RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0798-W/04

Schätzung der Umsätze eines Taxiunternehmens

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0798-W/04vom 22.01.2010Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Taxiunternehmer, Baumeister, 1120 Wien, A-Gasse, vertreten durch Dkfm. Hans Wolfgang Hefner, Wirtschaftstreuhänder, 1220 Wien, Dumreichergasse 27, vom 19. April 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten durch HR Dr. Walter Klang, vom 15. März 2002 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1996 bis 1999 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (=Bw.) betreibt seit Ende 1984 das Taxigewerbe. Daneben bezog er Einkünfte als selbständiger Baumeister, aus der Vermietung eines Mietwohngrundstückes sowie Einkünfte als Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH. Beim Bw. fanden lt. Aktenlage bisher 3 Außenprüfungen statt. Während die auf Grund der Feststellungen der 1. Außenprüfung für die Jahre 1993 bis 1995 erlassenen Bescheide in Rechtskraft erwuchsen, wurden gegen die auf Grund von Außenprüfungen erlassenen Bescheide für die Jahre 1996 - 1999 (und 2000 - 2002) Berufung erhoben. Im Bericht über die Prüfung der Jahre 1993 bis 1995, Tz. 16, wurden Mängel der Aufzeichnungen festgestellt, die zu Umsatzhinzuschätzungen in allen Prüfungsjahren in Höhe von öS 200.000,00 bis 320.000,00 führten. Die damalige Prüferin hielt fest, dass die von den Fahrern ausgefüllten, vorgedruckten Abschreibezettel, welche alle Daten der Taxameter einschließlich der Einnahmen aufweisen und daher Grundaufzeichnungen darstellen, nicht vorgelegt worden seien. Der Umsatz, den ein tageweise tätiger Fahrer gemacht habe, sei nicht erklärt worden. Aus der Höhe der aufgezeichneten Tageseinnahmen sei keine Doppelbesetzung der Taxis erkennbar gewesen, obwohl bei den Versicherungsanstalten die Stehzeitvergütung für die Doppelbesetzung beantragt und auch bezahlt wurde. Im Jahr 1993 sei eine Versicherungsprovision nicht erklärt worden. Versicherungsvergütungen seien nur unvollständig erklärt worden. Die Höhe der Schätzung selbst begründete die Betriebsprüfung mit einem festgestellten Umsatzverkürzungsfaktor von 25% der Nettoeinnahmen. Im Bericht über die den Zeitraum 1996 bis 1999 umfassende Außenprüfung bemängelte die nunmehrige Prüferin das Fehlen von nachvollziehbaren Spesenverteilern, wodurch das Nachvollziehen der einzelnen Einnahmen und Ausgaben sehr erschwert worden sei. Weiters führte die Prüferin unter "Grundaufzeichnungen/Ermittlung Tageslosung" Folgendes aus "Vorgangsweise bis 10/97 Es wurde mit den Fahrern in Zeiträumen von 1-3 Wochen abgerechnet; wobei der Abg.pfl. It. seinen Angaben meist selbst die Gesamtsummen der getätigten Umsätze vom Taxameter ablas und in einen Abrechnungszettel eintrug. Der km-Stand des Fahrzeuges wurde vom Tachometer abgelesen; die jeweiligen Differenzen der Stände im Abrechnungszeitraum ergaben einerseits den Gesamtumsatz, andererseits die dazu gefahrenen Kilometer. Die Fahrer hatten auch den Auftrag, die täglichen Umsätze (fern-)mündlich mitzuteilen, welche vom Abg.pfl. in eine Liste eingetragen wurden. Weitere Grundaufzeichnungen (Abrechnungen mit den Fahrern, etc.) wurden nicht vorgelegt. (Gem. niederschriftlicher Aussage des Abg.pfl. am 15.3.2001 wurden diese vernichtet.) Vorgangsweise ab 11/97 Ab diesem Zeitraum wurden die Taxameter mittels PC und Kabelsatz direkt ausgelesen. Diese Daten wurden in eine Umsatzliste eingetragen. Bei jedem Ablesevorgang wurden die vorherigen Daten überschrieben. Irgendwelche Grundaufzeichnungen (die abgelesenen Daten betreffend; Abrechnungen mit den Fahrern, etc.) wurden nicht vorgelegt." Kalkulatorische Verprobung Eine von der Bp. durchgeführte kalkulatorische Verprobung ergab beträchtliche Differenzen. Diese sind in der Beilage zur Niederschrift vom 11.3.2002 dargestellt. Aus der der Niederschrift beiliegenden Berechnung ist zu ersehen, dass die Betriebsprüfung die Zahl der pro Jahr verwendeten Taxifahrzeuge mit einer jährlichen (Besetzt)Kilometerleistung von jeweils 30.000 km multiplizierte, davon einen Privatanteil von ca. 13.000 bis 17.000 km in Abzug brachte und die verbleibenden km mit einem durchschnittlichen Km-Erlös von öS 13,00 (in den Jahren 1996 und 1997 und öS 14,00 (1998 und 1999) vervielfachte. Das Ergebnis wertete die Betriebsprüfung als die kalkulatorisch ermittelten Einnahmen, aus denen sie die darin enthaltene Umsatzsteuer herausrechnete und die so ermittelten kalkulatorischen Umsätze den erklärten Umsätzen gegenüberstellte. Die sich ergebenden Differenzen bei den Einnahmen und Umsätzen rechnete die Betriebsprüfung jeweils einnahmen- und umsatzerhöhend hinzu. Die Betriebsprüfung ging davon aus, dass für die Erzielung der Mehreinnahmen entsprechende zusätzliche Treibstoff- und Lohnkosten erforderlich waren und berücksichtigte diese als zusätzliche Betriebsausgaben. Bei der Überprüfung der Bankkonten stellte die Betriebsprüfung fest, dass in den Jahren 1996 - 1998 verschiedene betriebliche Einnahmen nicht steuerlich erfasst worden seien und listete diese Beträge (insgesamt 1996: öS rd. 70.000,00, 1997: rd. öS 43.000,00 und 1998 rd. öS 15.000,00) auf. Die Prüferin stellte Differenzen hinsichtlich der aufgezeichneten km-Stände fest: "Stichprobenweise Überprüfungen von Gutachten, Schadensmeldungen, etc. haben ergeben, dass die vom Abg.pfl. aufgezeichneten km-Stände, die die Grundlage für die erklärten Erlöse bilden, zum Teil nicht mit den tatsächlichen Ständen übereinstimmen, z.B.: | Kfz | Datum | km It. Aufz. | km It. Beleg | W 0000 MW | 05.06.1996 | 38.092 (Anf.7/96) | 65.200 | W 1111 TX | 11.02.1997 | 20.985 (Ende 2/97) | 49.084 Weiters haben Nachverprobungen der aufgezeichneten bzw. erhobenen km-Stände ergeben, dass die sich daraus ergebenden km-Leistungen sehr unterschiedlich sind und beträchtliche, vom Abg.pfl. nicht aufklärbaren Schwankungen ergeben (z.B. W 2222 TX durchschnittl. Jahres-km-Leistung zwischen 14.976 und 66.480; W 3333 TX zwischen 8.040 und 32.880)." Im Zusammenhang mit nicht angemeldeten Lenkern und (fehlenden) Umsätzen an Unfallstagen führte die Prüferin aus: "Erhebungen bei Versicherungen haben ergeben, dass fallweise die Lenker It. Unfallbericht beim Abg.pfl. gem. seinen Aufzeichnungen (an diesem Tag bzw. überhaupt) nicht erfasst sind; beispielsweise: 19.2.99 Lenker S -- Gem. Aussage wurde "vergessen, einzutragen" 6.2.98 Lenker H -- war zu diesem Zeitpunkt beim Unternehmen des Bruders des Abg.pfl. beschäftigt gewesen 25.11.98 Lenker J -- gem. Angaben Privatfahrt 28.11.98 Lenker B E. -- - " - 11/12.6.99 Lenker K -- keine Angaben des Abg.pfl. 21.7.99 Fahrer P -- gem. Ang. "Besorgung f. Firma" 12.9.99 Fahrer N - gem. Angaben Freund des Abg.pfl.,"Auto geborgt" 20.9.99 Fahrer T -- gem. eidesstattl.Erkl.v.12.2.02 handelt es sich um einen Bekannten 5.12.99 Fahrer G - "Privatfahrt" Gleichlautende Feststellungen für das Jahr 2000 wurden vom Abg.pfl. dahingehend beantwortet, als dass das Jahr 2000 noch nicht veranlagt wäre und daher noch keine entspr. Aufzeichnungen existierten (!). Keine erklärten Umsätze an Tagen, an denen Unfälle geschahen: Obige Einsichtnahmen in die Schadensakten haben ebenfalls ergeben, dass an mehreren Tagen, an denen Taxifahrzeuge verunfallten, keine Umsätze aufgezeichnet und erklärt wurden. Vom Abg.pfl. wurde diesbezügl. ausgeführt, dass die Umsätze in den aufgezeichneten des Vor- bzw. nachfolgenden Tages enthalten wären (was jedoch mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar ist)." Unter Tz 18 des Berichtes führte die Betriebsprüfung unter Verweis auf die beigelegte Nachkalkulation der Einnahmen/Umsätze aus: "Aufgrund der im Abschnitt "Allgemeine Feststellungen" dargestellten Mängel der Aufzeichnungen, insbesondere hinsichtlich der Grundaufzeichnungen, den Differenzen bei den aufgezeichneten km-Ständen (die an der Richtigkeit der Aufzeichnungen zweifeln lassen), der bei Einsichtnahme in die Schadensakten getroffenen Feststellungen, dass Lenker und Umsätze keine Aufnahme in die Aufzeichnungen gefunden haben, sowie der sich ergebenden Kalkulationsdifferenzen, die sich schon aufgrund des Aktenstudiums ergaben (siehe. Beil. 1), besteht eine Verpflichtung der Abgabenbehörde, die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege zu ermitteln (§ 184 BAO). Es werden den Betriebsergebnissen daher nachstehende Bruttobeträge hinzugerechnet: | | 1996 | 1997 | 1998 | 1999 | EÄ lt. Bp. | 1.922.044,00 | 1.711.157,00 | 3.932.305,00 | 5.081.045,00 Die Höhe der Hinzuschätzungen ergibt sich aus der von der Bp. durchgeführten Betriebseinnahmenkalkulation (Beilage), die auf einer durchschnittlichen Jahres-km-Leistung pro Kfz von 30.000 basiert, die im Hinblick auf die Verhältnisse im Unternehmen sowie die getroffenen Feststellungen (die zumindest auf 1 ½ fache Besetzung Rückschlüsse zulassen, wie bereits dargestellt, wurden Lenker (und Umsätze) nicht erfasst) realistisch erscheint bzw. nach Ansicht der Bp. die gerade noch glaubhafte und allen Einwendungen des Abg.pfl. Rechnung tragende unterste Grenze darstellt." Hinsichtlich der Einkünfte als selbständiger Baumeister sind dem Bericht folgende Feststellungen zu entnehmen: "Allgemein Es erfolgte keine chronologische bzw. zeitgemäße Erfassung der Geschäftsvorfälle (bsp. ARe vom 26.2.98, erfasst im Okt. 98) Ausgangsrechnungen sind nicht nummeriert und ist eine Vollständigkeitsüberprüfung somit nicht möglich. nicht erklärte RE 2 Rechnungen wurden bei den Einkünften aus VuV als Werbungskosten, nicht jedoch bei Eink. als Baumeister als BE erfasst: 1996 24.6. öS 900,00, 24.9. öS 1.680,00, Summe öS 2.580,00" Der Bw. brachte gegen die auf Grund der Außenprüfung erlassenen Bescheide Berufung ein und führte Folgendes aus: "Allgemeine Feststellungen: I Taxiunternehmen 1) Fehler in der Gewinnermittlung Der Behauptung "es wurden keine (nachvollziehbaren) Spesenverteiler vorgelegt" wird von mir ausdrücklich widersprochen. Es entsteht hierbei der Eindruck, dass überhaupt keine Spesenverteiler vorgelegt wurden, und diese erst von der Betriebsprüfung erstellt werden mussten! Vielmehr wurden monatliche Zusammenfassungen (letztes Blatt pro Monat der Belegsammlung) sowie jährliche Zusammenfassungen, vorgelegt. Aus unerklärlichen Gründen sind in den jährlichen Spesenverteilern Rechenfehler in den Jahren 1996 - 1998 aufgetreten. Diese Spesen Verteiler mussten erst nachgerechnet werden, wodurch ein eventueller Mehraufwand entstanden sein mag. Ausdrücklich hinweisen möchte ich, dass die erfolgten Rechenfehler ein Betriebsergebnis "zu meinen Ungunsten" ergab, daher für mich nur ein Nachteil sein konnte! 2) Grundaufzeichnungen/Ermittlung Tageslosung Unter "Vorgangsweise bis 10/97" wird behauptet, dass nur bis einschließlich Oktober 1997 vorgedruckte Formulare (so genannte Abrechnungszettel) geführt wurden. Richtig ist, dass diese Vorgangsweise bis einschließlich Dezember 1997 erfolgt ist. Bis 10/97 waren die Abrechnungszettel bei einer handschriftlich geführten Umsatzliste pro Fahrzeug dazugeheftet. Da ab Oktober 1997 zusätzlich neun Fahrzeuge angeschafft wurden, und sich daher der Fuhrpark mehr als verdoppelt hatte, sowie die Belegsammlung zu umfangreich geworden wäre, sind diese Abrechnungszettel ab 10/97 separat in einer eigenen Sammlung erfasst worden. Auch wurden diese Abrechnungszettel der Betriebsprüfung vollständig vorgelegt, sind jedoch von der Betriebsprüfung anscheinend nicht beachtet worden. Da ich aber auf diesen Umstand nie hingewiesen wurde, konnte ich auch keine Aufklärung leisten. Der angegebene Zeitraum, Vorgangsweise ab 11/97, ist daher auch auf 1/98 zu korrigieren. Ab diesem Zeitraum wurden die Taxameter mittels PC und Kabelsatz ausgelesen. Die ausgelesenen Losungen wurden mittels einer Verknüpfung am PC sogleich in eine entsprechende Datei Taxilosungen übertragen. Diese Datei wurde niemals überschrieben, und existiert nach wie vor, monatliche Ausdrucke hiervon sind Teil der Belegsammlung! Aus Gründen des begrenzten Speicherplatzes wird in der "Auslesedatei" (zirka nach einem Monat) ,,überschrieben", die dazugehörigen Daten sind jedoch pro Fahrzeug in der Datei Taxilosung erfasst. Weitere Aufzeichnungen wie Fahrerabrechnungen und dergleichen konnten nicht vorgelegt werden, weil aufgrund des geänderten Abrechnungssystems keine weiteren Daten existieren. Dies wurde anscheinend von der Betriebsprüfung durcheinander gebracht, auch habe ich mehrmals angeboten diesen Ablesevorgang bei einem Taxi vorzuführen, um schon während der Betriebsprüfung Verständigungsprobleme auszuräumen. Diese Vorführung wurde zuerst vereinbart, aber später ohne Begründung wieder verworfen. Betreffend "niederschriftliche Aussage des Abgabepflichtigen am 15.03.2001, dass Grundaufzeichnungen mit den Fahrern vernichtet wurden", möchte ich bemerken: Diese Aussage wurde von mir nie getätigt, ein entsprechender Widerruf ist am 19.03.2001 in einer Niederschrift erfolgt.(siehe Beilage 1) 3) kalkulatorische Verprobung Zur Beilage Aktenstudium - Kennzahlenermittlung möchte ich bemerken: Diese Vorgangsweise, nämlich über den erklärten jährlichen Treibstoffverbrauch des gesamten Fuhrparks, Rückschlüsse über den jährlichen Gesamtumsatz zu ziehen, kann nur als grobe Näherung angesehen werden. Die dieser Berechnung zugrunde liegenden Faktoren beinhalten große Unsicherheiten (z. Bspl.: Treibstoffverbrauch, branchenüblicher Kilometerertrag) und werden noch dazu miteinander multipliziert! Der Treibstoffaufwand (brutto) beinhaltet auch Ölwechsel, Wagenwäschen, Frostschutz etc. Diese Aufwände wurden in der Berechnung nicht in Abzug gebracht und betragen mindestens 10% der gen .Ziffern! In Anbetracht dieser rechnerischen "Unsicherheiten" erachte ich eine Abweichung von ca. 10% als nicht erheblich. Der Ertragskilometer ist folgend definiert: Umsatz /: gefahrene Kilometer. Ich frage mich daher warum man eine so komplizierte und unsichere Methode zur Umsatzermittlung anwendet, wobei es aus der gen. Definition logisch wäre die gefahrene Kilometerleistung anderweitig und schlüssig zu ermitteln? 4) Diverses 4.2. Differenzen hinsichtlich der aufgezeichneten km-Stände Bemerkung: Ein Fahrzeug wird durch seine Fahrgestellnummer identifiziert, und nicht durch sein Kennzeichen. Im Juni/Juli 1996 ist mein defektes Fahrzeug W 0000 MW, Ford Sierra 1,9TD wegen Motorschadens an einen Autohändler verkauft worden. Ab Juli/August 1996 wurde ein Ford Mondeo 1,8 CLX Fg.Nr. XY als Ersatz für den aus d. Fuhrpark ausgeschiedenen Ford Sierra, mit dem Kennzeichen W 0000 MW zugelassen. Die abweichenden Km-Stände erklären sich also dadurch, dass ein Fahrzeugwechsel stattgefunden hatte, und daher selbstverständlich verschiedene Tachometerstände bestanden, und auch meine Aufzeichnungen korrekt sind. Dies wäre durch eine Anfrage beim Verkehrsamt zu beweisen! Im 2.Fall W 1111 TX ist der Km-Stand mit 49.084 falsch. Es handelt sich hier offenbar um einen Übertragungsfehler der Werkstatt. Bemerkung zu - Nachverprobungen der aufgezeichneten bzw. erhobenen km-Stände: Bei der gen. Nachverprobung wurden km-Stände in einem kurzen Zeitraum, teilweise weniger als 1 Monat, herangezogen und sodann ein Durchschnittswert der gefahrenen km pro Tag errechnet. Dieser Tagesdurchschnitt wurde dann auf ein Jahr hochgerechnet. Der gewählte Berechnungsvorgang ist sinngemäß falsch, weil: 1) der Zeitraum der festgestellten km-Stände zu kurz gewählt wurde 2) diese Stichprobe mit dem entsprechenden Multiplikator (365 Tage) hochgerechnet wurde. Zielführender wäre es km-Stände am Anfang und Ende eines Jahres heranzuziehen, um die genannten Unsicherheiten zu vermeiden (z.Bspl. die km-Stände der jährlich erfolgten § 57 Überprüfungen etc.). Eine gleichmäßige Auslastung wie bei einer Maschine kann beim Taxibetrieb nicht erwartet werden, dazumal man es mit dem Faktor ,,Mensch" zu tun hat (die Fahrer haben Urlaubsanspruch, werden krank; das Fahrzeug ist reparaturbedingt nicht einsatzfähig, das Fahrzeug wird Tag u. Nacht betrieben, etc.). Schwankungen der Fahrzeugauslastung stellen also den Normalfall dar. Im gen. Beispiel W 2222 TX wurde im Jahr 2000 bedingt durch eine Auslandsfahrt innerhalb 26 Tage eine km-Leistung von 4.730 km erzielt. Durch die gewählte Hochrechnung ergab sich eine geschätzte Jahreskilometerleistung von 66.480km!? Im gen. Beispiel W 3333 TX wurde weiters im Jahr 2000 wegen geringer Auslastung innerhalb 87 Tage eine km-Leistung von "nur" 1.905km erzielt. 4.3. nicht angemeldete Lenker Bei den gen. Beispielen handelt es sich großteils nicht um Dienstnehmer. Entsprechend privat gefahrene Kilometer wurden in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet und versteuert. Diese Unterlagen standen der Betriebsprüfung zur Verfügung. Selbstverständlich existieren für das Jahr 2000 entsprechende Aufzeichnungen über Privatfahrten, konnten jedoch anlässlich einer Besprechung nicht in geordneter Form vorgelegt werden. 4.4. Keine erklärten Umsätze an Tagen, an denen Unfälle geschahen. Die angesprochenen Schadensakten betreffen hauptsächlich Schäden aus dem Jahr 2000. In der Praxis wird der getätigte Umsatz zu dem Tag an dem die Schicht beginnt hinzugerechnet. Im Falle eines Datumssprunges kommt es daher öfters zu dieser Vorgangsweise. Eine genaue Abgrenzung der getätigten Umsätze wäre nur mittels EDV möglich. Bemerkung zur Gewinnermittlung 2) Erlöshinzuschätzung gem. § 184 BAO Anlässlich Garantiereparaturen, § 57 Überprüfungen, Besichtigung durch Versicherungen udgl. werden regelmäßig Km-Stände von Dritte aufgezeichnet. Erhebungen bei Werkstätten und aus meinen Unterlagen haben ergeben, dass die erfolgte Erlöshinzuschätzung verfehlt und keinesfalls realistisch erscheint. Anbei finden Sie in Beilage 2 einen Auszug von Km-Ständen sowie eine Kalkulation für eine Jahreskilometerleistung, wobei eine realistische km-Leistung basierend auf Fakten von 22.000 km bis 23.000 km pro Jahr und Fahrzeug bewiesen wäre. Anmerken möchte ich, dass manche Werkstätten (z. Bspl. Fa. W) den abgelesenen Km-Stand erst mit Abrechnungsdatum des Auftrages einsetzen, und es dadurch zu Abweichungen zu meinen Aufzeichnungen (Km-Stand bei Reparatur-Übergabe) kommen kann. Weiters finden Sie in Beilage 3 eine Berechnung des Ertragskilometers gem. Taxitarif sowie in Beilage 4 eine Berechnung für Pauschalfahrten außerhalb der amtl. Tarifs. Demnach ergibt sich für die Jahre 1996,1997 ein Ertragskm von öS 12,19 sowie für 1998, 1999 ein Ertragskm von öS 12,91. Diese Zahlen sind um mind. 10% wegen anteilige Pauschalfahrten (siehe Beilage 4) zu reduzieren. Beilage 5 beinhaltet eine Aufstellung über die Anzahl der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, wobei reparaturbedingte Ausfälle berücksichtigt wurden. Demnach standen 1996 10 Fahrzeuge, 1997 11,05 Fahrzeuge, 1998 18,81 Fahrzeuge, 1999 26,59 Fahrzeuge zur Verfügung. Im Anhang zur Beilage 5 sind div. Blätter aus dem Fahrzeugplaner ausgedruckt. Darin ist die Fahrzeugauslastung angeführt. Die mit AUS bezeichneten Zellen beinhalten eine Schicht an dem das Fahrzeug bedingt durch einen techn. Ausfall nicht zur Verfügung stand. ZUSAMMENFASSUNG Aufgrund der aufgezählten Argumente beantrage ich daher wegen Vollständigkeit der Grundaufzeichnungen (Abrechnungszettel) sowie nur geringfügigen Ungereimtheiten von einer Erlöshinzuschätzung für die Jahre 1996 und 1997 abzusehen. Für 1998 und 1999 beantrage ich die Abänderung der erfolgten Erlöshinzuschätzung dahingehend, dass Ertragskilometer, Anzahl der Fahrzeuge sowie Jahres-km-Leistung gemäß nachfolgender Aufstellung abgeändert werden:" | | 1998 | 1999 | Anzahl Fahrzeuge It. Beilage 5 | 18,81 | 26,59 | Jahres-km-Leistung It. Beilage 2 | 22.500 | 22.500 | Abzügl. private km | 14.529 | 12.895 | Kilometerertrag It. Beilage 3 u. 4 | 11,62 | 11,62 | Einnahmen lt. BP | 4,749.048 | 6,802.116 | Einnahmen It. Erkl. | 4,159.289 | 6,532.026 | Erlöshinzuschätzung gem. § 184 BAO | 589.759 | 270.090 Das Finanzamt holte eine Stellungnahme der Betriebsprüfung zu den in der Berufung (1996 - 1999) vorgebrachten Einwendungen ein: "Wie dem Bp-Bericht vom 18.3.2002 (insbesondere Tz 14) zu entnehmen ist, wurden aufgrund der festgestellten schweren formellen und materiellen Mängel der Aufzeichnungen zu Gewinn und Umsatz Hinzuschätzungen vorgenommen, deren Höhe aus einer von der Bp. durchgeführten kalkulatorischen Verprobung (Beilage zum Bp-Bericht) resultiert. Zu den Vorbringen der im Betreff genannten Berufung wird nun im Einzelnen eingegangen wie folgt: 1) Fehler in der Gewinnermittlung (siehe auch Tz 14 l Pkt. 1) des Bp-Berichtes) Die Tatsache, dass keine nachvollziehbaren (und nicht: überhaupt keine) Spesenverteiler vorgelegt wurden und die Betriebsergebnisse nur unter großem Aufwand nachvollziehbar waren, kann nicht geleugnet werden, zumal sich die Überleitung der monatl. Ausgabensummen, die nicht nach Ausgabenkategorien gegliedert waren, zu den Jahressummen als überaus mühsam herausstellte. Zu wessen Ungunsten auch immer sich die Rechenfehler auswirkten; Tatsache ist, dass vom Abg.pfl. unrichtige Betriebsergebnisse in die Abgabenerklärungen aufgenommen wurden, was nach Ansicht der Bp. wohl einen eklatanten Mangel darstellt und gegen eine Bereitschaft des Abg.pfl. spricht, der im § 119 BAO verankerten steuerlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nachzukommen. 2) Grundaufzeichnungen/Ermittlung der Tageslosung (Tz 14 l Pkt. 2) des Bp-Berichtes) Die Abrechnungszettel 11 und 12/97 wurden entgegen den Behauptungen in der Berufung der Bp. niemals vorgelegt (siehe auch Arb.b.S 111 ff) Zur niederschriftlichen Aussage des Abg.pfl. vom 15.3.01, dass die Abrechnungen mit den Fahrern vernichtet wurden, wird nochmals darauf hingewiesen, dass diese Aussage auch so getätigt und die Niederschrift, von der eine Kopie ausgehändigt wurde, vom Abg.pfl. unterschrieben wurde (Arb.b.S 340). Diese Aussage wurde vom Abg.pfl. am 19.3. 01 widerrufen, es konnte durch ihn allerdings nicht aufgeklärt werden, wie dann die Losungsermittlung erfolgt wäre (Arb.b.S 336 ff). Seitens der Bp. darf jedenfalls darauf hingewiesen werden, dass nach den Erfahrungen des täglichen Lebens die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (vgl. bsplsweise VwGH 86/16/0080 v.4.9.96). Zu den Behauptungen in der Berufung, die ab Ende 97/Anfang 98 geführte Datei, die die mittels PC und Kabelsatz ausgelesenen Losungen enthält, wäre niemals überschrieben worden und existiere nach wie vor, darf einerseits auf die im Verlauf des Prüfungsverfahrens getätigte schriftliche Aussage des Abg.pfl. (übernommen am 2.5.02; Arb.b.S 318 ff): "Diese Daten werden sogleich in eine Umsatzliste eingetragen. Bei jedem Ablesevorgang werden die vorherigen Daten überschrieben", andererseits den Umstand, dass die Datei der Bp. niemals vorgelegt wurde, verwiesen werden. 3) kalkulatorische Verprobung (Beilage zur Niederschrift) Die Beilage zur Niederschrift "Aktenstudium - Kennzahlenermittlung" stellt, wie der Abg.pfl. richtig bemerkt, lediglich eine grobe Verprobungsmethode und in diesem Fall, zusätzlich zu den festgestellten formellen und materiellen Mängel der Aufzeichnungen, ein weiteres Indiz dar, dass gegen die Richtigkeit der erklärten Besteuerungsgrundlagen spricht. Es ist aus der Sicht der Bp. daher nicht nachvollziehbar, was mit den Ausführungen in der Berufung bezweckt werden soll, zumal sich ja die Höhe der Hinzuschätzungen völlig anders errechnet (siehe unten und Beil. zum Bp-Bericht) und wird daher mangels Relevanz auch nicht näher darauf eingegangen. 4) Diverses 4.2. Differenzen hinsichtlich der aufgezeichneten km-Stände W 0000 MW: Das Vorbringen hinsichtlich des Fahrzeugwechsels wurde bereits im Prüfungsverfahren (wie auch in der Berufung) durch nichts bewiesen bzw. glaubhaft gemacht. W 1111 TX: Auch hier wird die Behauptung, es handle sich um einen Übertragungsfehler der Werkstatt, nicht glaubhaft gemacht. Die in der Berufung getätigten Bemerkung, dass der Zeitraum der festgestellten km-Stände zu kurz gewählt worden wäre, und es bei der Ermittlung der durchschnittlichen km-Leistung (Arb.b. S 277 ff) zielführender gewesen wäre, km-Stände am Anfang und Ende eines Jahres heranzuziehen, kann so nicht nachvollzogen werden, zumal beispielsweise bei dem im Bp-Bericht zit. Wagen W 2222 TX km-Stände von nachstehenden Daten herangezogen wurden: 1.9.1997, 31.12.1997, 30.6.1998, 31.12. 1998, 31.12.1999, 26.1.2000 und 27.3.2000 (Arb.b. S 280). Die nunmehr in der Berufung behauptete Auslandsfahrt und dadurch bedingte außergewöhnlich hohe km-Leistung ist ebenso wenig (aufgrund der mangelhaften Aufzeichnungen) nachvollziehbar wie die oben zit. Behauptungen hinsichtlich der Fahrzeuge W 0000 MW und W 1111 TX. 4.3. Nicht angemeldete Lenker Erhebungen haben ergeben, dass fallweise Lenker It. Unfallberichten im geprüften Unternehmen (am Unfalltag oder überhaupt nicht) erfasst sind, was naturgemäß ein weiteres Indiz in Richtung (durch nicht erfasste Fahrer getätigte) nicht in die Besteuerungsgrundlagen eingeflossenen Umsätze darstellt. Bei der Behauptung, es handle sich "großteils nicht um Dienstnehmer", handelt es sich nach Ansicht der Bp. um eine reine Schutzbehauptung, ein Zusammenhang mit den privat gefahrenen Kilometern war aus den vorgel. Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar. 4.4. Keine erklärten Umsätze an Tagen, an denen Unfälle geschahen An mehreren Tagen, an denen Taxifahrzeuge verunfallten, wurden keine Umsätze erklärt. Das Vorbringen des Abg.pfl., die Umsätze wären in jenen des vorangehenden bzw. nachfolgenden Tages enthalten, kann mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht nachvollzogen werden (und erscheint aus der Sicht der Bp. auch wenig glaubhaft). Gewinnermittlung/Erlöshinzuschätzung gem. § 184 BAO Aufgrund der festgestellten eklatanten formellen und materiellen Mängel der Aufzeichnungen (Tz 14 des Bp-Berichtes sowie obige Ausführungen) und der sich daraus ergebenden Verpflichtung der Abg.beh., die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege zu ermitteln, wurden den Betriebsergebnissen im Prüfungszeitraum die in Tz 18) des Bp-Berichtes sowie der Beilage zum Bericht dargestellten Beträge hinzugerechnet, wobei von nachstehenden Faktoren ausgegangen wurde: 1) Anzahl der Kfz: wurde aufgrund der Aufzeichnungen des Abg.pfl. ermittelt; die nunmehr der Berufung als Beilage 5) beigelegte Aufstellung über technische Ausfälle stand zum einen während des Prüfungsverfahrens nicht zur Verfügung und entbehrt zum anderen mangels Vorhandenseins entsprechender nachvollziehbarer Aufzeichnungen und Unterlagen jeder Glaubwürdigkeit, sodass bei der Berechnung der Hinzuschätzung von der Anzahl Kfz It. Beilage zum Bp-Bericht ausgegangen werden muss. 2) Km-Leistung/Kfz: Hier wurde seitens der Bp. von einer durchschnittlichen Jahres-km-Leistung von 30.000 ausgegangen, die im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen (die auf eine zumindest 1 ½ fache Besetzung Rückschlüsse zulassen, zumal Lenker und Umsätze erwiesenermaßen nicht erfasst wurden) die gerade noch glaubhafte und allen Einwendungen des Abg.pfl. Rechnung tragende unterste Grenze darstellte. In der Berufung wird nunmehr behauptet, auch diese Jahres-km-Leistung wäre nicht realistisch und wurde in der Beilage 2) eine offensichtlich vom Abg.pfl. gefertigte Tabelle mit (offensichtlich) km-Ständen 10 Autos betreffend vorgelegt, aus der sich eine durchschnittliche Jahres-km-Leistung von 22.000 - 23.000 ergäbe. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass sich schon aufgrund der Aufzeichnungen des Abg.pfl durchschnittliche km/Monat i.H.v. beispielsweise für Nov 1997 2.542/Kfz (Arb.b. S 109; Gesamtkm Nov 97: 43.214/17 Kfz), d, s. im Jahr 30.504 km (!) ergeben, zum anderen der der Berufung beigelegte "Auszug km-Stände" weder nachvollziehbar ist noch irgendwelche schlüssigen Beweismittel beigebracht wurden, Der Abg.pfl. hat im Zeitraum 1996 bis 1999 seinen Fuhrpark von durchschnittlich 10,92 auf 28,08 Kfz aufgestockt, diesen somit nahezu verdreifacht (!); diese Vorgangsweise wäre bei einem wie behauptet derartig schlechten Geschäftsgang mit exorbitant niedrigen km-Leistungen wohl mangels Rentabilität nicht gewählt worden bzw. hätte den wirtschaftlichen Untergang des Unternehmens nach sich gezogen. Eine Km-Leistung in der in der Berufung behaupteten Höhe widerspricht sämtlichen Erfahrungen des täglichen Lebens (vgl. beispielsweise VwGH v. 23.5.90, 89/13/0280, in dem bei einem einschichtig (!) geführten Betrieb eine Jahreskilometerleistung von 59.000 (!) pro Fahrzeug bestätigt wurde. Zusammenfassend ist somit in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es sich bei den angesetzten 30,000 km/Fahrzeug/Jahr nur um die niedrigste, denkmögliche Jahres-km-Leistung handeln und eine Änderung - nach unten - wohl keinesfalls in Betracht kommen kann. 3) km-Ertrag: Bei der Berechnung der Hinzuschätzungsbeträge wurde von branchenüblichen durchschnittlichen km-Erträgen i.H.v. btto. 13 ATS (1996 und 1997), sowie 14 ATS (1998 und 1999) ausgegangen. (Bei der Ermittlung dieser Werte wird vom Wiener Taxitarif sowie von branchenüblichen Streckenlängen ausgegangen, die von der Wiener Taxiinnung bestätigt wurden, für Zeiträume vor 1998 wurde der durchschnittl. km-Ertrag mit öS 12- 15, ab 1998 mit öS 13- 16; der Anteil der Leerfahrten wurde mit 40% berücksichtigt, der gerade noch tolerierbar und glaubwürdig erscheint.) Die in der Berufung vorgebrachten Behauptungen, die km-Erträge 1996 und 1997 betrügen öS 12,19 (anstatt 13), 1998 und 1999 S 12,91 (anstatt 14) gehen offensichtlich, soweit die Beilage 3) überhaupt nachvollzogen werden kann, von einem völlig unrealistischen Anteil an Leerfahrten in Höhe von 46,48 %, sowie einer Gewichtung 2/3tel Tagtarif; 1/3tel Nacht- und Feiertagstarif aus. Keine der beiden Behauptungen (Anteil Leerfahrten, Gewichtung der Tarife) wurde in irgend einer Weise begründet oder durch taugliche Beweismittel zumindest glaubhaft gemacht, sodass nach Ansicht der Bp. nach wie vor von den branchenüblichen km-Erträgen, wie oben sowie in der Beilage zum Bp-Bericht dargestellt, ausgegangen werden muss. Zusammenfassend wird somit festgehalten, dass der im Betreff genannten Berufung nach Ansicht der Bp. keinerlei Vorbringen zu entnehmen sind, die eine Revidierung der getroffenen Entscheidung und eine Verminderung der Hinzuschätzungen i.S.d .§ 184 BAO rechtfertigen könnten." Vom Bw. langte eine Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung ein: "Zu 1) Fehler in der Gewinnermittlung Im Gegensatz zu den Ausführungen der Betriebsprüfung wurden sowohl Spesenverteiler vorgelegt. Siehe hierzu die Beilagen 1A,1B,1C,1D. Aus den Beilagen ist beispielweise der Jänner angeführt und man sieht hierbei genau die Entwicklung der Einnahmen u. Ausgaben von der Monatszusammenfassung bis hin zur Jahreszusammenfassung, die dann Grundlage für die Beilage 1/1 zur Einkommensteuererklärung war. Auch wurden die Ausgaben in Ausgabenkategorien zusammengefasst. Ausgaben, die keiner Kategorie zuzuordnen waren, wurden unter "sonstige Ausgaben" gebucht. Diese Vorgangsweise wird von mir seit der Gründung meines Unternehmens im Jahre 1984 so praktiziert. Bei keiner der vergangenen Betriebsprüfungen wurde diese Abrechnungsart beanstandet. Meinerseits bestand zu jeder Zeit der Betriebsprüfung Kooperationsbereitschaft, jede Anfrage der Betriebsprüfung wurde nach Vereinbarung einer Frist aufgeklärt. (z.B. Beantwortung von handschriftlich verfassten Fragelisten). Den Vorwurf, dass die Betriebsergebnisse nur unter großem Aufwand nachvollziehbar waren, habe ich erst aus dem Bp-Bericht erfahren. Davor wurden keine dahingehenden Vorwürfe an mich gerichtet. Die Bereitschaft zur Offenlegungs- und Wahrheitsfindung bestand meinerseits zu jedem Zeitpunkt der Bp. Gegen Fehler bei der Handhabung von EDV ist keiner gefeit und ich meine man kann mir dies nicht in diesem Sinn zur Last legen. Zu 2) Grundaufzeichnungen/Ermittlung der Tageslosung Zu den Vorwürfen kann ich nur meine bereits mitgeteilten Ausführungen wiederholen: Bis Dezember 1997 wurden vorgedruckte Formulare, so genannte Abrechnungszettel geführt. Ab 1.Jänner 1998 wurden die im Taxameter gespeicherten Daten mittels EDV ausgelesen. Sind während der Bp Anfragen aufgetreten, so sind diese in eine von der Bp handschriftlich verfasste Frageliste aufgenommen worden, die von mir innerhalb einer beiderseitig vereinbarten Frist beantwortet und belegt wurde. Niemals wurde ich weder mündlich noch schriftlich dahingehend aufgefordert fehlende Abrechnungszettel nachzubringen, auch existiert darüber keine Niederschrift, welche diesen Widerspruch aufklären könnte. Zur angeblichen niederschriftlichen Aussage vom 15.3.2001 möchte ich mitteilen: Diese Niederschrift ist als Frage und Aufforderungsliste ausgeführt. Eingangs werde ich vordringlich zur Vorlage von den angeführten Unterlagen (7 Posten) aufgefordert. In der letzten handschriftlich verfassten Zeile steht der Termin zur Vorlage sämtlicher Unterlagen. Dazwischen nach den 7 Fragen steht aus dem Zusammenhang gerissen die Feststellung: "Grundaufzeichnungen (tägl.)/Taxi - Abrechnungen mit den Fahrern wurden vernichtet." Feststellen möchte ich, dass dieser Absatz sinnwidrig, in diese Liste aufgenommen wurde, ich diese Aussage nie gemacht habe und beim nächsten Zusammentreffen mit der Bp. am 19.3.2001 dies in Form einer Niederschrift bereits mitgeteilt habe. Bezüglich der Aussage, "dass die Erstaussage der Wahrheit am nächsten kommt", erkläre ich das es keine Erstaussage gab, diese Erfahrung des täglichen Lebens daher nicht angewandt werden kann. Meine Aussage gegenüber der Bp, dass "bei jedem Ablesevorgang die vorherigen Daten überschrieben werden etc." wurde völlig falsch interpretiert. Vielmehr richtig ist, dass der im Fahrzeug eingebaute Taxameter bauartgemäß einen Speicherchip besitzt der zirka ein Monat Daten aufzeichnet. Diese Daten werden von mir ausgelesen. Aufgrund des begrenzten Speicherplatzes des "Taxameterchips" werden die darüber hinaus anfallenden Daten über die vorherigen Daten überschrieben. Daher ist es meinerseits notwendig, um einen Datenverlust zu vermeiden, dass zirka alle drei Wochen ausgelesen wird. Die ausgelesenen Daten werden von mir sogleich beim Auslesevorgang in eine Umsatzdatei, die Bestandteil der Buchhaltung ist, übertragen. Diese Umsatzdatei ist monatlich in der Belegsammlung eingeordnet, und wurde selbstverständlich vorgelegt. Zu 3) kalkulatorische Verprobung Diese Vorgangsweise stellt keine wissenschaftliche Methode dar, und wird von mir grundsätzlich abgelehnt. Weiters verweise ich auf die Beilagen 1A,1B,1C,1D, wobei unter Ausgaben, die Position Treibstoff ,Öl und Autowäsche angeführt ist. Die Kosten für Öl und Autowäschen hätte man nicht in diese "Überlegungen" aufnehmen dürfen. Die Richtigkeit der erklärten Besteuerungsgrundlagen können durch derart vage Methoden nicht in Frage gestellt werden, dafür bedarf es eindeutiger Beweise. Zu 4.2 Differenzen hinsichtlich der aufgezeichneten km-Stände Betr.:W 0000 MW: Im Juni 1996 wurde der Mietwagen Ford Sierra W 0000 MW erheblich beschädigt und war nur mehr bedingt fahrtüchtig, weshalb am 8.8.1996 ein Fahrzeugwechsel bei gleich bleibendem Kennzeichen W 0000 TX stattfand. Das nunmehrige Fahrzeug war ein Ford Mondeo. Dies erklärt auch den "km-Sprung" in meinen Aufzeichnungen von Juli 1996 auf August 1996. Mietwagen Ford Sierra, W 0000 MW, Fg.Nr. YZ siehe Versicherungspolizze v. 10.5.1996 Beilage 5A Schadenmeldung an Versicherung v. 13.6,1996 Beilage 5B Ankauf Leasingfahrzeug km-Stand: 44.202 Beilage 5C Verkauf Ford Sierra beschädigt Beilage 5D Mietwagen Ford Mondeo, W 0000 MW.Fg.Nr. XY Reparaturrechnung v. 13.6.1996 km-Stand: 65.000 Beilage 5E Auszüge der Generali Versicherung, siehe Beilage 5F/2 pol. Kennz.: W 0000 MW, Fg.Nr.: XY., zugelassen ab 8.8.1996 Betr.:W 1111 TX: Hierbei handelt es sich offenbar um einen Übertragungsfehler der gen. Werkstatt. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die beiden schwarzen Ordner, die extern erhobene Daten und km-Stände samt Berechnungen beinhalten. 305 bewiesene km-Stände auf deren Feststellung und Aufzeichnung ich keinen Einfluss hatte, stehen einem offenbar falsch aufgezeichneten km-Stand gegenüber! Zum Vorwurf von schwankenden Km-Ständen verweise ich auf das bereits erfolgte Vorbringen und möchte noch ergänzen, dass niemand Jahre im Nachhinein solche Gegebenheiten aufklären kann. Eine diesbezügliche Vorschrift zur Führung eines "Tagebuches" existiert nicht. Zu 4.3 nicht angemeldete Lenker Bezüglich der erwähnten Fahrzeuglenker handelt es sich um Privatpersonen, welche die entsprechenden Fahrzeuge privat nutzten. lch verweise in diesem Zusammenhang auf die eidesstättigen Erklärungen der betreffenden Personen. Überdies wurde für diese Privatnutzung im Rahmen der Steuererklärung ein namhafter Betrag zum Ansatz gebracht. Siehe hierzu die Beilagen 2A, 2B, 2C, 2D. Zu 4.4 keine erklärten Umsätze an Tagen, an denen Unfälle geschahen Um eine genaue Abgrenzung der Tageslosung festzustellen, wäre es notwendig um 0 Uhr die Abrechnung zu machen. Da dies realitätsfremd ist sowie nicht zugemutet werden kann, wird in der täglichen Praxis die Losungsabrechnung des Unfalltages dem Tag des Dienstbeginns hinzugerechnet. Fährt ein Lenker beispielsweise über Mitternacht hinaus, so findet nicht nur ein Datumssprung statt, sondern die getätigten Losungen in den Morgenstunden werden datumsgemäß dem Vortag hinzugerechnet. Mir ist nicht erklärlich warum dies nicht, wie behauptet, plausibel erscheint. Zu Gewinnermittlung/Erlöshinzuschätzung gem. § 184 BAO In der Anlage befinden sich zwei Aktenordner mit folgendem Inhalt: Durch Erhebungen bei Reparaturwerkstätten, Versicherungen, Sachverständigengutachten sowie durch eigene Erhebungen der Finanz, wurden abgelesene km-Stände zum jeweiligen Stichtag aus den beigelegten Akten Nr. 1 bis Nr. 305 bewiesen. Durch Differenzbildung kann die zurückgelegte Strecke in km im angegebenen Zeitraum festgestellt werden. Diese Daten wurden wie in den Berechnungen pro Fahrzeug angeführt, auf eine Jahreskilometerleistung im Mittel (d.h. ohne Berücksichtigung einer Streuung der Stichproben), hochgerechnet. Zusammenfassend sind in Beilage 3A alle erfassten Fahrzeuge mit der ermittelten Jahreskilometerleistung im Mittel angeführt und daraus resultierend eine Jahres km-Leistung über alle Fahrzeuge von 24.042 berechnet. Diese Berechnungen beruhen auf Fakten, die extern ermittelt wurden, und mir teilweise bis vor kurzem noch selbst unbekannt waren. Alle genannten Daten decken sich mit den Aufzeichnungen meiner Buchhaltung. Die von der Bp behaupteten fehlenden Beweise wurden hiermit erbracht. Die Bp stützt sich in Ihrem Vorbringen auf vage Indizien, Annahmen sowie Schätzungen. Im Gegenzug dazu beruhen meine Annahmen auf Fakten. Wenn mir vorgehalten wird, dass eine branchenübliche Jahres km-Leistung bei Einfachbesetzung zumindest 30.000 km beträgt, verweise ich nochmals auf die vorhandenen Beweise und die Feststellung, dass jeder Betrieb für sich separat beurteilt werden muss. Hinzufügen möchte ich noch, dass das Taxigewerbe nicht meine einzige Einkunftsquelle darstellt, und als zweites Standbein betrachtet werden muss. Zum Vorwurf, dass eine Aufstockung des Fuhrparks bei einem so schlechten Geschäftsgang zum Niedergang des Unternehmens geführt hätte, teile ich mit, dass in den Jahren 1995, 1996 auf die Auftragsvermittlung mittels Datenfunktechnik umgerüstet wurde und auf eine positive Entwicklung gehofft werden konnte. Diese Erwartung wurde jedoch nicht erfüllt. Siehe auch Beilage 3C Seite 52 Der Datenfunk. Diese Tatsache kann man mir nicht zum Vorwurf machen, da ich sicherlich hiermit in der Wirtschaft nicht alleine dastehe. Zu 3) km-Ertrag; Der Begriff des "branchenüblichen durchschnittlichen km-Ertrags" ist eine Annahme der Finanz und existiert in der Praxis überhaupt nicht. Wie bereits erwähnt muss jedes Unternehmen und dessen Struktur gesondert bewertet werden. In Beilage 3 habe ich versucht aus dem damalig gültigen Taxitarif einen theoretisch möglichen Ertragskilometer abzuleiten. Diese Werte stellen einen Idealfall dar. Die Gewichtung von Nacht- zu Tagtarifbestand auf einer Annahme, dass in der Nacht der Kundenbedarf geringer ist als tagsüber und folglich weniger Taxis benötigt werden. Die Praxis zeigte jedoch, dass im Jahresschnitt und über den gesamten Fuhrpark gerechnet ein Ertragskilometer von um die öS 10,00 in meinem Unternehmen realistisch war. (Siehe hiezu meine Aufzeichnungen der Jahre 1996 und 1997). Die von der Bp schon mehrmals aufgestellte Behauptung, dass die angenommenen Ertragskilometer von der Wiener Taxiinnung bestätigt wurden, wird durch das gefertigte Schreiben der Taxiinnung (Beilage 3B) widerlegt. Bezüglich der von der Bp behaupteten meinerseits unrealistischen Annahme der Leerfahrten von 46,48%, wird durch die Universitätsstudie des C Br belegt. (siehe Beilage 3C) im Anhang. Da diese Universitätsstudie die einzige verfügbare wissenschaftliche Arbeit für das Wiener Taxigewerbe darstellt und insbesondere kurze Zeit vor dem Prüfungszeitraum 1996 bis 1999 erstellt wurde, möchte ich etwas näher auf die in der Studie enthaltenen Darstellungen eingehen: In der Beilage 3C übermittle ich die Diplomarbeit, Wirtschaftsuniversität Wien 1995 des C Br in ungekürzter Form. Siehe Seite 4: Im Gelegenheitsverkehr erfolgt ein Fahrzeugeinsatz nur dann, wenn zuvor eine Einigung mit einem Nachfrager über eine durchzuführende Beförderung erzielt worden ist. Dadurch führt der Fahrzeugeinsatz als Verkehrsleistung immer zu einer Marktleistung, wobei allerdings durch die nicht voll ausgenutzte Kapazität ungenutzte Betriebsmittelleistungen entstehen können. Leerleistungen in Form von leer bewegten Fahrzeugen treten nur auf, wenn Fahrzeuge zur Durchführung von Leistungserstellungsprozessen an anderen als ihren aktuellen Aufenthaltsorten benötigt werden oder ihre betriebsnotwendigen Rückführungen in Depots erfolgen. Das Risiko besteht beim Taxiverkehr darin, keine Nachfrage vorzufinden und daher seine Produktionskapazitäten ungenutzt bereitzuhalten. Die Deregulierungsbewegung im Taxigewerbe führte zur Änderung von Rahmenbedingungen welche die Besetzt- und Leerkilometerstruktur entscheidend beeinflusst hat. Durch den Anstieg der Taxianzahl und im Gegensatz dazu hat es bei der Anzahl der Taxistandplätze nur geringfügige Änderungen gegeben ist es zu einem Anstieg des Leerkilometeranteils am Gesamtkilometeraufkommen gekommen. Siehe Seite 5: Die Taxilenker sind daher gezwungen, zusätzliche Leerkilometer auf sich zu nehmen, um auf einen anderen Standplatz ordnungsgemäß Aufstellung zu nehmen. Siehe Seite 45: Es wird auf die Entwicklung der Anzahl der Standplätze und Anfahrmöglichkeiten; eingegangen. Es bestand eine Anzahl von 1549 Auffahrmöglichkeiten, die ganzjährig von 0 bis 24 Uhr zur Verfügung standen. Siehe Seite 47: Siehe Tabelle Abb. 9 Es wuchs die Anzahl der Taxis von 3471 auf 4320, was einer Steigerung von fast 25% entspricht. Dieser Umstand äußert sich nun darin, dass Standplätze sehr oft komplett besetzt sind und die Taxilenker dazu gezwungen sind, mehrere Standplätze anzufahren, bis sie endlich ordnungsgemäß Aufstellung nehmen können. Siehe Seite 49: Tabelle Standplatzverteilung, siehe Seite 52: Der Datenfunk Drei der fünf Wiener Taxifunkzentralen führten den Datenfunk ein, um so eine Verbesserung ihres Bedienungssystems zu erreichen. Eine verbesserte Bedienungsqualität für den Fahrgast bedeutet nicht nur geringere Wartezeiten auf ein Taxi, sondern darüber hinaus auch eine beschleunigte und bequeme Abwicklung des Bestellverfahrens. Für den Unternehmer sollte eine höhere Wirtschaftlichkeit durch die Erschließung neuer Märkte und durch einen rationelleren Fahrzeugeinsatz erreicht werden, siehe Seite 57: Die kilometerabhängigen Kosten Bestimmte Kosten entstehen nur, wenn das Taxikraftfahrzeug fährt, d.h. deren Höhe hängt von der Kilometerleistung während eines Zeitabschnittes ab. Dazu gehören die Treibstoff-, die Öl-, die Reparatur- und die Bereifungskosten. Die kilometerabhängigen Kosten lassen keine Rückschlüsse zu, ob ein Fahrzeug besetzt oder unbesetzt ist, siehe Seite 64: Streckenmaße Gesamtkilometer sind alle in einem bestimmten Zeitraum gefahrenen Kilometer, Besetztkilometer sind jene Kilometer innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, die ein Fahrzeug mit Personen zurücklegt. Leerkilometer entstehen durch Fahrten ohne zahlende Personen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Zu diesen Leerfahrten zählen einerseits Fahrten von den Depots zum ersten Standplatz und die Rückführung der Fahrzeuge in die Depots. Andererseits treten Leerkilometer auf, wenn die Taxifahrzeuge vom Zielort des Fahrgastes zum nächsten Standplatz geführt werden. In diesem Fall können vermehrt Leerkilometer auftreten, wenn nämlich die angefahrenen Standplätze besetzt sind und folglich andere Standplätze angefahren werden müssen, um ordnungsgemäß Aufstellung nehmen zu können, siehe Seite 66: Freiwillige Betriebsstillstandszeiten, weitere Einschränkungen durch Reparaturzeiten. siehe Seite 67: Die empirische Erhebung: 56 Taxiunternehmer wurden im Zeitraum 13.2.1995 bis 19.2.1995 repräsentativ erfasst. Mittels Mitschriften und Eintrag in eine Tabelle wurden das Verhältnis Leer- und Gesamtkilometer ermittelt, siehe Seite 70: Die Ausführungen lassen Rückschlüsse auf Besetzt- und Leerkilometerstruktur zu, siehe Seite 71: Tabelle Besetztkilometer in Prozent, siehe Seite 82: Ob der Besetzt- bzw. Leerkilometeranteil größer oder kleiner ausfällt, hängt sicherlich nicht vom jeweiligen Taxi bzw. Unternehmer ab, sondern vielmehr von einer Reihe externer Einflussfaktoren, die eher zufällig auftreten. Es ist sehr entscheidend, wohin die Fahrt führt, ob sie in der Nähe eines Standplatzes endet oder nicht, ob die Standplätze besetzt sind oder nicht, und ähnliches mehr, siehe Seite 84: Die Fahrauslastung, siehe Tabelle Die Fahrauslastung liegt wie aus der Tabelle ersichtlich zwischen 52 und 55 Prozent und ist somit äußerst gering. Dies bedeutet, dass nur etwas mehr als die Hälfte der gefahrenen Strecke an eine zahlende Kundschaft abgesetzt wird. Der verbleibende Teil der gefahrenen Kilometer wird ohne Kunden, sprich leer, zur Relokation am Taximarkt zurückgelegt, womit die Kosten dieses relativ großen Streckenanteils durch die Einnahmen aus der Fahrauslastung gedeckt werden müssen, siehe Seite 91: Zusammenfassung Die Kilometerstruktur am Wiener Taximarkt setzt sich zum Zeitpunkt der Erhebung im Februar 1995 aus 53,52% Besetztkilometer und 46,48% Leerkilometer zusammen, womit fast schon ein Verhältnis von 1 : 1 zwischen Besetzt- und Leerkilometer erreicht wird. Anmerkung: In den Jahren nach dieser Erhebung wurden immer mehr Pauschalfahrten, z.B. Flughafenfahrten, Zonenfahrten, Apothekenfahrten von den vermittelnden Funkzentralen aufgezwungen. Beispielsweise werden ca. 95% der Flughafenfahrten pauschal vergeben. In Beilage 4 sind Berechnungen, die einen Ertragskilometer zwischen 6,22 bis 6,76 ergeben. Derartig schlechte Ertragskilometer vermindern den Leerkilometeranteil zusätzlich, sodass das Verhälnis von Besetzt- zu Leerkilometer zumindest bei 1:1 liegen muss und bei weiterer Ausartung dieser Pauschalvereinbarungen es zu einem Überhang der Leerkilometer kommen wird. Zusammenfassung Für die Jahre 1996 und 1997 wurden alle im Taxigewerbe üblichen Belege und Unterlagen vollständig beigebracht. Für die Jahre 1998 und 1999 wurde wegen der Fülle von Daten der Abrechnungsmodus auf EDV umgestellt. Eine Vielzahl von extern erhobenen Daten bestätigen die Buchhaltungsunterlagen. Außer einigen geringfügigen Versäumnissen, die durch den enormen administrativen Aufwand bedingt, entstanden sind kann mir nichts vorgeworfen werden. Ich beantrage daher von einer Erlöshinzuschätzung abzusehen. Anlagen: Diese Beantwortung besteht aus 6 Seiten Text Als Beilagen 2 Aktenordner samt Berechnungen und Akte Nr. 1 bis Nr. 305 Beilage 1 A Beilage zur Einkommensteuererklärung 1999 Beilage 1B detto 1998 Beilage 1C detto 1997 Beilage 1D detto 1996 Beilage 2 A Eidesstättige Erklärung Martin G Beilage 2B detto Robert T Beilage 2C detto Eduard Ba Beilage 2 D detto Peter L Beilage 3 A Zusammenfassung der Jahreskilometerleistungen Beilage 3B Bestätigung der Wiener Taxiinnung Beilage 3C Diplomarbeit des C Br , 96 Seiten Beilage 3 Berechnungen Ertragskilometer Beilage 4 Berechnungen Ertragskilometer Flughafen Beilage 5 A Beilage 5B Beilage 5C Beilage 5D Beilage 5E Beilage 5F/1 Beilage 5F/2 Beilage 5F/3" Im Arbeitsbogen Bl. 110 bis 112 fanden sich 2 "Fahrerabrechnungen" lautend auf den Fahrer St sowie eine handschriftlich verfasste Auflistung seiner Umsätze im Monat Juni 1997. In diesen "Fahrerabrechnungen" scheinen aber nicht die täglichen Umsätze und die Km-Leistung auf - die Spalten Leer-Km, Schaltungen, Zuschläge und Gesamtbetrag wurden nicht ausgefüllt - sondern stellen diese die ca. 2-wöchigen Zusammenfassungen der Umsätze dar. Vom Fahrer unterschrieben wurden die beiden Aufstellungen ebenfalls nicht. Bei Gegenüberstellung der Gesamtkilometerleistung im Juni 1997 mit den erzielten Gesamterlösen ergibt sich - noch ohne Berücksichtigung von Leerkilometern - ein Kilometerertrag in Höhe von öS 13,14 (öS 25.071 : 1908 km). Bei Ansatz eines - vom Bw. als zu niedrig bezeichneten - Leerkilometeranteiles von 40% errechnet sich ein Km-Ertrag von öS 21,90 (13,14 : 60%), bei einem Leerkilometeranteil von 48% 13,14: 52%) ergibt sich ein Km-Ertrag von öS 25,27. An den Bw. erging folgender Vorhalt, dem verschiedene Unterlagen beigeschlossen waren: "Im Rahmen Ihrer Berufung nahmen Sie im Zusammenhang mit der Schätzung der Betriebsprüfung auf eine Diplomarbeit aus dem Jahr 1995 ("Das Taxi in Wien", Br ) Bezug. Auf Grund der Erhebungsergebnisse des Diplomanden hielten Sie einen Leerkilometeranteil von 30 bis 40% als zu niedrig angesetzt.

Normen und Schlagworte

KilometerertragTaxitarifLeerkilometeranteil

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0798-W/04
Stammnummer
45037
Gültig
22.01.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF