Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0042-I/02
Fahrtkosten (Kilometergelder) eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0042-I/02vom 26.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Nachweis einer betrieblichen Reise und der Anzahl der dabei zurückgelegten Kilometer kann nicht nur durch eine ordnungsgemäße Führung und Vorlage eines Fahrtenbuches, sondern auch durch andere Aufzeichnungen erbracht werden. Insbesondere eignen sich dazu auch Reisekostenabrechnungen, die die erforderlichen Angaben enthalten (vgl. VwGH v. 23.5.1990, 86/13/0181). Besteht aber Zweifel darüber, ob die den Reisekostenabrechnungen zugrundeliegenden Dienstreisen auch tatsächlich im angegebenen Ausmaß durchgeführt worden sind und ob dazu - wie behauptet - private Kraftfahrzeuge verwendet worden sind, so liegt es an der Bw. diese Zweifel durch geeignete Beweismittel auszuräumen.
Kann nicht erwiesen werden, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer und sein bei der Bw. (GmbH) angestellter Vater für betrieblich bedingte Reisen ihre privaten PKW verwendet haben, sondern liegt die Vermutung nahe, dass dafür betriebseigene Fahrzeuge der Bw. benutzt worden sind, so können die dafür gewährten Fahrtkostenvergütungen (Kilometergelder) der Bw. (GmbH) nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 hat es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung zu bleiben, ob das Einkommen im Wege der Ausschüttung verteilt wird. Die Kapitalertragsteueranlastung hat den steuerlichen Gewinn der Bw. nicht gemindert. Die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer darf daher nicht dazu führen, dass das Einkommen der Bw. (GmbH) um die Kapitalertragsteuer angehoben wird (vgl. VwGH 23.10.1997, 96/15/0180).
Die Bestimmungen in § 13 Abs. 2 bzw. Abs. 5 UStG 1972 idF BGBl. 27/1974, die einen Vorsteuerabzug aus Kilometergeldern für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges, das nicht zum Betriebsvermögen gehört (§ 13 Abs. 2) oder für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges des Arbeitnehmers vorsahen (§ 13 Abs. 5), sind bereits mit dem 2. Abgabenänderungsgesetz 1977, BGBl. 645/1977, aufgehoben worden. Ein Vorsteuerabzug aus Kilometergeldern ist auch im Geltungsbereich des UStG 1994 ausgeschlossen.
Dem Umstand, dass der Durchführungserlass zum UStG 1972 vom 30. Oktober 1972, der einen Vorsteuerabzug aus Kilometergeldern vorsah, (Abschnitt 99, Abs. 1 Z. 1 und 2) unverändert im Kodex Steuererlässe, Band II, Stand 1.9.1996, abgedruckt ist, kommt keine rechtliche Bedeutung zu.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch die Wirtschaftstreuhand- u. Steuerberatungsgesellschaft Dr. Gapp und
Mag. Geiger OEG, gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck
betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahr 1994 -
1996
entschieden: Die
Berufungen gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die
Jahre 1994 - 1996 sowie Umsatzsteuer für die Jahre 1995 und
1996 werden als unbegründet abgewiesen. Die Umsatzsteuerbescheide für
1995 und 1996 bleiben unverändert.
Die Bescheide
betreffend Körperschaftsteuer für 1994 - 1996 werden
abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben
betragen:
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1994
|
1995
|
1996
|
Einkommen
|
6.489,68
€
|
56.626,67
€
|
0,00
€
|
Körperschaftsteuer:
|
2.206,49
€
|
19.253,07
€
|
1.090,09
€
|
Abgabenschuld:
|
2.078,59
€
|
18.440,15
€
|
627,17
€
Der Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1994 wird teilweise Folge
gegeben.
|
|
1994
|
steuerpflichtiger Umsatz
|
914.420,53
€
|
Umsatzsteuer:
|
81.181,15
€
Die
Fälligkeit dieser Abgaben erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw., einer GmbH, deren
Unternehmensgegenstand die Herstellung und die Verlegung von Industrieböden
ist, wurde von November 1997 bis April 1998 eine die Jahre 1994 bis 1996
umfassende Buch- und Betriebsprüfung durchgeführt. Dabei wurde
festgestellt, dass die Bw. dem geschäftsführenden Gesellschafter G.P.
und seinem bei der Bw. beschäftigten Vater J.P. nachfolgende Fahrtkosten
vergütet hat:
|
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1994
|
1995
|
1996
|
G.P.
|
335.133,00
S (72.855 km)
|
315.238,00
S (68.530 km)
|
321.737,80
S (69.943 km)
|
J.P.
|
282.702,20
S (61.457 km)
|
311.610,20
S (67.741 km)
|
318.973,20
S (69.342 km)
|
Summe
|
617.835,20
S
|
626.848,20
S
|
640.711,00
S
Von diesen Fahrkosten
errechnete die Bw. die nachfolgend angeführten Vorsteuern. Die
Nettobeträge wurden als Betriebsausgaben geltend gemacht (Tz. 25 des
Bp-Berichtes vom 22.5.1998).
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
Vorsteuern:
|
102.972,53
S
|
104.474,67
S
|
106.785,17
S
|
Nettobetrag:
|
514.862,67
S
|
522.373,33
S
|
533.925,83
S
Der Prüfer erkannte den
Vorsteuerabzug nicht an und wies in Tz. 16 des Bp-Berichtes darauf hin, dass ein
Vorsteuerabzug aus Kilometergeldern bereits seit dem 2.
Abgabenänderungsgesetzt 1977 nicht mehr möglich sei.
Von den als Betriebsausgaben
geltend gemachten Fahrtkosten erkannte der Prüfer das amtliche
Kilometergeld nur für nachfolgend angeführte Kilometeranzahl
an:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
G.P.
|
6.000
km
|
6.000
km
|
40.000
km
|
J.P.
|
12.000
km
|
12.000
km
|
12.000
km
|
Summe
|
18.000
km
|
18.000
km
|
52.000
km
Die nicht als Betriebsausgaben
anerkannten Fahrtkosten wurden vom Prüfer als verdeckte
Gewinnausschüttung behandelt. Er führte dazu im Wesentlichen aus, als
Aufzeichnungen der geltend gemachten Kilometergelder seien nachgeschriebene
Fahrtenbücher vorgelegt worden. Die Originalaufzeichnungen seien angeblich
bei einem Diebstahl abhanden gekommen.
J.P. habe angegeben, dass er
für die betrieblichen Fahrten seinen privaten PKW der Marke Subaru Legacy
verwendet habe. Durchgeführte Erhebungen hätten aber ergeben, dass
J.P. die geltend gemachte Kilometerleistung mit diesem Fahrzeug nicht gefahren
sein kann. Als Grundlage für diese Beurteilung hätten
Kilometerstandaufzeichnungen auf den Servicerechnungen der Fa. K. gedient. Der
angeführt PKW sei am 21. September 1995 mit einem Kilometerstand von 49.852
km gekauft worden. Auf der Servicerechnung vom 18. April 1996 weise das Fahrzeug
einen Kilometerstand von 58.753 km und auf der Servicerechnung vom 20. November
1996 einen von 63.964 km. Aus den Servicerechnungen ergebe sich somit eine
Fahrleistung von 14.112 km in 14 Monaten, das entspreche einer monatlichen
Fahrleistung von 1.008 km. Dem Einwand der Bw., die Kilometerstände
könnten nicht stimmen, es fehle die Hunderttausenderstelle, könne
nicht gefolgt werden, denn in diesem Falle müsste J.P. in einem Zeitraum
von 7 Monaten 108.901 km gefahren sein. Dem Hinweis auf den zum Zeitpunkt der
Schlussbesprechung am 27. April 1998 vorhandenen Kilometerstand von 211.885 sei
zu entgegnen, dass eine durchschnittliche Kilometerleistung von 8.700 pro Monat
durchaus möglich erscheine, zumal nicht ausgeschlossen werde, dass auch
betriebliche Fahrten durchgeführt worden seien.
Der Geschäftsführer G.P. gab an, er habe im
Prüfungszeitraum die geltend gemachten betrieblichen Fahrten von 1994 bis
März 1996 mit dem PKW (Marke: Daihatsu Cuore) seiner damaligen Frau bzw.
mit dem PKW (Marke: VW Golf) seiner Freundin und ab März 1996 mit dem von
ihm angeschaffenen PKW der Marke Ford Galaxy, der zum Zeitpunkt der
Schlussbesprechung einen Kilometerstand von 98.072 aufwies, durchgeführt.
Erhebungen hätten auch hier ergeben, dass G.P. die im
Zeitraum vom 1994 bis März 1996 abgerechneten Kilometer mit den
angeführten Fahrzeugen, bei Berücksichtigung eines entsprechenden
Privatanteiles, nicht gefahren sein kann. Seine damalige Gattin P.P.
bestätigte zwar, dass G.P. ihren PKW für betriebliche Fahrten genutzt
habe, aber nur für Fahrten im Tiroler Raum. Zum Zeitpunkt des Augenscheines
am 7. April 1998 habe der PKW von Frau P.P. einen Tachostand von rd. 44.000 km
aufgewiesen. Im Zuge der Schlussbesprechung sei dann erstmals behauptet worden,
neben dem PKW von P.P. sei auch noch der PKW (VW-Golf) seiner damaligen Freundin
"vorhanden gewesen", dieser wies zum Stichtag 27. April 1998 einen
Kilometerstand von 249.031 auf. Hiezu sei zu bemerken, dass dieses Kraftfahrzeug
ein Mindestalter von 9 Jahren aufweise (alte, schwarze Nummertafel) und eine
jährliche Kilometerleistung von rund 27.000 km für private Zwecke
durchaus möglich erscheine.
Weiters stellte der Prüfer
fest, dass die vorgelegten Kilometeraufzeichnungen sachlich teilweise unrichtig
seien, da an gewissen Tagen Kilometergelder und Tagesdiäten verrechnet
worden seien, obwohl sich G.P. lt. Eurocardabrechnungen im Ausland aufgehalten
habe.
Zur Notwendigkeit der
Durchführung betrieblicher Fahrten mit Privatfahrzeugen, führte der
Prüfer aus, nach den Angaben der Bw. benötige J.P., der für die
Requirierung der Aufträge, G.P., der für die Bauleitung vor Ort, ein
Team, das für die Verlegung und ein weiteres Team, das für die
Glättung der Böden zuständig sei, je ein Kraftfahrzeug. Hierzu
sei anzumerken, dass mit den Kraftfahrzeugen, die sich im Prüfungszeitraum
im Betriebsvermögen der Bw. befanden, durchaus das Auslangen habe gefunden
werden können. In den Berufungsjahren hätten sich folgende Fahrzeuge
im Betriebsvermögen der Bw. befunden:
In den Jahren 1994 und 1995:
Mazda 626, Fort Transit, Chrysler Voyager 2.5, Chrysler Voyager 2.5 TD LE. Im
Jahr 1996: Fort Transit, Chrysler Voyager 2.5, Chrysler Voyager 2.5 TD
LE.
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht und erlies nach Wiederaufnahme
der Verfahren am 27. August 1998 einen neuen Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer für 1995 und am 31. August 1998 neue Bescheide
betreffend Umsatzsteuer für 1994 - 1996 und Körperschaftsteuer
für 1994 und 1996.
In den mit Schreiben vom 28.
September und 1. Oktober 1998 eingebrachten Berufungen bekämpfte die Bw.
die oben angeführten Sachbescheide.
Die Berufungen richten sich
gegen die Kürzung der als Betriebsausgaben geltend gemachten
Kilometergelder und gegen die Versagung des Vorsteuerabzuges. Gleichzeitig wurde
betreffend Umsatzsteuer 1994 die Berücksichtigung von bisher nicht geltend
gemachter Einfuhrumsatzsteuer von 2.393,94 S als Vorsteuer beantragt. Im
Übrigen wurde eine erklärungsgemäße Veranlagung
begehrt.
In der Begründung wurde
vorgebracht, bezüglich der Kürzung der Vorsteuer aus den
Kilometergeldern werde auf die Ausführungen im Durchführungserlass
Umsatzsteuer, Abschnitt 99, im Kodex Steuererlässe, Stand 01.09.1996, Seite
49, verwiesen, wonach sich bei Reisekosten die Ermittlung des Vorsteuerabzuges
auf der Grundlage von Pauschalbeträgen auch auf die Kilometergelder
für die Benützung eines nicht zum Betriebsvermögen
gehörenden Kraftfahrzeuges (§ 13 Abs. 2) erstrecke. Daraus sei
abzuleiten, dass für nicht dem Betriebsvermögen zugehörige Kfz
der Vorsteuerabzug zulässig sei.
Hinsichtlich der nicht als
Betriebsausgaben anerkannten Kilometergelder wird ausgeführt, das Finanzamt
bezweifle die "Rechtmäßigkeit der geschriebenen
Kilometergelder" und halte die Fahrtenbücher für
nachgeschrieben. Dagegen verwehre sie sich auf das Heftigste, es seien laufend
Aufzeichnungen geführt worden, welche dann im Büro lediglich
"reingeschrieben" worden seien. Wenn das Finanzamt die gefahrenen
Kilometer schätze, so habe es die Schätzung annähernd auf die
tatsächlichen Werte abzustimmen. Zum Arbeitsablauf und der benötigten
Kraftfahrzeuge führte sie aus, der Einbau der Industrieböden erfolge
in der Zeit von 7.00 bis 14.00-15.00 Uhr mit drei Bediensteten und G.P., der den
Einbau überwache. Nach dem Einbau würden die Maschinen und Geräte
noch gereinigt, sodass diese drei Mann gegen 16.00 Uhr auf der Baustelle fertig
seien und die Möglichkeit hätten, heim bzw. ins Quartier zu fahren.
G.P. habe die Aufgabe, die nachfolgenden Baustellen so rechtzeitig zu
überwachen, dass die vereinbarten Termine auch eingehalten werden
könnten und eventuelle Unzulänglichkeiten auf der Baustelle
rechtzeitig in Ordnung gebracht werden könnten. Diese Arbeit könne von
ihm nicht erst nach 16.00 oder 17.00 Uhr durchgeführt werden. So müsse
er beispielsweise von einer Baustelle in Wien bzw. Wien-Umgebung zur
nächsten Baustelle nach Linz oder unter Umständen nach Vorarlberg
fahren. Gegen Mittag würden zwei Mann mit der Glättung der verlegten
Böden beginnen. Die Glättung dauere immer bis Mitternacht, könne
aber auch bis zum Morgen dauern. Ein weiterer Mann komme am Tag nach der
Verlegung mit der Fugenschneidemaschine an die Baustelle, der den Beton in
Felder von ca. 4x4 m schneide und Reinigungsarbeiten durchführe,
sodass dieser Mann immer einen Tag später auf der Baustelle beginne und
auch einen Tag später wieder verlasse. Es müssten daher sowohl G.P.,
die drei Mann, die den Betoneinbau durchführten, der Glättertrupp, da
diese oft unverhofft z.B. mitten in der Nacht Treibstoff besorgen müsse und
der Fugenschneider, da er mit einer ca. 400 kg schweren Maschine unterwegs sei,
ein eigenes Fahrzeug haben. Da sie als Firmenfahrzeuge nur den Ford Transit und
zwei Chrysler zur Verfügung gehabt hätten, hätten sowohl G.P. als
auch J.P. ihre eigenen Fahrzeuge verwenden müssen. Dass keine
zusätzliche Firmenfahrzeuge angeschafft worden seinen, beruhe auf
wirtschaftlichen Überlegungen. Es wäre wohl unsinnig gewesen, zwei
weitere Firmenfahrzeuge anzuschaffen, während ihre Privatfahrzeuge in den
Garagen verrostet wären. Daraus ergebe sich zweifelsfrei, dass die geltend
gemachten Kilometergelder den Tatsachen entsprächen. Der tatsächliche
Arbeitsablauf sei im Zuge der Betriebsprüfung in keinem Punkt widerlegt
noch sonst wie berücksichtigt worden. Es könne ihr daher sicher keine
verdeckte Gewinnausschüttung zugerechnet werden, zumal G.P und J.P. nur die
von ihnen gefahrenen Kilometer geltend gemacht hätten.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 16. April 1999 wies das zuständige Finanzamt die Berufungen betreffend
Umsatzsteuer für 1995 und 1996 und Körperschaftsteuer für
1994-1996 als unbegründet ab. Der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid
1994 gab es in einer Berufungsvorentscheidung vom 27. April 1999 insoweit
teilweise statt, als die bezahlte Einfuhrumsatzsteuer von 2.393,94 S als
Vorsteuer anerkannt wurde.
Mit Schreiben vom 17. Mai 1999
beantragte der steuerliche Vertreter die Vorlage der Berufungen zur Entscheidung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend führte er aus,
bisher seien die Kilometergelder, da die darin enthaltene Vorsteuer in Abzug
gebracht worden sei, nur mit dem Nettobetrag als Betriebsausgabe geltend gemacht
worden. Bei der Berichtigung durch die Betriebsprüfung sei es jedoch zu
einer Hinzurechnung mit Bruttobeträgen gekommen. Allein dadurch sei dem
Gewinn im Jahr 1994 um 87.102,53 S, 1995 um 87.914,67 S und 1996 um 58.545,17 S
zu viel hinzugerechnet worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Höhe
der Fahrtkostenvergütung:
Strittig ist im
gegenständlichen Fall, ob die von der Bw. dem geschäftsführenden
Gesellschafter G.P. und seinem Vater J.P. gewährten
Fahrtkostenvergütungen (Kilometergelder) zu Recht in der geltend gemachten
Höhe als Betriebsausgaben in Abzug gebracht worden sind.
Gemäß
§ 4 Abs.
4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den
Betrieb veranlasst sind. Durch den Betrieb veranlasst sind Aufwendungen oder
Ausgaben dann, wenn die Leistungen, für die die Ausgaben erwachsen,
ausschließlich oder doch vorwiegend aus betrieblichen Gründen
erbracht werden (vgl. Quanschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988,
Tz. 36.2 zu § 4).
Die Abzugsfähigkeit einer
Ausgabe bzw. eines Aufwandes als Betriebsausgabe setzt grundsätzlich deren
Nachweis bzw. Glaubhaftmachung voraus. Die Nachweispflicht für
Betriebsausgaben ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften, denen
zufolge der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Angaben zu beweisen hat.
Betriebsausgaben sind dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen bzw.
- wenn der Nachweis dem Abgabepflichtigen nicht zugemutet werden kann
- glaubhaft zu machen. Steht fest, dass eine Betriebsausgabe vorliegt, ist
aber ihre Höhe nicht erwiesen, so ist die Behörde zur Schätzung
nach § 184 BAO berechtigt (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar,
4. Auflage, § 4, Tz. 269 f). Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist insbesondere dann zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Erklärungen zu geben vermag.
Reisekosten sind steuerlich nur
anzuerkennen, wenn ihre betriebliche Veranlassung eindeutig erwiesen oder
zumindest glaubhaft gemacht wird. Dies schon im Hinblick darauf, dass
gleichartige Aufwendungen häufig auch im Bereich der privaten
Lebensführung anfallen, was eine klare Abgrenzung erforderlich macht (vgl.
VwGH v. 20.11.1996, 89/13/0259). Der Nachweis von Fahrtkosten (Kilometergelder)
hat grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen. Dieses hat die Angabe
der zurückgelegten Wegstrecke (Angabe der Anfangs- und
Endkilometerstände) das Datum, die Angabe des PKW, den dientstlichen Zweck
und die Abgrenzung zu privat gefahrenen Kilometern zu enthalten (vgl. VwGH
21.10.1993, 92/15/0001).
Ordnungsgemäß
geführte Fahrtenbücher über die von G.P. und J.P.
durchgeführten Reisebewegungen liegen nicht vor. Als Nachweis für die
als Betriebsausgaben geltend gemachten Kilometergelder wurden lediglich
Reisekostenabrechnungen vorgelegt, die von der Bw. an Hand von
Originalaufzeichnungen über die von G.P. und J.P. durchgeführten
betrieblichen Reisen erstellt worden sein sollen. Die jeweils für ein Jahr
erstellten Reisekostenabrechnungen enthalten aber nur Datum, Zielort, Dauer der
Reise und die Anzahl der dabei zurückgelegten Kilometer. Angaben über
den für die Reise benützen PKW, Anfangs- und Endkilometerstände,
den dienstlichen Zweck und die Abgrenzung zu privat gefahrenen Kilometern sind
in diesen Abrechnungen nicht enthalten.
Nach Angaben der Bw. und einer
niederschriftlichen Angabe von J.P. vom 6. Februar 2002 seien ihm ein Notizbuch
mit den Originalaufzeichnungen der Reisebewegungen der letzten 8 bis 10 Jahre,
die er neben diversen Prospekten und anderen Unterlagen in einer Kiste im
Fahrzeug mit dem Kennzeichen xy mit sich führte, auf einer Baustelle in
Wien im Jahr 1998 gestohlen worden. Die "nachgeschriebenen"
Reisekostenabrechnungen beruhten auf täglichen Aufzeichnungen in seinem
Notizbüchern, die im Büro nur "reingeschrieben" worden
seien. Auch die Grundaufzeichnungen seines Sohnes G.P. seien nicht mehr
vorhanden; G.P. habe seine betrieblichen Fahrten mit einem Diktiergerät auf
einem Band festgehalten. Diese Bänder seien mittlerweile aber vernichtet
worden.
Grundsätzlich lässt sich dazu sagen, dass der
Nachweis einer betrieblichen Reise und der Anzahl der dabei zurückgelegten
Kilometer nicht nur durch eine ordnungsgemäße Führung eines
Fahrtenbuches, sondern auch durch andere Aufzeichnungen erbracht werden kann.
Insbesondere eignen sich dazu auch Reisekostenabrechnungen, die die
erforderlichen Angaben enthalten (vgl. VwGH v. 23.5.1990, 86/13/0181). Bestehen
aber wie im streitgegenständlichen Fall Zweifel darüber, ob die den
Reisekostenabrechnungen zugrundeliegenden Dienstreisen auch tatsächlich im
angegebenen Ausmaß durchgeführt worden sind und ob dazu - wie
behauptet - private Kraftfahrzeuge verwendet worden sind, so liegt es an
der Bw. diese Zweifel durch geeignete Beweismittel auszuräumen. Vermag die
Bw. einen entsprechenden Nachweis ihrer Angaben und Behauptungen nicht zu
erbringe, so hat sie die Folgen, die sich aus der Nichtanerkennung unbewiesen
gebliebener Fakten ergeben können, selbst zu tragen.
Grundaufzeichnungen die
Aufschlüsse über die Richtigkeit der Angaben in den
Reisekostenabrechnungen hätten bringen können, wurden nicht vorgelegt.
Es erscheint zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass wie J.P. behauptet,
ihm die Grundaufzeichnungen auf einer Baustelle gestohlen worden sind, einen
Nachweis konnte er aber auch dafür nicht erbringen. Eine polizeiliche
Anzeige ist nach den Angeben von J.P. nicht erfolgt. Auch erscheint es dem UFS
als äußerst ungewöhnlich, dass Grundaufzeichnungen über
mehrere Jahre ständig in einer Kiste in einem PKW mit sich geführt
werden. Zudem weisen die Angaben in den Reisekostenabrechnungen eine Reihe von
Ungereimtheiten auf, die dem UFS an der Richtigkeit der Aufzeichnungen zweifeln
lassen. So hielt sich G.P. wie aus den vorliegenden Kreditkartenabrechnungen zu
entnehmen ist, am 4. Juli, 5. September und in der Zeit vom 12.-15. September
1994 nachweislich in Italien auf. An all diesen Tagen wurden von G.P. nach den
vorliegenden Reisekostenabrechnungen Kilometergelder und Tagesdiäten
geltend gemacht. Nach der Kreditkartenabrechnung war er am 4. Juli 1994 in
Torbole am Gardasee. Nach den Angaben in der Reisekostenabrechnung hätte er
am 4. Juli 1994 von 6.00-20.00 Uhr eine Dienstreise nach Sergans in der Schweiz
durchgeführt und dabei 795 km zurückgelegt. Am 5. September 1994
hätte er sich in der Zeit von 7.00-20.00 Uhr in Thaur aufgehalten und hat
dafür Kilometergeld für 123 km geltend gemacht. Am 12. September 1994
hätte er sich in von 8.00 - 16.00 Uhr in Völs und Innsbruck (157 km),
am 13. September 1994 von 8.00 -18.00 Uhr in Thaur (296 km), am 14.
September 1994 von 8.00 -17.00 Uhr in Völs und Innsbruck (103 km) und am
15. September 1994 von 7.00 - 20.00 Uhr in Ehrwald (160 km) aufgehalten.
Auch J.P. hielt sich nach einer
Kreditkartenabrechnung am 27. Juli 1994 auf Kreta auf, gleichzeitig machte er
nach der Reisekostenabrechnung für diesen Tag in der Zeit von 9.00 -
18.00 Uh für eine angebliche Dienstreise nach Ehrwald neben den
Tagesdiäten für 153 km das Kilometergeld geltend. Aus diesen vom
Prüfer nur an Hand einiger weniger Kreditkartenabrechnungen
durchgeführten und der Bw. vorgehaltenen Überprüfungen, konnte
zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Angaben in den
Reisekostenabrechnungen zum Teil unrichtig sind.
Auffallend ist auch, dass J.P.
obwohl er nach den Angaben zum Teil sehr weite Strecken gefahren ist (z.B.
über 1.000), mit einer einzigen Ausnahme in allen Berufungsjahren nie
auswärts übernachtet haben soll. Beispielhaft werden die Reisen
über 1.000 km der ersten Jahreshälfte des Jahres 1994 aufgelistet. Im
restlichen Berufungszeitraum ist die Situation ähnlich wie in dem unten
dargestellten Zeitraum.
|
Tag
|
Ort
|
Zeit
|
Stunden
|
Kilometer
|
10.01.94
|
Wien
|
06-23
|
17
|
1.493
|
14.01.94
|
Linz
|
07-22
|
15
|
1.331
|
21.01.94
|
Wien
|
06-23
|
17
|
1.187
|
26.01.94
|
Linz
|
06-21
|
15
|
1.103
|
28.01.94
|
Ebergassing
|
07-21
|
14
|
1.392
|
31.01.94
|
Wien
|
06-21
|
15
|
1.472
|
03.02.94
|
Schwerin
|
06-20
|
14
|
1.294
|
04.02.94
|
Schwerin
retour
|
08-22
|
14
|
1.431
|
09.02.94
|
Budapest
|
07-20
|
13
|
1.998
|
22.02.94
|
Wien
|
06-22
|
16
|
1.596
|
01.03.94
|
Wien
|
06-21
|
15
|
1.391
|
07.03.94
|
St.
Pölten
|
06-20
|
14
|
1.087
|
16.03.94
|
Linz
|
06-20
|
14
|
1.286
|
21.03.94
|
Wien
|
07-22
|
15
|
1.117
|
05.04.94
|
Lanzendorf
|
07-22
|
15
|
1.264
|
28.04.94
|
St.
Pölten
|
06-22
|
14
|
1.098
|
05.05.94
|
Mühlendorf
|
06-21
|
15
|
1.216
|
06.05.94
|
Lanzendorf
|
07-20
|
13
|
1.309
|
17.05.94
|
Wien
|
05-20
|
15
|
1.386
|
07.06.94
|
Wien
|
06-22
|
16
|
1.289
|
15.06.94
|
Wien
|
06-22
|
15
|
1.570
|
21.06.94
|
Lanzendorf
|
07-22
|
15
|
1.242
Es erscheint
unglaubwürdig, dass J.P. der für die Verhandlungen mit den Bauherrn,
den Abschluss der Verträge sowie für die Kontrolle der Baustellen
zuständig ist, in nur so kurzen Zeit von seinen Reisen wieder zurück
gewesen sein konnte. Geht man davon aus, dass J.P. für eine Fahrstrecke von
100 km an reiner Fahrzeit rd. einer Stunde benötigt hat, so hätte er
in der Regel nonstop fahren müssen, um in der angegebenen Zeit wieder
zurück zu sein. Zeit für Besprechungen und Kontrollen an den Zielorten
wäre kaum mehr geblieben. Diese Angaben erscheinen derart
wirklichkeitsfremd, dass der Senat von deren Richtigkeit nicht überzeugt
werden konnte. Die Reisekostenabrechnung konnte daher nicht als Grundlage
für das Ausmaß der betrieblich gefahrenen Kilometer herangezogen
werden.
Aber selbst wenn man davon
ausgeht, dass die in den Reisekostenabrechnungen angegeben Dienstreisen von G.P.
und J.P. tatsächlich durchgeführt worden sind, wäre für die
Bw. nichts gewonnen. Der UFS stellt aufgrund der von der Bw. im Zuge des
Berufungsverfahrens für die Streitjahre vorgelegten Aufträge, die auf
Baustellen in ganz Österreich und den näheren Ausland ausgeführt
worden sind, nicht in Abrede, dass sowohl J.P. als auch sein Sohn G.P. eine
Vielzahl von Dienstreisen mit einer hohen Kilometerleistung durchgeführt
haben. Nach dem vorliegenden Beweisergebnis ist aber nahezu ausgeschlossen, dass
diese Dienstreisen - wie von der Bw. behauptet wird - mit den privaten
Fahrzeugen von J.P. und G.P. durchgeführt worden sind, vielmehr ist davon
auszugehen, dass dafür die firmeneigenen Fahrzeuge der Bw. verwendet und
daher von der Bw. zu Unrecht Fahrtkostenvergütungen in dieser Höhe
gewährt worden sind.
Wie die Angaben der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 17.
Juni 2003 und eine Anfrage bei der Tiroler Gebietskrankenkasse ergeben haben,
beschäftigte die Bw. in den Berufungsjahren im Jahresdurchschnitt neben
G.P. und J.P. weitere 6 bis 8 Arbeiter. Nach den Feststellungen des Prüfers
und einer Anfrage bei der Kfz-Zulassungsstelle der BH-X verfügte die Bw. in
den Berufungsjahren über nachfolgende Fahrzeuge:
1994: Ford Transit, Mazda 626, Voyager 2.5, Voyager 2.5 TD
LE, LKW-IVEKO
1995:
Ford Transit, Mazda 626, Voyager 2.5, Voyager 2.5 TD LE, LKW-IVEKO, Ford Transit
2.5 TD
1996: Ford Transit 2.5 TD,
Mazda 626, Voyager 2.5, Voyager 2.5 TD LE, LKW-IVEKO,
Nach den Ausführungen der
Bw. werden bei den Verlegungsarbeiten in der Regel 2 Arbeitsgruppen mit jeweils
2-3 Arbeitern benötigt. Eine Arbeitsgruppe zum Einbau und eine zum
Glätten der Böden und ein weiterer Arbeiter, der die
Fugenschneidemaschine bedient. Sowohl die beiden Arbeitsgruppen, als auch der
Arbeiter, der die Fugenschneidemaschine bediene, müssten über ein
eigenes Fahrzeug verfügen, da diese Arbeiten in einem gewissen zeitlichen
Abstand durchgeführt und die Arbeiter nach Beendigung ihres Arbeitsganges
zur nächsten Baustelle fahren würden. Daneben müssten J.P. und
G.P. die für die Organisation und Kontrolle der Arbeiten zuständig
seien, jeweils über ein eigenes Fahrzeug verfügen.
Demnach müsste mit 5
Fahrzeugen das Auslangen gefunden werden, über die die Bw. in allen
Berufungsjahren verfügte. Abgesehen davon dürfte es nur zum Teil
zugetroffen haben, dass alle drei Arbeitsgruppen auf verschiedenen Baustellen
tätig waren, zumal die Bw. nach den vorgelegten Unterlagen überwiegend
größere Aufträge angenommen hat, deren Durchführung einen
längeren Zeitraum (mehrere Tage und Wochen) in Anspruch genommen hat,
sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Arbeitsgruppen auch gleichzeitig
auf einer Baustelle tätig gewesen sind. Diese Feststellungen sind der Bw.
bereits mit Schreiben vom 27. Mai 2003 zur Kenntnis gebracht worden. Sie brachte
dazu im Wesentlichen nur vor, der im Betriebsvermögen befindliche LKW sei
als reines Transportfahrzeug verwendet worden. Dieser Einwand vermag aber die
Feststellungen, wonach die Bw. über genügend eigene Fahrzeuge
verfügt hat und daher kaum Bedarf an den von J.P. und G.P. angeblich
benützten privaten Fahrzeugen bestanden hat, nicht zu entkräften.
J. P. benutzte nach seinen
Angaben ab Ende September 1995 für die betrieblichen Fahrten den damals
gekauften und am 22. September 1995 polizeilich angemeldeten, gebrauchten PKW
der "Marke Subaru Legacy 4WD" mit dem amtlichen Kennzeichen xx.
Dieser wies nach der vorliegenden Rechnung vom 21. September 1995 der Fa. K. zum
Zeitpunkt des Kaufes einen Kilometerstand von 49.852 km auf. Nach den
Servicerechnungen dieser Firma betrug der Kilometerstand dieses PKW am 16. April
1996 58.753 km und am 19. November 1996 63.964 km. Im Zeitraum von
21. September 1995 bis 19. November 1996 sind mit diesem PKW somit
insgesamt 14.112 km gefahren worden, das entspricht bei 14 Monaten
einer durchschnittlichen Kilometerleistung von monatlich rd. 1.000 km. Für
die Zeit vor dem 21. September 1995 liegen keine Unterlagen über den
damals von J. P. benutzten PKW und dessen jährliche Kilometerleistung vor,
sodass nur anhand des oben angeführten Zeitraumes die betrieblich
gefahrenen Kilometer geschätzt werden können. Jedenfalls erscheint es
ausgeschlossen, dass J.P. wie behauptet, für die von ihm gelten gemachten
Kilometergelder seinen privaten PKW verwendet hat. Dass J.P. für die
betrieblichen Fahrten einen PKW der Bw. benutzt hat, gibt die Bw. letztendlich
selber zu verstehen, indem sie in der Vorhaltsbeantwortung vom 17. Juni 2003
unter Pkt. 2 zu den angeblich gestohlenen Fahrtenbüchern ausführt, die
Fahrtenbücher des J.P. hätten sich immer in einer Kiste im Fahrzeug
mit dem amtlichen Kennzeichen xy befunden. Bei diesem Fahrzeug handelt es sich
aber um den im Betriebsvermögen der Bw. befindlichen PKW der Marke Mazda
626.
Der Prüfer setzte die mit
dem privaten PKW gefahrenen betrieblichen Kilometer im Schätzungswege mit
jährlich 12.000 km fest. Diese Schätzung wird aber jedenfalls als zu
hoch erachtet, da in diesem Fall davon ausgegangen werden müsste, dass J.
P. mit seinem PKW überhaupt keine privaten Fahrten durchgeführt
hätte. Dies erscheint jedoch lebensfremd und nahezu ausgeschlossen. Nach
der Lebenserfahrung kann ohne Bedenken davon ausgegangen werden, dass bei einer
jährlichen Gesamtkilometerleistung von nur 12.000 km mindestens die
Hälfte dem Privatbereich zuzuordnen ist, sodass für den betrieblichen
Bereich 6.000 km anzusetzen sind.
G. P. gab an, für die
betrieblichen Fahrten ab März 1996 den damals gekauften und am
8. März 1996 polizeilich angemeldeten PKW der Marke "Ford
Galaxy" mit dem amtlichen Kennzeichen xxx verwendet zu haben. Dieser PKW
wies nach einer Servicerechnung der Fa. K. am 3. April 1996 einen Kilometerstand
von 2.262 km auf und am Tag der Schlussbesprechung am 27. April 1998 einen von
98.072 km. Aufgrund der hohen Fahrleistung von monatlich durchschnittlich rd.
3.800 km erscheint es durchaus glaubhaft, dass dieser PKW auch für
betriebliche Fahrten verwendet worden ist. Die vom Prüfer für das Jahr
1996 angesetzten betrieblich gefahrenen Kilometer von 40.000 erachtet der UFS
aber ebenfalls als zu hoch bemessen. Zum einen ist dieser PKW erst im März
1996 angeschafft worden, sodass sich für 1996 (bei monatlich rd. 3.800 km)
nur insgesamt 38.000 km ergeben würden. Zum anderen kann nicht davon
ausgegangen werden, dass dieser PKW nur für betriebliche Zwecke verwendet
worden ist. Nach Ansicht des UFS können für das Jahr 1996 im
Schätzungswege höchstens 30.000 km als betrieblich bedingt anerkannt
werden. Selbst wenn mit dem privaten PKW beruflich bedingte Fahrten von mehr als
30.000 km durchgeführt worden wären - wofür es allerdings
keine Anhaltspunkte gibt - so könnte die Bw. nach ständiger
Rechtsprechung als Betriebsausgaben nur das amtliche Kilometergeld für
30.000 km oder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die gesamten
beruflichen Fahrten geltend machen, da bei so hoher Kilometerleistung die
tatsächlichen Kosten erfahrungsgemäß geringer sind als das
amtliche Kilometergeld. Das amtliche Kilometergeld stellt auf eine
durchschnittliche Jahreskilometerleistung von 15.000 km ab; bei höheren
Kilometerleistungen würden sich die tatsächlichen Kosten für
Fahrten mit dem eigenen PKW im Hinblick auf den hohen Anteil an Fixkosten jedoch
degressiv entwickeln. Würde man auch in solchen Fällen die Kosten
für PKW-Fahrten mit dem amtlichen Kilometergeld bemessen, ergebe sich
hingegen ein lineares Ansteigen, welches immer mehr von den tatsächlichen
Aufwendungen abweicht (vgl. VwGH 8.10.1998, 97/15/0073 od. 30.11.1999,
97/14/0174, Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 4 Auflage, § 16, Rz
220, Stichwort "Fahrtkosten").
Für den Zeitraum
Jänner 1994 bis März 1996 gab G. P. an, für die betrieblichen
Fahrten den PKW seiner damaligen Ehegattin P. P. benutzt zu haben. Diese gab auf
Befragung durch den Prüfer niederschriftlich an, dass G. P. ihren PKW der
Marke "Daihatsu Cuore" mit dem amtlichen Kennzeichen xxxy nur
für Fahrten im Nahbereich von Z. verwendet habe. Diese Angaben erscheinen
durchaus glaubhaft, zumal der von ihr am 27. Juli 1990 angemeldete PKW am 7.
April 1998 erst einen Kilometerstand von 44.000 aufwies. Dies ergibt eine
durchschnittliche jährliche Kilometerleistung von rd. 5.700 km. G. P. kann
daher mit diesem Fahrzeug in den Jahren 1994 und 1995 wohl kaum jährlich
rd. 70.000 km gefahren sein, wie aus den Angaben in den Reisekostenabrechnungen
hervorgeht. Es erschiene auch völlig lebensfremd, dass G.P. als
Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw., der nach den
Reisekostenabrechnungen ebenfalls wie sein Vater längere Dienstreisen
vorwiegend nach Wien und den ostösterreichischen Raum durchgeführt
haben soll, dafür den oben angeführten Kleinwagen seiner Ehegattin
verwendet haben soll, obwohl ihm dazu auch zwei wesentlich geräumigere,
komfortablere und für längere Strecken zweifelsfrei besser geeignete,
neuwertige Firmenfahrzeuge der Marke Voyager zur Verfügung gestanden sind.
Geht man davon aus, dass dieses
Fahrzeug primär von seiner damaligen Ehegattin genutzt worden ist und G.
P.dieses Fahrzeug nur gelegentlich im Nahbereich von Z. für betriebliche
Fahrten verwendet hat, so erachtet der UFS bei einer durchschnittlichen
Gesamtkilometerzahl von jährlich 5.700, betrieblich bedingte Fahrten von
jährlich höchstens 2.000 km als noch vertretbar.
Die getroffenen Feststellungen,
das Schätzungsergebnis und die entsprechende Begründung ist der Bw.
bereits mit Schreiben vom 24. Juli 2003 zur Stellungnahme bekannt gegeben
worden.
In der schriftlichen
Stellungnahme vom 29. August 2003 wies die Bw. darauf hin, aus den
Reisekostenabrechnungen sei ersichtlich, dass J.P. und G.P. gleicherweise
betrieblich unterwegs gewesen seien und damit auch die gleiche betriebliche
Nutzung ihrer Kraftfahrzeuge gegeben sei. Aus den Rechnungen der Jahre 1995 und
1996 (die in Kopie beigelegt wurden) sei klar ersichtlich, dass sie
tatsächlich Aufträge an den Zielorten ausgeführt hätten. Zu
den Service-Rechnungen wurde vorgebracht, die Mitarbeiter der
Kfz-Werkstätte könnten sich nach der langen Zeit nicht mehr an Details
erinnern, jedoch könne ein Zahlensturz oder eine unkontrollierte
Übernahme der Kilometerstände etc. nicht ausgeschlossen
werden.
Dass sowohl J.P. als auch G.P.
betrieblich unterwegs gewesen sind, ist nie in Frage gestellt worden,
ebensowenig, dass die Bw. an den in den Reisekostenabrechnungen genannten
Zielorten Auftragstätigkeiten durchgeführt hat. Für den bereits
im Prüfungsverfahren erhobenen Einwand, wonach in der Kfz-Werkstätte
die Kilometerstände unrichtig übernommen worden sind, gibt es nicht
die geringsten Anhaltspunkte. Zudem sind die Kilometerstände von der
Kfz-Werkstatt am 21. September 1995 mit 58.753 km und am 18. April 1996
63.963 km aufgenommen worden. Wenn einer dieser Werte besonders aus dem Rahmen
fallen würde, wäre ein Fehler zumindest denkbar. Dass hingegen zweimal
ein "Zahlenssturz oder eine unkontrollierte Übernahme" erfolgt
sein soll, wie die Bw. zu bedenken gibt, erscheint nahezu ausgeschlossen.
Die oben im Schätzungswege
ermittelte von J.P und G.P. mit den privat PKW gefahrenen Kilometer sind daher
der Berechung der als Betriebsausgaben anzuerkennenden Fahrtkostenvergütung
zu Grunde zu legen.
Es sind somit folgende mit den
privaten Fahrzeugen betrieblich gefahrene Kilometer anzuerkennen:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
G.P.
|
6.000
km
|
6.000
km
|
6.000
km
|
J.P.
|
2.000
km
|
2.000
km
|
30.000
km
|
Summe
|
8.000
km
|
8.000
km
|
36.000
km
|
Km-Geld
|
36.800
S
|
36.800
S
|
165.600
S
Obwohl der Prüfer nach Tz.
25 des Bp-Berichtes die betrieblich gefahrenen Kilometer für die Jahre 1994
und 1995 mit je 18.000 und für 1996 mit 52.000 im Schätzungswege
festgesetzt hat, ist auf Grund eines Rechenfehlers im Jahr 1994 das
Kilometergeld für 20.700 km, im Jahr 1995 für 21.600 km und im Jahr
1995 für 62.400 km als Betriebsausgabe in Ansatz gebracht worden (siehe Tz.
25 "Zurechnungen").
Die geltend gemachten
Fahrtkosten sind somit zu ändern wie folgt:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
geltend gemachte
Fahrt-kosten lt. Veranl. (netto):
|
514.862,67
S
|
522.373,33
S
|
533.925,83
S
|
Fahrtkosten
lt. BE (brutto):
|
-36.800,00
S
|
-36.800,00
S
|
165.600,00
S
|
Kürzung
Fahrtkosten:
|
478.062,67
S
|
485.573,33
S
|
368.325,83
S
Im Vorlageantrag wendet die Bw.
ein, sie habe die gewährten Fahrtkostenvergütungen - nach Abzug der
darin enthaltenen Vorsteuer - nur mit dem Nettobetrag als Betriebsausgaben
geltend gemacht. Bei der Berichtigung durch den Betriebsprüfer sei es
jedoch zu Hinzurechnungen mit Bruttobeträgen gekommen, dadurch sei ein um
die Vorsteuer zu hohe Gewinn ausgewiesen worden.
Dieses Vorbringen erweist sich
als unbegründet. Bei der Berechnung des Einkommens (Tz. 26 des
Bp-Berichtes) ist zwar der in Tz. 25 enthaltene Bruttobetrag der
Fahrtkostenvergütung dem Gewinn hinzugerechnet worden, die vom Prüfer
nicht anerkannte Vorsteuer ist bei der Gewinnermittlung (Tz. 23) aber als
"Mehrsteuer" unter Tz. 21 wiederum in Abzug gebracht worden, sodass
tatsächlich nur der Nettobetrag der nicht anerkannten Fahrtkosten
gewinnwirksam erfasst worden ist.
Im Zuge des Berufungsverfahrens
wurde festgestellt, dass der Prüfer bei der Ermittlung des Einkommens die
der Bw. vorgeschriebene Kapitalertragsteuer (1994: 147.404 S, 1995: 148.779 S
und 1996: 117.890 S) dem Einkommen hinzugerechnet hat (Tz. 26 des Bp.
Berichtes).
Gemäß
§ 8 Abs.
2 KStG 1988 hat es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung zu
bleiben, ob das Einkommen im Wege der Ausschüttung verteilt wird. Die
Kapitalertragsteueranlastung hat den steuerlichen Gewinn der Bw. nicht
gemindert. Die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer darf daher nicht dazu
führen, dass das Einkommen der Bw. um die Kapitalertragsteuer angehoben
wird (vgl. VwGH 23.10.1997, 96/15/0180). Die Bemessungsgrundlagen waren daher
entsprechend zu berichtigen.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb errechnen sich somit
wie folgt:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
Einkünfte lt.
Erklärung:
|
2.092.814,00
S
|
318.597,00
S
|
-958.169,00
S
|
Kürzung
Fahrtkosten:
|
+478.062,00
S
|
+485.573,33
S
|
+368.325,83
S
|
Tz.
16, Passivierung nicht anerkannter Vorsteuer:
|
-1.773,33
S
|
-25.000,00
S
|
-53.437,50
S
|
Einkünfte aus GW. lt.
BE:
|
2.569.102,67
S
|
779.170,00
S
|
-643.280,67
S
Vorsteuerabzug
aus Kilometergeldern:
Der steuerliche Vertreter der
Bw. wendet in der Berufungsschrift ein, der Prüfer habe den Vorsteuerabzug
aus dem Kilometergeldern zu Unrecht nicht anerkannt und verweist auf Abschnitt
99, Abs. 1 Z. 1 des Durchführungserlasses zum UStG 1972 des BMF vom 30.
Oktober 1972, wonach sich der Vorsteuerabzug auf der Grundlage von
Pauschbeträgen auch auf die Kilometergelder für die Benützung
eines nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeuges (§ 13
Abs. 2 UStG 1972) erstrecke. Aus dieser Bestimmung sei abzuleiten, dass für
nicht zum Betriebsvermögen zugehörige Kraftfahrzeuge der
Vorsteuerabzug zulässig sei.
Dieser Einwand erweist sich als
haltlos.
Die Bestimmungen in § 13
Abs. 2 bzw. Abs. 5 UStG 1972 idF BGBl. 27/1974, die einen Vorsteuerabzug aus
Kilometergeldern für die Benutzung eines Kraftfahrzeugen, das nicht zum
Betriebsvermögen gehört (§ 13 Abs. 2) oder für die Benutzung
eines eigenen Kraftfahrzeuges des Arbeitnehmers vorsahen (§ 13 Abs. 5),
sind bereits mit dem
2. Abgabenänderungsgesetz 1977, BGBl. 645/1977, aufgehoben
worden. Die Neufassung des § 13 UStG 1972 (Erleichterung des
Vorsteuerabzuges bei Reisekosten) im 2. AbgÄG 1977 stand mit der
Neuregelung des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG 1972 in Zusammenhang, wonach
für die Anschaffung, die Miete oder den Betrieb von PKW, Kombi oder
Krafträdern ein Vorsteuerabzug auch dann ausgeschlossen ist, wenn das
Kraftfahrzeug überwiegend Zwecken des Unternehmens dient. Entsprechend
dieser gesetzlichen Regelung sah auch der Erlass des BMF vom 22. Dezember 1977,
Z. 06 1001/5-IV/6/77, AÖF 286/1977, über die steuerliche
Behandlung von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern
auf Grund des 2. AbgÄG 1977 unter Pkt. II. 8 (Vorsteuerabzug aus
Reisekosten, § 13 UStG 1972) einen Vorsteuerabzug aus Kilometergeldern
nicht mehr vor. Die Bestimmung des § 13 UStG 1972 idF BGBl. 410/1988 ist im
UStG 1994 unverändert übernommen worden. Ein Vorsteuerabzug aus
Kilometergeldern ist daher auch im Geltungsbereich des UStG 1994 für die
Berufungsjahre 1995 und 1996 ausgeschlossen. Dem Umstand, dass der
Durchführungserlass zum UStG 1972 des BMF vom 30. Oktober 1972,
unverändert im Kodex Steuererlässe, Band II, Stand 1.9.1996,
abgedruckt ist, kommt keine rechtliche Bedeutung zu.
Hinsichtlich des bereits in der Berufungsvorentscheidung
vom 27. April 1999 zur Umsatzsteuer 1994 stattgegebenen Berufungspunktes
betreffend die Anerkennung von Einfuhrumsatzsteuer von 2.393,94 S als Vorsteuer,
wird auf die Begründung in der Berufungsvorentscheidung, die insoweit zum
Bestandteil der Berufungsentscheidung erhoben wird, verwiesen.
Beim bekämpften Körperschaftsteuerbescheid
für 1995 ist es auf Grund eines Eingabefehler zu Unrecht zum Abzug der
bereits im Vorsoll berücksichtigten Mindestkörperschaftsteuer von
15.000 S gekommen. Dieser Eingabefehler war entsprechend zu berichtigen. Bei der
Berechnung der Körperschaftsteuer 1996 hat der Prüfer versehentlich
die nichtausgleichsfähigen Verluste von 54.942 S nicht zum Ansatz gebracht.
Dieser Betrag war daher bei der Berechnung Einkünfte entsprechend zu
berücksichtigen.
Die Bemessungsgrundlagen und
die darauf entfallenden Abgaben sind betreffend die Körperschaftsteuer
1994-1996 den beiliegenden Berechnungsblättern und betreffend der
Umsatzsteuer für 1994 der Berufungsvorentscheidung vom 27. April 1999 zu
entnehmen. Die Umrechnung in Euro erfolgte mit dem in der EG-Verordnung 2866/98,
ABl. L 359, festgelegten Kurs von 1 € = 13,7603 S.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 3
Berechnungsblätter in €
3 Berechnungsblätter in
öS
Innsbruck,
26. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 13 Abs. 2 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 13 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ReisekostenKilometergeldFahrtkostenFahrtenbuchVorsteuerabzugSchätzungNachweisKapitalertragsteuerverdeckte Gewinnausschüttung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0042-I/02
- Stammnummer
- 6911
- Gültig
- 26.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF