Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0576-L/04
Fahrtkosten und Tagesdiäten eines Vertreters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0576-L/04vom 04.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 27. Februar 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 30. Jänner
2004 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Werbungskosten
|
24.906,12
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
83.405,31
|
Einkommensteuer
|
33.866,12
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
39.941,19
Die getroffene
Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Vertreter im
Außendienst. In seiner Steuererklärung für das
berufungsgegenständliche Jahr machte der Bw. Werbungskosten in Höhe
von 32.915,44 € geltend. Auf Verlangen des zuständigen
Finanzamtes wurde der Bw. aufgefordert diese Werbungskosten
belegmäßig nachzuweisen. Mittels Bescheid vom
30. Jänner 2004 wurden die oben angeführten Werbungskosten
lediglich mit einem Betrag von 11.908,07 € berücksichtigt. In der
Begründung wurden folgende Punkte angeführt: 1.) Da das
Reisegebiet fast ausschließlich die Bezirke Urfahr-Umgebung und die daran
angrenzenden Bezirke umfasse, hätten die Tagesdiäten nur für
über diese Bereiche hinausgehenden Reiseziele gewährt werden
können. 2.) Die Lieferung eigener Erzeugerprodukte für die
Bewirtung im eigenen Haus hätte ebenfalls nicht berücksichtigt werden
können. 3.) Die Ausgaben für Strom, Heizung und Versicherung
für das im Wohnhaus gelegene Büro hätten wie in den Vorjahren
nicht anerkannt werden können. 4.) Da hinsichtlich der gezahlten
Subprovisionen weder Empfänger noch Zweck angegeben worden sei, seien auch
diese nicht berücksichtigt worden.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2004 wurde um
Bescheidergänzung dahingehend ersucht, wie der Betrag von
11.908,07 € seitens des Finanzamtes ermittelt worden sei.
Mit selben Datum wurde Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 30. Jänner 2004 erhoben.
Seitens des Finanzamtes wurden dem Bw. detailliert die
berücksichtigten Werbungskosten zur Kenntnis gebracht. Bei den
Subprovisionen sei lediglich ein Betrag von 1.222,70 € anerkannt
worden. Die Erfordernisse für die Anerkennung, wie bei einer Vorsprache am
6. März 2002 dargestellt, seien nicht erfüllt
(Empfangsbestätigung mit Name und Adresse, Zweck, Polizzennummer).
Als Kilometergeld sei der amtliche Satz für 30.000 km
anerkannt und um die Ersätze des Arbeitgebers gekürzt
worden. Bei den Tagesdiäten seien nur jene Reiseziele
berücksichtigt worden, die außerhalb des Bezirkes Urfahr-Umgebung und
der daran angrenzenden Bezirke liegen (279,84 €). Bei den
Aufwendungen für das Festnetztelefon und das Handy sei wie in den Vorjahren
ein Privatanteil von 35% bzw. 20% berücksichtigt worden
(berücksichtigte Kosten: 1.164,78 €). Die Kosten im
Zusammenhang mit dem hauseigenen Büro seien wie im Vorjahr nicht
berücksichtigt worden.
Mit Schreiben vom 20. April 2004 wurde ein
Ergänzungsschreiben zu oben genannter Berufung eingereicht. In einer
neuerlichen Aufstellung über die Reisekosten seien nur Diäten für
Reisen über 25 km hinaus geltend gemacht worden. Der Bw. hätte in
seiner Außendiensttätigkeit kein fixes Einsatzgebiet. In dieser
Aufstellung seien nur jene Orte angeführt, die außerhalb des
politischen Bezirkes liegen würden und darüber hinaus noch eine
Mindestentfernung von 25 km hätten. Um Grenzfälle zu vermeiden
seien diese Diäten noch um 25% pauschal gekürzt worden. Dem
entsprechend würden sich Diäten in Höhe von 1.968,45 €
ergeben. Die seinerzeit eingereichten Provisionsbestätigungen
wurden nochmals vorgelegt. Diese Bestätigungen seien nunmehr um die
geforderten angeben (SVNr., und Vertragsnummer) ergänzt worden. Laut dieser
Aufstellung seien Subprovisionen in Höhe von 14.769,20 €
ausbezahlt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
1.) Subprovisionen: Der Bw. machte in seiner
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zahlreiche Personen namhaft, die ihn bei der
Erzielung von Einnahmen behilflich waren und damit zusammenhängend
Provisionen erhalten hätten. In den Unterlagen, welche im Berufungswege
nachgereicht wurden, konnte der Bezug zur Einnahmenerzielung nachgewiesen
werden. Der Bw. gab sowohl Name und Adresse der Provisionsempfänger, als
auch den Zusammenhang mit dem damit erzielten Umsatz bekannt (Vertrags-Nummer;
Abschluss-Datum). Da also die ausbezahlten Subprovisionen in Zusammenhang mit
der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen im Zusammenhang stehen, war
der in der Berufungsergänzung angeführte Betrag in Höhe von
14.769,20 € als Werbungskosten zu berücksichtigen.
2.) Fahrtkosten: Benützt ein Arbeitnehmer sein
eigenes Fahrzeug, steht ihm hierfür bei beruflichen Fahrten von nicht mehr
als 30.000 km im Kalenderjahr das amtliche Kilometergeld zu. Bei
beruflichen Fahrten von mehr als 30.000 km im Kalenderjahr stehen als
Werbungskosten entweder das amtliche Kilometergeld für 30.000 km oder
die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die gesamten beruflichen
Fahrten zu. Der Bw. ist lt. vorliegendem Fahrtenbuch jedenfalls mehr als
30.000 km in dienstlichen Angelegenheiten unterwegs gewesen. Da der Bw.
weder in der Erklärung noch in der Berufung tatsächliche Kosten
nachgewiesen hat, war das amtliche Km-Geld festzusetzen
(30.000 km à 0,356 € = 10.680,-- €). Diese
Kosten waren um die Ersätze des Arbeitgebers (9.912,64 €) zu
kürzen, sodass insgesamt Fahrtkosten in Höhe von 767,36 € zu
berücksichtigen waren.
3.)
Tagesdiäten: Gem.
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten
auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft
bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Eine Reise
im Sinne dieser Pauschalierungsregelung liegt vor, wenn sich der
Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt
seiner Tätigkeit entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der
Tätigkeit aufgegeben wird. Mittelpunkt der Tätigkeit muss nicht
unbedingt ein einzelner Ort sein, auch ein mehrere Orte umfassendes
Einsatzgebiet kann ein solcher sein, wenn es vom Steuerpflichtigen
regelmäßig aufgesucht wird. Die steuerliche Anerkennung eines
Verpflegungsmehraufwandes unter dem Titel der Reise ist nach der Rechtsprechung
im Ergebnis dann nicht möglich, wenn von einer auch die Kenntnis der
Verpflegungsmöglichkeiten bewirkenden Vertrautheit mit den örtlichen
Gegebenheiten ausgegangen werden kann. Auch hier gilt die typisierende
Betrachtungsweise. Maßgeblich ist also ein tatsächlich vorliegende
Verpflegungsmehraufwand (vgl. VwGH
7.10.2003, Zl. 2000/15/0151). Unter diesen Erfordernissen kann in der
Vorgangsweise des Finanzamtes kein Mangel erkannt werden. Die
Tagesdiäten sind also im Ausmaß von 297,84 € zu
berücksichtigen (analog zum Erstbescheid).
4.) Telefon und Handykosten: Analog den Vorjahren
wurde im Erstbescheid ein Privatanteil von 35 % (Telefon) und
20 % (Handy) berücksichtigt. Da keine Darstellungen vorgebracht
wurden, dass sich gegenüber den Vorjahren Änderungen ergeben
hätten, waren diese Privatanteile beizubehalten. Die Telefonkosten waren
also mit den Beträgen 714,62 € (Telefon) und
450,16 € (Handy) zu berücksichtigen.
5.) Post: Die Aufwendungen für Brillen
(127,90 €) stellen außergewöhnliche Belastungen dar und
keine Werbungskosten. Wirtschaftsgüter die dazu bestimmt sind, der
Tätigkeit länger zu dienen, sind im Wege der AfA zu
berücksichtigen. Bei einer angenommenen Nutzungsdauer der Kamera und einem
geschätzten Privatanteil von 40 % beträgt der AfA-Betrag
119,88 €. Die Aufwendungen für Post waren demnach wie im
Erstbescheid mit einem Betrag von 436,56 € zu
berücksichtigen.
6.) Werbematerial: Unter dem Titel Werbematerial
wurden auch Aufwendungen für Bewirtung im eigenen Haus aufgelistet
(1.020,-- €). Aufwendungen in diesem Zusammenhang sind steuerlich
nicht zu berücksichtigen
(§ 20 Abs.1 Z 3 EStG 1988).
7.) Arbeitszimmer: Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer sind nur dann abzugsfähig, wenn das
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Bei einem Vertreter im
Außendienst liegt ein derartiger Mittelpunkt keinesfalls im Arbeitszimmer.
Dies wird auch durch die zahlreichen Außendiensttage im Fahrtenbuch
bestätigt. Neben den Aufwendungen für Strom, Heizung und Versicherung
war auch die anteilige AfA (548,45 €) zu kürzen.
Zusammenfassend ergeben sich nunmehr folgende zu
berücksichtigende Werbungskosten:
|
Subprovision
|
14.769,20
|
lt. Berufungsergänzung vom 20.4.2004
|
km-Geld
|
10.680,00
|
amtliches km-Geld für 30.000 km
|
Vergütung Arbeitgeber
|
- 9.912,64
|
|
Diäten
|
297,84
|
maßgeblich sind tats. Mehraufwendungen
|
Werbematerial
|
7.164,00
|
|
Post
|
436,56
|
|
Telefon
|
714,62
|
|
Handy
|
450,16
|
|
AfA
|
306,38
|
Kürzung um AfA-Büro
(548,45 €)
|
Summe
Werbungskosten
|
24.906,12
|
Aufzuteilen sind diese Werbungskosten in:
|
Arbeitsmittel
|
9.071,72
|
Reisekosten
|
1.065,20
|
sonstige
|
14.769,20
|
Summe
|
24.906,12
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 4.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0576-L/04
- Stammnummer
- 12522
- Gültig
- 04.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF