RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0436-G/05

Kein IZP-Anspruch für Leasing-LKW mangels wirtschaftlichen Eigentums

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0436-G/05vom 26.04.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

ausdrücklich (schriftlich oder mündlich) oder konkludent erfolgt, ist allerdings für die Beweisführung bedeutsam. Insbesondere ist entscheidend, ob auch ohne schriftliche Unterlagen, ausschließlich aufgrund von mündlichen Äußerungen oder durch das Verhalten der Vertragsparteien, jene Merkmale hinreichend erwiesen werden, die für die rechtliche Beurteilung maßgeblich sind. In der verfahrensgegenständlichen Frage des Überganges des wirtschaftlichen Eigentums an den Leasinggütern auf die Bw. gehört dazu, wie ausgeführt, auch der Zeitpunkt der Begründung eines Optionsrechtes. Da die Zuordnung des Leasinggutes zur LG bzw. LN bei Vertragsabschluss zu entscheiden ist, genügt eine spätere Vereinbarung über dessen Kauf, sei es im Zuge einer vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages oder aber nach dem vereinbarten Mietende, nicht, selbst wenn dies einem branchenüblichen Verhalten in der Leasingwirtschaft entspricht. Fehlt es der LN doch diesfalls im maßgeblichen Zuordnungszeitpunkt an einem gegen den LG durchsetzbaren Rechtsanspruch und damit an einem entscheidenden Merkmal der Eigentümerposition. Nun wird durch das Verfahrensergebnis und insbesondere durch die glaubhaften Ausführungen des GesellschaftersX in der Berufungsverhandlung eindeutig dargetan, dass die Verhandlungen der Bw. einschließlich der Erstellung des Vertragstextes mit dem bzw. vom Verkäufer der Fa. A bzw. dem von diesem vermittelten, selbständigen Finanzberater geführt wurden. Dass diese Personen befugt waren, für die Leasinggesellschaften mündliche Nebenabreden zu vereinbaren, wurde im Verfahren nicht einmal behauptet. Es liegen auch keine entsprechenden Erhebungsergebnisse vor. Die Existenz von schriftlichen Nebenabreden außerhalb der dem UFS zur Verfügung stehenden Vertragsunterlagen wurde sowohl von den Vertretern der Bw. als auch vom Finanzberater ausdrücklich verneint. Die beiden LG haben auf Aufforderung keine derartigen Unterlagen vorgelegt. Die AVB der X-Leasing enthalten, wie erwähnt, einen expliziten Ausschluss der Wirksamkeit mündlicher Nebenabreden. Auch das weitere Verfahrensergebnis bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte für die behauptete, mündliche Vereinbarung eines Optionsrechtes durch die Vertragsparteien. Von Seiten der Bw. wurde ausschließlich auf entsprechende Aussagen der unmittelbaren "Verhandlungspartner" (Bw., Verkäufer der Fa. A bzw. Finanzberater) nicht aber auf Zusagen durch die Leasinggeber verwiesen. Auch in der Berufungsverhandlung hat der Gesellschafter der Bw. dbzgl. Gespräche mit Vertretern der LG ausgeschlossen. Wie es in diesem Fall über nicht in den Vertragsurkunden festgehaltene Inhalte zu einer Willenseinigung zwischen den Parteien des Leasingvertrages gekommen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Zudem blieb im Dunkeln, durch welches konkludente Verhalten die zeitgerechte Vereinbarung des erforderlichen Optionsrechtes erwiesen werden soll. Der dem UFS vorliegende Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Auflösung bzw. Beendigung der Leasingverträge belegt lediglich, dass und auf welchen Modus sich die Vertragsparteien nach Abschluss der Verträge tatsächlich geeinigt haben. Ein ab Vertragsbeginn bestehender Rechtsanspruch der Bw. auf eine derartige Vorgangsweise wird dadurch nicht dokumentiert. Durch das Verfahren wurde somit weder erwiesen, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der im Jahr 2003 von der Bw. geleasten LKW der in den Leasingverträgen vereinbarten Mietzeit zumindest annähernd entspricht, noch wurde dargetan, dass bereits bei Abschluss der Leasingverträge der Parteienwille beider Vertragspartner auf die Einräumung eines Optionsrechtes auf nachvertragliche Nutzung der Leasingfahrzeuge durch die Bw. gegen ein Anerkennungsentgelt gerichtet gewesen bzw. ein solches auch tatsächlich - schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder konkludent - vereinbart worden war. Damit waren aber im Jahr 2003 auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Voraussetzungen für den Erwerb der Leasinggüter durch die Bw. nicht gegeben. An dieser Beurteilung ändert auch die von Seiten der Bw. in der Berufungsverhandlung angeführte Judikatur bzw. Literatur nichts. In den zitierten Entscheidungen (VwGH 2.11.2001, 98/15/0198; 9.10.1991, 89/13/0098; 27.8.1991, 91/14/0065) nahm der VwGH aufgrund der Vertragsurkunden in Verbindung mit weiteren, relevanten Umständen das Vorliegen verschiedener, außervertraglicher Sachverhalte bzw. Vereinbarungen als erwiesen an. Für die Annahme einer außervertraglichen Optionsvereinbarung spätestens bis zum Abschluss der Leasingverträge fehlt es im hier zu beurteilenden Fall aber, wie gezeigt wurde, an der Feststellung entsprechender Umstände. Die in RdW 2000/482 veröffentlichte Literaturmeinung, der sich der VwGH nie angeschlossen hat, stellt bei der Zurechnung des Leasinggutes allein auf das Investitions- und das Gefahrentragungsrisiko als maßgebliche Kriterien ab. Unberücksichtigt bleibt dabei etwa, dass wirtschaftliches Eigentum auch die Verfügungsgewalt über ein Wirtschaftgut umfasst und damit die Befugnis, selbst den zivilrechtlichen Eigentümer auf die Dauer der möglichen Nutzung von der Einwirkung auf die Sache auszuschließen (vgl. VwGH 21.9.2006, 2003/15/0053). Der UFS erachtet den in der langjährigen VwGH-Judikatur zum Ausdruck kommenden, breiteren Ansatz als überzeugender, weil dadurch den unterschiedlichen Aspekten des wirtschaftlichen Eigentums umfassender Rechnung getragen wird. Eine Auseinandersetzung mit dem Einwand der Bw., nach dem Zivilrecht seien Option und Gefahrentragung untrennbar verbunden, andernfalls dem LN "nicht das für die Gefahrentragung notwendige "Nutzungspotential" am Leasinggut" zukomme, erübrigt sich, weil die abgabenrechtliche Beurteilung nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu erfolgen hat, welcher durch die dargestellten Kriterien umgesetzt wird. Da nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht davon auszugehen ist, dass die Bw. im Jahr 2003 wirtschaftliches Eigentum an den geleasten LKW erlangt hat, fehlt es auch an den Voraussetzungen, die Anschaffungskosten dieser Fahrzeuge in die Berechnungsgrundlage für die IZP 2003 einzubeziehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Dem Rechtsmittel gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der IZP 2003 kam dagegen Berechtigung zu. Bis zum Ergehen des angefochtenen Festsetzungsbescheides vom 7. Februar 2005 war lediglich eine Selbstberechnung der IZP erfolgt, nicht aber ein Festsetzungsbescheid erlassen worden. Es war daher auch kein Bescheid im Rechtsbestand gewesen, dessen Wiederaufnahme verfügt werden hätte können. Der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der IZP 2003 vom 7. Februar 2005 erging somit zu Unrecht und war aus dem Rechtsbestand zu entfernen. Am Bestand des gemäß § 201 Abs.2 Z 1 BAO ergangenen Bescheides vom 7. Februar 2005 über die Festsetzung der IZP für 2003 ändert sich dadurch nichts. Graz, am 26. April 2007

Normen und Schlagworte

Leasingwirtschaftliches EigentumGrundmietzeitbetriebsgewöhnliche NutzungsdauerOptionsrechtwirtschaftliche Vernunftbranchenübliches VerhaltenKleintransporterEurotax-Liste

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0436-G/05
Stammnummer
27845
Gültig
26.04.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF