Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0798-W/04
Schätzung der Umsätze eines Taxiunternehmens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0798-W/04vom 22.01.2010Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Hinblick darauf, dass dem Unabhängige Finanzsenat (=UFS) die Anzahl der der Erhebung des Diplomanden zugrunde liegenden Fragebögen wie auch der Zeitraum (bloß eine Woche im Februar 1995) als unzureichend erschienen, um verlässlich auf die Ergebnisse aller ca. 4.300 im gesamten Jahr 1995 in Wien eingesetzten Taxis schließen zu können, zog der UFS einen fachkundigen Systembetriebsprüfer, HR Mag. R von der Großbetriebsprüfungsstelle I, Systembetriebsprüfung, bei.
Darin bestätigt der Amtssachverständige die Bedenken gegen die von Ihnen aus der Diplomarbeit abgeleiteten Schlüsse, insbesondere die Aussagen über einen Leerkilometeranteil von rd. 50%.
Unter Bedachtnahme auf die von der Prüferin angesetzten Gesamtkilometer von 30.000 pro Jahr und Fahrzeug bei zumindest teilweiser Doppelbesetzung (lt. niederschriftlich festgehaltener Aussage von Angestellten der Versicherungsanstalt), hält der UFS eine weitere Herabsetzung der Km-Leistung pro Fahrzeug im Rahmen der Nachkalkulation für nicht gerechtfertigt.
Auch unter Bedachtnahme auf die Inanspruchnahme von "Taxifunk" in allen Prüfungsjahren erscheint ein höherer Leerkilometeranteil als 40% als unglaubwürdig.
Aus dem beiden (in Kopie) aktenkundigen Abrechnungszetteln betr. die gefahrenen Gesamtkilometer und ausgewiesenen Gesamtumsätze in der Zeit vom 3. bis 14. und vom 17. bis 28. Juni 1997 des Fahrers St (Arb.Bg. Bl. 111) ergeben sich durchschnittliche Km-Erträge von öS 12,89 und 13,44. Diese beiden Werten entsprechen daher in etwa dem von der Betriebsprüfung angesetzten Km-Ertrag von öS 13,00 für 1996 und 1997 und nicht dem von Ihnen im Schreiben vom 29.09.2003 genannten Km-Ertrag von öS 10,00."
Der Bw. folgende Äußerung dazu ab::
"Bezüglich Ihrem Schreiben v. 30. September 2009 und den darin enthaltenen Bedenken gegenüber meiner Berufung vom 19. April 2002 gegen die Bescheide vom 15. März 2002 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 1996 bis 1999, möchte ich nachfolgend mitteilen: In Ihren Feststellungen wurden wesentliche Argumente meiner seinerzeitigen Berufung, insbesondere bewiesene km-Stände der Fahrzeuge sowie deren Hochrechnung auf eine Jahres Km-Leistung weiters die von mir dargelegten Berechnungen und Rückschlüsse für den in meinem Betrieb erwirtschafteten Ertragskilometer außer acht gelassen.
Auffällig ist, dass in Ihren Ausführungen nur Argumente gegen mich angeführt wurden, Argumente die zu meinem Vorteil dienen bleiben unerwähnt und wurden nicht bewertet. Unter anderem wird mir erstmals mitgeteilt, dass ein so genannter fachkundiger Systembetriebsprüfer vom Finanzamt I zur Bewertung meiner Beweise hinzugezogen wurde.
Es ist nicht Aufgabe einer Gerichtsbarkeit Gegenbeweise zu suchen, sondern es sollten die bereits vorgelegten Beweise beider Seiten objektiv gewürdigt werden. Die Hinzuziehung des mir unbekannten Finanzamtes in I sowie die Preisgabe von Beweise an fremde Personen widerspricht herrschendem Recht und ich fordere daher ein unabhängiges, unparteiisches Verfahren. Des Weiteren wird von mir dem genannten Finanzamt in I und dessen fachkundigen Systemprüfer die Objektivität abgesprochen. Dieser fachkundige Systemprüfer hätte bereits in der 1.Instanz hinzugezogen werden müssen, sowie wurde mir niemals die Möglichkeit geboten Einsprüche gegen die Person, den fachlichen Kenntnissen des genannten Systemprüfers zu erheben. Auch wurde eine Befragung des Systemprüfers durch meine Seite nicht ermöglicht. Die Mathematische Statistik ist nicht mein Fachgebiet und man kann nicht im Allgemeinen erwarten, dass ein Taxiunternehmer Kenntnisse aus diesem akademischen Fach beherrscht.
Es entsteht daher der Eindruck, dass man durch diese Vorgangsweise meine Seite überfordern möchte, damit keine Gegenargumente mehr möglich werden.
Aus diesem Grund beantrage ich hiermit die Gewährung einer Verfahrenshilfe, da ein entsprechender Rechtsvertreter von mir nicht finanzierbar ist.
Der genannte Systemprüfer zitiert Experten und Wirtschaftswissenschaftler. Dies stellt einen unzulässigen Vorgang dar. Ein Experte sollte seine eigenen Erkenntnisse einer Gerichtsbarkeit übermitteln, und nicht auf weitere Experten und Literatur verweisen. Die von mir vorgelegte Diplomarbeit diente nicht als Expertise für die Gesamtheit aller ca. 4300 eingesetzten Wiener Taxis, sondern diente als zufälliger Beweis der in meinem Betrieb vorherrschenden firmentypischen Strukturen sowie den Leerkilometeranteil. Die Diplomarbeit Br wurde von Niemand beauftragt, und war nie als Beweismittel für ein Finanzverfahren gedacht, es bestehen daher keine Zweifel an der Objektivität. In Ihren Ausführungen erwähnen Sie u.a. Bedenken gegen von mir aus der Diplomarbeit abgeleitete Schlüsse und teilen mit, dass eine weitere Herabsetzung der Km-Leistung pro Fahrzeug nicht gerechtfertigt sei. Des Weiteren wird ein höherer Leerkilometeranteil als 40% als unglaubwürdig bezeichnet. Auf Grund dieser Aussagen wird ein Urteil bereits vorweggenommen und es besteht dadurch extreme Disharmonie. Die Einholung von Beweisen ist Sache der 1. Instanz und nicht Aufgabe des Unabhängigen Finanzsenats.
Bemerkungen zur Niederschrift mit Ht E:
Die Nennung dieses Zeugen wäre Sache der 1. Instanz gewesen. Gemäß meinem Recht verlange ich eine mündliche Verhandlung und Befragung des namhaft gemachten Zeugen, insbesondere zu den Themen:
Ist die gemachte Aussage vom 8. April 1997 authentisch?
War Hr. E als Auskunftsperson der Fachgruppe für das Personenbeförderungsgewerbe ermächtigt?
Auf welche Grundlagen, Aufzeichnungen und Dokumentationen beruhen die gemachten Aussagen?
Betreibt der Zeuge ein vergleichbares Unternehmen in Hinblick auf Fahrzeuganzahl, Funktaxis oder funklose Taxis, Chauffeurbetrieb, Doppelbesetzung, oder alleinfahrender Unternehmer und dergleichen?
Wie wurden der genannte Kilometererlös sowie die durchschnittliche Gesamtkilometerzahl errechnet?
Bemerkungen zur Ablichtung aus der Boulevardzeitung:
Die Nennung dieses Zeugen wäre Sache der 1. Instanz gewesen. Eine Aussage in einer Tageszeitung ist kein Beweis.
Gemäß meinem Recht verlange ich eine mündliche Verhandlung und Befragung des namhaft gemachten Zeugen, insbesondere zu den Themen: Ist die gemachte Aussage authentisch?
Begründung und Nachweis mittels nachvollziehbarer Unterlagen für den angenommenen Funkanteil von 40%, welche Untersuchungen wurden gemacht?
Für welchen Zeitraum war der Funkanteil von 40% gültig?
Bemerkungen zum Schreiben der Innung vom 19. Dezember 2003
Die Vorlage dieser Beweise wäre Sache der 1. Instanz gewesen.
Gemäß meinem Recht verlange ich eine mündliche Verhandlung und Befragung der namhaft gemachten Zeugen He F und Dr. A Ca, insbesondere zu den Themen:
Da das mir in Kopie übermittelte Schreiben unvollständig ist, z.B. fehlt der Briefkopf sowie sind handschriftliche Ergänzungen ersichtlich, begehre ich eine genaue Prüfung der Authentizität des Schreibens.
Welche Unterlagen wurden von der Finanzverwaltung vorgelegt, auf das sich dieses Schreiben bezieht?
Wurden jemals Erklärungen über einen Anteil der Funkaufträge abgegeben?
Begründung und Nachweis mittels nachvollziehbarer Unterlagen für die getätigten Aussagen, welche Untersuchungen wurden gemacht, welche Kenntnisse bestehen?
Bemerkungen zu den aktenkundigen Abrechnungszetteln des Fahrers St :
Die Nennung dieser Beweise wäre Sache der 1. Instanz gewesen. Die Existenz dieser Abrechnungszettel ist mir nicht erinnerlich, und ich bitte um Vorlage der Originale.
Dieser Vorwurf wird mir gegenüber zum ersten Mal gestellt. Ich behalte mir vor, nach Sichtung dieser Belege, das weitere Vorbringen. Da im vorliegenden Finanzverfahren gegen meine Person schwere Vorwürfe erhoben werden und bei einer Verurteilung sowie Einleitung eines Strafverfahrens Sanktionen verhängt werden, meine Freiheit bedroht wäre, sowie die weitere Existenz meines Unternehmens und der daraus resultierenden Berufsausübung als Unternehmer gefährdet ist, beantrage ich gemäß Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schütze der Menschenrechte eine mündliche Verhandlung, um Beweise gegen meine Person genau zu prüfen, sowie genannte Zeugen im Kreuzverhör zu befragen.
Weiters beantrage ich die Gewährung von Verfahrenshilfe."
Im Zusammenhang mit der Ende 1997 erfolgten Umstellung auf elektronische Auslesung der Taxameterdaten durch den Bw. nahm der UFS Einsicht in die Internetseiten (Homepages) dreier
Herstellern von in Österreich vertriebenen Taxameter. Aus den den Einnahmen/Ausgabenrechnungen beigeschlossenen Anlageverzeichnissen können keine Hersteller der von Bw. erworbenen Taxameter entnommen werden. Diese wurde nur mit der Bezeichnung "Funkgerät" ausgewiesen.
Die Einsichtnahme ergab, dass durch die Ende 2009 angebotenen Geräte nicht bloß ein Mehr an betriebswirtschaftlich, sondern auch abgabenrechtlich erheblichen Informationen ermöglicht wird. Aus den im Internet verfügbaren Beschreibungen von in Österreich häufig verwendeten Taxametern der in Salzburg ansässigen Fa. HALE electronic GmbH (http://www.hale.at/de/produkte/cey-system.html) ist Folgendes zu entnehmen:
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schnelle Übersicht über Unregelmäßigkeiten
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alle wichtigen Informationen auf einen Blick
präzise Angaben über Beginn- und Endzeit, Fahrpreis, Geschwindigkeit
diskrete Information über Leer-km, Besetzt-km
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keine Umsätze fallen unter den Tisch"
Anmerkung: Auf dem auf der Homepage dieses Unternehmens angezeigten Bildschirmausdruck sind die Besetzt- und Leerkilometer samt Prozentsatzangabe, die Boten- und Pauschalfahrten, die Anzahl der Fahrten pro Stunde, der Kilometerertrag, Fehlfahrten, der Taxameterumsatz sowie der abgegebene Betrag übersichtlich dargestellt.
Ein ähnliches, technisch sehr anspruchsvolles Angebot von Taxametern mit Fernübertragung usw. bieten auch die Firmen Digitax (http://www.tthandel.de/downloads.php) und Kienzle Argo Taxi International (http://www.kati.de/taxameter1150.html) an.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Allgemeine bzw. verfahrensrechtlich relevante Vorbringen
Strittig sind sowohl die Schätzungsberechtigung als auch der Schätzungsvorgang, die angesetzten Parameter und das Schätzungsergebnis bei einem (ab Ende 1997 erheblich expandierenden) Taxiunternehmen (bis zu 27 Taxifahrzeuge) im Zeitraum 1996 bis 1999. Ein Teil der Taxis wurde im Prüfungszeitraum geleast.
1.1. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
In der Vorhaltsbeantwortung vom 29.11.2009 beantragte der Bw. erstmals die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Der Bw. übersieht, dass ein rechtswirksamer Antrag gem. § 284 Abs.1 Z 1 BAO nur in der Berufung, in der Beitrittserklärung oder im Vorlageantrag gestellt werden kann. Anträge, die erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (Ritz, BAO-Kommentar³, Tz 2 zu § 284 sowie die an dieser Stelle angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).
Im Hinblick darauf, dass dem Bw. sowohl im Prüfungsverfahren, wie aus dem aktenkundigen Schriftverkehr ersichtlich ist, als auch im anschließenden Berufungsverfahren reichlich Möglichkeit zur Verfügung stand, seine Einwendungen vorzutragen und unter Beweis zu stellen, sieht der gem. § 270 Abs. 3 BAO zuständige Referent keinen Grund für eine Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung von Amts wegen.
Schließlich bietet auch Artikel 6 der Menschenrechtskonvention (MRK) kein Recht auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung im gegenständlichen Fall. Artikel 6 Abs. 1 MRK vermittelt nämlich nur dann Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung wenn über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden ist. Abgabensachen bzw. Berufungsverfahren hinsichtlich Abgabensachen fallen jedoch nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unter die sogenannten "civil rights" (zivilrechtliche Ansprüche) und können daher ebenso wenig ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wie auf die Beigabe eines Verteidigers vermitteln (vgl. Verwaltungsgerichtshof v. 12.11.1997, 97/16/0390, v. 18.10.1999, 98/17/0257, v. 22.11.1999, 99/17/0174, v. 19.03.2001, 2000/17/0194 und v. 19.09.2001, 2001/16/0171).
1.2. Vorwurf einer unsachlichen Vorgangsweise durch den UFS
Auf S. 1 des Schreibens v. 29.11.2009 unterstellt der Bw. dem UFS mehr oder weniger deutlich eine unsachliche Vorgangsweise, weil nur die gegen ihn sprechenden Argumente gewürdigt würden.
Weiters seien vom UFS zu Unrecht "Gegenbeweise gesucht" worden. Ferner widerspreche die Bekanntgabe von Beweisen an fremde Personen "herrschendem Recht". Der vom UFS herangezogene Systemprüfer sei nicht objektiv, er habe keine Möglichkeit gegen die Person des Systemprüfers und gegen dessen fachliche Kenntnisse Einspruch erheben können und sei ihm auch eine Befragung des Systemprüfers nicht ermöglicht worden. Zudem sei die mathematische Statistik nicht sein Fachgebiet.
Es entstehe für ihn der Eindruck, dass ihm durch diese Vorgangweise Gegenargumente unmöglich gemacht werden sollen. Aus diesem Grund beantrage er Verfahrenshilfe, da er sich einen entsprechenden Rechtsvertreter nicht finanzieren könne.
Der Bw. übersieht bei diesem schwerwiegenden Vorwürfen die Tatsache, dass ihm im Rahmen des Berufungsverfahrens alle jene Sachverhaltselemente vorgehalten werden müssen, durch die er in seinen Rechten verletzt bzw. beeinträchtigt werden kann. Sachverhaltselemente, die für die Berufungsentscheidung ohne Bedeutung sind, oder die der UFS zu Gunsten des Bw. zu würdigen beabsichtigt, vermisst der Bw. daher zu Unrecht im Rahmen des Berufungsverfahrens.
Zu Unrecht unterstellt der Bw. dem UFS, nach Gegenbeweisen gesucht zu haben: Er selbst war es schließlich, der sich im Berufungsverfahren auf die von ihm als wissenschaftlich bezeichnete Diplomarbeit Br berufen hat. Da dem Finanzamt aber ebenso wie dem UFS fundierte Kenntnisse der Statistik fehlten, war es erforderlich, einen Sachverständigen beizuziehen.
In gleicher Weise werden von den Straf- und Zivilgerichten Sachverständige bei Bedarf beigezogen. Einen Nachweis bzw. auch nur eine Behauptung, in welchem Recht der Bw. durch die Übermittlung der Diplomarbeit an den Systemprüfer zwecks Beurteilung verletzt sein will, bleibt der Bw. schuldig.
Der Bw. ist weiters auf die Bestimmungen des § 279 BAO zu verweisen, wonach im Berufungsverfahren die Abgabenbehörden 2. Instanz (=UFS) die Obliegenheiten und Befugnisse haben, die den Abgabenbehörden 1. Instanz auferlegt und eingeräumt sind. Gem. Abs. 2 der genannten Bestimmung können die Abgabenbehörden 2. Instanz notwenige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens auch durch Abgabenbehörden 1. Instanz (= Finanz- und Zollämter) vornehmen lassen.
Im Gegensatz zum zivilgerichtlichen Verfahren sieht die BAO somit vor, dass erforderliche Ergänzungen des Sachverhaltes entweder durch den UFS oder in seinem Auftrag, durch Abgabenbehörden 1. Instanz, erfolgen können.
Der UFS war daher zur Heranziehung von Abgabenbehörden 1. Instanz sehr wohl berechtigt.
Unverständlich erscheint dem UFS auch der Vorwurf des Bw., er werde durch die Aussagen des Amtssachverständigen überfordert und es sollten ihm dadurch Gegenargumente unmöglich gemacht werden: Schließlich war es er selbst, der sich auf eine seiner Meinung nach wissenschaftliche Diplomarbeit als Beweismittel stützte. Eine Nichtbefassung mit seinem Beweismittel hätte zu einem möglicherweise erheblichen Verfahrensmangel geführt.
Zu Unrecht wendet sich der Bw. gegen die Zitierung von statistischen Standardwerken durch den Systemprüfer. Eben durch die Zitierung dieser für jedermann zugänglichen Standardwerke wurde auch für einen der Wissenschaft der Statistik nicht Kundigen der Nachweis geliefert, dass die in der Diplomarbeit herangezogenen Methoden der bloß beschreibenden Statistik keine wissenschaftlich fundierten Schlüsse auf andere Taxibetriebe und somit auch nicht für den Betrieb des Bw. erlauben.
Warum die in Berufungen von Taxiunternehmen immer wieder zur Geltendmachung eines 50%igen Leerkilometeranteiles herangezogene Diplomarbeit Br beim Bw. nunmehr als "zufälliger Beweis" der in seinem Betrieb vorherrschenden firmentypischen Strukturen sowie den Leerkilometeranteil" dienen soll, obwohl die Diplomarbeit auch nach Auffassung des Bw. nicht für die Gesamtheit aller 1995 eingesetzten rd. 4.300 Taxifahrzeuge herangezogen werden kann, ist für den UFS schlichtweg unverständlich.
Im Zusammenhang mit der beantragten Verfahrenshilfe im Berufungsverfahren ist der Bw. auf die Bestimmung des § 313 BAO zu verweisen, wonach die Parteien die ihnen entstandenen Kosten selbst zu tragen haben. Eine vom Bw. beantragte Verfahrenshilfe in Form einer Vertreterbestellung ist im Abgabenrecht gesetzlich nicht vorgesehen. Lediglich im § 113 BAO wird festgelegt, dass nicht vertretenen Parteien
über Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben sind.
Den Einwendungen ("Bemerkungen") des Bw. zur Niederschrift E ist Folgendes zu entgegnen:
Hinsichtlich der beantragten mündlichen Verhandlung wird auf Pkt. 1.1 verwiesen.
Eine Einvernahme des Zeugen wäre selbst bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Grund des mittlerweile erfolgten Ablebens des ehemaligen Innungsfunktionärs nicht möglich. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Niederschrift um eine öffentliche Urkunde handelt, die nicht nur die Unterschrift des Innungsfunktionärs, sondern auch die Unterschriften von 2 Senatsmitgliedern der früheren Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland trägt, erscheint die Frage nach der Authentizität nahezu als mutwillig.
Ebenso unverständlich erscheinen dem UFS die Infragestellung, ob der verstorbene Innungsfunktionär als Auskunftsperson der Innung ermächtigt war bzw. auf welchen Grundlagen seine Auskünfte beruhten, ob er selbst ein vergleichbares Unternehmen betrieb bzw. wie der genannte Kilometererlös sowie die durchschnittliche Gesamtkilometeranzahl ermittelt worden sei.
Es steht fest, dass der Innungsfunktionär jedenfalls schon auf Grund seiner Tätigkeit über ein umfassendes Branchenwissen verfügte und als Branchenunkundiger erst recht nicht mit der Funktion in der Innung betraut worden wäre. Einzelheiten über eine seinerzeitige unternehmerische Tätigkeit von I.. E fallen zudem unter das gem. § 48a BAO geschützte Abgabengeheimnis.
Den Einwendungen zum dem Bw. in Kopie übersandten Artikel im Kr aus dem Jahr 1997 ist Folgendes zu entgegnen:
Im Zusammenhang mit der Behauptung, die Zeitungsaussage stelle keinen Beweis dar, ist der Bw. auf § 166 BAO zu verweisen:
Gem. § 166 BAO kommt im Abgabenverfahren als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel, vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, Tz 2 zu § 166).
Für den Innungsfunktionär F gilt im Wesentlichen das bereits für I. . E Gesagte: Er gab im Zusammenhang mit der Ende 1997 erfolgten Tarifänderung der genannten Tageszeitung Kr als Vertreter der Innung ein Interview. Ohne Zweifel bezogen sich seine Aussagen betr. Funkanteil auf die Verhältnisse im Jahr des Interviews, nämlich 1997. Nach Kenntnis des UFS wurde nie eine Richtigstellung der in diesem Zeitungsartikel wiedergegebenen Aussagen begehrt, sodass für den UFS kein Grund bestand bzw. besteht, deren Richtigkeit anzuzweifeln.
Zum Schreiben der Innung vom 19.12.2003, welches bereits dem UFS in einem anderen Berufungsverfahren in teilweise anonymisierter Form vorgelegt wurde, ist Folgendes zu entgegnen:
In diesem Antwortschreiben, welches auch die Unterschrift des Innungsvertreters Md F aufweist, bezieht sich die um Auskunft ersuchte Innung auf die Diplomarbeit Br zur Begründung eines rd. 50%igen Leerkilometeranteiles und stellt die im Krinterview getätigten Aussagen wiederum in Abrede.
Allein der Umstand, dass der UFS dem Bw. auch dieses für seinen Standpunkt sprechende Beweismittel zur Stellungnahme vorhielt, erweist den Vorwurf der Parteilichkeit als haltlos und nahezu mutwillig.
Die gestellten Anträge auf Zeugeneinvernahmen der beiden Innungsvertreter, die das Schreiben unterzeichneten, erwiesen sich als untauglich zur Sachverhaltsfeststellung, da gegen die Authentizität des Schreibens kein begründeter Zweifel vorgebracht wurde und das Schreiben vom Leerkilometeranteil abgesehen, keinerlei konkrete Angaben macht, die unter Beweis zu stellen gewesen wären.
Als schlichtweg unverständlich erweist sich schließlich auch die Forderung, ihm das Original des Abrechnungszettels des Fahrers St welches sich ja - mangels Beschlagnahme - ohnehin in seinem Besitz befindet, vorzulegen.
Aus der gesamten Eingabe vom 29.11.2009 ergibt sich somit kein einziges Vorbringen das der Klärung des Sachverhaltes dienen könnte. Vielmehr haben die zahlreichen Anträge in dieser Eingabe nach Überzeugung des UFS lediglich eine Verschleppung des Berufungsverfahrens zum Ziel und können zur Klärung des Sachverhaltes erkennbar nichts betragen, weswegen auf sie gem. § 183 Abs. 3 BAO nicht einzugehen war.
2. Schätzungsberechtigung
Die Schätzungsberechtigung wurde seitens der Betriebsprüfung auf folgende Feststellungen gestützt:
2.1. Keine Vorlage der täglichen Abrechnung mit den Taxilenkern, aus denen die Gesamtkilometer, Besetzt- und Leerkilometer; die Anzahl der Schaltungen und der Zuschläge (für Funk, Gepäck) sowie der vom Fahrer einbehaltene Lohnanteil zu ersehen gewesen wäre. Die für 1997 vorgelegten Abrechnungen für ca. jeweils 2 Wochen weisen nur den Umsatz und die Gesamtkilometer pro Tag auf und wurden nicht vom jeweiligen Fahrer, sondern lt. Aussage des Bw. von ihm selbst auf Grund der telefonischen Auskünfte des Fahrers an ihn erstellt. Ab Ende 1997 (sei es nun ab November, Dezember 1997 oder erst ab Jänner 1998) seien auch diese Zusammenstellungen wegen der nur mehr elektronisch vorgenommenen Ablesung (durch den Bw.) nicht mehr geführt worden.
2.2 Fehlerhafte Spesenverteiler, unrichtige Erfassung einer Reihe von Ein- und Ausgaben
2.3 Auffällige Kilometerstände und daraus hochgerechnete, nach Auffassung der Betriebsprüfung unglaubwürdige (weil entweder weit unter oder weit über den Erfahrungswerten liegende) Jahreskilometerleistungen
2.4 Unfälle durch nicht angemeldete Lenker bzw. Fehlen von Umsätzen an Unfalltagen
2.5 Kalkulationsdifferenzen auf Grund der Nachkalkulation auf Basis einer durchschnittlichen Kilometerleistung vervielfacht um einen durchschnittlichen Kilometerertrag.
zu Pkt. 2.1 (fehlende Taxilenkerabrechnungen)
Fest steht, dass der Bw. die von ihm abverlangten Unterlagen über die tägliche Abrechnung mit seinen Fahrern nicht vorgelegt hat. Der Prüferin zur Verfügung gestellt wurden lt. Arbeitsbogen lediglich die vom Bw. angeblich auf Grund telefonischer Mitteilungen der Fahrer eingetragenen Umsätze ohne Berücksichtigung von Schaltungen, Zuschlägen, Leerkilometern und einbehaltenem Lohnanteil der Lenker für jeweils ca. 2 Wochen. Ab Ende 1997 (sei es nun Oktober, November oder Dezember) wurden auch diese Aufzeichnungen auf Grund der ab diesem Zeitpunkt erfolgten elektronischen Ablesung der Taxameterdaten durch den Bw. nicht mehr geführt. Die ausgelesenen Original- bzw. Grunddaten wurden aber nicht dauerhaft abgespeichert, sondern jeweils durch neu eingelesene Daten - bei Erschöpfung des Speicherinhaltes - einfach überschrieben. Lediglich die angebliche Zusammenfassung der ausgelesenen Daten wurde in Form von Tabellen aufbewahrt und der Prüferin zur Verfügung gestellt.
Es liegt für den UFS auf der Hand, dass es sich dabei nicht um die ursprünglichen Aufzeichnungen handelt und dass die zur Verfügung gestellten zusammengefassten Daten die aufbewahrungspflichtigen Grundaufzeichnungen nicht ersetzen können.
Dem Bw. kann in diesem Zusammenhang keine Gutgläubigkeit zugestanden werden, da er schon im Zuge der Außenprüfung über die Vorjahre - vergeblich - aufgefordert worden war, die Grundaufzeichnungen über die Losungserfassung vorzulegen. In Kenntnis dieser Voraussetzung hat es der Bw. auch weiterhin unterlassen, die Abrechnungen mit seinen Fahrern aufzubewahren und so eine verlässliche Überprüfung seiner Umsätze zu ermöglichen. Von einer versehentlich erfolgten Vernichtung von aufbewahrungspflichtigen Grundaufzeichnungen kann daher keine Rede sei.
Mit der Nichtaufbewahrung der Taxilenkerabrechnungen wurde die Verpflichtung zur Schätzung durch die Finanzbehörden offenbar bewusst in Kauf genommen. Auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. v. 26.05.1999, 97/13/0157) wird verwiesen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Nichtaufbewahrung von Losungsgrundaufzeichnungen bei Taxiunternehmen ausführt (z.B. VwGH v. 2002.1991, 90/13/0214 und v. 31.05.2006, 2002/13/0072) kann an der Schätzungsberechtigung schon aus diesem Grund kein Zweifel bestehen.
zu Pkt. 2.2 (fehlerhafter Spesenverteiler, fehlerhafte Aufzeichnungen)
Der Bw. gestand die fehlerhafte Führung des Spesenverteilers und die dadurch bedingte unrichtige Erfassung von Einnahmen und Betriebsausgaben zu, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass dies überwiegend zu seinem Nachteil (= zu niedriger Ansatz der Betriebsausgaben) erfolgt sei.
Gegen die Höhe der übrigen Berichtigungen - zu seinen Gunsten - erhob der Bw. keine Einwendungen
In diesem Zusammenhang ergibt sich klar, dass sich die Aufzeichnungen des Bw. unabhängig davon, ob sich die erforderlichen Korrekturen zu Gunsten oder zu Ungunsten des Bw. auswirken, als sachlich unrichtig erweisen. Für diese kann die im § 163 Abs. 1 BAO festgelegte Vermutung ordnungsmäßiger Führung der Aufzeichnungen daher nicht mehr gelten; dies mit der gesetzlichen Folge, dass sie der Abgabenfestsetzung nicht mehr zu Grunde zu legen sind.
zu Pkt. 2.3 (auffällige Kilometerstände)
Die ihm im Bericht vorgehaltenen, auffällig niedrigen oder hohen Km-Stände versuchte er in einem Fall durch einen unfallbedingten Fahrzeugwechsel unter Beibehaltung des Kennzeichens oder durch Ablesefehler von Werkstättenangestellten usw. zu erklären.
Seitens der Betriebsprüfung wurde darauf hingewiesen, dass sich der Fahrzeugwechsel nicht aus den Unterlagen ergäbe. Eine Überprüfung anhand der entsprechenden Versicherungsvergütung wäre der Betriebsprüfung jedoch ohne erhebliche Schwierigkeiten möglich gewesen. Der UFS geht daher im Zweifel davon aus, dass die im Bericht angeführte Differenz im Fahrzeugwechsel ihre Begründung finden kann.
Diese Feststellung kann daher nicht für die Schätzungsbefugnis herangezogen werden.
Hinsichtlich der 2. von der Prüferin aufgezeigten - durchaus erheblichen - Kilometerdifferenz (rd. 30.000 km) wurde vom Bw. dagegen nur ein vermeintlicher Ablesefehler der Werkstatt entgegengehalten. Für seine Behauptung blieb der Bw. jedoch jeglichen Nachweis schuldig, weshalb die aufgezeigte Kilometerdifferenz zu seinen Aufzeichnungen die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit zusätzlich zu den übrigen Feststellungen aufzeigt.
zu Pkt. 2.4. (fehlende Umsätze an Unfalltagen und durch nicht beschäftigte Personen)
Seitens der BP wurde im Zug der Prüfung bei Auswertung der Schadensfälle bei Versicherungsanstalten festgestellt, dass die in Unfälle verwickelten Lenker teils überhaupt nicht als Fahrer angemeldet, teils erst nachträglich angemeldet wurden sind und für diese Tage keine Umsätze erklärt wurden.
Der Bw. gab im Zusammenhang mit den fehlenden Umsätzen an Unfalltagen an, an diesen Tagen die jeweiligen Taxis an Bekannte, an Kunden oder an Fahrer für Privatfahrten zur Verfügung gestellt zu haben. Ein entsprechender Eigenverbrauch sei von ihm ohnedies erklärt worden. Er versuchte die fehlenden Umsätze auch durch betrieblichen Besorgungen plausibel zu machen. Außerdem wies er auf die im Prüfungszeitraum noch gegebene gesetzliche Möglichkeit, Arbeitnehmer erst nachträglich bei der Sozialversicherungsanstalt (jeweilige Gebietskrankenkasse) anzumelden
Für den Großteil dieser "Unfallfahrer" legte der Bw. "eidestattliche Erklärungen", welche alle genau das gleiche Schriftbild aufweisen, vor. Danach habe es sich um Bekannte, Kunden oder auch Arbeitnehmer gehandelt, denen das jeweilige Unfallfahrzeug stets unentgeltlich überlassen worden sei.
Wohl trifft die Behauptung des Bw. zu, dass ihm nach der damaligen Rechtslage (vor der ASVG-Änderung per 1.1.2008) die nachträgliche Anmeldung von Arbeitnehmern gesetzlich ermöglicht wurde.
Angesichts der enormen Kosten der Anschaffung bzw. der Leasingkosten und des Betriebes der im Betriebsvermögen befindlichen Taxifahrzeuge, für die beispielsweise pro Tag und Fahrzeug Leasingkosten von öS 3.360,00 lt. Re. Fa. Lx vom 30.06.2000 (Arb.Bg. 103063/03 I Bl. 247) bis zu € 270,00 d.s. öS 3.715,28 lt. Re. Fa. Lx vom 30.04.2003 (Arb.Bg. 103063/03 I Bl. 275) verrechnet wurden, erweisen sich die in den "eidesstattlichen Erklärungen" angeführten Gründe für die kostenlose Überlassung der Taxifahrzeuge nach Überzeugung des UFS als unglaubwürdige Schutzbehauptungen. Es widerspricht jedenfalls jeglicher wirtschaftlicher Erfahrung, Arbeitnehmern, Kunden oder Bekannten Taxifahrzeuge kostenlos zu überlassen und auf Umsätze zu verzichten.
Da erfahrungsgemäß aber nur ein Teil von nicht angemeldeten Fahrern in Unfälle verwickelt wird und dadurch erst deren Tätigkeit für die Abgabenbehörden erkennbar wird, kann allein schon aus diesem Umstand auf eine weit höhere Fahrleistung als die erklärte geschlossen werden.
zu Pkt. 2.5 (Kalkulationsdifferenzen)
Schließlich ergibt sich die Schätzungsberechtigung auch aus den erheblichen Differenzen auf Grund der durch die Betriebsprüfung durchgeführten Nachkalkulation, auf die im Folgenden näher eingegangen wird.
3. Art und Grundlagen der von der Betriebsprüfung vorgenommenen Schätzung
3.1. Durchschnittskilometerleistung pro Fahrzeug und Jahr
Seitens der Prüferin wurden der Schätzung 30.000 Gesamtkilometer pro Jahr und Fahrzeug zugrunde gelegt. Im jeweiligen Verhältnis zwischen den erklärten Umsätzen und den erklärten Treibstoff- und Lohnkosten wurden die auf die Einnahmenhinzuschätzungen entfallenden Betriebsausgaben von der Prüferin im bisher erklärten prozentuellen Verhältnis (Betriebseinnahmen/Lohn- bzw. zum Treibstoffaufwand) erhöht bzw. als zusätzliche Betriebsausgaben berücksichtigt. Diesbezüglich wird auf die Beilagen zum Betriebsprüfungsbericht verwiesen (Bilanzakt, B. 32 -34).
Wie sich aus einer von der Prüferin niederschriftlich fest gehaltenen Aussage mit der Y Versicherung AG (Arb.Bg. 103019/01, Bl. 247) ergibt, wurde vom Bw. gegenüber dieser Versicherung Doppelbesetzung geltend gemacht. Bei einer solchen sind aber zwischen 50.000 und 60.000 km /Jahr zu erwarten (vergl. z.B. Verwaltungsgerichtshof v. 27.03.2002. 98/13/0162, wo nach Auskunft der "Taxiinnung" von einer durchschnittlichen jährlichen Fahrleistung pro Taxi zwischen 67.500 und 81.000km ausgegangen werden könne). Der Ansatz der Betriebsprüfung von 30.000 Gesamtkilometern/Jahr erscheint daher als keineswegs überhöht.
Die Berufungsausführungen des Bw., wonach in den erklärten Treibstoffkosten mindestens 10% an Öl- und Servicekosten enthalten seien, erweisen sich auf Grund der von der Betriebsprüfung herangezogenen Kalkulationsmethode als irrelevant, da diese nicht auf dem erklärten Treibstoffeinsatz basierte.
Für diesen Ansatz der Prüferin von 30.000 km/Jahr /Taxi spricht
1. eine unaufgeklärte Km-Differenz aufgrund einer Werkstattrechnung (siehe Pkt. 5.3)
2. Erfahrungssätze lt. Judikatur (VwGH v. 27.03.2002. 98/13/0162),
3. die gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend gemachte und von diesen auch anerkannte Doppelbesetzung der in Unfälle verwickelten Taxis des Bw.,
4. die Aussagen in der dem Bw. vorgehaltenen Niederschrift aus 1997 des früheren Innungsfunktionärs E , wonach 30.000 km bei Einzelschichtbetrieb
üblicherweise erzielt werden.
Während eine der im Betriebsprüfungsbericht aufgezeigten Km-Differenzen vom Bw. durch den unfallbedingten Fahrzeugwechsel plausibel gemacht wurde, wurde die zweite Kilometerdifferenz nur mit dem Hinweis auf einen unterstellten Ablesefehler der Werkstatt begründet.
Die Aufzeichnungen, aufgrund derer der Bw. zu durchschnittlich 24.000 km /Jahr /Taxi gelangte, stellen keine Grundaufzeichnungen dar.
Vorgelegt wurden nicht die Grundaufzeichnungen, das wären bis Ende 1997 die Fahrerabrechnungen und danach die gegen nachträgliche Manipulierung gesicherten elektronischen Erfassungsdaten gewesen, sondern nach Vernichtung der täglichen Fahrerabrechnungen bzw. Überspeicherung der danach erfassten Taxameterdaten nur die ca. 2-wöchigen Zusammenfassungen der Fahrerdaten, wie z.B. die für Juni 1997 betr. den Fahrer St, welche in Kopie im Arbeitsbogen (Arb.Bg. 103019/01, Bl. 111, 112) aufliegt, bzw. die der Prüferin in Kopie übergebenen monatlichen Zusammenfassungen der elektronischen erfassten Daten.
Da die Grunddaten nicht aufbewahrt bzw. in gegen nachträgliche Veränderung gesicherten Form nicht gespeichert bzw. gesichert wurden, können die der Betriebsprüfung zur Verfügung gestellten Zusammenfassungen nicht als Grunddaten beurteilt werden und geben keinen Beweis für deren gem. § 131 Abs. 1 BAO geforderte Vollständigkeit ab. Eine verlässliche Vollständigkeitsprüfung wurde durch die Nichtaufbewahrung der Fahrerabrechnungen bzw. durch die unterlassene Sicherung der mittels Taxameter elektronisch erfassten und vom Bw. elektronisch ("per Kabel) ausgelesenen und am PC erfassten Daten bewusst ausgeschlossen.
Eine Überprüfungsfähigkeit der Daten ist daher nicht gegeben (vergl. Huber, Die neue Prüfungstechnick in der Betriebsprüfung, 63, Wien 2004, LexisNexis).
Die vom Bw. aus diesen Daten abgeleiteten durchschnittlichen Jahreskilometerleistungen können daher mangels verlässlicher Grundlage keinen Beweis
gegen die Richtigkeit der vom Innungsfunktionär der FLD genannten Erfahrungswerte erbringen.
Der Umstand, dass die Angaben des früheren, zwischenzeitig verstorbenen Innungsfunktionärs im (Prüfungs)Jahr 1997 abgegeben wurden, spricht jedenfalls gegen die Annahme, dass die Verhältnisse im Prüfungszeitraum andere waren.
Der bereits von der Prüferin erwähnte Umstand, es sei trotz des Vorliegens von Doppelbesetzung der Taxis nur von Umsätzen pro Jahr und Fahrzeug unter Annahme von Einzelbesetzung - zugunsten des Bw. - ausgegangen worden, lässt die angenommene Jahreskilometerleistung keineswegs überhöht erscheinen.
3.2. Leerkilometeranteil
Auf Grund des in der Berufung getätigten Hinweises auf Ausführungen in der Diplomarbeit Br , "Das Taxi in Wien" aus dem Jahr 1995, welche dem UFS zur Verfügung gestellt wurde und die der Bw. als wissenschaftlich fundierten Nachweis für die Notwendigkeit eines hohen Leerkilometeranteiles von rd. 50% anführte, holte der UFS eine Stellungnahme eines fachkundigen Bediensteten ein und hielt den darüber verfassten "abschließenden Aktenvermerk" dem Bw. zu Stellungnahme vor.
Im abschließenden Aktenvermerk" über die Beurteilung der Aussagen in der Diplomarbeit über die Leerkilometeranteile hielt der Amtssachverständige fest, dass die vom Bw. als wissenschaftlich fundierten Nachweis für die Notwendigkeit eines hohen Leerkilometeranteiles von rd. 50% bezeichnete Diplomarbeit keine für andere Taxiunternehmen verwertbare Aussagen liefere, weil die in der Diplomarbeit ausdrücklich verwendeten deskriptiven mathematischen Methoden keinerlei Schlüsse auf die Gesamtheit der Leerkilometeranteile bei allen übrigen Taxiunternehmen im Jahr 1995 oder danach zulassen.
Dies wäre nur bei Verwendung der Methoden der mathematischen Statistik möglich gewesen. Diese wurden, wie der Diplomand selbst in seiner Arbeit anführte, jedoch nicht angewandt. Der Bw. beruft sich daher zu Unrecht auf diese in keiner Weise auf anderer Unternehmen übertragbaren Feststellungen.
Die vom Bw. in der Gegenäußerung vorgebrachte Modifizierung des Vorbringens über den von ihm beantragten Leerkilometeranteil von 50 statt 40%, wonach er in den Ausführungen der Diplomarbeit eine zufällige Bestätigung der Verhältnisse seines Betriebes sehe, vermag aus den bereits dargelegten Gründen (keine Übertragung der Verhältnisse bei den "Fragebogenunternehmen" auf die übrigen Wiener Taxiunternehmen) erst recht nicht zu überzeugen.
3.3. Durchschnittlicher Kilometerertrag
Die Prüferin brachte für den Prüfungszeitraum als durchschnittlichen Umsatz pro km - unter Bedachtnahme auf den jeweils gültigen Taxitarif und einen 40%igen Leerkilometeranteil für die Jahre 1996 und 1997 einen Erfahrungswert von öS 13,00 und für die restlichen beiden Prüfungsjahre einen von öS 14,00 zum Ansatz.
Hinzuweisen ist, dass für die beiden ersten Jahre, und zwar von 15.11.1995 bis 11.12.1997 noch der Taxitarif 1982, in der Fassung der 6. Novelle (LGBl. 35/1995) anzuwenden war. Ab dem 12.12.1997 war der neue Taxitarif 1997 (LGBl. 48/1997) anzuwenden, wobei die Prüferin offensichtlich aus Vereinfachungsgründen und zu Gunsten des Bw. für 1997 nur den niedrigeren, bis zum 11.12.1997 gültigen Tarif heranzog.
Der Bw. begehrt in der Berufung wesentlich niedrigere km-Erlöse pro km und verwies diesbezüglich auf die Beilagen 3 und 4 (Arb.Bg. 103019/01, Bl. 497 und 500) zur Gegenäußerung. Der Bw. begehrte im Berufungsverfahren zuerst für die Jahre 1998 und 1999 einen Kilometerertrag von öS 11,62. Später gab er an, über alle Jahre (ohne Bedachtnahme auf die Ende 1997 erfolgte Tarifänderung) nur einen durchschnittlichen Kilometerertrag von öS 10,00 erzielt zu haben. Die von ihm in Beilage 3 zur Gegenäußerung vom 29.09.2003 ermittelten Kilometererträge (öS 12,19 und 12,91) seien bloß theoretischer Natur, da insbesondere die Flughafenfahrten weit überwiegend zu Pauschaltarifen durchgeführt würden. Bei solchen Fahrten würde nur ein wesentlich niedrigerer durchschnittlicher Kilometerertrag erzielt. In der Beilage 4 zur Gegenäußerung v. 29.09.2003 bezifferte er die bei solchen Pauschalfahrten erzielbaren Kilometererträge je nach Abfahrtsort zwischen öS 5,30 und 6,76, woraus sich ein arthmetisches Mittel von öS 6,21 ergibt.
Bei näherer Betrachtung der vorgelegten Berechnung des theoretischen Kilometerertrages ergibt sich, dass der Bw. von einem Anteil von per Taxifunk bestellten Fahrten von einem Drittel statt lt. Aussage des Innungsfunktionärs Frey von 40% ausgegangen ist.
Es fällt weiters auf, dass der Bw. bei seinen Berechnungen offenbar keinerlei Zuschläge für Standplatztelefonbestellungen, keine Gepäckzuschläge und vor allem keinerlei Zeittaxen (§ 1 Abs. 3 und § 1a Abs. 3 der Verordnung (=VO) über den Wiener Taxitarif 1982 bzw. § 3 Abs. 4 der VO über den Wiener Taxitarif 1997, angesetzt hat.
Weiters ließ der Bw. den (höheren) Nacht- Sonn- und Feiertagstarif bei seinen Berechnungen zur Gänze unberücksichtigt.
Die Berechnungen des Bw. konnten daher im Rahmen der Überprüfung der Höhe der Hinzuschätzungen nicht herangezogen werden, da sie bedeutende Teile des Tarifes unberücksichtigt ließen.
Im Rahmen einer entsprechend adaptierten Bruttokilometerertragsberechnung durch den UFS wurden die fehlenden Komponenten ergänzt; Gepäckzuschläge wurden dabei zu Gunsten des Bw. jedoch keine angesetzt. Die per 12.12.1997 erfolgte Tarifumstellung bzw. Tariferhöhung wurde aus Vereinfachungsgründen und zu Gunsten des Bw. erst ab 1998 berücksichtigt. Es wurde dabei von je einem Drittel an per Funk (bis zum Taxitarif 1997 ein Zuschlag, danach 2) und per Standplatztelefon (ein Zuschlag) und durch Anhalten (kein Zuschlag) zustande gekommenen Fahrten ausgegangen.
Die vom Bw. eingewandten Flughafenfahrten zu Pauschalentgelten wurden im Rahmen der Nachkalkulation durch Ansatz eines 10%igen Anteilens an den geschätzten betrieblichen Kilometerleistungen und unter Berücksichtigung der vom Bw. errechneten niedrigeren Bruttokilometererträge - es wurde das arithmetische Mittel aus den vom Bw. in Anlage 4 zur Gegenäußerung genannten durchschnittlichen Kilometererträgen (öS 6,76 + 6,56 + 5,30 + 6,22/4 = 6,21) herangezogen - entsprechend Rechnung getragen.
4. Zusätzliche Betriebsausgaben
Ebenso wie durch die Betriebsprüfung wurden auch vom UFS zusätzliche Ausgaben für Treibstoff- und Lohnkosten analog berücksichtigt.
5. Nachkalkulation lt. Berufungsentscheidung (=BE)
5.1 Ermittlung von durchschnittlichen Kilometererträgen
Berichtigte Kilometerertragsberechnung für 1996 und 1997
|
|
Tagtarif
|
Nacht-, Sonn-
|
|
|
u. Feiertagstarif
|
|
|
|
|
Grundtaxe f. 166,7m
|
26,00
|
|
|
Grundtaxe f. 142,9m
|
|
27,00
|
|
Streckentaxen f. 4.833.3m
|
|
|
|
(4.833,3:166,7 ergibt 29 Taxen zu 2
|
58,00
|
|
|
Streckentaxen f. 4.857,1m
|
|
|
|
(4.557,1:142,9 ergibt 34 Taxen zu 2
|
|
68,00
|
|
|
|
|
|
Zeittaxe pro 27 Sek.,
|
|
|
|
geschätzt mit 1 Taxe pro km (2*5)
|
10,00
|
10,00
|
|
|
|
|
|
Zuschlag f. Funk
|
|
|
|
jede 3. Fahrt (16:3)
|
5,33
|
5,33
|
|
|
|
|
|
Zuschlag f. Standplatztelefonbestellung
|
|
|
jede 3. Fahrt (16:3)
|
5,33
|
5,33
|
|
|
|
|
|
Gepäckzuschläge
|
0,00
|
0,00
|
|
|
|
|
|
Summe Bruttoertrag 5 km
|
104,66
|
115,66
|
|
|
|
|
|
abzüglich 40% Leerkilometer
|
41,86
|
46,26
|
|
|
|
|
|
Bruttokilometerertrag f. 5 km
|
62,80
|
69,4
|
|
Bruttokilometerertrag f. 1 km
|
12,56
|
13,88
|
|
|
(12,56*2/3)
|
(13,88*1/3)
|
|
Gewichtung 2/3 Tag, 1/3 Nacht
|
8,37
|
4,63
|
|
|
|
|
|
Durchschnittsbruttokilometerertrag
|
13,00
|
|
|
|
|
|
Durchschnittstarif auf ca. 90% der geschätzten Fahrleistung angewandt.
|
Pauschaltarif (Durchschnitt) auf die restlichen 10% der geschätzten Fahrleistung
Berichtigte Kilometerertragsberechnung für 1998 und 1999
|
|
Tagtarif
|
Nacht-, Sonn-
|
|
|
u. Feiertagstarif
|
|
|
|
|
Grundtaxe f. 153,8m
|
26
|
|
|
Grundtaxe f. 125,0m
|
|
27
|
|
|
|
|
|
Streckentaxen f. 4.833.3m
|
|
|
|
(4.846,2:166,7 ergibt 29 Taxen zu 2
|
58
|
|
|
Streckentaxen f. 4.857,1m
|
|
|
|
(4.875:125 ergibt 34 Taxen zu 2
|
|
68
|
|
|
|
|
|
Zeittaxe pro 27 Sek.,
|
|
|
|
geschätzt mit 1 Taxe pro km (2*5)
|
10
|
10
|
|
|
|
|
|
2 Zuschläge f. Funk
|
|
|
|
(1 Drittel der Fahrten: 13:3)
|
8,67
|
8,67
|
|
|
|
|
|
1 Zuschlag für Standplatztelefonbestellung
|
|
|
(1 Drittel der Fahrten: 13:3)
|
4,33
|
4,33
|
|
|
|
|
|
Gepäckzuschläge
|
0
|
0
|
|
|
|
|
|
Summe Bruttoertrag 5 km
|
107
|
118
|
|
|
|
|
|
abzüglich 40% Leerkilometer
|
42,8
|
47,2
|
|
|
|
|
|
Bruttokilometerertrag f. 5 km
|
64,2
|
70,8
|
|
Bruttokilometerertrag f. 1 km
|
12,84
|
14,16
|
|
|
|
|
|
Gewichtung 2/3 Tag, 1/3 Nacht
|
8,56
|
4,72
|
|
|
|
|
|
Durchschnittsbruttokilometerertrag
|
13,28
|
|
|
|
|
|
Durchschnittstarif auf ca. 90% der geschätzten Fahrleistung angewandt.
|
Pauschaltarif (Durchschnitt) auf die restlichen 10% der geschätzten Fahrleistung
5.2 Nachkalkulation und Gewinnermittlung
|
Jahr
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
|
|
|
|
|
Anzahl der KFZ lt. Bw.
|
10
|
11,05
|
18,81
|
26,59
|
|
|
|
|
|
geschätzte Gesamt-km pro KFZ
|
30.000
|
30.000
|
30.000
|
30.000
|
|
|
|
|
|
Gesamtkilometerleistung aller KFZ
|
300.000
|
331.500
|
564.300
|
797.700
|
|
|
|
|
|
abzügl. private km, erklärt
|
17.722
|
13.726
|
14.529
|
12.895
|
|
|
|
|
|
ergibt betrieblich gefahrene km
|
282.278
|
317.774
|
549.771
|
784.805
|
|
|
|
|
|
davon geschätzt 90% zum Taxitarif
|
254.050
|
285.997
|
494.794
|
706.324
|
(Kilometerertrag inkl. USt)
|
13,00
|
13,00
|
13,28
|
13,28
|
Einnahmen z. Taxitarif, geschätzt
|
3.302.650,00
|
3.717.961,00
|
6.570.864,32
|
9.379.982,72
|
|
|
|
|
|
davon geschätzt 10% zu Pauschalpreisen
|
28.228
|
31.777
|
54.977
|
78.480
|
arthm. Durchschnitt der
|
|
|
|
|
erzielten Km-Erträge für Pauschalfahrten
|
6,21
|
6,21
|
6,21
|
6,21
|
Einnahmen z. Pauschaltarif,
10%
|
175.295,88
|
197.335,17
|
341.407,17
|
487.360,80
|
ergibt Einnahmen lt. BE gesamt
|
3.477.946
|
3.915.296
|
6.912.271
|
9.867.344
|
abzüglich Einnahmen lt. Erkl.
|
2.106.370
|
3.051.705
|
4.159.289
|
6.532.026
|
Einnahmenzuschätzung lt. BE
|
1.371.575,88
|
863.591,17
|
2.752.982,49
|
3.335.317,52
|
abzüglich darin enth. USt (10%)
|
124.688,72
|
78.508,29
|
250.271,14
|
303.210,68
|
= Umsatzzuschätzung lt. BE
|
1.246.887,16
|
785.082,88
|
2.502.711,35
|
3.032.106,84
|
Umsatzzuschätzung lt. BE, rd.
|
1.246.887
|
785.083
|
2.502.711
|
3.032.107
|
|
|
|
|
|
Gewinnermittlung
|
Jahr
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
Taxiunternehmen
|
|
|
|
|
Einnahmenzuschätzung lt. BE
|
1.371.576
|
863.591
|
2.752.982
|
3.335.318
|
|
|
|
|
|
zusätzliche Treibstoffkosten:
|
|
|
|
|
betr. km lt. Bp
|
282.278
|
317.774
|
549.771
|
784.805
|
Durchschnittsverbrauch lt. BP
|
10l/100 km
|
10l/100 km
|
10l/100 km
|
10l/100 km
|
Durchschnittl. Preis pro l
|
8,87
|
9,19
|
8,03
|
8,20
|
ergibt Treibstoffkosten lt. BE, rd.
|
250.381
|
292.034
|
441.466
|
643.540
|
Treibstoffaufwand, erklärt:
|
138.082
|
199.504
|
273.103
|
420.822
|
zusätzl. Treibstoffkost. lt. BE
|
112.299
|
92.530
|
168.363
|
222.718
|
|
|
|
|
|
zusätzliche Lohnkosten:
|
|
|
|
|
Bruttohinzuschätzung lt. BE, rd.
|
1.371.576
|
863.591
|
2.752.982
|
3.335.318
|
erkl. prozentueller Lohnanteil
|
46,41
|
36,74
|
42,85
|
36,36
|
zusätzl. Lohnkosten lt. BE
|
636.548
|
317.283
|
1.179.653
|
1.212.721
|
|
|
|
|
|
Einkünfteermittlung Taxi
|
|
|
|
|
erkl. Betriebsergebnis Taxi
|
-316.400
|
29.891
|
-315.529
|
-3.686.701
|
Korrekturen, unbestritten, Tz 17
|
34.706
|
-590.538
|
-1.381.268
|
|
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0798-W/04
- Stammnummer
- 45037
- Gültig
- 22.01.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF