Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0436-G/05
Kein IZP-Anspruch für Leasing-LKW mangels wirtschaftlichen Eigentums
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0436-G/05vom 26.04.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Allein durch die volle Kosten- und Gefahrentragung erlangt der Leasingnehmer noch kein wirtschaftliches Eigentum am Leasinggut. Es bedarf weiterer Merkmale, aufgrund derer sich für die Position des Leasingsnehmers ein Gesamtbild ergibt, welches der Stellung eines Eigentümers in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zumindest weitgehend angenähert ist. In der Befugnis, Dritte - und damit auch den Leasinggeber als zivilrechtlichen Eigentümer - auf die Dauer der möglichen Nutzung des Leasinggutes von der Einwirkung auf die Sache auszuschließen, liegt ein solches weiteres Merkmal. Eine derartige Befugnis wird durch die Festlegung einer Mietzeit über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggutes geschaffen oder auch mit der Vereinbarung eines Optionsrechtes auf nachvertragliche Nutzung eingeräumt .
Kann der Leasingnehmer, gleich einem Käufer, den wirtschaftlichen Nutzen des Leasinggutes bereits während der Grundmietzeit voll ausschöpfen, ist die Vereinbarung eines Optionsrechtes auf nachvertragliche Nutzung entbehrlich. Mangels Nutzbarkeit fehlt es unter solchen Umständen sowohl auf Seiten des Leasinggebers als auch beim Leasingnehmer an einem wirtschaftlichen Interesse, nach Vertragsende über den Leasinggegenstand verfügen zu können. Da in diesem Fall einem Optionsrecht keine Bedeutung zukommt, ist es für die Begründung des wirtschaftlichen Eigentums durch den Leasingnehmer auch nicht entscheidend.
Ist für die Begründung des wirtschaftlichen Eigentums am Leasinggut ein Optionsrecht des Leasingnehmers auf nachvertragliche Nutzung des Leasinggegenstandes erforderlich, muss dieses spätestens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verbindlich eingeräumt werden. Für diesen Zeitpunkt ist die steuerliche Zuordnung des Leasinggutes zum Vermögen des Leasinggebers oder des Leasingnehmers vorzunehmen, für diesen Zeitpunkt ist daher auch zu beurteilen, ob die Merkmale des Kaufes oder der Miete überwiegen. Der - auch gegen den Leasinggeber durchsetzbare -Rechtsanspruch auf die dauerhafte Nutzung des Leasinggegenstandes über die gesamte, mögliche Nutzungszeit, muss sich deshalb bereits aus dem Leasingvertrag bzw. allenfalls aus Bezug habenden Nebenvereinbarungen ergeben.
Wirtschaftliche Vernunft, Selbstverständlichkeit oder Branchenüblichkeit erlauben zwar eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Ausübung eines Rechtes, eine Vereinbarung der Vertragsparteien zur Begründung eines Rechtsanspruches können sie aber nicht ersetzen. Der Leasingnehmer kann sich mit Erfolg auf branchenübliches Verhalten durch den Leasinggeber daher nur berufen, wenn dieses aufgrund einer Willenseinigung der Vertragsparteien im Einzelfall zum Vertragsinhalt gemacht wurde. In welcher Form diese Willenseinigung erfolgt ist, ob ausdrücklich, durch schriftliche oder mündliche Vereinbarung oder konkludent, ist nicht primär für das Entstehen des Anspruches sondern für die Beweisführung bedeutsam. Entscheidend ist dabei, ob auch ohne Urkunden, aufgrund der Aussagen oder aus dem bloßen Verhalten der Vertragsparteien, alle für die Beurteilung des Rechtsanspruches maßgeblichen Merkmale erwiesen werden können.
Die betriebsgewöhnliche Nuztungsdauer eines Leasinggutes ist im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektiv nach den Verhältnissen des Leasingnehmers zu schätzen. Orientiert der Leasingnehmer den Austausch des Fuhrparkes in seinem Betrieb generell am Wegfall der Hersteller-Werksgarantie für die Leasingfahrzeuge, um den reperaturbedingten Kostenanfall und Geschäftsentgang zu vermeiden, basiert diese Entscheidung auf subjektiven Umständen, die keinen geeigneten Maßstab für die Festlegung der objektiven, betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer darstellen. Selbst bei einer durchschnittlichen Jahreskilometerleistung im Ausmaß eines Mehrfachen der üblichen Fahrleistung ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Kleintransporters nicht mit der Dauer der Hersteller-Werksgarantie gleichzusetzen, wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Ablaufes dieser Garantie in der Eurotax-Händlerverkaufsliste noch mit rd. 50% des ehemaligen Neupreises notiert.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung der Bw., vom
17. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. über die
Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der Investitionszuwachsprämie
für 2003 und den Bescheid über die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für 2003, beide vom 7. Februar
2005, nach der am 29. März 2007 durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur
Festsetzung der Investitionszuwachsprämie 2003 vom
7. Februar 2005 wird Folge gegeben.
Der angefochtene
Bescheid wird aufgehoben.
Die
Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie 2003 vom 7. Februar 2005 wird
abgewiesen.
Der angefochtene
Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), eine im
Februar 2003 gegründete Offene Erwerbsgesellschaft, ist im
Bereich der Güterbeförderung tätig. Im Anlageverzeichnis des
Unternehmens scheinen mit Anschaffungsdatum 13. bzw. 14. März 2003
neun Kleinlastkraftwagen (im Folgenden LKW) mit Anschaffungskosten von
insgesamt 204.105,65 € auf, welche die Bw. in ihre Beilage zur
Einkommensteuererklärung für 2003 zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie (IZP) aufnahm. Erklärung samt Beilage
reichte sie am 10. Februar 2004 beim Finanzamt X. (FA)
ein.
Im Jänner 2005 führte das FA eine Nachschau
gemäß
§144 Abs.1 BAO zur Überprüfung der
Anspruchsvoraussetzungen für die IZP 2003 durch und kam dabei zum Schluss,
dass diese lediglich für zwei der neun LKW vorlagen. Während diese
beiden Fahrzeuge mittels Kreditfinanzierung angeschafft worden waren, hatte die
Bw. die restlichen sieben LKW geleast. Der Prüfer ging bei den
Leasingverhältnissen von einem Finanzierungsleasing mit
Vollamortisationsverträgen aus, durch welche die Bw. kein wirtschaftliches
Eigentum an den betreffenden Wirtschaftsgütern erlangt habe. Die Bw. habe
als Leasingnehmerin (LN) während der vereinbarten Grundmietzeit für
die gesamten Investitionskosten der Leasinggeber (LG) und deren Gewinn
aufzukommen. Für eine Zurechnung der Leasinggüter an die Bw. als
wirtschaftliche Eigentümerin fehle es nach den von Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis erstellten Kriterien an einem Optionsrecht, welches der LN
nach Ablauf der Grundmietzeit eine Verlängerung des Vertrages oder einen
Erwerb des Leasinggutes zu einem wirtschaftlich nicht ausschlaggebenden Betrag
sichere.
Auf Basis dieser Beurteilung erließ das FA am 7.
Februar 2005 einen Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur
Festsetzung der IZP gemäß
§ 108e Einkommensteuergesetz 1988
(EStG) sowie einen Sachbescheid über die Festsetzung der IZP für das
Kalenderjahr 2003.
Gegen beide Bescheide brachte die Bw. Berufung ein, in
welcher sie das Erfordernis eines explizit vereinbarten Optionsrechtes für
die Begründung des wirtschaftlichen Eigentums an den geleasten Fahrzeugen
bestritt.
Für das wirtschaftliche Eigentum des LN sei weder die
Nutzungsdauer noch ein Optionsrecht entscheidend sondern der Umstand, dass
"dieser die tatsächliche Herrschaft über den Gegenstand ausübt
und in der Lage und im Stande ist, andere von der Verfügungsgewalt
auszuschließen (AVB, Bes.VB)." Allein durch das (volle) Investitionsrisiko
und die Gefahrentragung (Gefahr des zufälligen Unterganges und der
zufälligen Beschädigung) werde wirtschaftliches Eigentum
begründet und dadurch die Zurechnung des Wirtschaftsgutes bestimmt. Auch
nach dem Zivilrecht lasse sich die Option von der Gefahrentragung nicht trennen,
da dem LN ohne Option "nicht das für die Gefahrentragung notwendige
"Nutzungspotential" am Leasinggut" zukomme. Die für das Abgabenrecht
maßgebliche wirtschaftliche Betrachtungsweise erfordere ein Abstellen auf
den Parteienwillen, wie er aus den Verträgen und darauf folgenden
konkludenten Handlungen ersichtlich sei. Bei Vollamortisationsverträgen,
die eine "reine Finanzierungsform" darstellten, sei eine Option des LN nach
Ablauf der Grundmietzeit selbstverständlich und müsse daher nicht
ausdrücklich vereinbart werden. Da der LN ein Mehrfaches der angemessenen
Miete zu bezahlen und alle Risken zu tragen habe, gebiete es die wirtschaftliche
Vernunft, sich die Nutzung des "voll" zu zahlenden Leasinggutes über die
Grundmietzeit hinaus zu sichern. Dies habe auch die Bw. getan. Wäre sie nur
an einer Nutzung innerhalb der Grundmietzeit interessiert gewesen, hätte
sie die Fahrzeuge zu einem angemessenen Zins gemietet. Die Option sei daher in
jedem Fall selbstverständlich und bedürfe keiner ausdrücklichen
Vereinbarung. Im gegenständlichen Fall sei "diese Option iwS" sogar
branchenüblich. Tatsächlich habe die Bw. alle LKW bei ihrem
Ausscheiden (gemeint wohl aus den
Leasingverträgen) von der Leasinggesellschaft angekauft und den
späteren Verwertungserlös selbst lukriert.
Das FA wies die Berufung gegen den "Wiederaufnahmebescheid
betreffend die Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988" als unbegründet ab.
Mit Hinweis auf die maßgeblichen, gesetzlichen
Bestimmungen (§ 108e EStG, § 21 Abs.1 und
§ 24 Abs.1 lit.d BAO) und die dazu von der
Rechtsprechung (VwGH, UFS) und der Verwaltungspraxis
(Einkommensteuerrichtlinien/EStR) entwickelten Grundsätze zur Zurechnung
von Leasinggütern, führte es in der Berufungsvorentscheidung aus, dass
bei Leasingverträgen mit einer Grundmietzeit von genau 40% der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Leasinggüter für eine
Zurechnung an die Bw. ein ausdrücklich eingeräumtes Optionsrecht
erforderlich sei, welches dieser die nachvertragliche Nutzung der Fahrzeuge zu
besonders günstigen Konditionen sichere. Ein derartiges Recht sei aber
weder den Leasingverträgen zu entnehmen, noch seien entsprechende
außervertragliche Vereinbarungen vorgelegt worden. Auch hätten die
Erhebungen des Prüfers keine Hinweise auf einen auf Eigentümerwechsel
gerichteten Parteienwillen und auch kein entsprechendes, konkludentes Verhalten
der Vertragspartner hervorgebracht. Vielmehr habe sich gezeigt, dass beide
Leasingunternehmen die betreffenden Fahrzeuge in deren Anlageverzeichnis
aktiviert hatten und somit von ihrem weiterhin aufrechten Eigentum ausgegangen
seien.
Im Vorlageantrag brachte die Bw. ergänzend vor, dass
die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der geleasten LKW aufgrund einer
außergewöhnlich hohen Kilometerleistung tatsächlich nicht, wie
vom FA angenommen, fünf sondern nur zwei Jahre betragen habe. Dem
Leasingvertrag sei eine geplante, jährliche Höchstkilometerleistung
von 150.000 km zu Grunde gelegt worden. Die tatsächlich eingetretene
Geschäftsentwicklung habe diesen Wert bestätigt und gezeigt, dass
unter derartigen Umständen eine vernünftige, wirtschaftliche Nutzung
der Fahrzeuge für mehr als zwei Jahre gar nicht möglich sei. Die
Annahme einer fünfjährigen Nutzungsdauer im Anlageverzeichnis der Bw.
sei lediglich "aus Darstellungsgründen für die Bank ohne Nachteil
für die Finanzverwaltung" gewählt worden.
Tatsächlich seien die Fahrzeuge nach zwei Jahren
ausgetauscht worden. Die Bw. habe dabei die Möglichkeit genutzt, die LKW
"zum Restwert herauszukaufen und selbst zu vermarkten".
Bei Berücksichtigung der zweijährigen,
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Leasingfahrzeuge sei die
Vereinbarung eines Optionsrechtes entbehrlich. In objektiver Betrachtung spreche
die Vertragsgestaltung auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eines
Optionsrechtes für einen Kauf und nicht für eine
Gebrauchsüberlassung. Die Bw. habe ein Optionsrecht als gegeben angenommen,
zumal der den Vertragsabschluss vermittelnde Finanzberater während der
Vertragsverhandlungen wiederholt darauf verwiesen habe, "dass die LKWs nach
Ablauf der Mietzeit ohnehin immer um den Restwert gekauft werden können und
dass dies üblich (sei)".
Im Vorlagebericht verwehrte sich das FA gegen den Vorwurf
unterlassener Sachverhaltsermittlungen zur Nutzungsdauer der LKW. Es habe keine
Veranlassung bestanden, die dem Anlageverzeichnis der Bw. zu Grunde gelegte
fünfjährige Nutzungsdauer in Zweifel zu ziehen. Aufgrund des
Vorbringens im Vorlageantrag seien zwischenzeitig aber Erhebungen beim
Fahrzeughersteller durchgeführt worden. Demnach sei bei den in Frage
stehenden Modellen (Transporter) von durchschnittlichen Jahresleistungen von
30.000 - 40.000 Kilometern auszugehen. Die Nutzbarkeit hänge
aber weniger von der gefahrenen Kilometerleistung sondern vielmehr von der Art
der Benutzung (Verschleiß) und von der Wartung eines Fahrzeuges ab.
Eine Ermittlung des Eurotax-Wertes für ein entsprechendes Modell habe
selbst bei einer Gesamtlaufleistung von 450.000 km noch beachtliche
Fahrzeugnotierungen ergeben. Die Annahme einer Nutzungsdauer von fünf
Jahren sei daher gerechtfertigt. Die von der Bw. behauptete zweijährige
Nutzungsdauer stehe zudem im Widerspruch zu deren Hinweis auf die Vermarktung
der LKW nach Beendigung der Leasingverhältnisse.
Dem erstmals im Vorlageantrag enthaltenen Vorbringen
über ein mündlich vereinbartes Optionsrecht setzte das FA neuerlich
die buchhalterische Erfassung der Leasinggüter bei den beiden
Leasingunternehmen entgegen und betonte, dass sich die Heranziehung der
"40% - 90% Regelung" aus der Auswertung der Unterlagen
(Leasingverträge, Allgemeine und Besondere Vertragsbedingungen) ergeben
habe.
Im zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren wurden die
Unterlagen über die Abwicklung der Leasinggeschäfte von den beiden
Leasingunternehmen beigeschafft und die Vorgangsweise bei bzw. nach Beendigung
der Leasingverhältnisse zudem durch Bucheinsicht bei der Bw. erhoben. Der
als Zeuge vernommene, seinerzeitige Finanzberater verneinte die (schriftliche
oder mündliche) Vereinbarung von Absprachen, Zusatzvereinbarungen oder
Nebenabreden außerhalb der vorgelegten Vertragsunterlagen.
In der Berufungsverhandlung bekräftigte die Bw. ihren
Standpunkt durch Verweise auf entsprechende Literatur und Rechtsprechung, nach
welcher die ausdrückliche Vereinbarung eines Optionsrechtes für eine
Begründung des wirtschaftlichen Eigentums der LN am Leasinggut nicht
erforderlich sei.
Weiters wurde vorgebracht, dass die
verfahrensgegenständlichen Leasingverhältnisse aufgrund der
außerordentlich hohen, betriebsgewöhnlichen Jahresleistung von
150.000 Kilometern, mit einer absolut unüblich kurzen Vertragsdauer
vereinbart worden und damit gleichsam als Spezialleasing zu betrachten
seien.
Wegen der betriebsbedingt hohen Kilometerleistung sei eine
Nutzung der LKW über die für solche Verträge sonst übliche
Laufzeit wirtschaftlich nicht möglich gewesen (hoher Reparaturaufwand nach
Ablauf der Hersteller-Werksgarantie, verbunden mit der Gefahr einer
Geschäftsschädigung wegen unzuverlässiger Auftragserledigung bei
Ausfall von Fahrzeugen). Man habe daher die kurze Vertragsdauer von nur
24 Monaten in Kauf nehmen müssen, was zu entsprechend höheren
Leasingraten geführt habe. Allerdings sei man bereits bei Vertragsabschluss
davon ausgegangen, dass die Bw. die Fahrzeuge nach Ablauf von zwei Jahren kaufen
und Gewinn bringend weiterveräußern werde. Im Zuge der
Kaufverhandlungen mit der Fa. A habe sich nämlich ein Kontakt mit der
Fa. B, einem Nutzfahrzeughändler mit Sitz in deren unmittelbarer
Nachbarschaft, ergeben. Dieser verkaufe Gebrauchtfahrzeuge vorwiegend in den
südosteuropäischen Raum und bezahle aufgrund großer Nachfrage
zum Teil wesentlich über dem Marktwert liegende Preise. Die Preisgestaltung
dieses Händlers beim Ankauf orientiere sich ausschließlich an der
Gesamtkilometerleistung ("Staffelpreise") und sei für die Bw. daher
vorhersehbar. In dieser Situation sei es ihr möglich, den Zeitpunkt einer
vorzeitigen Auflösung von Leasingverträgen optimal zu planen und damit
trotz ungünstiger Ausstiegskonditionen rentabel zu gestalten.
Im Übrigen habe die LG, entgegen ihrer vertraglichen
Möglichkeiten, weder jemals eine Erhöhung des Leasingentgeltes wegen
überhöhter Nutzung, noch den 25%-Anteil am Verwertungsmehrerlös
eingefordert.
Zum Ablauf der Vertragverhandlungen führten die
Vertreter der Bw. in der Berufungsverhandlung aus, dass man die Gespräche
im Vorfeld bis zur Vertragsunterfertigung ausschließlich mit dem
Verkäufer der Fa. A bzw. dem von diesem vermittelten,
selbständigen Finanzberater geführt habe. In diesen Gesprächen
sei von Seiten der Bw. von vorne herein klargestellt worden, dass aufgrund der
geplanten, außerordentlich hohen Kilometerleistung eine Nutzung nur
für die Dauer der von A angebotenen Werksgarantie (200.000 km
Fahrleistung bzw. alternativ zweijährige Nutzungsdauer) erfolgen werde und
die LKW anschließend von der Bw. verwertet werden sollten. Schriftliche
Unterlagen seien zu diesen Gesprächen nicht erstellt worden. In Schriftform
existierten nur die im Verfahren bereits vorgelegten Verträge. Die
persönlichen Kontakte mit Vertretern der Leasinggesellschaften hätten
sich bezüglich der X-Leasing auf ein Telefonat mit einem Bediensteten der
Leasinggesellschaft zur Klarstellung, dass die LG die IZP für die
Leasingfahrzeuge nicht in Anspruch nehme, beschränkt. Dieses Gespräch
habe erst nach Abschluss des Leasingvertrages stattgefunden. Auch beim
Leasingvertrag mit der Y-Leasing habe man nicht direkt mit der LG verhandelt.
Den Vertragstext habe der Verkäufer der Fa. A gemeinsam mit Hr. Y
ausgearbeitet. Die Gesellschafter der Bw. hätten "dann praktisch nur mehr
unterschrieben". Dabei sei es auch zur einzigen, persönlichen Begegnung mit
Hr. Y gekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Einkommensteuergesetz 1988 idF BGBl I 2002/155 kann
für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend
gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die
Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung
(§§ 7 und 8 EStG) abgesetzt werden. Prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter
des abnutzbaren Anlagevermögens, soweit sie nicht durch
§ 108e EStG ausdrücklich ausgenommen werden.
Einen Anspruch auf eine Absetzung von Anschaffungskosten im
Wege der Absetzung für Abnutzung - und damit gemäß
§ 108e EStG auch einen Anspruch auf IZP - hat nur der
Eigentümer eines Wirtschaftsgutes. Im Allgemeinen ist dies der
zivilrechtliche Eigentümer. Lediglich wenn im Ausnahmefall zivilrechtliches
und wirtschaftliches Eigentum auseinander fallen, ist aufgrund der im
Steuerrecht grundsätzlich gebotenen, wirtschaftlichen
Betrachtungsweise auf den wirtschaftlichen Eigentümer abzustellen
(§ 21 iVm § 24 Abs.1 lit.d BAO).
Den zentralen Streitpunkt im vorliegenden Verfahren bildet
somit die Frage, ob die Bw. im Jahr 2003 das wirtschaftliche Eigentum an
den geleasten LKW erlangt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), so etwa in jüngerer Zeit im
Erkenntnis vom 21.9.2006, 2003/15/0053, ist wirtschaftlicher Eigentümer,
wer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des
zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Belastung,
Veräußerung), auszuüben in der Lage ist und zugleich den
negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss von der
Einwirkung auf die Sachen, auch gegenüber dem zivilrechtlichen
Eigentümer auf Dauer, das heißt auf die Zeit der möglichen
Nutzung, geltend machen kann (Hinweis E 28. November 2002, 2001/13/0257; E 19.
März 2002, 99/14/0286, VwSlg 7695 F/2002). Das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse des jeweiligen
Falles festzustellen (Hinweis E 29. Juni 1982, 82/14/0054, VwSlg 5697
F/1982).
Für die Zurechnung von Leasinggütern enthält
das Abgabenrecht keine Spezialnormen. Auch im Zusammenhang mit
Leasinggeschäften ist vielmehr nach den dargestellten, allgemeinen
Grundsätzen zu prüfen, ob das zivilrechtliche und das wirtschaftliche
Eigentum am Leasinggegenstand in der Hand des LG vereinigt sind oder aber
Letzteres nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf den LN übergegangen
ist und ihm das betreffende Wirtschaftsgut daher die Absetzung für
Abnutzung und allenfalls auch einen IZP-Anspruch vermittelt.
Die in unserem Raum im Wirtschaftsleben gebräuchlichen
Formen des Finanzierungsleasings sind entweder als so genannte Voll- oder als
Teilamortisationsverträge ausgestaltet. Beim Vollamortisationsvertrag
entspricht das während der Vertragsdauer zu bezahlende Mietentgelt dem
Kaufpreis des Leasinggutes einschließlich der Finanzierungskosten und der
Gewinnspanne des LG. Beim Teilamortisationsvertrag (Restwertleasing) werden
die Anschaffungskosten innerhalb der Grundmietzeit nur teilweise abgegolten; es
bleibt ein Restwert in Höhe des bei Vertragsende für den
Leasinggegenstand voraussichtlich erzielbaren Verkehrswertes. Der LN trägt
das Restwertrisiko, d.h. er hat den LG für den Fall einer Verwertung unter
diesem Restwert oder bei gänzlicher Unverwertbarkeit schadlos zu halten. Im
Ergebnis zielt damit auch ein Teilamortisationsvertrag auf eine Vollamortisation
ab (OGH 27.4.2006, 6 Ob 30/05p).
Leasingverträge enthalten generell Elemente eines
Kauf- und eines Bestandvertrages. Steuerrechtlich ist es von Anfang an
erforderlich, den Vertragsgegenstand dem einen oder anderen Vertragstyp
zuzuordnen. Das Rechtsgeschäft muss von vorne herein und eindeutig entweder
unter den Anschaffungstatbestand oder unter den Gebrauchstatbestand subsumiert
werden.
Bei der
Lösung der Frage, ob Leasinggüter dem LG oder dem LN zuzurechnen sind,
kommt es maßgeblich darauf an, ob die entgeltliche Überlassung des
Leasinggutes an den LN gleich einer echten Vermietung als bloße
Nutzungsüberlassung anzusehen ist oder, ob sich die Überlassung
wirtschaftlich bereits als Kauf (Ratenkauf) darstellt. Zweck der Klärung
dieser Frage ist es festzustellen, ob der LN mit der Überlassung des
Wirtschaftsgutes bereits dessen wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des
§ 24 Abs.1 lit.d BAO geworden ist. Die Verschaffung der
umfassenden, wirtschaftlichen Sachherrschaft am Leasinggut ist der Verschaffung
der Verfügungsmacht im Sinne einer endgültigen Zuwendung des
wirtschaftlichen Gehaltes des Leasinggutes gleichzuhalten (stellvertretend
für viele VwGH 25.1.2006, 2006/14/0002 und
28.5.2002, 99/14/0109 mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Nach Ansicht
des VwGH ist von einer Anschaffung dann zu
sprechen, wenn die Vertragsgestaltung darauf
hindeutet, daß deren Ziel letztlich die Verschaffung der
Verfügungsmacht über den Gegenstand unter Zufristung eines
kaufpreisähnlichen Entgeltes bzw. Gewährung von Kaufpreisraten und
deren Sicherung durch Vorbehalt des zivilrechtlichen Eigentums ist
(VwGH 17.2.1999, 97/14/0059 mit Hinweis auf Stoll,
BAO-Kommentar,
§ 24, 294).
Ausgehend von
einem Grundsatzerkenntnis vom 5.12.1972, 2391/71 hat der VwGH in seiner
Judikatur gewisse Kriterien für die Beurteilung der steuerlichen Zurechnung
von Leasinggegenständen entwickelt. In der Entscheidung vom
17.10.1989, 88/14/0189 hat der Gerichtshof (GH) solche von Schrifttum
und Rechtsprechung herausgearbeiteten (alternativen) Kriterien für eine
Zurechnung des Wirtschaftsgutes an den Mieter zusammenfassend
dargestellt:
a) Der Mieter
(Leasingnehmer) muß das Recht haben, das Wirtschaftsgut nach Ablauf der
(gegenüber der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer erheblich
kürzeren) Vertragsdauer weiter als Mieter zu nutzen oder um einen
bestimmten, einer bloßen Anerkennung gleichkommenden Kaufpreis zu
erwerben. Das Recht des Mieters auf weitere Nutzung muß in einem Recht auf
Nutzung zu einem wirtschaftlich nicht mehr ausschlaggebenden Mietpreis
bestehen.
b) Mietdauer und
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des "vermieteten" Wirtschaftsgutes
stimmen annähernd überein.
c) Das "vermietete"
Wirtschaftsgut ist so auf die individuellen Bedürfnisse des "Mieters"
zugeschnitten, daß seine anderweitige Verwendung nach Ablauf der
Vertragsdauer für die Vertragspartner nicht sinnvoll
wäre.
d) Der Leasingnehmer
ersetzt dem Leasinggeber die Kosten des Leasinggutes nicht zur Gänze, hat
aber den Leasinggeber bei Unverwertbarkeit oder mangelhafter Verwertbarkeit des
Leasinggutes schadlos zu halten (non pay out-Verträge zum Unterschied von
full pay out-Verträgen, bei denen im Laufe der Grundmietzeit der
Leasingnehmer dem Leasinggeber die Kosten des Leasinggutes ersetzt und für
die die vorstehenden Grundsätze (a bis c) gelten. Bei den non pay
out-Verträgen kommt es nun ausnahmsweise dann zu einer Zurechnung an den
Leasingnehmer, wenn ihm das Recht auf einen allfälligen
Verwertungsmehrerlös (zumindest mehr als 75% hieran) zugesichert ist, oder
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und Grundmietzeit annähernd
übereinstimmen.
Im Erkenntnis vom 25.1.2006, 2006/14/0002 merkt der VwGH
unter Hinweis auf die Entscheidung vom 17.10.1989, 88/14/0189
ausdrücklich an, dass - wie auch die
weitere Entwicklung der Rechtsprechung zeigt - die dort
wiedergegebene Darstellung bestimmter
Fallkonstellationen für die Zurechnung von Leasinggütern nicht als
abschließende, alle in der Rechtswirklichkeit vorkommenden Konstellationen
umfassende Aufzählung verstanden werden (kann). In der Folge
präzisiert der GH seine in der Vorjudikatur entwickelten Kriterien bzw.
formuliert weitere Beispiele für die Zurechnung eines Leasinggutes an den
LN. Demnach ist vom wirtschaftlichen Eigentum des Mieters auszugehen,
- wenn die Mietzahlungen
bei Ausnützung der eingeräumten Option auf den von vornherein fest
vereinbarten Kaufpreis angerechnet werden, ohne daß für die
vorangehende Nutzung eine besondere Entschädigung gezahlt werden
müßte;
- ferner, wenn die
Nichtausnützung der eingeräumten Kaufoption gemessen an der
Vertragslage geradezu gegen jede Vernunft wäre, insbesondere dann, wenn
eine Mindestmietdauer vereinbart ist, nach deren Ablauf der Gegenstand noch
einen Nutzen verspricht, und die Restzahlungen (der Restkaufpreis) aus dieser
Sicht als überaus günstig (weil gering) erscheinen.
- Dasselbe gilt auch
dann, wenn die Mietraten in ihrer Summe dem
üblichen Kaufpreis des Gegenstandes entsprechen und die "Miet"-Dauer
mindestens der Nutzungsdauer des Gegenstandes entspricht.
Abgesehen vom Sonderfall des Spezialleasings sieht der VwGH
somit im Fall von Vollamortisationsverträgen ein Überwiegen des
Anschaffungsaspektes, und damit eine Zurechnung der Leasinggüter an den
Mieter, in zwei grundsätzlichen Vertragsgestaltungen realisiert:
- wenn die Mietzeit (annähernd) auf die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggutes abgestimmt, d.h. in
Übereinstimmung mit dieser festgelegt wurde,
bzw., wo dies nicht der Fall ist, alternativ,
- wenn dem Mieter das Recht des Erwerbes oder der
nachvertraglichen Nutzung des Leasinggegenstandes zu sehr günstigen
Konditionen eingeräumt wurde.
Diesen Kriterien liegt der Gedanke zugrunde, dass bei
(annähernder) Übereinstimmung von Mietzeit und Nutzungsdauer, der
wirtschaftliche Nutzen des Leasinggutes mit Vertragsende erschöpft ist und
dem Mieter bis dahin bereits, gleich einem Käufer, das volle
Nutzungspotential des Leasinggegenstandes zugute gekommen ist. Da eine weitere
wirtschaftliche Nutzung des Leasinggutes nicht mehr möglich ist, bedarf es
auch keiner Verfügungsgewalt des Mieters mehr, um allfällige
Einwirkungen Dritter auf die Sache abzuwehren. Ist der Leasinggegenstand dagegen
bei Vertragsende noch wirtschaftlich nutzbar, ist eine derartige Befugnis sehr
wohl relevant und muss dem wirtschaftlichen Eigentümer auch rechtlich
gesichert zustehen.
Im Erkenntnis vom 28.5.2002, 98/14/0169 hat der VwGH
diese Überlegungen wie folgt formuliert:
"Bei
einem annähernden Übereinstimmen von Mietdauer und
betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer des "vermieteten" Wirtschaftsgutes kann
davon ausgegangen werden, dass der Vereinbarung zum weiteren Schicksal des
Leasinggutes nach Ablauf der Grundmietdauer keine Bedeutung zukommt, weil nach
Ablauf der Grundmietdauer das Wirtschaftsgut bereits derart abgenutzt ist, dass
die weitere wirtschaftliche Nutzung oder Verwertung keinen entscheidenden
wirtschaftlichen Nutzen mehr verspricht. Dem Herausgabeanspruch des
Leasinggebers am Ende der Leasingdauer kommt demnach bei durchschnittlicher
Betrachtung wirtschaftlich kein Gewicht zu, weil eine
Weiterverwertungsmöglichkeit nicht mehr gegeben ist. In einem derartigen
Fall ist der Leasingnehmer imstande, den Leasinggeber als den zivilrechtlichen
Eigentümer von der Einwirkung auf das Leasinggut während der gesamten
Zeit der möglichen Nutzung auszuschließen, weshalb der Leasingnehmer
als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist."
Im Bemühen um Rechtssicherheit in der
Leasingwirtschaft hat die Finanzverwaltung auf den von der Judikatur
entwickelten Kriterien aufbauend in Rz 137ff EStR verschiedene
Zurechnungsgrundsätze für Leasinggegenstände festgelegt. Demnach
ist beim Vollamortisationsvertrag der Leasinggegenstand dem LN auch ohne eine
eingeräumte Kauf- oder Mietverlängerungsoption zuzurechnen, wenn die
Grundmietzeit weniger als 40% oder mehr als 90% der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer beträgt. Dagegen wird die Zurechnung an den LN bei einer
Grundmietzeit von mindestens 40 % und höchstens 90 % der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von der Existenz eines vertraglich
vereinbarten Optionsrechtes im Sinne der Variante a) des zitierten
VwGH-Erkenntnisses 88/14/0189 abhängig gemacht.
Anzumerken ist, dass die Vorgaben der EStR, mangels
normativer Kraft der Richtlinien, für den UFS nur insofern maßgeblich
sind, als sie nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen bzw. zur
höchstgerichtlichen Judikatur stehen.
Die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien
geben zwar (entscheidende) Anhaltspunkte für die Beurteilung der Zurechnung
von Leasinggütern, dennoch handelt es sich dabei lediglich um einzelne,
standardisierte Indizien. Ausschlaggebend für die Beurteilung in einem
konkreten Verfahren hat letztlich immer das Gesamtbild der Verhältnisse im
Einzelfall zu sein. Dies ergibt sich aus dem hinter all diesen Überlegungen
stehenden Gebot des § 21 BAO zur wirtschaftlichen
Betrachtungsweise bei abgabenrechtlich relevanten Sachverhalten, das einer
reinen Formalanknüpfung an einzelne Kriterien entgegensteht.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage war für den
nachfolgend dargestellten, durch das Verfahrensergebnis erwiesenen Sachverhalt
die Entscheidung im anhängigen Verfahren zu treffen.
Nach den vorgelegten Unterlagen leaste die Bw. mit Vertrag
vom 13. März 2003 von der X.-Leasing
fünf Lastkraftwagen der Marke A Modell aa im Wege eines
Restwertleasings.
Im Vertrag mit der X-Leasing ist der
Anschaffungswert der Fahrzeuge mit 129.495,- € angegeben. Neben
einer bei Vertragsannahme fälligen Mietvorauszahlung von
19.424,25 € (= 15% des Anschaffungswertes) sind innerhalb
der für die LN unkündbaren Vertragsdauer von 24 Monaten jeweils
Leasingraten von 5.481,06 € zu leisten, auf welche je 1/24 der mit
3,5% verzinsten Mietvorauszahlung angerechnet wird, sodass die LN
tatsächlich monatlich einen Betrag von 4.644,32 € + 20% USt
zu bezahlen hat (Betragsangaben = Nettowerte). Bis zum Ablauf der
unkündbaren Grundmietzeit hat die LN somit Leistungen im Wert von 101,09%
des Anschaffungswertes zu erbringen. Der Restwert der Fahrzeuge ist im Vertrag,
auf Basis einer jährlichen Kilometerleistung von 150.000 km, mit
6.250,- € (= 4,83% des Anschaffungswertes) ausgewiesen. Eine
Depotzahlung ist nicht zu erlegen.
Der Vereinbarung liegen die Allgemeinen Bedingungen
für Mobilien- und Kraftfahrzeugleasing-Verträge (AVB) und die
Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) der X-Leasing zugrunde.
Demnach wird durch das monatliche Leasingentgelt die
vereinbarte betriebsgewöhnliche Nutzung bzw. Kilometerleistung des
Leasinggegenstandes abgegolten. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf
der schriftlichen Zustimmung des LG. Der LG ist aus verschiedenen Gründen
zur einseitigen Erhöhung dieses Entgeltes berechtigt, etwa bei
überhöhter oder vertragswidriger Nutzung und bei Änderung des
Zinsniveaus für die Refinanzierung der Investitionskosten.
Das Leasinggut verbleibt im Eigentum des LG. Jegliche
rechtliche oder faktische Verfügung, wie Verkauf, Verpfändung,
Standortverlegung, Nutzungsüberlassung an Dritte usw. bedarf zwingend der
Zustimmung des LG (Pkt. 2 BVB).
Der LN trägt das Risiko der ordnungsgemäßen
Vertragserfüllung durch den Lieferanten. Er hat für die Betriebs-,
Wartungs- und Reparaturkosten des Leasinggegenstandes bis zu dessen
Rückstellung aufzukommen (Pkt. 3 AVB). Reparaturaufträge
kann ausschließlich der LG erteilen. An ihn erfolgt auch die
Rechnungslegung für Reparaturleistungen (Pkt. 4 BVB).
Bei vorzeitiger Vertragsauflösung,
gleich aus welchem Grund und auch bei
fehlendem Verschulden des Leasingnehmers, ist der Leasinggeber so zu stellen,
wie wenn der Leasingvertrag vom Leasingnehmer wie vereinbart erfüllt worden
wäre (Pkt. 8 AVB).
Eine Rückzahlung der Mietvorauszahlung an den LN ist bei vorzeitiger
Vertragsauflösung ausgeschlossen (Pkt. 9 AVB).
Unter der Voraussetzung einer betriebsgewöhnlichen
Nutzung wird der Wert des Fahrzeuges bei Ablauf der Grundmietzeit mit dem im
Leasingvertrag bestimmten Restwert festgelegt. Im Falle eines diesen Restwert
unterschreitenden Verwertungserlöses hat der LN die Differenz
auszugleichen, von einem etwaigen Mehrerlös erhält er
75% (Pkt. 4 AVB).
Pkt. 6 BVB schließt die Wirksamkeit
mündlicher Nebenabreden zum Leasingvertrag aus. Änderungen
bedürfen der Schriftform.
Am 17. März 2003 schloss die Bw. die beiden
weiteren Leasingverträge (LV) mit der Y-Leasing ab. Im Rahmen der auf
unbestimmte Zeit abgeschlossenen Verträge wird darin für die
Abstattung der Anschaffungskosten ebenfalls eine - auf Seiten der LN
unkündbare - Dauer von 24 Monaten vereinbart. Das Entgelt ist in
24 gleichen Monatsraten sowie einer Abschlusszahlung in Höhe einer weiteren
Monatsrate (= Restwert) zu entrichten. Depot- oder Vorauszahlungen
sind nicht zu leisten. Eine bestimmte Kilometerhöchstleistung wird nicht
vereinbart.
Auch diesen Verträgen liegen Allgemeine
Leasingbedingungen (ALB) der LG zu Grunde.
Nach diesen
Vertragsbedingungen behält sich der LG das Eigentum an den
Leasinggütern ebenfalls vor. Diese dürfen weder veräußert,
verliehen verpfändet oder ins Ausland verbracht werden. Die
Fahrzeugeinzelgenehmigung wird beim LG hinterlegt. Der Betrieb der Fahrzeuge
erfolgt auf Rechnung und Gefahr des LN, der auch für Zufall und höhere
Gewalt einzutreten hat. Für den Zinsbestandteil der Leasingrate wird eine
Anpassung an die Schwankungen der Sekundärmarktrendite vereinbart. Ein
qualifizierter Zahlungsverzug (ab zwei Raten) berechtigt den LG zur
Kündigung des Vertrages. Zudem ist er bei Terminverlust, aber auch bei
sonstiger Verletzung von Vertragspflichten, zur Verwertung des
Leasinggegenstandes inklusive des Fahrzeuginhaltes berechtigt.
Nach den beigeschafften Unterlagen zu den
Leasinggeschäften blieben die Leasingverträge lediglich in Bezug auf
einen der sieben LKW über die gesamte, vertragliche Mietzeit aufrecht. Das
betreffende Fahrzeug wurde nach Bezahlung der letzten Leasingrate um den
vereinbarten Restwert an die Bw. verkauft. Vor Fälligkeit der letzten
Leasingrate hatte die LG ein entsprechendes Anbot unterbreitet.
Für einen LKW war der Vertrag bereits per
31. Jänner 2004 nach einem Unfall mit Totalschaden vorzeitig
aufgelöst und das Fahrzeug gegen Entrichtung der noch aushaftenden
Leasingraten und des Restwertes unter Anrechnung der anteiligen, offenen
Mietvorauszahlung an die Bw. verkauft worden.
Zu gleichen Konditionen waren auf Wunsch der Bw. die
Leasingverträge für die fünf übrigen LKW per
31. August 2004, unabhängig von Schadensereignissen, vorzeitig
aufgelöst und die Fahrzeuge ebenfalls an die LN veräußert
worden.
Beide Leasingunternehmen teilten dem UFS mit, man habe dem
Ersuchen der Bw. auf vorzeitige Vertragsauflösung trotz fehlenden
Kündigungsrechtes entsprochen, weil "eine einvernehmliche
Vertragsauflösung grundsätzlich immer möglich" sei. "Nicht
möglich ist eine Kündigung durch den Leasingnehmer innerhalb von
24 Monaten ohne das Fahrzeug zu übernehmen" (Y-Leasing).
Alle LKW aus den vorzeitig aufgelösten
Leasingverträgen hatte die Bw. kurz nach Vertragsende an das
Nutzfahrzeugunternehmen der Fa. B weiter veräußert. Trotz
durchaus unterschiedlicher Kilometerstände (zwischen 161.000 km und
283.000 km) hatte die Bw. dabei einheitliche
Veräußerungserlöse von 10.000,- € je LKW erzielt. Das
Wrack des Unfallfahrzeuges war Anfang März 2004 mit einem
Kilometerstand von 90.000 km um 2.000,- € verkauft worden. Auch
den letzten Leasing-LKW hatte die Bw. nach Auslaufen des Leasingvertrages Anfang
Juni 2005 auf diese Weise verwertet (Verkaufserlös 9.500,- €
bei einem Kilometerstand von ca. 145.000 km).
In der Eurotax-Liste/Händlerverkauf werden LKW der
betreffenden Type bei einer durchschnittlichen Jahreskilometerleistung von
150.000 km zwei Jahre nach der Erstzulassung mit knapp 50%, nach fünf
Jahren mit 28% des Neupreises geführt. Eurotax geht für derartige
Fahrzeuge von einer durchschnittlichen Jahreslaufleistung von 31.250 km
aus. Auf Basis dieser Durchschnittsleistung bewertet Eurotax den LKW nach zwei
Jahren mit einem Wert von rd. 64% nach fünf Jahren mit ca. 35%
des ehemaligen Neupreises.
Auf der Grundlage des dargestellten Verfahrensergebnisses
ist der UFS zur Überzeugung gelangt, dass die im Jahr 2003 geleasten
LKW nicht dem wirtschaftlichen Eigentum der Bw. zuzurechnen waren.
Zunächst ist den Verfahrensparteien beizupflichten,
dass nach den Vertragsgestaltungen Vollamortisationsvereinbarungen getroffen
wurden. Die Bezeichnung als Restwertleasing im Vertrag mit der X-Leasing
ändert daran nichts. Beide Leasingverträge legen der Berechnung der
innerhalb von 24 Monaten zu bezahlenden Leasingraten die Anschaffungskosten der
Fahrzeuge sowie ihre Refinanzierungskosten und Gewinnspannen zugrunde. In beiden
Fällen stellt der kalkulatorische Restwert einen bloßen
Anerkennungswert ohne Konnex zum Verkehrswert der Leasinggüter bei
Vertragsende dar. Dies machen die Abweichungen von den Eurotax-Listenpreisen
ebenso deutlich wie die tatsächlich von der Bw. erzielten
Verkaufserlöse. Nicht zuletzt zeigt auch der Umstand, dass die X-Leasing
von ihrem Anspruch auf 25% des den kalkulatorischen Restwert übersteigenden
Verwertungserlöses der Leasingfahrzeuge keinen Gebrauch gemacht hat, dass
die LG die Vertragsverhältnisse offenbar selbst nicht als Restwertleasing
im Sinne von Teilamortisationsverträgen qualifiziert hat.
Weiters geht der UFS nicht von einem Spezialleasing aus.
Dieser Begriff wird allgemein für Leasingverhältnisse mit den vom VwGH
in lit.c) des Erkenntnisses vom 17.10.1989, 88/14/0189 genannten Merkmalen
verwendet. Derartige Umstände sind im anhängigen Verfahren nicht
hervorgekommen. Vielmehr bezogen sich die Leasingverträge auf
handelsübliche Transportfahrzeuge, deren Verwendung grundsätzlich in
beliebigen Unternehmen möglich ist. Die planmäßig
überdurchschnittlich hohe Fahrleistung macht daraus noch keinen
Spezialleasingvertrag im Sinne des zitierten Judikates.
Als ein entscheidendes Kriterium für die Zurechnung
der zu beurteilenden LKW erweist sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
der Leasingfahrzeuge.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines
Wirtschaftgutes ist durch Schätzung der voraussichtlichen Nutzungsdauer im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu ermitteln, wobei auf die Verhältnisse
beim LN abzustellen ist. Dennoch darf sich die Schätzung nicht allein an
rein subjektiven Umständen, wie etwa einer besonderen Nutzungsform
orientieren, sondern ist vielmehr eine objektive, betriebsindividuelle
Nutzungsdauer zu ermitteln (Doralt, Kommentar zum EStG § 2,
Tz 137 mit Verweis auf VwGH 28.5.2002, 98/14/0169).
In dem von Doralt zitierten Erkenntnis führt der VwGH
aus: "Die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer kann nicht mathematisch genau ermittelt werden; es ist eine
Schätzung vorzunehmen, bei der sowohl Umstände zu berücksichtigen
sind, die durch die Art des Wirtschaftsgutes bedingt sind, als auch solche, die
sich aus der besonderen Nutzungs- (Verwendungs-) form im Betrieb ergeben.
Maßgebend ist somit die objektive betriebsindividuelle Nutzungsdauer, das
ist jene Zeitspanne, innerhalb derer das Wirtschaftsgut einen wirtschaftlichen
Nutzen abwerfen und im Betrieb nutzbringend einsetzbar sein wird, also die
Zeitspanne, während der bei vernünftigem Wirtschaften eine Nutzung des
Wirtschaftsgutes zu erwarten ist."
Die Bw. hat den geleasten LKW in ihrem Anlageverzeichnis
eine Nutzungsdauer von fünf Jahren zugrunde gelegt, "um
Erklärungsbedarf gegenüber dem Finanzamt und der Bank" zu vermeiden.
Die Kalkulationsunterlagen der X-Leasing gehen, sowohl handels- als auch
steuerrechtlich, ebenfalls von einer fünfjährigen Abschreibungsdauer
aus. Wie dargestellt, haben derartige Fahrzeuge bei Normalnutzung nach den
Eurotax-Werten/Händlerverkauf nach fünf Jahren durchschnittlich
noch einen Wert von rd. 35% ihres Neupreises. Es erscheint daher
gerechtfertigt, für die hier zu beurteilenden Fahrzeuge bei Normalnutzung
eine fünfjährige Nutzungsdauer zu unterstellen.
Wie erwähnt, setzen sowohl die Eurotax-Werte als auch
die Fa. A in ihrer Auskunft gegenüber dem FA die
Jahresdurchschnittsleistung für die verfahrensgegenständlichen
Fahrzeugtypen bei einer Größenordnung von rd. 30.000 km an.
Die mit den Leasingfahrzeugen der Bw. tatsächlich zurückgelegte
Gesamtkilometerleistung lag bei fünf LKW nach 18 Monaten zwischen
161.000 km und 283.000 km. Das Anlageverzeichnis weist für keinen
LKW eine Betriebszugehörigkeit von wesentlich mehr als zwei Jahren aus.
Sieben der neun ab Betriebsbeginn verwendeten LKW schieden bereits vor Ablauf
von zwei Jahren aus dem Unternehmen aus. Dies betraf auch die beiden
kreditfinanzierten Fahrzeuge (ausgeschieden 11/2004 bzw. 5/2005). Bei den im
Jahr 2004 angeschafften Folge-LKW nahm die Bw. im Anlageverzeichnis eine
Nutzungsdauer von vier Jahren an, für die ab 2005 verwendeten Fahrzeuge
ging sie von drei Jahren aus. Nach den Angaben in der Berufungsverhandlung
werden die Nutzfahrzeuge des Betriebes bis heute im Zwei-Jahres-Rhythmus
ausgewechselt, und zwar obwohl inzwischen die jährliche
Kilometerhöchstgrenze "wegverhandelt" und die Hersteller-Werksgarantie auf
drei Jahre erweitert wurden.
Wenn auch die tatsächliche Nutzungsdauer im Einzelfall
nur eine Indiz ist, das für sich noch keinen Schluss auf eine objektive,
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Wirtschaftgütern zulässt,
erscheint doch aufgrund der besonderen, betrieblichen Verhältnisse mit
einer von Beginn an geplanten Nutzung im Ausmaß eines Mehrfachen der
üblichen Durchschnittsleistung, die von der Erstbehörde vertretene
Annahme einer betriebsüblichen Nutzungsdauer von fünf Jahren als
objektiv unzutreffend. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Bw. zu der
dem Anlageverzeichnis zugrunde gelegten Nutzungsdauer der LKW ist unter diesen
Umständen entbehrlich.
Doch nicht nur der von der Erstbehörde angenommenen
Nutzungsdauer, auch der Argumentation der Bw., nach welcher die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mit der zweijährigen
Hersteller-Werksgarantie konform geht, ist aus Sicht des UFS nicht zu
folgen.
Zwar mag die Werksgarantie für die Entscheidung der
Bw. zum Austausch der LKW subjektiv essentiell sein, doch lässt sich daraus
noch nicht ableiten, dass mit dem Wegfall der Garantie der wirtschaftliche
Nutzen eines weiteren Einsatzes der Fahrzeuge objektiv verloren geht. Ist doch
davon auszugehen, dass der Fahrzeughersteller seine Garantiezusagen nicht so
bemisst, dass für die LKW nach deren Auslaufen zwangsläufig, umgehend
oder auch wiederholt, größerer Reparaturbedarf anfällt. Es mag
zutreffen, dass die Reparaturhäufigkeit steigt und auch der Kostenaufwand
im Einzelfall durchaus beachtlich sein kann. Dass dies allerdings nicht der
Normalfall ist und insbesondere nicht den Rückschluss zulässt,
außerhalb der Werksgarantie sei für diese Fahrzeuge eine
wirtschaftliche Nutzung bei objektiver Betrachtung in jedem Fall
auszuschließen, ergibt sich aus den Eurotax-Wertnotierungen. Diesen Werten
liegen die Daten des österreichischen Gebrauchtwagenhandels zugrunde; sie
sind daher entsprechend breit fundiert. Demnach erreichen Nutzfahrzeuge generell
auch bei höherer Kilometerleistung und längerer Nutzungsdauer noch
durchaus wirtschaftlich relevante Werte.
Die Eurotax-Wertentwicklung untermauert auch die Auskunft
der Fa. A gegenüber dem FA, wonach die Wertentwicklung weniger vom
Kilometerstand als vom Verschleiß- und Wartungszustand eines Fahrzeuges
beeinflusst wird. Dem UFS gegenüber wurde dies von einem Autofahrerclub
ebenfalls bestätigt.
Zudem zeigen die von der Bw. bei der Veräußerung
an die Fa. B erzielten Erlöse, dass die LKW trotz (absehbaren)
Wegfalles der Werksgarantie einen nicht zu vernachlässigenden Marktwert
hatten, der nur mit deren fortgesetzter, auch wirtschaftlicher Nutzbarkeit zu
erklären ist. Dabei unterstreichen gerade die erzielten "Einheitspreise",
dass die unterschiedlichen Kilometerstände (von 145.000 - 283.000 km)
augenscheinlich keinen entscheidenden, Wert bildenden Faktor dargestellt
haben.
Dafür spricht nicht zuletzt auch die in der
Berufungsverhandlung erwähnte Erweiterung der Werksgarantie auf drei Jahre
und der Entfall der Kilometergrenze bei den Folge-LKW der Bw. trotz
unverändert intensiver Nutzung.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines
Wirtschaftgutes ist, wie ausgeführt, als objektiver Wert nach den
Verhältnissen des LN im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu schätzen.
So richtet sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer lt. VwGH
"nicht nach dem Zeitraum der voraussichtlichen
Benutzung durch den Besitzer des Wirtschaftsgutes oder anderen subjektiven
Erwägungen, sondern nach der objektiven Möglichkeit einer Nutzung des
Wirtschaftsgutes. Unmaßgebend ist etwa, ob beabsichtigt ist, das
Wirtschaftsgut vor dem Ende der Nutzungsdauer zu
verkaufen" (28.5.2002, 98/14/0169).
Der Gesellschafter der Bw. hat in der Berufungsverhandlung,
in Hinblick auf die geplante, überdurchschnittliche Nutzung der Fahrzeuge,
die Werksgarantie der Fa. A als für die LN maßgebliches
Kriterium bei der Festlegung der Vertragsdauer genannt. Der seinerzeitige
Finanzberater hat als Zeuge die vereinbarte Vertragslaufzeit von 24 Monaten
als wegen der geplanten, hohen Kilometerleistung üblich bezeichnet. Da die
Verträge tatsächlich mit einer auffallend kurzen Laufzeit vereinbart
wurden, ist davon auszugehen, dass auch die LG von der geplanten, intensiven
Nutzung Kenntnis hatten und damit einverstanden gewesen waren.
Unter diesen Umständen ist die im Vertrag mit der
X-Leasing vereinbarte Jahreskilometerleistung von 150.000 km als
Formulierungsunschärfe zu qualifizieren. Nach dem Verfahrensergebnis und
insbesondere den glaubhaften Ausführungen in der Berufungsverhandlung
über die Hintergründe bzw. Begleitumstände der
Vertragsabschlüsse wäre es schlicht unverständlich, den
angegebenen Wert als Summe für alle fünf Leasingfahrzeuge zu verstehen
und nicht als Grenze für die betriebsgewöhnliche Jahresnutzung pro
LKW. Damit erklärt sich auch, weshalb die X-Leasing gegen die wesentlich
mehr als 30.000 km je LKW umfassende, jährliche Fahrleistung keinen
Einwand erhoben bzw. keine Erhöhung des Entgeltes veranlasst hat, obwohl
sie spätestens seit dem Totalschadensfall Ende 2003 davon Kenntnis
hatte.
Durch die Eurotax-Werte, aber auch aufgrund eigener
Erfahrungswerte der Leasinggesellschaften, war dennoch schon bei
Vertragsabschluss der voraussichtliche Verkehrswert der Fahrzeuge bei Ende der
Mietdauer gut abschätzbar. Nicht zuletzt kann davon ausgegangen werden,
dass beide LG über die Preisgestaltung jenes Gebrauchtfahrzeughändlers
informiert waren, der seinen Geschäften in unmittelbarer Nachbarschaft der
Niederlassung der Fa A nachgeht und auf welchen die Gesellschafter der Bw.
im Zuge der Kaufgespräche vom Fahrzeugverkäufer aufmerksam gemacht
worden waren.
Trotz der von Anfang an absehbaren, intensiven Nutzung der
LKW bestand unter diesen Umständen keine Veranlassung, die objektive,
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Fahrzeuge mit der Vertragslaufzeit
auch nur annähernd gleichzusetzen.
Dass nach der VwGH-Judikatur die weitere Nutzbarkeit bzw.
die Verwertungsmöglichkeit des Leasinggutes nach Vertragsende als ein
entscheidendes Kriterium für das Erfordernis eines Optionsrechtes zu
beurteilen ist, wurde bereits dargestellt. Ist zu diesem Zeitpunkt von keiner
wirtschaftlichen Nutzbarkeit bzw. Verwertbarkeit des Leasinggutes auszugehen,
verliert ein Optionsrecht seine Bedeutung. Dem LN kommt in diesem Fall auch ohne
(faktisch nutzlosen) nachvertraglichen Rechtsanspruch auf den Leasinggegenstand
die Stellung eines wirtschaftlichen Eigentümers zu.
Liegen diese Voraussetzungen - wie im
verfahrensgegenständlichen Fall - nicht vor, erachtet der VwGH dagegen
seit dem Grundsatz-Erkenntnis vom 5.12.1972, 2391/71 einen Rechtsanspruch
des LN auf die nachvertragliche Nutzung des Leasinggutes zu einem wirtschaftlich
nicht ins Gewicht fallenden Entgelt für eine Zurechnung an den Mieter als
unabdingbar. Schon im Erkenntnis vom 27.8.1991, 91/14/0069 hat der GH
hervorgehoben, dass diese Kaufoption bereits
vor, spätestens aber bei Abschluss
des Leasingvertrages eingeräumt werden muss. Eine nachträgliche Zusage
branchenüblichen Verhaltens ist demnach jedenfalls unzureichend.
Von diesen, mittlerweile in ständiger
VwGH-Rechtsprechung judizierten Erfordernissen im hier zu beurteilenden Fall
abzusehen, sieht sich der UFS weder durch die vorgebrachten Sachverhalts- und
Rechtsargumente noch durch den Verweis auf (angeblich) gegenteilige Judikatur
und Literatur veranlasst.
Im Gegensatz zu dem in der Berufung vertretenen Standpunkt,
sind für das wirtschaftliche Eigentum nach der eingangs zitierten, vom UFS
als maßgeblich erachteten VwGH-Rechtsprechung keineswegs "weder die
Nutzungsdauer noch eine Option entscheidend" sondern, je nach dem
Verhältnis der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zur vereinbarten
Mietzeit - und damit, wie ausgeführt, in Abhängigkeit von den bei
Vertragsende bestehenden Nutzungs- bzw. Verwertungsmöglichkeiten -,
ist das Vorliegen eines Optionsrechtes sehr wohl entscheidend oder eben nicht
erforderlich.
Wenn die Bw, mit Verweis auf AVB und BVB, das
wirtschaftliche Eigentum allein aus der tatsächlichen Herrschaft und der
Fähigkeit, andere von der Verfügungsgewalt auszuschließen,
ableitet, so übersieht sie zudem, dass gerade Letzteres gegenüber den
LG durch die vereinbarten Vertragbedingungen ausgeschlossen wird
(Punkt 2 BVB der X-Leasing bzw. Punkt VI des Leasingvertrages mit
der Y-Leasing).
Darüber hinaus vermögen aber die Tragung des
Investitionsrisikos und die Gefahrentragung nach Ansicht des VwGH für sich
wirtschaftliches Eigentum des LN ausdrücklich noch nicht zu begründen.
Erst bei Hinzutreten von Umständen, wie sie der GH im Erkenntnis vom
17.10.1989, 88/14/0189 beispielhaft anführt (und die er im Erkenntnis
vom 25.1.2006, 2006/14/0002 nach wie vor als maßgeblich erachtet),
geht das wirtschaftliche Eigentum auf den LN über.
Mit diesen VwGH-Entscheidungen erteilt der GH auch dem von
der Bw. vertretenen Standpunkt eine Absage, wonach bei
Vollamortisationsverträgen als "reiner Finanzierungsform" eine Option des
LN nach Ende der Grundmietzeit die einzig wirtschaftlich vernünftige
Vorgangsweise darstellt und die ausdrückliche Vereinbarung eines
Optionsrechtes aus diesem Grund entbehrlich, weil selbstverständlich und
überdies sogar branchenüblich, ist. Vielmehr ist demnach aus den
bereits dargestellten Überlegungen, bei Auseinanderklaffen von
betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer und Mietzeit, für einen
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den LN ausdrücklich ein
Rechtsanspruch des Mieters gegenüber dem LG auf kaufweise Überlassung
des Leasinggutes erforderlich.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei der
Vereinbarung eines Finanzierungsleasings, gleichgültig ob in der Form eines
Voll- oder eines Teilamortisationsvertrages, der beabsichtigte (spätere)
Erwerb des Leasinggutes durch den LN häufig eine Rolle spielt. So hat der
VwGH etwa in einem Rechtssatz zum bereits erwähnten Erkenntnis vom
25.1.2006, 2006/14/0002 ausdrücklich angemerkt, dass nach der
gängigen Leasingpraxis der Kunde, von seltenen Ausnahmen abgesehen, den
Gegenstand erst nach Vertragsende erwirbt, und damit gegenteiligen
Literaturmeinungen eine Absage erteilt.
Für die Frage der steuerlichen Zuordnung des
Leasinggutes maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nämlich, ob im
Falle eines beabsichtigten Erwerbes, das Vertragsziel - und damit der
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums am Leasinggegenstand - bereits
durch den Leasingvertrag realisiert wird oder erst im Rahmen späterer
Vereinbarungen, auf welche der LN allenfalls auch aufgrund branchenüblichen
Verhaltens vertraut, das er "als gegeben annimmt", auf das er aber keinen
Rechtsanspruch hat. Entscheidend ist, ob dem LN bereits im Leasingvertrag ein
durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Kauf des Leasinggutes eingeräumt wurde,
auf den er sich im Streitfall berufen kann.
Zwar erlauben wirtschaftliche Vernunft,
Selbstverständlichkeit oder Branchenüblichkeit eine Einschätzung
über die Wahrscheinlichkeit der Ausübung eines Rechtes, sie
können aber eine Vereinbarung der Vertragsparteien im Einzelfall zur
Begründung eines Rechtsanspruches nicht ersetzen. Wäre doch
andernfalls ein guter Teil des Inhaltes von AVB, welche häufig
"branchenübliche Selbstverständlichkeiten" enthalten, im
Geschäftsleben entbehrlich. Beispielhaft sei hier lediglich an die
Vereinbarung von Eigentumsvorbehalten bei Liefergeschäften erinnert. Dass
auch zu "Selbstverständlichkeiten" konkrete Einzelvereinbarungen keineswegs
entbehrlich sind, zeigt sich regelmäßig bei Rechtsstreitigkeiten
über Vertragsinhalte.
Die Bw. argumentiert, wie erwähnt, u.a. mit der
Entbehrlichkeit eines ausdrücklich vereinbarten Optionsrechtes. Dabei ist
ihr insofern zuzustimmen, als die Begründung eines Optionsrechtes keine
formelle Erklärung über die Einräumung eines solchen Rechtes
voraussetzt. Einigen sich die Parteien inhaltlich über eine Rechtsposition,
ist grundsätzlich weder deren Bezeichnung noch die äußere Form
ihres Zustandekommens rechtserheblich.
Ob die Vereinbarung eines Optionsrechtes
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 2 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Leasingwirtschaftliches EigentumGrundmietzeitbetriebsgewöhnliche NutzungsdauerOptionsrechtwirtschaftliche Vernunftbranchenübliches VerhaltenKleintransporterEurotax-Liste
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0436-G/05
- Stammnummer
- 27845
- Gültig
- 26.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF