Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0368-G/07
Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides gemäß § 299 BAO (Berücksichtigung des amtlichen Kilometergeldes bei einer Kilometerleistung über 30.000 km)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0368-G/07vom 29.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 14. März 2005 betreffend Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2002 gemäß
§ 299 BAO sowie
Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber machte im Streitjahr Werbungskosten im
Gesamtbetrag von 20.135,21 Euro geltend. Darin enthalten sind ua.
Telefonkosten in Höhe von 617,68 Euro, Beiträge zur Bauern -
Unfallversicherung in Höhe von 126,30 Euro, sowie Reisekosten und
Tagesgebühren in Höhe von 19.247,50 Euro.
Das Finanzamt berücksichtigte vorerst mit
Einkommensteuerbescheid vom 15. März 2004 die Werbungskosten in der
vom Bw. beantragten Höhe. Auf Grund einer Nachbescheidkontrolle und dem
dabei durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde dieser Bescheid
gemäß
§ 299 BAO wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes
aufgehoben. Dies mit der Begründung, dass Werbungskosten
berücksichtigt worden seien, die bei genauer Prüfung nicht in dieser
Höhe zustünden.
In dem mit diesem Aufhebungsbescheid verbundenen
Einkommensteuerbescheid 2002 wurden Werbungskosten nur mehr in Höhe
von 16.983,32 Euro anerkannt. In der Bescheidbegründung wurde dazu
Folgendes ausgeführt:
"Das pauschale Kilometergeld kann nur für
maximal 30.000 km anerkannt werden. Bei einer höheren
Kilometerleistung können nur die tatsächlichen KFZ-Kosten als
Werbungskosten berücksichtigt werden. Laut Ihren eigenen Angaben betragen
die KFZ-Kosten 0,325 pro Kilometer. Die dienstlich gefahrenen Kilometer ohne
Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte betrugen 76.835 km im Jahr
2002.
Die Telefonkosten wurden zu 50% als dienstlich
veranlasst anerkannt. Die Bauernunfallversicherungsbeiträge stehen mit
Ihren nichtselbständigen Einkünften in keinem Zusammenhang und stellen
daher keine Werbungskosten dar."
In seiner gegen den Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO erhobenen Berufung führte der Bw. im Wesentlichen aus,
dass er diesen Bescheid als rechtswidrig erachte, da er selbst keinen Antrag auf
Wiederaufnahme gestellt habe und durch diesen Bescheid ein aufrechter und mit
18. April 2004 in Rechtskraft erwachsener Bescheid aufgehoben werde.
Darüberhinaus sei dieser Bescheid rechtswidrig, da er vom Finanzamt
Graz-Stadt außer Kraft gesetzt worden sei und dieses Recht
gemäß
§ 299 BAO nur der Oberbehörde
zustehe.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 brachte der Bw. vor,
dass dieser zu seinem Nachteil gereiche und er an den von ihm beantragten
Werbungskosten festhalte. Für ihn sei das Jahr 2002 abgeschlossen.
In der Folge wurde vom Bw. eine Vorlageerinnerung
gemäß
§ 276 Abs. 6 BAO eingebracht und die
Berufungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO idF
AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002, kann die Abgabenbehörde
erster Instanz auf Antrag der Partei
oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Gemäß
§ 299 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I
Nr. 97/2002, ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid
ersetzende Bescheid zu verbinden.
§ 299 BAO in der genannten Fassung gestattet
Aufhebungen nur mehr, wenn der Bescheid sich als nicht richtig erweist. Der
Inhalt des Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht
dem Gesetz entspricht (vgl. Ritz,
BAO3 , § 299
Tz 9 und 10).
Wie sich aus einem dem Aufhebungsbescheid vorangehenden
Ermittlungsverfahren ergeben hat, wurde im vorliegenden Fall das Kilometergeld
für mehr als 30.000 km gewährt. Nach ständiger
Rechtsprechung und Lehre kann das amtliche Kilometergeld nur für
30.000 km oder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die
gesamten beruflichen Fahrten geltend gemacht werden, da bei so hoher
Kilometerleistung die tatsächlichen Kosten erfahrungsgemäß
geringer sind als das amtliche Kilometergeld. Das amtliche Kilometergeld stellt
auf eine durchschnittliche Jahreskilometerleistung von 15.000 km ab; bei
höheren Kilometerleistungen würden sich die tatsächlichen Kosten
für Fahrten mit dem eigenen PKW im Hinblick auf den hohen Anteil an
Fixkosten jedoch degressiv entwickeln. Würde man auch in solchen
Fällen die Kosten für Pkw-Fahrten mit dem amtlichen Kilometergeld
bemessen, ergebe sich hingegen ein lineares Ansteigen, welches immer mehr von
den tatsächlichen Kosten abweicht (VwGH 8.10.1998, 97/15/0073,
VwGH 30.11.1999, 97/14/0174 und VwGH 17.12.2002, 2002/14/0081, sowie
Doralt Einkommensteuergesetz, Kommentar, 4. Auflage, § 16,
Tz 220, Stichwort "Fahrtkosten").
Durch die Berücksichtigung des amtlichen
Kilometergeldes für mehr als 30.000 km und die Berücksichtigung
der Bauern-Unfallversicherung erweist sich jedoch der Spruch des
Einkommensteuerbescheides vom 15. März 2004 als nicht richtig.
Damit sind hier aber die tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen für eine Bescheidaufhebung und für die Erlassung eines
den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheides, dem der Bw. in seiner Berufung
inhaltlich auch nichts entgegen brachte, eindeutig erfüllt.
Die Ermessensübung (§ 20 BAO) des
Finanzamtes zu Gunsten der Bescheidaufhebung ist aus Gründen der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung, auf Grund des Vorranges des Prinzips
der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit
(im Hinblick auf die im vorliegenden Fall nicht bloß geringfügige
Unrichtigkeit des aufgehobenen Bescheides) ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl.
Ritz, BAO3,
§ 299 Tz 52ff.).
Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 29.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0368-G/07
- Stammnummer
- 30895
- Gültig
- 29.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF