Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1166-L/04
Werbungskosten eines Versicherungsvertreters (Arbeitszimmer, Zahlungen an nahe Angehörige, Diäten, Km-Geld)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1166-L/04vom 21.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 15. September 2003
(Einkommensteuer 2002), vom 11. Juli 2005 (Einkommensteuer 2003) und
vom 29. März 2005 (Einkommensteuer 2004) gegen die Bescheide des
Finanzamtes Urfahr, vertreten durch FA, vom 13. August 2003 betreffend
Einkommensteuer 2002, vom 10. Juni 2005 betreffend Einkommensteuer
2003 und vom 17. März 2005 betreffend Einkommensteuer 2004
entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
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|
2002
|
2003
|
2004
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Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
3.338,93
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2.901,23
|
2.677,66
|
Werbungskosten
|
6.669,76
|
5.182,60
|
4.874,20
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
62.472,14
|
46.183,07
|
46.696,22
|
Einkommen
|
61.152,14
|
44.673,30
|
45.206,13
|
Einkommensteuer
|
22.502,41
|
14.281,57
|
14.391,24
|
anrechenb.
Lohnsteuer
|
20.155,62
|
12.618,65
|
17.075,83
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im
berufungsgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (nsA) und Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gw)
als Vertreter im Außendienst. Für das Jahr 2002 machte der Bw.
folgende Werbungskosten geltend:
|
Km-Gelder
|
11.827,92
|
Diäten
|
2.970,00
|
Diverses
|
4.889,00
|
Ersatz Firmenauto
|
- 6.755,00
|
WERBUNGSKOSTEN
|
12.931,92
Im Zuge der Veranlagung nahm das zuständige Finanzamt
eine Kürzung der beantragten Aufwendungen vor. Mit Bescheid vom
13. August 2003 wurden Werbungskosten im Ausmaß von
10.425,85 € berücksichtigt. Die Provisionserträge seitens
der X Versicherung-AG wurden mit einem Betrag von 4.195,83 €
festgesetzt. Folgende Aufwendungen wurden nicht berücksichtigt bzw.
wurden gekürzt:
|
Provisionszahlung an Gattin
|
610,00
|
Provisionszahlung an Sohn
|
85,00
|
Büroarbeiten Tochter
|
523,30
|
Außervertragliche Leistung B.
|
70,81
|
Kreditkarte
|
69,04
|
Km-Geld nur für 30.000 km (10.680,00)
|
1.147,92
Begründend wurde ausgeführt, dass das Km-Geld
nur für max. 30.000 km geltend gemacht werden könne. Die
Kreditkarte sei gem. § 20 EStG nicht abzugsfähig. Der
Zahlungsbeleg von B könne nicht anerkannt werden, da der
Zahlungsempfänger die Y-Versicherung sei.
Mit Eingabe vom 15. September 2003 wurde Berufung
gegen diesen Bescheid eingebracht. Der Bw. sei der Absicht, dass sich die
30.000 km Grenze nur auf die eigene Firma (Y) beziehe. Der Bw.
schließe aber auch für X Wien Autoversicherungen ab, die bei der Y
nicht möglich seien. B: Der Vertrag sei mit dem
Versicherungsnehmer auf eine bestimmte Prämie abgeschlossen worden, wobei
dem Bw. ein Berechnungsfehler passiert sei; der Versicherungsnehmer hätte
aber auf die ausgemachte Prämie bestanden. Gattin, Sohn,
Tochter: Der Sohn würde für den Bw. Autoanmeldungen erledigen
sowie antragstechnische Abwicklungen, Berechnungen bzw. Zustellung von
Kennzeichen. Anmeldungen würden nicht in der eigenen Firma gemacht werden
können, da Y keine Autoanmeldungsstelle besitze. Es würden auch
Anmeldungen in Fremdbezirken vorkommen. Da der Bw. von der Firma weder
einen Assistenten noch Unterstützung bekomme, würde er eine
zusätzliche Person zur Unterstützung brauchen. Diese Kosten würde
er auch einer fremden Person zahlen. Das gleiche würde bei der
Tochter gelten. Die Tochter mache im Büro Telefondienst bzw. Faxdienst und
bearbeite Angebote nach Bedarf. Wie aus der Aufstellung hervorgehe,
werde ein Einkommen von ca. 60.000,00 € erzielt. Dies sei vom Bw.
alleine arbeitsmäßig nicht zu bewältigen.
Mittels Vorhalt vom 20. Februar 2004 wurde der
Bw. seitens des zuständigen Finanzamtes aufgefordert, eine Aufstellung
vorzulegen, aus der hervorgehe, welche Fahrten für die Y -Versicherung bzw.
für die X -Versicherung getätigt worden seien. Hinsichtlich
der Mitarbeit der Gattin und der Kinder seien die Verträge mit den
einzelnen Personen vorzulegen (Art und Umfang der Tätigkeit; Aufstellung
der Arbeitszeiten; Nachweis des Geldflusses).
Mit Eingabe vom 21. April 2004 wurde eine
Aufstellung über die steuerfreien Ersätze seitens der Y
Versicherung-AG vorgelegt. Weiters wurde nochmals eine Aufstellung der
beantragten Werbungskosten (4.889,00 €) vorgelegt und angemerkt, dass
der Vertrag mit dem Sohn nicht mehr eruiert hätte werden können.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Juni 2004
wurde der Bescheid vom 13. August 2004 abgeändert. Die
Werbungskosten wurden im Ausmaß von 10.358,06 €
berücksichtigt. Tagesdiäten bei Dienstreisen unter 25km hätten
nicht berücksichtigt werden können. Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb blieben unverändert. Es seien weder Verträge
mit der Gattin und den Kindern über Art und Umfang der Tätigkeit noch
ein Nachweis über die genauen Zeiten, zu denen diese Leistungen erbracht
worden seien, beigebracht worden. Es seien auch keinerlei Unterlagen
hinsichtlich der Entlohnung vorgelegt worden. Diese Aufwendungen
hätten folglich nicht berücksichtigt werden können.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2004 wurde Berufung
(Vorlageantrag) gegen diesen Bescheid eingebracht. Als Ergänzung
zum letzten Schreiben vom 15. September 2003 und den damals
beigelegten Unterlagen werde ergänzt, dass die beigelegte handschriftliche
Aufstellung der bei der X gefahrenen Km-Angaben, aus dem Terminbuch je
Geschäftsfall ob Y oder X herangezogen worden sei. Beigelegt wurden
weiters Arbeitsvereinbarungen mit den Kindern. Die Provisionsauszahlung
von P (245,24) und L (373,47) sei durch die Vermittlung der Gattin zustande
gekommen. Arbeitsvereinbarung
Tochter: "Die Arbeitszeit ist
nicht Fix und wird nach Bedarf von beiden Teilen abgestimmt. Die Taetigkeit ist
im einzelnen wie folgt
beschrieben.
Allgemeine
Bueroarbeit
Telefondienst
Angebotserstellung
Antragsvorbereitung
Berechnung
von Angeboten
Terminvereinbarung
Anfragen
Abklaerung bei Maklerprodukten X S u
Z
Vorbereitung von Aktionen im
Großkundenbereich Lehrer Firmen
oeffen.
Die Arbeitszeit wird
monatlich in einer Liste schriftlich eingetragen und erfolgt in monatlicher
Abrechnung auf das Konto
BA.
Die
Stuendliche Entschaedigung betraegt 7€."
Arbeitsvereinbarung
Sohn: "Die Tätigkeit ist wie
im Einzelnen beschrieben.
Buerotaetigkeit
Anbotserstellung bzw Berechnung von
Angeboten
Autoanmeldung
Zustellung von Kennzeichen
Deckungsansuchen Kasko
Die
Arbeitszeit ist nach Bedarf und wird kurzfristig Abgkleart.
Die Bezahlung erfolgt nach
schriftlicher Eintragung monatlich auf das angegebene Konto
ODer
stuendliche Entschaedigungsbetrag ist 7€."
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2004 wurde die
Einkommensteuer 2003 vorläufig abweichend von den erklärten Daten
festgesetzt. Nicht berücksichtigt wurden Privatanteile für
Telefonkosten, Bürokosten (häusliches Arbeitszimmer), Mitarbeit
Tochter). Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit einem Betrag
von 1.090,55 € festgesetzt; die Werbungskosten im Ausmaß von
13.248,04 €.
Mit Datum 10. Juni 2005 wurde die Einkommensteuer
2003 wiederum vorläufig veranlagt. Die Werbungskosten wurden nunmehr
anteilig auf die verschiedenen Einkunftsarten aufgeteilt und
gekürzt. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Anm.:
richtig wäre "Einkünfte aus Gewerbebetrieb") wurden mit einem Betrag
von 3.410,30 €, die Werbungskosten mit einem Betrag von
5.949,98 € berücksichtigt.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2005 wurde Berufung
gegen diesen Bescheid eingebracht. Die Berufung richte sich gegen die
Kürzung der Tagesdiäten. Der Bw. hätte im Zuge der Ausübung
als Versicherungsvertreter einen erheblichen Kostenaufwand mehr zu tragen
gehabt. Bei z.B. einer 10stündigen Abwesenheit hätte er eine warme
Speise einnehmen müssen. Weiters werde darauf hingewiesen, dass der Bw. bei
Rückfragen bei Kollegen in anderen Bezirken unter gleichen Voraussetzungen
eine andere Anwendung zum Tragen komme. Bei den erwähnten VwGH
Entscheidungen hätte es sich um Einzelfälle gehandelt. Dies hätte
der Verwaltungsgerichtshof in einem Folgeerkenntnis vom 13.3.2003, 99/14/0317,
für eine Reise ohne Nächtigung an einen Ort außerhalb des
ständigen Einsatzgebietes, festgestellt. Die Ausführungen der RZ
300 ff LStR 2002 seien daher weiterhin anzuwenden. Es werde
daher der Antrag gestellt, die Oberbehörde möge den
Einkommensteuerbescheid dahin abändern, dass die beantragten
Tagesdiäten als Werbungskosten anerkannt würden.
Mit Bescheid vom 17. März 2005 wurde die
Einkommensteuer 2004 ebenfalls abweichend von den erklärten Daten
vorläufig festgesetzt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden
in Höhe von 1.980,08 € festgesetzt; die Werbungskosten mit einem
Betrag von 215,81 € (Betriebsratsumlage).
Mit Eingabe vom 29. März 2005 wurde Berufung
gegen diesen Bescheid eingebracht. Es werde beantragt das Km-Geld, Diäten
sowie die Ausgaben lt. beiliegender Aufstellung (eingereicht am
14. März 2005) zu berücksichtigen (12.692,10 €).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Mai 2005
wurde der Bescheid vom 17. März 2005 abgeändert.
Km-Gelder wurden für 30.000 km berücksichtigt
(10.680,00 €); Diäten wurden nicht anerkannt (keine
Nächtigung); Privatanteil (20%) für
Telefon; Repräsentationsaufwand (kein Werbecharakter) für
Gutscheine, Geschenke etc. (197,00 €); Bewirtung (kein
Werbecharakter erkennbar, 161,25 €); Büroanteil; kein
Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer
(301,25 €); Keine Fremdüblichkeit der Mitarbeit der
Tochter erkennbar (wie Vorjahre). Die Werbungskosten im Ausmaß von
13.382,00 € wurden im Verhältnis der Einkünfte
(Gewerbebetrieb zu nicht selbständiger Tätigkeit)
aufgeteilt: Einkünfte Gewerbetrieb:
2.677,70 €
Werbungskosten (nsA): 4.873,62 €.
In einer dem Bescheid beiliegenden Bescheidbegründung wurden diese
Punkte ausführlich dargestellt.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2005 wurde Berufung
gegen diesen Bescheid eingebracht. Der Bw. hätte im Zuge der
Ausübung als Versicherungsvertreter einen erheblichen Kostenaufwand mehr zu
tragen, da er weder Betriebsküche oder Firmen Sozialeinrichtungen aufsuchen
könne, sondern bei z.B. einer 10stündigen Abwesenheit eine warme
Speise einnehmen müsse.
Mit Datum 24. November 2004 wurde die Berufung
des Jahres 2002 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Datum 27. September 2005 wurde die Berufung
des Jahres 2003 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit Datum 5. Juli 2005 wurde die Berufung des
Jahres 2004 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Seitens des nunmehr zuständigen Referenten des
Unabhängigen Finanzsenates wurde dem Bw. folgender Vorhalt übermittelt
(17. November 2005): 1.) KM-Geld: Bei beruflichen
Fahrten von mehr als 30.000 km pro Jahr sei davon auszugehen, dass das
Fahrzeug überwiegend beruflich genutzt worden sei. Die
tatsächlichen Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW würden sich
bei höheren Kilometerleistungen im Hinblick auf den hohen Anteil an
Fixkosten degressiv entwickeln. Das Finanzamt hätte die tatsächliche
Höhe dieser Kosten im Schätzungswege ermittelt (30.000 km
à 0,356 €). Von dieser Vorgangsweise könne nur
abgegangen werden, wenn die tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden
(belegmäßig). Für wie viele Arbeitgeber diese Fahrten
unternommen würden, sei ohne Belang. 2.) Diäten: Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH und nunmehr auch des UFS seien
Tagesgelder (Diäten) nur zu berücksichtigen, wenn tatsächlich ein
Mehraufwand entstanden sei. Da Kostenunterschiede der Verpflegung
Steuerpflichtige an ihrer Arbeitsstätte genauso wie Steuerpflichtige
währende einer Reise treffen, führen sie meist zu keinen
Verpflegungsmehraufwendungen. Lt. VwGH
würden derartige Mehraufwendungen nur anfallen, wenn die Reise so lange
andauere, dass der Steuerpflichtige auch das Frühstück und das
Abendessen außerhalb seines Hauses einnehmen müsse (vgl. VwGH
7.10.2003, 2000/15/0151). Anzumerken sei weiters, dass der UFS nicht an
Richtlinien bzw. Erläuterungen des BMF gebunden ist.
3.) Zahlungen an nahe Angehörige: Derartige
Zahlungen seien nach den Kriterien der ständigen Rechtsprechung nur zu
berücksichtigen, wenn sie - nach außen ausreichend zum
Ausdruck kommen (Publizität), - einen eindeutigen, klaren und jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt haben und - auch zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären. Da nach den hier vorliegenden Unterlagen diese
Voraussetzungen keineswegs erfüllt seien, könne in der Vorgangsweise
des Finanzamtes keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
Nach Fristverlängerungen und mehrmaligen telefonischen
Erinnerungen wurde mit Datum 23. Februar 2006 folgende Stellungnahme
eingereicht. 1) Km-Geld: Der Bw. sei für die Y - und X
-Versicherung als Außendienstmitarbeiter tätig. Er hätte
aufgrund der Aufforderung des Finanzamtes eine getrennte Aufstellung der
gefahrenen Km bei Y und X bereits übermittelt. Für die Y Versicherung
sei der Bw. jährlich 31.000 km und für die X -Versicherung ca.
5.000 km jährlich gefahren. Die dabei angefallenen Kosten hätte
er dem Finanzamt nachgewiesen. Die Aufgliederung in die beiden Dienstgeber
hätte er aufgrund des Auftrages des Finanzamtes vorgenommen. 2)
Diäten: Seit dem Dienstverhältnis seien die
Diätenaufstellungen mittels EDV-Programm des Dienstgebers erstellt worden.
Aus dieser Aufstellung seien die Abfahrtszeiten, Zielorte, gefahrene Km und die
Rückkehrzeiten schlüssig und nachvollziehbar ausgewiesen. Danach seien
anhand dieser Daten die steuerfreien Diäten ermittelt und die vom
Dienstgeber erhaltenen Ersätze abgezogen worden. Den errechneten
Differenzbetrag hätte der Bw. entsprechend den Bestimmungen
gemäß
§16 EStG als Differenzwerbungskosten beantragt. Diese
Vorgangsweise werde von allen Dienstnehmern gewählt. 3) Zahlungen
an nahe Angehörige: Der Sohn und die Tochter hätten den Bw. bei
seiner Tätigkeit unterstützt. Er hätte ihnen dabei einen Lohn
überwiesen. Die Überweisung hätte über sein Bankkonto
stattgefunden. Dies sei durch die Bankauszüge belegbar; die Geldflüsse
seien auch tatsächlich geflossen. Es sei auch eine
Tätigkeitsbeschreibung für den Sohn und die Tochter verfasst worden.
Die Entlohnung sei nach den arbeitsrechtlichen Vorgaben erfolgt und hätte
auch für Familienfremde die gesetzlichen Bedingungen erfüllt. Durch
die Tätigkeitsbeschreibung und die Bezahlung nach den gesetzlichen Vorgaben
seien somit die geforderte Offenlegung und das Ausmaß der Tätigkeit
sowie deren Bezahlung alle Bedingungen erfüllt. Somit seien die Kriterien
der Rechtsprechung erfüllt, die für die Gewährung von
Werbungskosten aus diesem Titel notwendig seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass auch
Berufungsvorentscheidungen eine Vorhaltswirkung entfalten (vgl. VwGH 26.6.2002,
97/13/0009). Soweit der Bw. den Darstellungen in einer Berufungsvorentscheidung
nicht widerspricht bzw. Gegendarstellungen vorbringt, wird auf ausführliche
Begründungen verzichtet bzw. auf die Begründung der
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Kilometergelder: Trotz
Vorhalteverfahren und Berufungsvorentscheidungen wurde kein Nachweis über
die tatsächliche Höhe der Fahrtaufwendungen vorgelegt. Es bleibt also
nur mehr das Instrument der Schätzung. Wie bereits im Vorhalt vom
17. November 2005 seitens des Referenten zum Ausdruck gebracht, kann
in der Vorgangsweise des Finanzamtes keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Dem
folgend sind also Fahrtaufwendungen in Höhe des Kilometergeldes
(0,356 €) für 30.000 km zu berücksichtigen (vgl. VwGH
8.10.1998, 97/15/0073). Fahrtaufwendungen 2002:
10.680,00 €; Fahrtaufwendungen 2003:
10.680,00 €; Fahrtaufwendungen 2004:
10.680,00 €.
Diäten
(Tagesgelder): Auch hier wurde dem Bw. bereits in
Vorhalteverfahren und Bescheidbegründungen die Ansicht der Behörde
bzw. die Rechtsprechung näher gebracht.
Gem.
§ 4 Abs. 5 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des
Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich
durch den Betrieb veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit
sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden
Beträge nicht übersteigen.
Gem.
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen
des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen unter den Begriff
Werbungskosten einzuordnen.
Als
Obergrenze gelten die Beträge des
§ 26 Z 4 leg.cit..
Auch diesbezüglich hat der Bw. keine derartigen
Mehraufwendungen nachgewiesen. Lt. den vorliegenden Unterlagen (Fahrtenbuch) hat
der Bw. bei keinen Reisen auswärts genächtigt. In Anlehnung an
oben genannte gesetzliche Bestimmungen sind aber Verpflegungsaufwendungen in
Zusammenhang mit beruflich veranlassten Reisen nur anzuerkennen, wenn
tatsächlich Mehraufwendungen
angefallen sind. Kostenunterschiede der Verpflegung treffen Steuerpflichtige an
ihrer Arbeitsstätte genauso wie Steuerpflichtige während einer Reise
und führen meist zu keinen
Verpflegungsmehraufwendungen. Die
üblichen Verpflegungsausgaben während eines Arbeitstages werden aber
durch eine Reise überschritten, wenn sie solange andauert, dass der
Steuerpflichtige auch das Frühstück und das Abendessen außerhalb
seines Haushaltes einnehmen muss (vgl. VwGH 7.10.2003, 2000/15/0151). Es ist
also eine Abgrenzung zwischen abzugsfähigen
Verpflegungsmehraufwendungen und nicht
abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen der privaten
Lebensführung vorzunehmen. Ob der Bw. im Innendienst die
Möglichkeit hätte, eine Betriebsküche bzw. Firmen
Sozialeinrichtungen zu benutzen, ändert an dieser Beurteilung nichts. Es
gibt zahlreiche Arbeitnehmer, denen auch keine derartigen günstigen
Verpflegungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Auch ein
Außendienstmitarbeiter könne durch entsprechende zeitliche Lagerung
von Mahlzeiten bzw. Mitnahme von Lebensmitteln einen Mehraufwand vermeiden (vgl.
VwGH 28.1.1997, 95/14/0156). Es liegt also nicht bereits ein
Verpflegungsmehraufwand vor, wenn die
Preise der Verpflegung im eigenen Betrieb (Betriebsküche)
überschritten werden. Im Vorhalt vom 17. November 2005
wurde der Bw. darauf hingewiesen, dass aus den vorliegenden Unterlagen nicht
ersichtlich sei, dass tatsächlich Mehraufwendungen entstanden seien. Trotz
der langen Zeitspanne die dem Bw. zur Verfügung gestellt wurde (November
2005 bis März 2006), hat der Bw. keine anderen Nachweise vorgebracht,
sodass davon auszugehen war, dass tatsächlich keine
Mehraufwendungen entstanden sind.
Die beantragten Tagesgelder (Diäten) waren demnach nicht zu
berücksichtigen.
Büro
(Arbeitszimmer): Der Bw. hat seit dem Jahr 2003 Aufwendungen
für ein Büro im Wohnhaus als Werbungskosten geltend gemacht.
Lt. vorliegenden Unterlagen (Fahrtenbuch) ist der Bw. jedenfalls
überwiegend im Außendienst tätig.
Gem.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
idF BGBl. I 106/1999 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung bei den einzelnen Einkünften nicht
abgezogen werden. Bildet jedoch ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben
einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Dass der Bw. entgegen den Darstellungen im Fahrtenbuch
nicht überwiegend im Außendienst tätig gewesen wäre, hat er
in keinen seiner Eingaben (Berufungen, Vorlageanträge,
Vorhaltsbeantwortungen) behauptet. Weiters wurde auch der Darstellung
nicht widersprochen, dass es sich hier um ein sog. häusliches Arbeitszimmer
(im Wohnungsverband) handelt. Der Mittelpunkt der Tätigkeit ist
nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im Zweifel ist darauf
abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die
Hälfte im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (Vgl. VwGH
8.5.2000, 2000/15/0176; 28.11.2000, 99/14/0008; 22.1.2004, 2001/14/0004).
Nach diesen eindeutigen Regelungen waren die Aufwendungen
im Zusammenhang mit diesem Arbeitszimmer nicht zu berücksichtigen.
Nahe Angehörige
(Zahlungen an Tochter, Sohn, Gattin): Bei den
Zahlungsempfängern handelt es sich jedenfalls um Zahlungen an
Angehörige im Sinne des § 25 BAO (Kinder, Gattin).
Da es bei Angehörigenvereinbarungen am zwischen Fremden
üblicherweise bestehenden Interessensgegensatz fehlt und die Gefahr der
Verlagerung von privat motivierten Geldflüssen in einen steuerlich
relevanten Bericht besteht, hat der VwGH in ständiger Judikatur (vgl. u.a.
VwGH vom 22.2.2000, 99/14/0082) allgemeine Kriterien für die Anerkennung
festgelegt. Folgende Kriterien sind zu beachten: - nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität), - einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
- auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wären. Diese Kriterien spielen im Rahmen der
Beweiswürdigung eine Rolle und kommen daher in jenen Fällen zum
Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer
behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen (vgl. VwGH 25.11.1997,
96/14/0024).
Publizität: Publizität bedeutet somit
grundsätzlich rechtzeitige und
vollständige Bekanntgabe von
Vereinbarungen und Leistungsbeziehungen. Der Bw. hat erst im
Berufungsverfahren (Vorlageantrag vom 20. Juli 2004) Unterlagen in
Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Sohnes und der Tochter vorgelegt. Von
einer Rechtzeitigkeit kann hier keineswegs gesprochen werden. Aber auch
genaue Vereinbarungen wurden nicht dargestellt.
Klare Vereinbarungen: Verträge zwischen nahen
Angehörigen erfordern einen eindeutigen und klaren Inhalt. Bei unklarer
Vertragsgestaltung hat derjenige zur Aufklärung beizutragen, der sich auf
die Vereinbarung beruft. Verträge zwischen nahen Angehörigen
müssen nicht nur eindeutige, sondern auch objektiv tragfähige
Vereinbarungen enthalten, die eine klare Abgrenzung zwischen der steuerlich
beachtlichen Sphäre der Einkommenserzielung und der steuerlich
unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung zulassen. In den
vorgelegten Arbeitsvereinbarungen ist jeweils die Rede von
"Arbeitszeit nach Bedarf",
"wird kurzfristig abgeklärt",
etc.. Eine von der Rechtsprechung geforderte Klarheit ist hier
keineswegs zu erkennen. Die Tochter studierte im
streitgegenständlichen Zeitraum in Salzburg bzw. Wien; stand also
großteils für die vereinbarten Tätigkeiten gar nicht zur
Verfügung. Sie hat diese Tätigkeiten nur in den Monaten Juni, Juli und
September gemacht. Fallen Schreibarbeiten nur in diesen Monaten an? Davon kann
wohl nicht ausgegangen werden. Von Ersatz einer fremden Arbeitskraft kann in
diesem Fall keineswegs gesprochen werden. Aber auch die Tätigkeiten
des Sohnes gehen über allfällige Mitwirkungspflichten eines Sohnes
nicht hinaus. Gelegentliche Besorgungsfahrten, Bürotätigkeiten sind in
der hier vereinbarten Art und Weise keineswegs geeignet, um Zahlungsflüssen
zwischen Vater und Sohn einen betrieblichen bzw. beruflichen Charakter zu
verleihen. Auch hinsichtlich der Provisionszahlung an die Gattin ist es
nicht gelungen, die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen zu
erfüllen. Allfällige Vertragsvermittlungen der Gattin deuten
noch nicht auf Einnahmenzufluss an die Gattin hin. Es liegt in der Natur von
Beziehungen, dass ein Partner dem anderen Partner gelegentliche Hilfeleistungen
erbringt. Die zivilrechtliche "eheliche Beistandspflicht" ist eine besondere
Form der familienhaften Mitarbeit. Nach § 90 ABGB hat ein
Ehegatte im Erwerb des Anderen im Rahmen der Zumutbarkeit und Üblichkeit
mitzuwirken, wofür er gemäß
§ 98 ABGB Anspruch
auf angemessene Vergütung hat. Liegt bei einer derartigen Mitwirkung kein
über diese Verpflichtung hinausgehendes Vertragsverhältnis vor, sind
geleistete Abgeltungsbeträge familienhaft bedingt und somit nicht als
Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern als Zuwendungen an
unterhaltsberechtigte Personen i.S.d. § 20 EStG 1988
anzusehen (vgl. z.B. VwGH 3.4.1998, 95/15/0191). Im gegenständlichen
Fall gelang es allerdings nicht nachzuweisen bzw. darzustellen, dass die
Hilfeleistung über die in § 90 ABGB genormte Hilfeleistung
hinausgeht und die Provisionen der Gattin zuzurechnen sind. Da die
Gattin ein wesentlich geringeres Einkommen erzielt als der Bw. ist eine
derartige Verteilung sicherlich auch in einer Steuerersparnis begründet.
§ 20 EStG 1988: Das
Finanzamt hat in den Bescheiden Ausgaben in Zusammenhang mit der
Lebensführung nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben
berücksichtigt. Der Bw. hat in keinen seiner Eingaben gegen diese
Kürzungen Stellung genommen. Da auch z.B.
Berufungsvorentscheidungen Vorhaltecharakter zukommt, wäre es am Bw.
gelegen, Einwendungen gegen diese Kürzungen vorzubringen. Da dies nicht
geschehen ist, wird auch in der gegenständlichen Berufungsentscheidung der
Vorgangsweise des Finanzamtes gefolgt, ohne nochmals genauer auf die
Begründungen einzugehen.
Da keine eindeutige Trennung der Aufwendungen zwischen
Werbungskosten (für nichtselbständige Tätigkeit) und
Betriebsausgaben (für Einkünfte aus Gewerbebetrieb) vorgenommen werden
kann, erfolgt die Zuordnung entsprechend dem Verhältnis der verschiedenen
Einnahmen.
Im Folgenden nun die Darstellung der erklärten Daten
und die Berechung die der Berufungsentscheidung zugrunde liegt (siehe
Beilagen):
Beilage:
6 Berechnungsblätter
Linz, am 21.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1166-L/04
- Stammnummer
- 21490
- Gültig
- 21.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF