…beigelegtes, Pflichtteilsübereinkommen. Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung übertrug die Bw. "entsprechend der letztwilligen Anordnung des Erblassers sowie der weiteren mündlichen Erklärungen mit Ergänzung seines letzten Willens" die Liegenschaft A-Stadt, A-Straße-1, ihrem Sohn Max-3, sowie die Anteile an der Liegenschaft B-Stadt…
…beigelegtes, Pflichtteilsübereinkommen. Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung übertrug die Bw. "entsprechend der letztwilligen Anordnung des Erblassers sowie der weiteren mündlichen Erklärungen mit Ergänzung seines letzten Willens" die Liegenschaft A-Stadt, A-Straße-1, ihrem Sohn Max-3, sowie die Anteile an der Liegenschaft B-Stadt…
…beigelegtes, Pflichtteilsübereinkommen. Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung übertrug die Bw. "entsprechend der letztwilligen Anordnung des Erblassers sowie der weiteren mündlichen Erklärungen mit Ergänzung seines letzten Willens" die Liegenschaft A-Stadt, A-Straße-1, ihrem Sohn Max-3, sowie die Anteile an der Liegenschaft B-Stadt…
…Mai 2007 Folgendes verfügt: "Mein letzter Wille Im vollen Besitze meiner Geisteskräfte verfüge ich nach meinem Ableben folgendermaßen: Meinen Hausanteil des Hauses in ORT/ADRESSE wo ich mit 5/12 beteiligt bin vererbe ich meinem Neffen A dem Sohn meines gefallenen Bruders C zur Gänze…
…Mai 2007 Folgendes verfügt: "Mein letzter Wille Im vollen Besitze meiner Geisteskräfte verfüge ich nach meinem Ableben folgendermaßen: Meinen Hausanteil des Hauses in ASDRESSE wo ich mit 5/12 beteiligt bin vererbe ich meinem Neffen BW dem Sohn meines gefallenen Bruders BRUDER zur Gänze." Gesetzliche…
…dass ein späteres Vermächtnis existierte, in dem die Erblasserin auch hinsichtlich des berufungsgegenständlichen Liegenschaftsvermögens zu Gunsten ihrer Tochter verfügt hatte, war es nicht letzter Wille der Erblasserin die Bw tatsächlich zu begünstigen. Der Verfahrenstitel des § 295a BAO liegt im Ermessen. Von zentraler Bedeutung für die…
…Überschneidung der gegenüber demselben Auftraggeber durchgeführten Tätigkeiten vor. Eine Abwägung der einzelnen Merkmale der Gesamttätigkeit des Geschäftsführers ergebe folgendes Bild: Da der Geschäftsführer auf Grund seiner Stellung als Gesellschaftsfremder keinen Einfluss auf die Willensbildung habe, sei er in letzter Konsequenz dem Willen der Gesellschafter unterworfen…
…der einbringenden Gesellschaft sei nur eine ertragsteuerliche Fiktion, um die Verzerrung von ertragsteuerlichen Betriebsergebnissen zu verhindern. Auch der Wille der Vertragsparteien sei nicht auf eine bestandvertragsrechtlich relevante Rückwirkung gerichtet. Die rückwirkende Entgeltvereinbarung sei ausdrücklich auf die ertragsteuerliche Rückwirkungsfiktion des § 18 Abs 3 UmgrStG und damit…
…gemäß § 1 Abs. Z 3 letzter Satz NoVAG normverbrauchsabgabepflichtig ist. Das Finanzamt setzte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 11. April 2004 für den Kalendermonat Februar 2003 die NoVA mit 7.986,20 € (Bemessungsgrundlage 49.913,79 €) gegenüber der Bw fest. Zur Begründung…
…Abs.1 ErbStG 1955, BGBl. Nr.141/1955, zuletzt geändert durch BGBl I Nr.39/2007, die Ziffer 13 angefügt. Im letzten Satz dieser Bestimmung wurde festgeschrieben, dass § 33 auf Vorgänge, die sich nach Ablauf des Tages, an dem das Bundesgesetz, BGBl.I Nr.85…
…erstellt werden können), sodann 7) letztmalig bis 01.02.1996 (Grund: wie 15.12.1995) erstrecken ließ. Mit Bescheid vom 26.01.1996 erfolgt die Abweisung des letzten Fristverlängerungsansuchens. Am 18.03.1996 langen die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen der Streitjahre ein. Aufgrund der darin geltend…
…NEU" übermittelt. Die Verfahren zur Veranlagung des Bw zur Umsatz- und Einkommensteuer 1991 bis 1993 wurden von Amts wegen eingeleitet. Der Bw hat sieben Fristverlängerungsansuchen eingebracht, das letzte mit Schriftsatz vom 15. Jänner 1996. Ohne Beantwortung des Fragenbogens hat der Bw die Erklärungen, betreffend Umsatz…
…16.897,97 | 19.293,73 | 16.798,88 Der Bw als ehemaliger Finanzbeamter hat folglich (zumindest) wissentlich und willentlich die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und in den Jahren 1990 bis 1994 um ATS 79.573,50 zu hohe Bürokosten als Betriebsausgaben erklärt…
…fehle, dass er auf eine Willensbildung von Organen der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.12.2006, 2005/14/0014) gegen die vom einfachen Gesetzgeber getroffene Regelung des § 96 letzter Satz BAO keine verfassungsrechtliche Bedenken bestehen…
…fehle, dass er auf eine Willensbildung von Organen der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.12.2006, 2005/14/0014) gegen die vom einfachen Gesetzgeber getroffene Regelung des § 96 letzter Satz BAO keine verfassungsrechtliche Bedenken bestehen…
…angeführte § 273 BAO, der gemäß § 85b Absatz 3 letzter Satz ZollR-DG mangels entsprechender Bestimmungen im ZollR-DG auch im Berufungsverfahren nach dem Zollrecht gilt, lautet: "(1) Die Abgabenbehörde erster Instanz hat eine Berufung, die gegen einen von ihr erlassenen Bescheid eingebracht worden ist, durch…
…sei immer klar gewesen. Der Mandant von Dr. V. sei an einer raschen Abwicklung interessiert gewesen. Seitens seines Mandanten sei die Finanzierung gesichert gewesen. Die Willensübereinstimmung über Kaufgegenstand und Kaufpreis sei zwischen Dr. V. und Herrn K. F. formlos erfolgt. Das sei schon mit einem…
…293 BAO nicht dazu, Irrtümer der Behörde bei der Auslegung des Gesetzes zu berichtigen, sondern ein infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Behörde entstandenes erkennbares Auseinanderklaffen von Bescheidabsicht und formeller Erklärung des Bescheidwillens zu beseitigen (Hinweis E 28.11.1979, 1429/79; E 13…
…diesbezüglichen Ausführungen in der Literatur (Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 1988 § 8 Rz 17) sowie in der ständigen Rechtsprechung des VwGH. Als Voraussetzung für das Vorliegen einer vGA müsse eine auf Vorteilsgewährung gerichtete subjektive Willensentscheidung der Kapitalgesellschaft gegeben sein (zB VwGH 23.11.1977, 410…
…das Erfüllungs- sondern schon das Verpflichtungsgeschäft zu verstehen ist, grunderwerbsteuerpflichtig. Der Erwerbsvorgang ist verwirklicht, sobald die Parteien in der Außenwelt ihren Willen, ein Rechtsgeschäft abzuschließen (zB durch Unterfertigung der Vertragsurkunde) gehörig kundgetan haben. Ob ein Erwerbsvorgang verwirklicht worden ist, ist ausschließlich nach den steuerrechtlichen Vorschriften…