Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0786-I/06
Tatsächlich angefallene Fahrtkosten bei einem im Betriebsvermögen befindlichen KFZ als Betriebsausgaben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0786-I/06vom 02.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom
11. September 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch
Finanzanwalt, vom 24. August 2006 betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2004 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
[Grafik]
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte neben seiner
nichtselbständigen Tätigkeit seit 2003 aus der Tätigkeit
"Sondertransportbegleitung" Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die
Einkommensteuer für das Jahr 2004 wurde mit Bescheid vom 13. Mai 2005
antrags- und erklärungsgemäß veranlagt (Einkünfte aus
Gewerbebetrieb 20.521,78 €). Das Finanzamt nahm in Folge das Verfahren
hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2004 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ einen neuen
Einkommensteuerbescheid 2004 (beide mit Ausfertigungsdatum 24. August
2006), in welcher die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Neuberechnung der
Reisespesen mit 26.125,08 € festgesetzt wurden. Begründend
führte hierzu die Abgabenbehörde ua. aus, die in der
Erklärungsbeilage des Jahres 2004 ausgewiesenen Reisespesen in Höhe
von 12.870,48 € würden unter Zugrundelegung des amtlichen
Kilometergeldes eine mit dem Fahrzeug zurückgelegte Jahreskilometerleistung
von 36.135 km ergeben. Es werde daher davon ausgegangen, dass das gewerblich
genutzte Fahrzeug überwiegend für diese Tätigkeit eingesetzt
werde, sodass eine Berücksichtigung des Fahrtaufwandes unter Ansatz des
amtlichen Kilometergeldes nicht möglich sei, sondern dieser auf Grundlage
der tatsächlich angefallenen Ausgaben zu erfolgen habe. Nachdem im
Nachhinein ein Ansatz der tatsächlich angefallenen Kosten nur sehr schwer
bzw. überhaupt nicht mehr möglich sei, werde von amtswegen ein
ermäßigter Kilometersatz von 0,22 € zur Anwendung gebracht.
Die 30.000 Kilometerregelung (Ansatz des Kilometergeldes in voller Höhe bei
Fahrten bis zu bzw. nur im Ausmaß von maximal 30.000 km) gelte nur
für die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zurückgelegten
beruflich bedingten Fahrten; bei einem in einem Betriebsvermögen
befindlichen Fahrzeug werde nur auf die überwiegende betriebliche Nutzung
abgestellt.
In der hiergegen fristgerecht erhobenen Berufung vom
11. September 2006 führte der Berufungswerber aus, das Kilometergeld
sei laut Rechtsprechung anzuerkennen. Der Hinweis des Finanzamtes, die
30.000-Kilometer-Regelung gelte nur für Arbeitnehmer, verstöße
gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die abweisende Berufungsvorentscheidung
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 (mit Ausfertigungsdatum
17. Oktober 2006) begründete das Finanzamt ua. damit, laut vorgelegtem
Fahrtenbuch seien im Jahr 2004 im Zusammenhang mit Transportbegleitung 36.135 km
zurückgelegt worden, sodass man davon ausgehen könne, dass das
dafür verwendete Fahrzeug überwiegend (= mehr als 50%) für diese
Tätigkeit verwendet worden wäre und somit in das Betriebsvermögen
betreffend die gewerbliche Tätigkeit "Transportbegleitung" aufzunehmen sei.
In einem solchen Fall sei jedoch die Berücksichtigung des unternehmerisch
veranlassten Kfz-Aufwandes im Weg des amtlichen Kilometergeldes nicht
möglich und hätte ein Ansatz des tatsächlich angefallenen
Aufwandes laut den vorliegenden Belegen zu erfolgen. Da ein derartiger Ansatz in
Nachhinein erfahrungsgemäß nur mehr sehr schwer bzw. überhaupt
nicht mehr möglich sei, erfolge die Berücksichtigung des Kfz-Aufwandes
von amtswegen mit einem verminderten Satz von 0,22 € je Kilometer.
Mit Schreiben vom 7. November 2006 begehrte der
Berufungswerber die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und gab hierzu ergänzend ua. an, es sei richtig, dass der PKW im
Jahr 2004 zu mehr als fünfzig Prozent gewerblich genützt worden
wäre. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weiterer
Entscheidungen der Abgabenbehörde sowie RZ 289 LStR ergebe sich
jedoch, dass sowohl einem Arbeitnehmer als auch einem Selbständigen
jedenfalls das Kilometergeld für 30.000 km im Kalenderjahr zustehe; erst
bei beruflichen (betrieblichen) Fahrten von mehr als 30.000 km im Kalenderjahr
könnten als Werbungskosten nur die tatsächlich nachgewiesenen Kosten
geltend gemacht werden.
Über Vorhalt des Referenten im Schreiben vom
14. September 2007 reichte der Berufungswerber ua. zwei
Leasingverträge nach und gab anlässlich seiner persönlichen
Vorsprache am 24. Oktober 2007 ergänzend an, er sei als
Straßenaufsichtsorgan für Transportbegleitungen von der
Kontrollstelle OrtA zur Umladestelle OrtB (überwiegend) sowie zum Teil zum
OrtC oder zur Bahn-Verladestelle OrtD zuständig gewesen. Er habe seine
Betriebsausgaben für sein Fahrzeug Citroen Picasso Xsara nicht
aufgezeichnet, da ihm eine Berechnung der Kosten anhand des Kilometergeldes
empfohlen worden wäre. Neben den Kosten für Diesel und Leasing seien
jedoch keine zusätzlichen großen Aufwendungen angefallen. Der
durchschnittliche Verbrauch des Fahrzeuges Citroen Picasso Xsara habe ca. sechs
Liter per 100 Kilometer betragen. Die Nutzung des Fahrzeuges sei im Jahr 2004
annähernd gleich mit den im "Fahrtenbuch" 2005 ausgewiesenen Fahrten zu
siebzig Prozent betrieblich und zu dreißig Prozent privat gewesen.
Der Berufungswerber gab trotz Ersuchen lediglich die
Leasingkosten, nicht jedoch die weiteren tatsächlich angefallenen Kosten
für den Betrieb des Fahrzeuges Citroen Picasso Xsara bekannt, sodass vom
Referenten eine Schätzung der PKW-Kosten des Jahres 2004 auf Basis der dem
Berufungswerber dargelegten Berechnung des im Jahr 2004 in Österreich
gegebenen durchschnittlichen Preises pro Liter Diesel in Höhe von 0,85
€ (laut Angaben des Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit;
http://www.bmwa.gv.at/BMWA/Service/Benzinpreismonitor/aktuelle_treibstoffpreise/default.htm),
der vom Berufungswerber vorgelegten Leasingabrechnungen (monatliches
Leasingentgelt 200,02 €) und der geschätzten Kosten für
Versicherungen und Steuern sowie sonstige Kosten erstellt wurde wie
folgt:
|
|
betriebliche
Km-Leistung laut Erklärung
|
durchschnittlicher
Dieselpreis pro Liter
|
Dieselverbrauch
in Litern bei geschätzten 6 l / 100 km
|
Dieselkosten
in €
|
2004
|
36.135
km
|
0,85
€
|
2.168,10
|
1.842,89
€
[Grafik]
Die Schätzung wurde dem Berufungswerber sowohl
anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 24. Oktober 2007 als
auch im Schreiben vom 8. Februar 2008 zur Kenntnis- und Stellungnahme
vorgehalten. Der Berufungswerber äußerte sich hierzu trotz
ausdrücklichem Ersuchen des Referenten nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jene der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Durch den Betrieb veranlasst sind Aufwendungen oder Ausgaben
dann, wenn die Leistungen, für die die Ausgaben erwachsen,
ausschließlich oder doch vorwiegend aus betrieblichen Gründen
erbracht werden (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988,
Tz. 36.2 zu § 4).
Die Abzugsfähigkeit einer Ausgabe bzw. eines Aufwandes
als Betriebsausgabe setzt grundsätzlich deren Nachweis bzw.
Glaubhaftmachung voraus. Die Nachweispflicht für Betriebsausgaben ergibt
sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften, denen zufolge der
Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Angaben zu beweisen hat.
Betriebsausgaben sind dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen bzw. - wenn
der Nachweis dem Abgabepflichtigen nicht zugemutet werden kann - glaubhaft zu
machen. Steht fest, dass eine Betriebsausgabe vorliegt, ist aber ihre Höhe
nicht erwiesen, so ist die Behörde zur Schätzung nach § 184
BAO berechtigt (Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar7,
Tz. 269f zu § 4). Gemäß
§ 184 Abs. 1
BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist insbesondere dann zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Erklärungen zu geben vermag.
Aufwendungen für ein überwiegend betrieblich
genutztes Kraftfahrzeug (PKW) sind Betriebsausgaben; die private Nutzung ist als
Entnahme auszuscheiden. Als Teilwert werden die anteiligen Aufwendungen
einschließlich der auf die private Nutzung entfallende Wertabgang (AfA)
angesetzt (VwGH 18.2.1999, 98/15/0192). Bei überwiegend betrieblicher
Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeuges ist die
Schätzung jedoch nicht anhand des Kilometergeldes vorzunehmen, weil die AfA
entsprechend den tatsächlichen Anschaffungskosten und nicht mit den in den
Kilometergeldsätzen enthaltenen AfA-Anteilen zu berücksichtigen ist
(VwGH 1.10.1974, 0114/74; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG
1988, Tz. 33 und 35 zu § 4). Zu den abzugsfähigen KFZ-Kosten
gehört neben der AfA von den Anschaffungskosten der laufende
Betriebsaufwand (Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar7,
Tz. 330 zu § 4, Stichwort Kraftfahrzeug-Kosten).
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass das
gegenständliche Fahrzeug Citroen Picasso Xsara im Jahr 2004 für Zwecke
der Transportbegleitung überwiegend betrieblich in Verwendung stand.
Anlässlich der persönlichen Vorsprache am 24. Oktober 2007
bezifferte der Abgabepflichtige die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges mit
siebzig Prozent. Das Fahrzeug Citroen Picasso Xsara ist somit im Jahr 2004 dem
Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes "Transportbegleitung" zuzurechnen.
Unstrittig ist weiters, dass der Berufungswerber mit obigem
Fahrzeug im Jahr 2004 36.135 km betrieblich gefahren ist. Nachdem der
Abgabepflichtige keine Aufzeichnungen über die mit der Nutzung des
Fahrzeuges verbundenen tatsächlich aufgelaufenen Kosten getätigt hat,
ein Ansatz des Kilometergeldes jedoch auf Grund obiger Ausführungen nicht
zulässig ist, bedarf es sohin einer Schätzung der betrieblich
aufgelaufenen Fahrtkosten. Die vom Finanzamt im bekämpften Bescheid
vorgenommene pauschale Berechnung der Fahrtkosten auf Basis von gekürzten
Kilometergelder erachtet der Referent unsachgemäß, da diese nicht auf
die tatsächlich gegebenen Umstände (ua. durchschnittlicher
Kraftstoffverbrauch, Leasingkosten) abstellt. Die Schätzung der
streitgegenständlichen Fahrtkosten wird daher wie folgt vorgenommen:
+ Berechnung der tatsächlichen Kosten für
Kraftstoffverbrauch unter Zugrundelegung des durchschnittlichen
Kraftstoffverbrauches des Fahrzeuges von sechs Litern per 100 km (laut Angaben
des Berufungswerbers) und der in Österreich durchschnittlich im Jahr 2004
gegebenen Kosten für einen Liter Diesel in Höhe von 0,85 €
(Berechnung auf Basis der Angaben des Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit) in Höhe von 1.842,89 € (36.135 km * 6 / 100 * 0,85
€)
+ anteilige (auf die betriebliche Nutzung entfallende)
Kosten für PKW-Leasing unter Zugrundelegung der Angaben im vorgelegten
Leasingvertrag in Höhe von 1.680,17 € (im vorliegenden Fall
bedarf es keiner Bildung eines Aktivpostens gemäß
§ 8
Abs. 6 Z 2 EStG)
+ geschätzte Kosten für Versicherungen und
Steuern in Höhe von 420,00 €
+ geschätzte weitere Kosten für Öl, Vignette
uä. in Höhe von 500,00 € (laut Angaben des Berufungswerbers am
24. Oktober 2007 seien ihm für das Jahr 2004 neben obigen Kosten keine
weiteren Aufwendungen erinnerlich).
Die geschätzten tatsächlich angefallenen
betrieblichen Fahrtkosten des Jahres 2004 belaufen sich sohin auf Grundlage
obiger Berechnungen auf den Betrag von 4.443,05 €. Diese Schätzung
wurde dem Berufungswerber anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am
24. Oktober 2007 sowie im Vorhalt des Referenten vom 8. Februar 2008 zur
Kenntnis- und Stellungnahme bei etwaigen Fehlern oder Unrichtigkeiten vorgelegt.
Der Abgabepflichtige erhob wie auch das Finanzamt gegen die Berechnungsweise
sowie die Höhe der ermittelten tatsächlichen Kosten keine
Einwendungen, sodass die Schätzung diesbezüglich unbestritten blieb.
Der Berufungswerber sprach sich in seinen
Berufungsvorbringen lediglich gegen die Schätzungsmethode aus, vertritt
dieser doch die Ansicht, die strittigen Kosten könnten auf Basis des
amtlichen Kilometergeldes berechnet werden. Diese Einwendungen des
Berufungswerbers können der Berufung zu keinem Erfolg verhelfen, wird doch
eine ausschließliche Orientierung der PKW-Kosten bei überwiegend
betrieblicher Nutzung (insbesondere bei einer das Ausmaß von 30.000 km
übersteigenden jährlichen Nutzung) am Kilometergeld nach herrschender
Lehre und Rechtsprechung abgelehnt. Die Berücksichtigung der
persönlichen Leistungsfähigkeit gehört zu den wesentlichen
Merkmalen der Einkommensteuer; es bedarf einer sachlichen Rechtfertigung, wenn
in einem Teilbereich vom Leistungsfähigkeitsprinzip abgewichen werden soll.
Das amtliche Kilometergeld stellt auf eine durchschnittliche
Jahreskilometerleistung von 15.000 km ab. Bei einer höheren
Kilometerleistung führt es im Vergleich zu den tatsächlichen Kosten zu
Verzerrungen, vor allem im Hinblick auf die Fixkosten wie Versicherungen,
Kfz-Steuer udgl. Bei höheren Kilometerleistungen würden sich die
tatsächlichen Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW im Hinblick auf
den hohen Anteil an Fixkosten degressiv entwickeln. Bemesse man auch in solchen
Fällen die Betriebsausgaben für PKW-Fahrten mit dem amtlichen
Kilometergeld, ergebe sich hingegen ein lineares Ansteigen, welches immer mehr
von den tatsächlichen Aufwendungen abweichen würde. Ein Wahlrecht auf
Berücksichtigung der Fahrtkosten durch den Ansatz des amtlichen
Kilometergeldes besteht somit nicht (VwGH 8.10.1998, 97/15/0073; VwGH
30.11.1999, 97/14/0174; Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz. 220
zu § 16, Tz. 81 zu § 26). Die vom Berufungswerber in
seinem Vorbringen vom 7. November 2006 angeführten Judikate, insbesondere
die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 8.10.1998, 97/15/0073, und
vom 30.11.1999, 97/14/0174, geben obige Rechtsausführungen des Referenten
wieder, sodass hierin keine Begründung für das Berufungsvorbringen
erblickt werden kann.
Aus dem Hinweis des Berufungswerbers auf die
Lohnsteuerrichtlinien (LStRL), RZ 289, kann für das Berufungsbegehren
nichts gewonnen werden. Die Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates sind
in Ausübung ihres Amtes aufgrund des Legalitätsprinzips an die
Anwendung der geltenden Gesetze, nicht jedoch gemäß
§ 271
BAO an Weisungen gebunden, sodass aus genanntem Erlass keine über die
gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte und Pflichten abgeleitet werden
können. Darüber hinaus würden im vorliegenden Fall
(Einkünfte aus Gewerbebetrieb) nicht die Lohnsteuerrichtlinien, sondern die
Einkommensteuerrichtlinien (EStRL 2000) Anwendung finden, welche jedoch in
RZ 1613 einem Abgabepflichtigen bei betrieblichen Fahrten von mehr als
30.000 km im Kalenderjahr ein Wahlrecht (als Betriebsausgabe entweder das
amtliche Kilometergeld für 30.000 km oder die tatsächlich
nachgewiesenen Kosten für die gesamten betrieblichen Fahrten) nur dann
einräumen, wenn die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges nicht ohnedies
überwiegt und das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist. Im
gegenständlichen Fall steht außer Streit, dass der PKW Citroen
Picasso Xsara überwiegend für Zwecke der Transportbegleitung genutzt
wurde (siehe Schreiben des Berufungswerbers vom 7. November 2006) und somit im
Jahr 2004 dem Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes "Transportbegleitung"
zugehörig ist, sodass das behauptete Wahlrecht auch aus obigem Erlass nicht
abgeleitet werden könnte.
Zum Vorbringen des Berufungswerbers im Schreiben von
11. September 2006, eine Gewährung obigen Wahlrechtes lediglich
für Nichtselbständige und nicht für Gewerbetreibende würde
gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, wird bemerkt, dass vom
Referenten die behauptete Ungleichbehandlung nicht erblickt werden kann. Ein
beruflich genutztes Fahrzeug verbleibt bei einem nichtselbständig
Beschäftigten in dessen Privatvermögen, wogegen bei einem
Gewerbetreibenden das Fahrzeug bei überwiegender betrieblicher Nutzung dem
Betriebsvermögen zuzurechnen ist.
Nachdem - wie dargelegt - die strittigen PKW-Kosten im
vorliegenden Fall nicht anhand des amtlichen Kilometergeldes, sondern
ausschließlich auf Basis der tatsächlich angefallenen Kosten
ermittelt werden dürfen und weder vom Berufungswerber noch von der
Abgabenbehörde die vorgehaltene Schätzung der Höhe nach
beeinsprucht wurde, berechnen sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
für das Jahr 2004 wie folgt:
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb laut bekämpftem Bescheid
|
26.125,08
€
|
zuzüglich
Fahrtkosten laut Finanzamt
|
7.267,18
€
|
abzüglich
Fahrtkosten laut BE
|
4.443,05
€
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb laut BE
|
28.949,21
€
Ergänzend wird hierzu bemerkt, dass dem Finanzamt bei
der Berechnung der im bekämpften Bescheid gewährten Fahrtkosten ein
Rechenfehler dahingehend unterlaufen ist, als dass die Fahrtkosten anstatt mit
7.949,70 € mit 7.267,18 € zum Ansatz gebracht wurden. Dieser
Rechenfehler wird hiermit auch berichtigt. Die Berechnung der Einkommensteuer
für das Jahr 2004 ergibt sich aus dem beiliegenden Berechnungsblatt, das
insofern Bestandteil dieser Entscheidung ist.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 2. April 2008
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0786-I/06
- Stammnummer
- 33982
- Gültig
- 02.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF