Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0369-G/07
Amtliches Kilometergeld als Werbungskosten (Kilometerleistung über 30.000 km)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0369-G/07vom 29.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden mit dem privaten Pkw berufliche Fahrten von mehr als 30.000 km durchgeführt, so können nach ständiger Rechtsprechung als Werbungskosten nur das amtliche Kilometergeld für 30.000 km oder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die gesamten beruflichen Fahrten geltend gemacht werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 9. November 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in der Beilage zu
seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 Werbungskosten in
Höhe von 20.265,64 Euro. Dabei machte er ua. die Aufwendungen für
ein Mobiltelefon (633,08 Euro) die Bauernunfallversicherung
(129,36 Euro) und Dienstreisen (19.121,30 Euro) geltend.
Vom Finanzamt wurde der Bw. in der Folge aufgefordert,
sämtliche Nachweise zu den geltend gemachten Werbungskosten
vorzulegen.
Nach Überprüfung der vorgelegten Unterlagen
(Fahrtenbuch, Versicherungsbestätigungen etc.) richtete das Finanzamt einen
weiteren Vorhalt an den Bw. mit nachstehendem Inhalt:
"Das pauschale Kilometergeld von 0,356 Euro
kann nur bis maximal 30.000 km pro Jahr berücksichtigt werden. Bei mehr
gefahrenen Kilometern können nur die tatsächlichen KFZ-Kosten als
Werbungskosten anerkannt werden. Sie werden daher eingeladen, sämtliche
KFZ-Kosten für 2003 nachzuweisen (Kaufvertrag, Versicherungszahlungen,
Rechnungen von Reparaturen, Service, Wartung, Reifen, Treibstoff...)."
In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte der Bw. mit, es
erfülle ihn mit großer Überraschung, dass plötzlich das
amtliche Kilometergeld nicht mehr gelte, obwohl dies bei allen bisherigen
Steuererklärungen der Fall gewesen sei. Infolgedessen habe er
natürlich nicht alle Rechnungen aufbewahrt, sehr wohl aber die angefallenen
Kosten in Übersichtsform aufgezeichnet und dokumentiert.
Auf Grund der vom Bw. bekannt gegebenen Zahlen ermittelte
das Finanzamt ein Kilometergeld von 0,303 Euro und anerkannte in dem in der
Folge ergangenen Bescheid Werbungskosten im Gesamtbetrag von 14.948,92 Euro.
Dies mit der - die Streitpunkte betreffenden - Begründung, dass vom Bw. im
Jahr mehr als 30.000 km zurückgelegt werden, weshalb nicht das
pauschale Kilometergeld, sondern nur der tatsächliche KFZ-Aufwand als
Werbungskosten anerkannt werde (durchschnittlich 0,303 Euro pro Kilometer).
Außerdem seien die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte von ihm als
Dienstfahrten ausgewiesen worden. Diese Fahrten seien aber mit dem
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten und im Fahrtenbuch gesondert (oder als
Privatfahrten) auszuweisen. Somit würden nur 73.440 km als berufliche
Fahrten anerkannt. Die Aufwendungen für das Mobiltelefon werden zu 50% als
dienstlich veranlasst geschätzt.
Dagegen wandte sich der Bw. rechtzeitig mit Berufung und
begründete diese im Wesentlichen damit, dass er es als Ungleichbehandlung
empfinde, wenn in seinem Fall das amtliche Kilometergeld gar nicht zur Anwendung
gebracht werde. Zumindest die Berücksichtigung für die ersten
30.000 km solle im Sinne der Gleichbehandlung des steuerpflichtigen
Staatsbürgers erfolgen. In den Fahrtenbüchern seien
selbstverständlich auch die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte
ausgewiesen. Bei der Gesamtaufstellung der Dienstreisen seien diese Fahrten
nicht inkludiert. Der im Bescheid angegebene Wert von 73.440 km entspreche nicht
den Tatsachen. Seiner Berechnung nach seien die beruflichen Fahrten mit 75.780
km anzusetzen. Auch könne er den Durchschnittswert von 0,303 Euro
nicht nachvollziehen. Seiner Berechnung nach betrage der Durchschnittswert
0,313 Euro pro km. Auch seien die Aufwendungen für das Mobiltelefon
seiner Meinung nach nicht richtig eingeschätzt worden. Seiner Berechnung
nach wäre das Mobiltelefon mit 80% einzuschätzen. Bei seinen
nachgereichten Kosten für die beiden Pkws habe er die Geltendmachung von
zwei Autobahnvignetten vergessen und beantrage somit deren nachträgliche
Berücksichtigung.
In einem weiteren Vorhalt forderte das Finanzamt den Bw.
auf, die Versicherungspolizzen zur KFZ-Haftpflichtversicherung und
Zahlungsbelege von den Versicherungsbeiträgen 2003, Rechnungen von den KFZ-
Reparaturen, Kaufverträge von beiden Autos, eine Erklärung, warum im
Fahrtenbuch immer nur runde km-Angaben aufscheinen, vorzulegen und bekannt zu
geben, welche Autos im Streitjahr in der Familie noch vorhanden gewesen
wären.
Der Bw. legte in der Folge die gewünschten Unterlagen
-soweit noch vorhanden- bei und brachte im Schreiben vom 30. April 2005
ergänzend vor: "Bei Durchblick meiner Fahrtenbücher habe ich fest
gestellt, dass seit der Führung derselben immer so abgerechnet wurde. Die
Gewichtung der dienstlichen Kilometerleistung und der privaten Komponente ist
-von der Anzahl der km gesehen - davon unberührt. Viele Reiseziele, die
immer wieder angefahren werden, ergeben exakte runde Kilometerzahlen."
Weiters gab er bekannt, dass seine Gattin ein Fahrzeug mit
einer durchschnittlichen Jahreskilometerleistung von 5.000 km besitze.
In der Folge wurde vom Bw. eine Vorlageerinnerung
gemäß
§ 276 Abs. 6 BAO eingebracht und die Berufung
der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Kilometergeld
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind Fahrtaufwendungen sowohl im betrieblichen als auch
im außerbetrieblichen Bereich stets in der tatsächlichen Höhe
als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Eine
Schätzung in Höhe des amtlichen Kilometergeldes führe in vielen
Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis. Bei höhern Kilometerleistungen
würden sich die tatsächlichen Kosten für Fahrten mit dem eigenen
PKW im Hinblick auf den hohen Anteil an Fixkosten jedoch degressiv entwickeln.
Bemesse man auch in solchen Fällen die Werbungskosten für PKW-Fahrten
mit dem amtlichen Kilometergeld, ergebe sich hingegen ein lineares Ansteigen,
welches immer mehr von den tatsächlichen Aufwendungen abweiche. Ein
Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten entweder in
tatsächlicher Höhe oder durch Ansatz des amtlichen Kilometergeldes
bestehe nicht (VwGH 30.11.1999, 97/14/0174 und vom 17.12.2002,
2002/14/0081).
Auf Grund dieser eindeutigen Rechtsprechung erübrigt
es sich dem Vorschlag des Bw., für die ersten 30.000 km das amtliche
Kilometergeld anzusetzen und für die restlichen Kilometer von den
tatsächlichen Kosten auszugehen, näher zu treten.
Kommt es nun zum Ansatz der tatsächlichen KfZ-Kosten,
so ist der tatsächliche Fahrzeugaufwand im Verhältnis der beruflich
gefahrenen Kilometer zur Gesamtkilometerleistung absetzbar (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Einkommensteuergesetz 1988, §
16, Tz 68 Stichwort "Kraftfahrzeug").
Auf den vorliegenden Fall angewandt resultiert daraus
folgende Berechnung:
In der nachgereichten Aufstellung seiner Dienstreisen
beantragte der Bw. Fahrtkosten für 75.780 Kilometer.
Aus seinem ebenfalls vorgelegten Fahrtenbuch lässt
sich die Gesamtkilometerleistung im Streitjahr mit 88.500 Kilometer errechnen.
In einer weiteren Beilage wurden an tatsächlichen KfZ-Kosten
25.116,12 Euro glaubhaft gemacht. Mit den nachträglich beantragten
Kosten für die Vignetten ergibt dies Gesamtkosten von 25.161 Euro. Das
Verhältnis der vom Bw. geltend gemachten Kilometer zu der
Gesamtkilometerleistung ergibt 85,6%. Folglich stellen auch 85,6% der
tatsächlichen Kosten, somit 21.538 Euro als Werbungskosten
anzuerkennende Fahrtkosten dar.
Eine Kürzung der vom Bw. beantragten 75.780 Kilometer
war nicht vorzunehmen, da, wie aus den beiden maßgeblichen Beilagen
ersichtlich ist, die als Fahrtkosten beantragten Kilometer im Vergleich zu den
Kilometern laut Fahrtenbuch bereits vom Bw. um die Wegstrecke Wohnung -
Arbeitsstätte gekürzt worden sind. Diese anzuerkennenden Fahrtkosten
sind in der Folge noch um die vom Dienstgeber erhaltenen Reisekosten in
Höhe von 8.070 Euro zu kürzen und betragen somit
13.468 Euro.
2.
Tagesgelder
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988 sind Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten
Reisen Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als
Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4
EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere
Aufwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Vergütungen des
Dienstgebers sind von den Höchstbeträgen abzuziehen.
Gemäß
§ 26 Z 4 lit.b
EStG 1988 darf das Tagesgeld für Inlandsreisen bis zu 26,40 Euro pro
Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann
für jede angefangenen Stunde ein Zwölftel gerechnet werden.
Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für eine
Dienstreise nicht das nach § 26 Z 4 höchst zulässige
Tages- bzw. Nächtigungsgeld, dann kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag
nur dann geltend machen, wenn gleichzeitig eine Reise iSd § 16
Abs. 1 Z 9 vorliegt (Doralt,
EStG9, § 16
Tz 199).
Da das vom Arbeitgeber gewährte Tagesgeld laut
vorliegender Liste im Streitfall höher ist, gibt es keine Notwendigkeit,
Differenzwerbungskosten zu beantragen. Dadurch erübrigte es sich aber auch
auf die grundsätzliche Frage einzugehen, ob dem Bw. überhaupt
Tagesgeld zusteht. Denn die steuerliche Anerkennung eines
Verpflegungsmehraufwandes unter dem Titel "Reise" ist nach der Rechtsprechung im
Ergebnis dann nicht möglich, wenn von einer auch die Kenntnis der
Verpflegungsmöglichkeit bewirkenden Vertrautheit mit den örtlichen
Gegebenheiten ausgegangen werden kann (VwGH 7.10.2003, 2000/15/0151 mit
weiteren Judikaturnachweisen). Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen,
dass die Mehraufwendungen für Gasthausverpflegung grundsätzlich zu den
Kosten der Lebensführung gehören, zumal ein bedeutender Teil der
Erwerbstätigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten außerhalb des
Haushaltes einzunehmen (VwGH 7.10.2003, 2000/15/0151 und die dort zitierte
Judikatur). Daher ist bei längeren oder wiederkehrenden Aufenthalten an
einem Einsatzort oder in einem Einsatz- oder Zielgebiet in der gebotenen
typisierenden Betrachtungsweise von der Kenntnis über die Möglichkeit
der Inanspruchnahme der üblichen (günstigeren)
Verpflegungsmöglichkeit auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten
der Lebensführung nicht abzugsfähig sind (VwGH 22.3.2000,
95/13/0167). Dahinter steht die Überlegung, dass der längere
Aufenthalt dem Steuerpflichtigen ermöglicht, sich dort über die
Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so einen
Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden.
Die Berechnung des Bw. erweist sich jedoch aus einem
anderen Grund als falsch und wurde vom Unabhängigen Finanzsenat durch die
unter Punkt 2 dargestellte Berechnung rechnerisch richtig gestellt:
Der Bw. hat in einer Spalte sein Kilometergeld und seine
Tagesgebühren zusammengerechnet und diesen Betrag um den amtlichen Ersatz
gekürzt. Da der amtliche Ersatz, wie bereits ausgeführt, höher
ist als die vom Bw. beantragten Sätze nach § 26 Z 4 EStG
1988, kam es durch diese Vorgangsweise, in der Folge auch zu einer Kürzung
des Kilometergeldes.
3.Telefonkosten
Die Kosten für beruflich geführte Telefonate sind
im tatsächlichen Umfang als Werbungskosten absetzbar. Sofern eine genaue
Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, hat sie im
Schätzungswege zu erfolgen (dazu Doralt
7, § 3,
Tz 330 Stichwort "Telefonaufwand").
Der Bw. hat vorerst eine private Veranlassung
ausgeschlossen und ist erst in weiterer Folge ohne Nachweis, nur mit dem
Hinweis, dass seine selbstgewählten Anrufe zum Stichtag 6. Dezember
2004 160 Stunden betragen hätten, eine beruflichen Nutzung von 80%
zugestanden.
Da vom Bw. das Ausmaß seiner beruflichen Telefonate
weder dem Grund, noch dem Ausmaß nach, in einer schlüssigen,
nachvollziehbaren Weise ermittelt wurde, hat die Abgrenzung im
Schätzungswege zu erfolgen:
Wenn das Finanzamt in seiner Entscheidung, den Anteil der
beruflichen Telefonate mit 50% geschätzt hat, so widerspricht dies nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht den Erfahrungen des
täglichen Lebens. Die vom Bw. durchgeführten zahlreichen Dienstreisen
rechtfertigen sicherlich einen höheren Anteil an beruflichen Telefonaten.
Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass bei einer neunköpfigen Familie
das Telefon des Bw. nur im untergeordneten Ausmaß privat genutzt wird.
(vgl. VwGH 21.7.1998, 98/14/0021).
Die auf Grund dieser
Entscheidung anzuerkennenden Werbungskosten für das Jahr 2003 berechnen
sich wie folgt:
|
Unbestritten lt. Beilage
|
381,90
|
Telefon
|
297,60
|
Reisekosten
|
13.468,00
|
Summe
|
14.147,50
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 29.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Amtliches KilometergeldWerbungskostenReisekostenGesamtkilometerleistungNachweisMobiltelefonPrivatanteil
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0369-G/07
- Stammnummer
- 30898
- Gültig
- 29.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF