Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0436-G/05
Kein IZP-Anspruch für Leasing-LKW mangels wirtschaftlichen Eigentums
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0436-G/05vom 26.04.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
ausdrücklich (schriftlich oder mündlich) oder konkludent erfolgt,
ist allerdings für die Beweisführung bedeutsam. Insbesondere ist
entscheidend, ob auch ohne schriftliche Unterlagen, ausschließlich
aufgrund von mündlichen Äußerungen oder durch das Verhalten der
Vertragsparteien, jene Merkmale hinreichend erwiesen werden, die für die
rechtliche Beurteilung maßgeblich sind.
In der verfahrensgegenständlichen Frage des
Überganges des wirtschaftlichen Eigentums an den Leasinggütern auf die
Bw. gehört dazu, wie ausgeführt, auch der Zeitpunkt der
Begründung eines Optionsrechtes. Da die Zuordnung des Leasinggutes zur LG
bzw. LN bei Vertragsabschluss zu entscheiden ist, genügt eine spätere
Vereinbarung über dessen Kauf, sei es im Zuge einer vorzeitigen
Auflösung des Leasingvertrages oder aber nach dem vereinbarten Mietende,
nicht, selbst wenn dies einem branchenüblichen Verhalten in der
Leasingwirtschaft entspricht. Fehlt es der LN doch diesfalls im
maßgeblichen Zuordnungszeitpunkt an einem gegen den LG durchsetzbaren
Rechtsanspruch und damit an einem entscheidenden Merkmal der
Eigentümerposition.
Nun wird durch das Verfahrensergebnis und insbesondere
durch die glaubhaften Ausführungen des GesellschaftersX in der
Berufungsverhandlung eindeutig dargetan, dass die Verhandlungen der Bw.
einschließlich der Erstellung des Vertragstextes mit dem bzw. vom
Verkäufer der Fa. A bzw. dem von diesem vermittelten,
selbständigen Finanzberater geführt wurden. Dass diese Personen befugt
waren, für die Leasinggesellschaften mündliche Nebenabreden zu
vereinbaren, wurde im Verfahren nicht einmal behauptet. Es liegen auch keine
entsprechenden Erhebungsergebnisse vor. Die Existenz von schriftlichen
Nebenabreden außerhalb der dem UFS zur Verfügung stehenden
Vertragsunterlagen wurde sowohl von den Vertretern der Bw. als auch vom
Finanzberater ausdrücklich verneint. Die beiden LG haben auf Aufforderung
keine derartigen Unterlagen vorgelegt. Die AVB der X-Leasing enthalten, wie
erwähnt, einen expliziten Ausschluss der Wirksamkeit mündlicher
Nebenabreden. Auch das weitere Verfahrensergebnis bietet keine hinreichenden
Anhaltspunkte für die behauptete, mündliche Vereinbarung eines
Optionsrechtes durch die Vertragsparteien. Von Seiten der Bw. wurde
ausschließlich auf entsprechende Aussagen der unmittelbaren
"Verhandlungspartner" (Bw., Verkäufer der Fa. A bzw.
Finanzberater) nicht aber auf Zusagen durch die Leasinggeber verwiesen. Auch in
der Berufungsverhandlung hat der Gesellschafter der Bw.
dbzgl. Gespräche mit Vertretern der LG ausgeschlossen. Wie es in
diesem Fall über nicht in den Vertragsurkunden festgehaltene Inhalte zu
einer Willenseinigung zwischen den Parteien des Leasingvertrages gekommen sein
könnte, ist nicht ersichtlich.
Zudem blieb im Dunkeln, durch welches konkludente Verhalten
die zeitgerechte Vereinbarung des
erforderlichen Optionsrechtes erwiesen
werden soll. Der dem UFS vorliegende Schriftverkehr im Zusammenhang mit der
Auflösung bzw. Beendigung der Leasingverträge belegt lediglich, dass
und auf welchen Modus sich die Vertragsparteien
nach Abschluss der Verträge
tatsächlich geeinigt haben. Ein ab Vertragsbeginn bestehender
Rechtsanspruch der Bw. auf eine derartige Vorgangsweise wird dadurch nicht
dokumentiert.
Durch das Verfahren wurde somit weder erwiesen, dass die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der im Jahr 2003 von der Bw.
geleasten LKW der in den Leasingverträgen vereinbarten Mietzeit zumindest
annähernd entspricht, noch wurde dargetan, dass bereits bei Abschluss der
Leasingverträge der Parteienwille beider Vertragspartner auf die
Einräumung eines Optionsrechtes auf nachvertragliche Nutzung der
Leasingfahrzeuge durch die Bw. gegen ein Anerkennungsentgelt gerichtet gewesen
bzw. ein solches auch tatsächlich - schriftlich oder mündlich,
ausdrücklich oder konkludent - vereinbart worden war. Damit waren aber
im Jahr 2003 auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die
Voraussetzungen für den Erwerb der Leasinggüter durch die Bw. nicht
gegeben.
An dieser Beurteilung
ändert auch die von Seiten der Bw. in der Berufungsverhandlung
angeführte Judikatur bzw. Literatur nichts. In den zitierten Entscheidungen
(VwGH 2.11.2001, 98/15/0198; 9.10.1991, 89/13/0098;
27.8.1991, 91/14/0065) nahm der VwGH aufgrund der Vertragsurkunden in
Verbindung mit weiteren, relevanten Umständen das Vorliegen verschiedener,
außervertraglicher Sachverhalte bzw. Vereinbarungen als erwiesen an.
Für die Annahme einer außervertraglichen Optionsvereinbarung
spätestens bis zum Abschluss der Leasingverträge fehlt es im hier zu
beurteilenden Fall aber, wie gezeigt wurde, an der Feststellung entsprechender
Umstände.
Die in RdW 2000/482 veröffentlichte
Literaturmeinung, der sich der VwGH nie angeschlossen hat, stellt bei der
Zurechnung des Leasinggutes allein auf das Investitions- und das
Gefahrentragungsrisiko als maßgebliche Kriterien ab. Unberücksichtigt
bleibt dabei etwa, dass wirtschaftliches Eigentum auch die Verfügungsgewalt
über ein Wirtschaftgut umfasst und damit
die Befugnis, selbst den
zivilrechtlichen Eigentümer auf die Dauer der möglichen Nutzung von
der Einwirkung auf die Sache auszuschließen
(vgl. VwGH 21.9.2006, 2003/15/0053).
Der UFS erachtet den in der langjährigen
VwGH-Judikatur zum Ausdruck kommenden, breiteren Ansatz als überzeugender,
weil dadurch den unterschiedlichen Aspekten des wirtschaftlichen Eigentums
umfassender Rechnung getragen wird.
Eine Auseinandersetzung mit dem Einwand der Bw., nach dem
Zivilrecht seien Option und Gefahrentragung untrennbar verbunden, andernfalls
dem LN "nicht das für die Gefahrentragung notwendige "Nutzungspotential" am
Leasinggut" zukomme, erübrigt sich, weil die abgabenrechtliche Beurteilung
nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu erfolgen hat,
welcher durch die dargestellten Kriterien umgesetzt wird.
Da nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht davon
auszugehen ist, dass die Bw. im Jahr 2003 wirtschaftliches Eigentum an den
geleasten LKW erlangt hat, fehlt es auch an den Voraussetzungen, die
Anschaffungskosten dieser Fahrzeuge in die Berechnungsgrundlage für die
IZP 2003 einzubeziehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Dem Rechtsmittel gegen den Bescheid über die
Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der IZP 2003 kam dagegen
Berechtigung zu. Bis zum Ergehen des angefochtenen Festsetzungsbescheides vom
7. Februar 2005 war lediglich eine Selbstberechnung der IZP erfolgt,
nicht aber ein Festsetzungsbescheid erlassen worden. Es war daher auch kein
Bescheid im Rechtsbestand gewesen, dessen Wiederaufnahme verfügt werden
hätte können. Der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens
zur Festsetzung der IZP 2003 vom 7. Februar 2005 erging somit zu
Unrecht und war aus dem Rechtsbestand zu entfernen. Am Bestand des
gemäß
§ 201 Abs.2 Z 1 BAO ergangenen
Bescheides vom 7. Februar 2005 über die Festsetzung der IZP
für 2003 ändert sich dadurch nichts.
Graz, am 26.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 2 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Leasingwirtschaftliches EigentumGrundmietzeitbetriebsgewöhnliche NutzungsdauerOptionsrechtwirtschaftliche Vernunftbranchenübliches VerhaltenKleintransporterEurotax-Liste
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0436-G/05
- Stammnummer
- 27845
- Gültig
- 26.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF