Es dient vielmehr vornehmlich der Abgrenzung gegenüber einer
selbständig ausgeübten Tätigkeit im Sinne des § 47
Abs. 2 EStG 1988. Eine weitestgehende zeitliche Ungebundenheit
ist nicht ausschließlich ein Argument gegen die Nichtselbständigkeit,
da sie beispielsweise bei vielen im Außendienst tätigen Angestellten
nicht ausgeschlossen wird.
Der durch die hohen
Fahrtleistungen ersichtliche ständige Einsatz des Bw. für die Kanzlei
seines ausgewiesenen Rechtsvertreters Rechtsanwalt Dr. H.B. weist auf eine
Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Kanzlei des Rechtsanwaltes
hin. Die Argumentation des Bw., wonach dieser als Dienstnehmer in der
Kanzlei seines ausgewiesenen Rechtsvertreters beschäftigt sei, stimmt mit
den dem Finanzamt gemäß
§ 84 EStG 1988
übermittelten Lohnzetteln überein. Aus dem vom Finanzamt ins
Treffen geführten Umstand, dass der Bw. Rechnungen erstellt habe, kann
deshalb auf eine unternehmerische Betätigung nicht geschlossen werden, weil
es sich tatsächlich bloß um Kilometergeld-Abrechnungen handelte und
eine Umsatzsteuer nicht ausgewiesen wurde. Eine Rechnung im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes wurde somit vom Bw. nicht gelegt. Auch das sich aus
den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen ergebende Bild der Aufwendungen lässt
nicht zwingend auf eine unternehmerische Betätigung schließen. Die
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen enthalten nämlich - abgesehen von
der oben beurteilten Position Kilometergeld - nur mehr oder weniger
geringfügige Posten wie für Taxi, Fachliteratur, Büromaterial,
Handy, Computerzubehör, Fax etc.
Der Bw. war im Rahmen seiner
Tätigkeit mit seinem eigenem KFZ unterwegs und verrechnete pro gefahrenem
Kilometer Kosten in Höhe des Kilometergeldsatzes. Gegen das Tragen
eines Unternehmerrisikos spricht, dass der Bw. mit der Abrechnung der
Kilometergelder pro gefahrenem Kilometer für Fahrten für den
Rechtsanwalt keine ins Gewicht fallende Möglichkeit hatte, die Höhe
seiner Einnahmen zu gestalten; die gewählte Abrechnung nimmt nicht auf
unternehmerische Leistungen des Bw. oder einen bestimmten persönlich
geschuldeten Erfolg Bezug.
Abschließend sei bemerkt,
dass für das Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit des Bw.
die im Streitzeitraum aufrechte Anzeige des Nichtbetriebes der
Gewerbeberechtigung des Bw. spricht.
Daher war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
13. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4624-W/02
- Stammnummer
- 4064
- Gültig
- 13.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF