Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1423-W/05
Subjektive Voraussetzung für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1423-W/05vom 16.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung muß neben dem objektiven Tatbild der Bereicherung des Empfängers zu Lasten der Körperschaft auch das subjektive Tatbild einer auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung der Körperschaft gegeben sein.
Es ist weder von einer Akzeptanz der in Anspruch genommenen Vermögensvorteile, noch von einer subjektiven Absicht der Körperschaft zur Vorteilsgewährung auszugehen, wenn das vertretungsbefugte Organ bezüglich unrechtmäßig beanspruchter Vorteile umgehend Gegenmaßnahmen setzt, um die Ansprüche der Körperschaft geltend zu machen.
Fehlt die subjektive Voraussetzung für die verdeckte Ausschüttung entsteht keine Kapitalertragsteuerpflicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 22. Februar 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 23 vom 22. Dezember 2004 betreffend
Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 EStG 1988 für den Zeitraum
1. März 1999 bis 28. Februar 2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw.) handelt es sich um ein seit
5.3.2002 im Konkurs befindliches, nunmehr nicht tätiges
Unternehmen. Die Bw wurde im März 1998 durch Herrn K.H., der bis
7.2.2002 im Fimenbuch eingetragener Geschäftsführer war, als
ursprünglicher Alleingesellschafter gegründet. K.H. war nach einer
Kapitalaufstockung und dem Hinzutreten weiterer Gesellschafter ab 15.5.1998 mit
41,15% und ab 13.12.2000 mit 50,576% am Stammkapital beteiligt. Eine Beteiligung
von 20% befand sich von 13.12.2000 bis 6.2.2002 im Besitz des seit Herbst 1998
für das Unternehmen tätigen Ho.. Mit 28.1.2002 wurde M.U. als
alleiniger Geschäftsführer eingetragen.
Am 22.3.2002 wurde durch den Geschäftsführer M.U.
gegen Ho. u.a. Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachtes des
Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges, der Untreue, der
Veruntreuung, der Urkundenfälschung, Hinterziehung von öffentlichen
Abgaben u.a., erhoben.
Aufgrund dieser auch dem zuständigen Finanzamt
übermittelten Anzeige kam es bei der Bw. im Zeitraum September 2002 bis
Dezember 2004 zur Durchführung einer
Betriebsprüfung (Bp) hinsichtlich Umsatz-, Körperschaft- und
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1998 bis 2002.
Wie dem Bp-Bericht vom 21.12.2004 (siehe insbesondere die
Textziffern/Tz. 20 - 26), der auf die in der Strafanzeige angeführten
Malversationen Bezug nimmt, hervorgeht, basieren die betreffend Umsatz-,
Körperschaft- und Kapitalertragsteuer getroffen Feststellungen auf
folgenden Sachverhalten:
1) Anstellungsverhältnis P. (Lebensgefährtin des
Ho.): P. sei von 2.5.2001 - 31.1.2002 als technische Zeichnerin bei der
Bw. angestellt gewesen. Das bezogene Gehalt sei 50% über jenen
Gehältern gelegen, die an die weiteren bei der Bw. beschäftigten
technischen Zeichner bezahlt worden seien und sei von der Bp nicht anerkannt
worden. Aufzeichnungen über ihre Tätigkeit oder über Mitarbeit
bei Planerstellungen seien nicht vorgelegen. Der überhöhte Teil
betrage Euro 25.435,49.
2) Unregelmäßigkeiten bei der
Kassabuchführung: Im Wirtschaftsjahr 2002 sei ein Kassafehlbetrag
von Euro 10.938,23 festgestellt worden, der aus Entnahmen, zu gering in die
Kassa eingebrachten Inkassobeträgen sowie nicht vermerkten
Scheckeinlösungen der Herren Ho. und T. resultiere.
3) Übernommener Scheck durch Ho. Im
Wirtschaftsjahr 2001 habe ein Kunde eine Rechnung mittels Scheck iHv Euro
38.208,95 beglichen und sei dieser von Ho. übernommen worden. Der Betrag
habe keinen Eingang in die Buchhaltung der Bw. gefunden. Er sei durch P.
eingereicht und auf deren Privatkonto verbucht worden.
4) Fall "Baustelle L." - übernommener Betrag iHv ATS
200.000,00 (Euro 14.534,57): Der angeführte Betrag sei durch Ho.
inkassiert, jedoch nur iHv Euro 6.540,56 als a-conto-Zahlung in die Kassa
eingelegt worden. Die Differenz von Euro 7.994,00 habe keinen Eingang in
die Buchhaltung der Bw. gefunden.
5) Unregelmäßigkeiten bei
Materialeinkäufen: Im Wirtschaftsjahr 2001 seien durch die Bw.
verschiedene Materialeinkäufe iHv Euro 35.593,16 zzgl. 7.158,63
Umsatzsteuer erfolgt und auch bezahlt worden. Diese Waren seien an die
frühere Privatadresse des Ho. geliefert worden und nie in ein Warenlager
der Bw. gelangt. An der Lieferadresse habe sich die Scheinfirma des Ho., die
ET-GmbH, befunden.
6) Rechnungen, die an die ET-GmbH gerichtet gewesen seien,
seien iHv Euro 2.055,65 zzgl. 411,13 Umsatzsteuer im Wirtschaftsjahr 2002 auf
Veranlassung des Ho. durch die Bw. bezahlt worden.
7) Eingangsrechnungen der ET-GmbH an die Bw. -
Wirtschaftsjahre 2000 - 2002: Die Bp qualifizierte die ET-GmbH als
Scheinfirma. Es habe zu dieser Firma keine Anmeldung im Firmenbuch noch eine
steuerliche Erfassung gegeben. Nach Auskunft der Gebietskrankenkasse seien
niemals Dienstnehmer angemeldet gewesen. Die an die Bw. gerichteten Rechnungen
stellen Scheinrechnungen dar. Kontoöffnungen bei diversen Banken
hätten ergeben, dass sämtliche durch die Bw. an die ET-GmbH
geleisteten Zahlungen auf dem (Privat-)Konto der P. Eingang gefunden
haben.
8) Wirtschaftsgüter durch Ho. für die Bw.
gekauft: Wie die Bp festgestellt habe, seien ein E-Herd sowie diverse
Handy's für die Bw. gekauft worden. Diese seien körperlich nie in die
Bw. gelangt und nicht im Anlageverzeichnis des Wirtschaftsjahres 2001
enthalten.
9) Eine im Wirtschaftsjahr 2001 nicht erfasste Rechnung sei
bei Erstellung der Jahreserklärung iHv netto Euro 168.964,34 zu erfassen
gewesen.
Die Beträge aus den Feststellungen in den Punkten 1 -
8 wurden seitens der Bp inklusive Vorsteuer als verdeckte Ausschüttungen
beurteilt und der Kapitalertragsteuer unterzogen (siehe Tz. 21 des
Bp-Berichtes). Die nicht abzugsfähigen Vorsteuerbeträge aus den
Punkten 5 - 7 sowie die nicht erfasste Rechnung aus Punkt 9 wurden bei
Ermittlung der Umsatzsteuer für das jeweilige Wirtschaftsjahr
berücksichtigt und vorgeschrieben. Aufgrund der nicht
ordnungsgemäßen Buchhaltung wurde der Gewinn für die
geprüften Wirtschaftsjahre 2000 - 2002 mit Null geschätzt.
Prüferbilanzen wurden nicht erstellt.
Die zuständige Abgabenbehörde folgte den
Feststellungen der Bp und erließ die entsprechenden Bescheide zur Umsatz-,
Körperschaft- und Kapitalertragsteuer.
Der Haftungsbescheid zur
Kapitalertragsteuer (KESt) für den Zeitraum 3/1999 - 2/2002 erging
mit Datum 22.12.2004. Die festgesetzte Abgabe beträgt Euro 84.063,00. Die
Zustellung des Bescheides erfolgte am 28.12.2004.
Mit Schreiben vom 22.2.2005 wurde innerhalb offener Frist
rechtzeitig gegen den angeführten Haftungsbescheid zur Kapitalertragssteuer
Berufung erhoben. Es wurde
beantragt, die KESt mit Null festzusetzen und die Haftung nicht geltend zu
machen. Im Falle einer Berufungsentscheidung durch den UFS wurde gem. § 284
Abs. 1 Z 1 BAO eine mündliche Verhandlung beantragt.
In der Berufungsbegründung wird dazu
ausgeführt. Es sei für die Inanspruchnahme der Bw. zur Haftung
gem. § 95 Abs. 2 EStG das Bestehen einer Verpflichtung zum KESt-Abzug
erforderlich. Der Masseverwalter wende sich gegen die Auffassung des
Finanzamtes, dass eine derartige Verpflichtung bestanden hätte. Das
Finanzamt sei davon ausgegangen, dass die Bw. und in weiterer Folge der
Masseverwalter gem. § 95 Abs. 3 Z 1 EStG als Schuldner von
inländischen Kapitalerträgen iSd § 93 Abs. 2 iVm § 93
Abs. 2 Z 1 lit a EStG die KESt hätte abführen müssen. Weiters
gehe das Finanzamt davon aus, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)
vorgelegen sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.
Die Bw. verwies auf die diesbezüglichen
Ausführungen in der Literatur
(Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler,
KStG 1988 § 8 Rz 17) sowie in der ständigen Rechtsprechung des VwGH.
Als Voraussetzung für das Vorliegen einer vGA müsse eine auf
Vorteilsgewährung gerichtete subjektive Willensentscheidung der
Kapitalgesellschaft gegeben sein (zB VwGH 23.11.1977, 410, 618/77, VwGH
15.12.1999, 97/13/0188, 0189, VwGH 31.3.2000, 95/15/0056, 0065, VwGH 30.10.2003,
99/15/0072, 0073). Diese könne sich auch schlüssig aus den
Umständen des Falles ergeben, was etwa auch dann zu unterstellen sei, wenn
die Gesellschaft nach Kenntnis des vom Gesellschafter in Anspruch genommenen
Vorteils nichts unternimmt, um ihn rückgängig zu machen (VwGH
10.12.1985, 85/14/0080). Es bedürfe somit zur Verwirklichung einer
verdeckten Ausschüttung rechtlich eines der Gesellschaft zuzurechnenden
Verhaltens des geschäftsführenden Organs, welches, bestehe es auch in
einem bloßen Dulden oder Unterlassen, den Schluss erlaube, dass die durch
die Organe vertretene Gesellschaft die Entnahme von Gesellschaftsvermögen
durch den Gesellschafter akzeptiert habe (VwGH 30.10.2003, 99/15/0072, 0073).
Werde eine Vorteilszuwendung nicht durch den Geschäftsführer, sondern
einen nichtgeschäftsführungsbefugten Gesellschafter ausgeführt,
so liege eine verdeckte Gewinnausschüttung nur dann vor, "wenn die
Gesellschaft (vertreten durch das in Betracht kommende Organ) sich mit den
Entnahmen einverstanden erklärt hat oder die Entnahmen nicht
zurückfordert" (so ausdrücklich VwGH 27.5.1999, 96/15/0018 unter
Hinweis auf das Erkenntnis 10.12.1985, 85/14/0080). Der VwGH weise also
ausdrücklich auf das Erfordernis einer bewussten Vorteilszuwendung hin,
wobei die durch ihre Organe vertretene Gesellschaft von der Vorteilszuwendung
und damit der vGA wisse und diese auch wolle. Der Umstand, dass ein
Gesellschafter (Anteilsinhaber) eine vGA wolle, sei bedeutungslos, solange die
vertretungsbefugten Organe die vGA nicht wollen
(Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988, § 8 Rz 47).
Im Fall der Bw. seien dem nichtgeschäftsführenden
Gesellschafter Ho. Vorteile zugewendet worden. Der bis 7.2.2002 eingetragene
Geschäftsführer K.H. habe von diesen Vorteilszuwendungen weder gewusst
noch habe er diese gebilligt.
Diesen Sachverhalt bestätige auch der Bp-Bericht, der
sich dabei auf die Sachverhaltsdarstellungen in einer Strafanzeige stütze,
die die Bw. im April 2002 bei der Staatsanwaltschaft Wien erstattet habe.
Gemäß dem Bp-Bericht seien die Gewinnerhöhungen durchgehend auf
Handlungen des Ho., die von ihm zT im Zusammenwirken mit seiner
Lebensgefährtin P. und seinem Sohn T. durchgeführt worden seien,
zurückzuführen und seien diese jedenfalls ohne Wissen des damaligen
Geschäftsführers K.H. geschehen. Bei den Handlungen habe es sich zum
Teil sogar um strafrechtlich relevante Vorgänge gehandelt. Nach
Bekanntwerden dieser Vorgänge sei im Zuge der Konkurseröffnung seitens
der Bw. sofort reagiert und die erwähnte Anzeige erstattet worden.
Im gegenständlichen Fall lägen daher mangels
eines subjektiven Elements die Voraussetzungen für eine vGA nicht
vor.
Nach der Judikatur des VwGH könne eine vGA auch darin
liegen, dass keine Ansprüche gegen den Gesellschafter geltend gemacht
werden und somit auf die Rückforderung der Entnahmen verzichtet werde.
Davon könne aber nicht die Rede sein. Es sei Anzeige an die
Staatsanwaltschaft erstattet worden und habe sich die Bw. dem zu
eröffnenden Strafverfahren gegen Ho., T. und P. angeschlossen. Die Bw.
wolle damit die ihr zustehenden Schadenersatzbeträge im Strafverfahren
geltend machen, ohne sich einem Kostenrisiko (im Zivilprozess)
auszusetzen.
Unterstelle das Finanzamt dennoch weiterhin das Vorliegen
einer vGA, werde als Eventualbegehren vorgebracht, trotz einer allfälligen
Verpflichtung zum KESt-Abzug die Bw. nicht zur Haftung heranzuziehen. Es
liege im Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie die Haftung gem. § 95
Abs. 2 EStG in Anspruch nehme und einen Haftungsbescheid gem. § 224 BAO
erläßt. Das Finanzamt habe im gegenständlichen Fall das Ermessen
in unzutreffender Weise ausgeübt. Die Bw. habe nichts von den Handlungen
des Ho. und seiner Lebensgefährtin gewußt und habe daher auch ihren
Pflichten gem. § 95 Abs. 2 EStG nicht nachkommen können. Eine
Interessensabwägung zwischen den Interessen des Steuerpflichtigen und dem
öffentlichen Interesse an der Abgabeneinhebung sei unterblieben.
Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass infolge der
Strafanzeige vom 22.3.2002 gegen Ho. u.a. ein Strafverfahren vor dem
Landesgericht für Strafsachen Wien anhängig geworden ist. Die
Strafanzeige enthält die Chronologie der Geschehnisse ab Gründung der
Bw. sowie Detailangaben zu verschiedenen Malversationen unter Angabe von
Beträgen.
Im Zuge des weiteren
Berufungsverfahrens vor dem UFS erging mit Datum 27. April 2007 ein
detaillierter Vorhalt an die Bw. um die Tätigkeit des Ho. im Unternehmen
der Bw. und dessen Verhältnis zum Gesellschafter-Geschäftsführer
K.H. zu klären.
Die Beantwortung des Vorhaltes
erfolgte mit Schreiben vom 21. Juni 2007. Dabei ging die Bw. ausführlich
auf die zu den Dienstverhältnissen des Ho. und der P. sowie zu den
Kontrollmechanismen in der Bw. und der Aufdeckung der Malversationen gestellten
Fragen ein. Zum Nachweis der Angaben lagen diverse Unterlagen bei:
Gegenüberstellung der Erfolgsrechnungen für die Monate 5/2000 und
5/2001, operative Planungsrechnung für das Geschäftsjahr 2001/2002,
Kostenrechnung für das Geschäftsjahr 2001/2002, eine Quartalsanalyse
(Plan-Ist-Vergleich) August 2001 für den Zeitraum März bis August
2001, eine Erfolgsanalyse März bis Dezember 2001, Aufstellungen über
"Halbfertige Arbeiten" zum 31.5. und 31.7.2001, Auftragsstand zum 2.4.2001,
Nachkalkulation eines Auftrages der MA 51 sowie ein Aktenvermerk des externen
Managementberaters zum Betriebsergebnis und Umsatz 2001 aus dem Jänner
2002.
Des Weiteren wurde im
Antwortschreiben unter dem Punkt "Allgemeines" zur Gründung der
Gesellschaft und zur Anlaufphase, zum Aufbau der Gesellschaft und der geplanten
Übertragung der Anteile, zur Übernahme von Ho. in ein
Dienstverhältnis und dem Beginn der Probleme, zur Aufdeckung der von Ho.
verursachten Unregelmäßigkeiten und der Insolvenz der Gesellschaft
sowie zur Konkurseröffnung, den folgenden Anzeigen, Verfahren und
Ergebnissen ausführlich und unter entsprechendem Verweis auf die
beigelegten Unterlagen Stellung genommen.
Zusammengefasst gibt die Bw.
an: Nach Gründung der Bw. im März 1998 und einem Anlaufverlust
im ersten Geschäftsjahr (Bilanzstichtag letzter Tag im Februar) habe sich
der Gesellschafter-Geschäftsführer K.H. entschlossen einen
Geschäftsführer, der später auch die Anteile an der Gesellschaft
übernehmen sollte, zu suchen, da er selbst zum damaligen Zeitpunkt schon
Miteigentümer und Geschäftsführer/Vorstand der C. Holding AG war,
die eine Gruppe von Unternehmen im Bereich Telekommunikation und Logistik
leitete.
Die Wahl fiel auf Ho., den
Vater eines Angestellten der Bw. und selbst Unternehmer in der Elektrobranche.
Man sei übereingekommen, dass Ho. die Bw. führen und in weiterer Folge
die Anteile an der Gesellschaft übernehmen solle. Als Zeitrahmen seien 2 -
3 Jahre festgelegt worden. Da Ho. selbst Unternehmer war, sei beschlossen
worden, dass er vorerst auf vertraglicher Basis für die Bw. tätig
werden solle. Tatsächlich konnten kurzfristig Aufträge in Höhe
mehrerer Mio ATS von potenten und seriösen Auftraggebern akquiriert werden.
Die Bw. habe sich im Geschäftsjahr 2000/2001 sehr gut entwickelt. Aufgrund
der Akquisitionen, der Ergebnisentwicklung und des äußerst
kompetenten Auftretens des Ho. habe es für K.H. keinen Zweifel gegeben, die
richtige Entscheidung getroffen zu haben. Infolgedessen seien im Dezember 2000
20% der Anteile an der Gesellschaft an Ho. übertragen worden. Mit
Jänner 2001 sei Ho. Dienstnehmer der Bw. und deren gewerberechtlicher
Geschäftsführer geworden. Im Sommer 2001 habe es erste Probleme wegen
Verzögerungen bei der Fakturierung und zu hoher Bewertung der noch nicht
abrechenbaren Leistungen gegeben, die Ho. vermeintlich plausibel
erläuterte. Als Reaktion darauf habe K.H. einem Managementberater den
Auftrag zur Implementierung einer verbesserten Kostenrechnung und eines
verbesserten Managementsystems erteilt. In diesem Zusammenhang seien die
Planumsätze anhand von unterschriebenen Aufträgen, der Kalkulation und
der Erfolgsplanung überprüft worden. Im September 2001 sei das neue
System eingeführt worden und monatliche Reportingsitzungen mit
gesellschaftsexterner sachkundiger Unterstützung hätten
stattgefunden. Nach dem ersten Verdacht auf Unregelmäßigkeiten
im Dezember 2001 erfolgten auf Veranlassung des K.H. verschiedene
Nachforschungen und kam es zur Aufdeckung der Unregelmäßigkeiten.
Sämtlicher Außenstände wurden mit den Kunden abgestimmt und
anwaltliche Hilfe wurde beigezogen. Im Jänner 2002 erfolgte der
Versuch der Einleitung von Notmaßnahmen und der Erreichung entsprechender
Vereinbarungen mit den Kunden. Die Abholung sämtlicher Belege aus den
Geschäftsräumlichkeiten sowie die Einleitung einer internen
Prüfung erfolgten am 16.1.2002. Die fristlose Entlassung des Ho. sei am
31.1.2002 erfolgt. Die Notmaßnahmen hätten nicht mehr umgesetzt
werden können, sodass am 5.3.2002 der Konkursantrag sowie die
Konkurseröffnung erfolgt seien. Die Anzeige bei der
Staatsanwaltschaft gegen Ho. und der Anschluss der Bw. als Privatbeteiligte am
Strafverfahren seien am 22.3.2002 erfolgt.
Laut Verhandlungsprotokoll vom
5.7.2006 habe sich Ho. zum Vorwurf der Abgabenhinterziehung schuldig bekannt. Im
Juni 2007 sei Ho., lt. mündlicher Auskunft der zuständigen Abteilung
des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren, welche ihm für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen
worden sein soll, verurteilt worden. Die schriftliche Urteilsausfertigung wie
auch das Verhandlungsprotokoll lägen noch nicht vor.
Die Bw. wies nochmals darauf hin, dass K.H. in Anbetracht
der Umstände und der gesetzten Kontroll- und Gegenmaßnahmen seine
Sorgfalts- und Kontrollpflichten nicht verletzt habe. Der gegen ihn im
Konkursverfahren erhobene Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung iSv
fahrlässiger Krida und weiteren strafbaren Handlungen sei von einem
Sachverständigen verneint worden und die Staatsanwaltschaft Wien habe sich
dieser Auffassung angeschlossen. Die erhobene Strafanzeige gegen K.H. wurde
durch die Staatsanwaltschaft am 5.2.2005 zurückgelegt und das Verfahren
eingestellt.
Durch den Beitritt der Bw. zum Strafverfahren gegen Ho. als
Privatbeteiligte werde deutlich, dass die Willensentscheidung für eine
Vorteilsgewährung nicht vorliege. Alle möglichen und wirtschaftlich
sinnvollen Mittel würden ausgeschöpft, um eine Wiedergutmachung des
erlittenen Schadens zu erreichen.
Am 29. Juni 2007 wurden durch den UFS der Amtspartei der
Vorhalt und dessen Beantwortung durch die Bw. samt rechtlicher Beurteilung der
Referentin zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. Das Finanzamt teilte
am 6. Juli 2007 dazu mit von einer weiteren Stellungnahme abzusehen; gegen eine
eventuell stattgebende Entscheidung lägen keine Bedenken vor.
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wurde durch die Bw. zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zum Verfahren: Wird der Antrag der Bw. auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen, ist die
Entscheidung über die Berufung durch den Referenten zu treffen.
Zur Sache:
Vorteilszuwendungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften
unterliegen nach § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 der Kapitalertragsteuer (KESt).
Gem. § 95 Abs. 2 EStG 1988 ist Schuldner der KESt der Empfänger der
Kapitalerträge. Die KESt ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug
Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der
KESt. Gem. § 95 Abs. 3 Z 1 ist bei inländischen
Kapitalerträgen der Schuldner der Kapitalerträge zum Abzug der KESt
verpflichtet.
Die Bw. wurde infolge der durch die Bp getroffenen
Feststellung einer verdeckten Ausschüttung an den Gesellschafter Ho.
für die daraus resultierende KESt mit dem angefochtenen Bescheid zur
Haftung herangezogen.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH
sind unter einer verdeckten Ausschüttung alle außerhalb der
gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer
Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft
mindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben, zu
verstehen. Generell müssen jedoch die folgenden Voraussetzungen
gegeben sein um von einer vA sprechen zu können: - Zuwendung eines
geldwerten Vorteils, - eine Eigentums- oder Nahebeziehung des
Vorteilsempfängers zur Körperschaft, - das objektive Tatbild
der Bereicherung des Empfängers zu Lasten der Körperschaft
und - das subjektive Tatbild einer auf Vorteilsgewährung gerichteten
Willensentscheidung der Körperschaft.
Im Fall der Bw. hat sich Ho., der seit 1999 für die
Bw. tätig und seit Dezember 2000 zu 20% an der Bw. beteiligt war, durch
verschiedenste Malversationen Vermögensvorteile zu Lasten der Bw.
verschafft. Er bewirkte dies u.a. durch -
Unregelmäßigkeiten in der Kassaführung, d.h. durch die zu
niedrige Einlage inkassierter Beträge in die Kasse und eigene Barentnahmen
sowie Entnahmen seines Sohnes T.; - als überhöht zu
beurteilende Gehaltszahlungen an die damalige Lebensgefährtin P.; -
Gutschrift von Firmenschecks auf das Privatkonto der P.; - Einkauf von
Materialien auf Rechnung der Bw. jedoch Verwendung der Materialen für
eigene Geschäfte; - Zahlungen der Bw. für Rechnungen der Firma
ET-GmbH wobei diese Zahlungen Eingang auf dem Konto der P. fanden und sich die
ET-GmbH als nicht existente Scheinfirma herausstellte.
Ho. führte ab seiner Übernahme in ein
Dienstverhältnis und seinem Einsatz als gewerberechtlicher
Geschäftsführer die Gesellschaft weitgehend allein. Durch die zu
Beginn positive Geschäftsentwicklung und das kompetente Auftreten des Ho.
lagen keine Anhaltspunkte für den Gesellschafter-Geschäftsführer
K.H. vor, an ihm und der Ordnungsmäßigkeit seines Handelns zu
zweifeln. Trotz der regelmäßigen monatlichen
Berichterstattungen an den Geschäftsführer K.H. und trotz dessen
erfolgten Kontrollen waren die oben angeführten Handlungen und
Vorgänge vorerst nicht festzustellen und wurden so dem
Gesellschafter-Geschäftsführer K.H. nicht bekannt. Die ab Herbst 2001
auftretenden Probleme hinsichtlich Verzögerungen der Leistungen der Bw.
gegenüber Kunden und die daraus folgenden Verzögerungen der
Fakturierung der Ausgangsrechnungen wurden durch Ho. gegenüber K.H. noch
plausibel erläutert. Auf Veranlassung des
Gesellschafter-Geschäftsführers wurden aber als Folge ein
Managementberater beigezogen und eine verbesserte Kostenrechnung eingesetzt. Die
Geschäftslage besserte sich bis Dezember 2001 nicht und es wurde durch eine
Mitarbeiterin der Verdacht geäußert, dass durch Ho.
Eingangsrechnungen zurückgehalten und nicht an die Buchhaltung
weitergegeben worden sind. Wie die Bw. in der Vorhaltsbeantwortung an den
UFS dazu vorbringt, ergaben die darauf folgenden Nachforschungen, dass Ho.
rekommandierte Schriftstücke der Bw. unberechtigt übernommen, nicht in
den Korrespondenzlauf der Bw. gegeben sondern versperrt verwahrt hatte.
Gleichzeitig wurde entdeckt, dass die eigene Gesellschaft des Ho., die ET-GmbH,
nicht im Firmenbuch eingetragen war. Die sodann durch K.H., den ab
Jänner 2002 neu eingesetzten Geschäftsführer M.U. und den
Managementberater durchgeführte Überprüfung sämtlicher
Geschäftsunterlagen bestätigte die Verdachtsmomente und hatte die der
Behörde vorliegende Anzeige bei der Staatsanwaltschaft aus dem März
2002 gegen Ho., T. und P. zur Folge.
Aufgrund des angeführten Sachverhaltes sind
unrechtmäßig beanspruchte geldwerte Vorteile des Anteilsinhabers Ho.
festzustellen. Auch erfolgte die Bereicherung durch die Vermögensminderung
zu Lasten der Körperschaft, d.h. der Bw., wodurch die Voraussetzung des
objektiven Tatbildes für die Annahme einer vA gegeben ist.
Die weiters für das Vorliegen einer vA erforderliche
subjektive Voraussetzung ist in einer auf Vorteilsgewährung gerichteten
Willensentscheidung der Körperschaft durch ihre Organe zu sehen. Wie
der VwGH in seiner Judikatur ausführt, bedarf es zur Verwirklichung einer
vA rechtlich eines der Gesellschaft zuzurechnenden Verhaltens des
geschäftsführenden Organs, welches, bestehe es auch in einem
bloßen Dulden oder Unterlassen, den Schluss erlaubt, dass die durch ihre
Organe vertretene Gesellschaft die Entnahme von Gesellschaftsvermögen durch
den Gesellschafter akzeptiert habe. Weiters wird dargelegt, dass die Absicht zur
Vorteilsgewährung auch dann vorliegt, wenn die Gesellschaft von einem durch
den Gesellschafter zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorteil Kenntnis erlangt
und nichts unternimmt, um diesen rückgängig zu machen (siehe VwGH
27.5.1999, 96/15/0018; 31.3.2000, 95/15/0056; 3.8.2000, 96/15/0159, 0160;
30.10.2003, 99/15/0072, 0073; 31.5.2005, 2000/15/0059).
Im Hinblick auf diesen subjektiven Aspekt ist festzuhalten,
dass im berufungsgegenständlichen Zeitraum K.H. handelsrechtlicher
Geschäftsführer und damit das vertretungsbefugte Organ der Bw.
war. Wie die Bw. sowohl in der Berufungsschrift als auch in der
späteren Vorhaltsbeantwortung an den UFS glaubwürdig ausführt und
durch Unterlagen belegt, wußte dieser von den Handlungen des Ho. bis Ende
2001 nichts. Für den Geschäftsführer K.H. lagen aufgrund der
anfänglichen Erfolge des Ho. keine Gründe vor an dessen Kompetenz zu
zweifeln. Die stets durchgeführten routinemäßigen
Kontrollen durch den Geschäftsführer in Zusammenwirken mit dem
steuerlichen Vertreter führten vorerst nicht zur Aufdeckung der
Malversationen. Aufgrund des schlechten Geschäftsganges im Zeitraum 2001
veranlasste K.H. jedoch die Einführung neuer Kontrollsysteme und zog er
einen Managementberater bei um den Erfolg der Bw. zu verbessern. Aufgrund
der gesetzten Kontrollmaßnahmen ist davon auszugehen, dass bei Kenntnis
der Handlungen des Gesellschafters Ho. diese durch den Geschäftsführer
und somit durch die Bw. nicht geduldet worden wären. Durch die
angeführten Maßnahmen sind die den Geschäftsführer K.H.
treffenden Sorgfaltspflichten als erfüllt zu beurteilen. Darauf lässt
auch die erfolgte Zurücklegung der im späteren Konkursverfahren gegen
K.H. erhobenen Anzeige der Staatsanwaltschaft schließen.
Nach der Aufdeckung der die Bw. schädigenden
Handlungen des Gesellschafters Ho. wurden sofort weitere
Überprüfungshandlungen gesetzt und Maßnahmen ergriffen um den
Schaden für die Bw. zu mindern. Der Konkurs der Bw. konnte aber auch
dadurch nicht mehr verhindert werden. Mit der Anzeige an die
Staatsanwaltschaft und dem Anschluss der Bw. als Privatbeteiligte am
eröffneten Strafverfahren gegen Ho. u.a. hat die Bw. ihre Ansprüche
Anfang 2002 geltend gemacht. Das gegen Ho. angestrengte Strafverfahren ist
mittlerweile abgeschlossen und eine Verurteilung erfolgt.
Durch die sofortigen Gegenmaßnahmen ihres
vertretungsbefugten Organes K.H., hat die Bw. gezeigt, dass sie auf ihre
Rückforderungsansprüche nicht verzichten wollte. Damit ist aber auch
davon auszugehen, dass die Bw. keine Absichten hatte dem Gesellschafter Ho. bzw.
ihm nahestehenden Personen, wie seinem Sohn T. und seiner Lebensgefährtin
P., derartige Zuwendungen und Vermögensvorteile zu gewähren oder die
durch den Gesellschafter in Anspruch genommenen Vermögensvorteile zu
akzeptieren.
Grundsätzlich hat die Bp zu Recht eine
Vermögensminderung bei der Bw. festgestellt die durch die Handlungen des
Gesellschafters Ho. eingetreten war.
Da jedoch das Wissen und Wollen der Bw., d.h. die
subjektive Vorteilsgewährungsabsicht aufgrund einer dementsprechenden
Willensentscheidung, nicht gegeben waren, sind die nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH erforderlichen Voraussetzungen für das Vorliegen
und die Verwirklichung einer verdeckten Ausschüttung im
gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Im berufungsgegenständlichen Zeitraum sind keine
Vorteilszuwendungen durch die Bw. erfolgt, die als außerhalb der
gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung liegend zu beurteilen sind. Es
wird somit keine Kapitalertragsteuerpflicht begründet. Für die Bw.
bestand daher weder eine Verpflichtung zum Abzug der KESt, noch war die Bw. zur
Haftung heranzuziehen.
Die Entscheidung war spruchgemäß zu
treffen.
Wien, am 16.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Subjektive Voraussetzungverdeckte AusschüttungKapitalertragsteuerWillensentscheidungVorteilsgewährung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1423-W/05
- Stammnummer
- 30175
- Gültig
- 16.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF