Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0487-L/04
Einkünfte aus der Tätigkeit als Geschäftsführer - Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0487-L/04vom 21.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein Steuerpflichtiger im Tankstellenbetrieb eines Arbeitgebers sowohl die Aufgaben eines Geschäftsführers als auch die eines Tankwarts wahrnimmt und sich die beiden Tätigkeitsbereiche inhaltlich und zeitlich so überschneiden, dass eine deutliche Trennung der beiden Tätigkeitsbereiche praktisch nicht möglich ist, liegt eine einheitliche Tätigkeit vor und können die Einkünfte, die dafür erzielt werden, nicht verschiedenen Einkunftsarten zugerechnet werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 10. März 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 24. Februar
2004 betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988
für den Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuerprüfung über die Jahre 1999 bis 2003
wurden unter anderem folgende Feststellungen getroffen: R ist bei der
Berufungswerberin als Tankwart in einem nichtselbständigen
Arbeitsverhältnis beschäftigt. Gleichzeitig ist er seit dem Jahr 1999
Geschäftsführer und bezog für diese Tätigkeit
zusätzlich zu seinen Einkünften als Tankwart ein monatliches Honorar
von 5.000 ATS bzw. nunmehr 363 €. R ist an der Gesellschaft nicht
beteiligt. Die Berufungswerberin vertrat die Ansicht, dass die Honorare für
die Geschäftsführertätigkeit Einkünfte aus
selbständiger Arbeit seien und berücksichtigte sie (teilweise) am
Lohnkonto nicht mit. Dagegen vertrat der Lohnsteuerprüfer die Ansicht, dass
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorlagen, und errechnete die
Lohnsteuer, den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag unter Einbeziehung
dieser Honorare neu.
Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen an und
forderte mit Haftungs- und Abgabenbescheid die vom Prüfer errechneten
Mehrbeträge nach.
Die gegen den Bescheid eingebrachte Berufung wurde im
Wesentlichen folgendermaßen begründet: Bei Abgrenzungsfragen zwischen
selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit seien wesentliche
Merkmale das Vorliegen von Unternehmerwagnis, von Weisungsgebundenheit, die die
Entschlussfreiheit über die ausdrücklich übernommenen
Vertragspflichten hinaus beschränke, sowie der organisatorischen
Eingliederung in den Betrieb. Unabdingbare Voraussetzung für die
Nichtselbständigkeit sei die Weisungsgebundenheit. Könne jemand zu
einem Handeln gegen seinen Willen nicht verhalten werden, liege kein
Dienstverhältnis vor. Die Anstellung des Geschäftsführers einer
GesmbH könne auf Grund eines Dienstvertrages, eines freien Dienstvertrages
oder eines Werkvertrages erfolgen. R sei hinsichtlich seiner
Geschäftsführungstätigkeit an keine feste Arbeitszeit gebunden,
er entscheide frei darüber, wann seine Anwesenheit notwendig sei, habe
keinen Urlaubsanspruch, könne sich vertreten lassen und habe bei Beendigung
dieser Tätigkeit keinerlei Ansprüche. Insbesondere die freie
Entscheidung über die Zeit spreche gegen ein Dienstverhältnis.
Zu dieser Berufung wurde seitens der Betriebsprüfung
eine Stellungnahme abgegeben, in der sinngemäß Folgendes
ausgeführt wurde: R sei als Tankwart und als Geschäftsführer
für die Berufungswerberin tätig. Eine schriftliche Vereinbarung
über die Geschäftsführertätigkeit liege nicht vor. Mit
Dauerauftrag würden für diese Tätigkeit seit dem 1.9.1998
monatlich 5.000 ATS (363,36 €) überwiesen, wobei ein Teil
dieser Beträge bei der Abrechnung der lohnsteuerpflichtigen Bezüge
seitens des Unternehmens berücksichtigt wurde. So wurden sie z.B. mit
Ausnahme des Jahre 2001 in die Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag einbezogen, in einzelnen Monaten auch in die
Lohnsteuerbemessungsgrundlage, wobei nicht geklärt werden konnte, warum die
Beträge in einigen Monaten berücksichtigt wurden, in einigen nicht.
Zur Tätigkeit war festzustellen, dass eine Trennung zwischen
Geschäftsführertätigkeit und der Tätigkeit als Tankwart
weder sachlich noch zeitlich möglich war. Als Geschäftsführer sei
er für das Waren- und Personalmanegement, die Buchhaltung und Organisation
sowie Vertretung der Gesellschaft nach außen zuständig. Die
Tätigkeit als Tankwart sei auch nach dem Willen der Vertragsparteien der
nichtselbständigen Sphäre zuzuordnen. Die im Wirtschaftsleben
üblichere Vertragsgestaltung betreffend die Ausübung einer
Geschäftsführertätigkeit sei die eines Dienstvertrages. Werden
Werkverträge oder ähnliche Vereinbarungen abgeschlossen, müssten
diese eindeutig dokumentiert und die Rechte und Pflichten in einer Art
festgehalten sein, die nachvollziehbar und kontrollierbar ist. Insbesondere
spreche auch die gleichzeitige Anstellung als Tankwart für die
Nichtselbständigkeit des gesamten Vertragsverhältnisses, da die
einzelnen Tätigkeiten im Geschäftsbetrieb so ineinander greifen, dass
eine klare Trennung nicht möglich sei. Auch überwiege die zeitliche
Inanspruchnahme als Tankwart weitaus. Es bestehe zwar kein enger sachlicher
Zusammenhang zwischen der Tätigkeit eines Geschäftsführers und
der eines Tankwartes, es liege jedoch eine funktionelle und zeitliche
Überschneidung der gegenüber demselben Auftraggeber
durchgeführten Tätigkeiten vor.
Eine Abwägung der einzelnen Merkmale der
Gesamttätigkeit des Geschäftsführers ergebe folgendes Bild: Da
der Geschäftsführer auf Grund seiner Stellung als Gesellschaftsfremder
keinen Einfluss auf die Willensbildung habe, sei er in letzter Konsequenz dem
Willen der Gesellschafter unterworfen. Eine Vereinbarung, wonach er
ausschließlich einen bestimmten Erfolg schulde, existiere zumindest in
schriftlicher Form nicht. Auch von der Berufungswerberin werde eingeräumt,
dass ein Unternehmerwagnis fehle. Dies ergebe sich einerseits aus der
gleichbleibenden Entlohnung, andererseits auch daraus, dass er die mit der
Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen nicht aus eigenem zu tragen
hätte. Eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb liege jedenfalls
vor. Auch wenn man in Hinblick auf die Bedeutung der Stellung eines
Geschäftsführers die Ansicht vertreten sollte, dass die Tätigkeit
als solche eine Haupttätigkeit sei, könne man mit Recht nicht
behaupten, dass insgesamt eine selbständige Tätigkeit vorliege. Eine
Aufteilung der Tätigkeiten in einen selbständigen und einen
unselbständigen Teil sei jedoch wegen der sachlichen und zeitlichen
Verschränkung nicht möglich.
Zu dieser Stellungnahme gab die Berufungswerberin folgende
Gegenäußerung ab: Die Abgabenbehörde setze sich im Wesentlichen
nur mit der Frage der Zuordnung von Haupttätigkeit und Nebentätigkeit
auseinander und gehe in keiner Weise auf die Frage einer weisungsfreien und
entschlussfreien Handlungsmöglichkeit des Geschäftsführers ein,
die ja einen wesentlichen Bestandteil für die Beurteilung als
unternehmerische Tätigkeit bilde. Es könne nicht mit zweierlei
Maß gemessen werden, denn wäre im gegenständlichen Fall der
Geschäftsführer eine betriebsfremde Person, hätte die
Abgabenbehörde dieselbe Tätigkeit als unternehmerische bewertet. Die
zufällige Personenidentität könne nicht der ausschlaggebende
Grund für die Aberkennung der unternehmerischen Tätigkeit sein.
In Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurde der
Geschäftsführer mittels Vorhalt aufgefordert, die Tätigkeiten als
Tankwart und als Geschäftsführer näher darzustellen. Insbesondere
wurde um Vorlage allfälliger schriftlicher Vereinbarungen zu beiden
Tätigkeiten und um Darstellung der Aufgaben als Geschäftsführer
und Schilderung des Arbeitsablaufes in der Praxis (zeitlich und örtlich)
ersucht. Der Vorhalt wurde nicht beantwortet. Auch ein weiterer Vorhalt, in dem
der Geschäftsführer darauf hingewiesen wurde, dass in Ermangelung von
schriftlichen Vereinbarungen der in der Berufung zum Ausdruck gebrachte
Standpunkt ohne Beantwortung der gestellten Fragen nicht nachvollziehbar sei,
wurde blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt
ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 leg.cit.
enthält somit zwei Kriterien, die für das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit
gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers. Es gibt jedoch Fälle, in denen beide Kriterien
noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer
nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen. So wird
insbesondere bei höher qualifizierten Leistungen die Weisungsgebundenheit
in Bezug auf Art und Inhalt der ausgeübten Tätigkeit häufig in
den Hintergrund treten, oder es wird der zeitlichen und organisatorischen
Eingliederung in den Betrieb dann keine wesentliche Bedeutung zukommen, wenn die
Arbeitsleistung überwiegend außerhalb örtlicher Einrichtungen,
die dem Arbeitgeber zuzurechnen sind, erbracht wird. Für die Annahme eines
Dienstverhältnisses ist schließlich auch noch wesentlich, dass die
tätige Person kein Unternehmerwagnis trägt (vgl. z.B. VwGH 22.2.1989,
84/13/0001).
Maßgebend für die Beurteilung einer
Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis sind nicht die vertraglichen
Abmachungen, sondern stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der
vereinbarten Tätigkeit, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen
Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist.
Im gegenständlichen Fall ist lediglich strittig, ob R
seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Berufungswerberin
selbständig ausübt oder ebenso wie mit seiner Tätigkeit als
Tankwart als deren Arbeitnehmer in einem nichtselbständigen
Arbeitsverhältnis steht. So ist nun zunächst zur Tätigkeit als
Geschäftsführer grundsätzlich zu bemerken:
Richtig ist, dass die Anstellung des
Geschäftsführers einer GesmbH nicht nur auf Grund eines
Dienstvertrages, sondern auch etwa auf Grund eines "freien Dienstvertrages",
eines Werkvertrages oder eines bloßen Auftrags erfolgen kann.
Tatsächlich wird jedoch im Wirtschaftsleben die Anstellung auf Grund eines
Dienstvertrages die üblichere Vertragsgestaltung sein. Bestehen dennoch
Zweifel, ist daher maßgeblich, ob die Merkmale, die für ein
Dienstverhältnis sprechen, überwiegen.
Bei dieser Betrachtung kann nun zunächst
grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine organisatorische
Eingliederung in den Betrieb gegeben ist. Diese liegt allein schon dann vor,
wenn der Geschäftsführer durch einen längeren Zeitraum hindurch
im Interesse der Berufungswerberin tätig wird und die ihm übertragenen
Geschäftsführungsaufgaben im Betrieb erfüllt, was im
gegenständlichen Fall jedenfalls durch die jahrelange Tätigkeit
dokumentiert ist. Außer Streit kann auch gestellt werden, dass der
Geschäftsführer kein Unternehmerrisiko trägt, da er eine
gleichbleibende Entlohnung für seine Tätigkeit erhält und auch
allfällige Ausgaben nicht selbst zu tragen hat. Dass kein Unternehmerrisiko
besteht, wurde selbst von der Berufungswerberin eingeräumt.
Die Berufungswerberin vermeint jedoch, dass das zwingend
erforderliche Kriterium der Weisungsgebundenheit beim gegenständlichen
Auftragsverhältnis fehle, da der Geschäftsführer an keine feste
Arbeitszeit gebunden sei, frei über seine Anwesenheit entscheiden
könne, keinen Urlaubsanspruch habe, sich vertreten lassen könne. Dem
ist nun zunächst entgegenzuhalten, dass es insbesondere bei Arbeitnehmern,
die in leitender Funktion tätig sind, üblich ist, dass sich die
Weisungen des Arbeitgebers auf grundsätzliche Fragen beschränken und
dem Arbeitnehmer weitgehende Entscheidungsfreiheit eingeräumt ist (vgl.
VwGH 30.11.1993, 89/14/0300). Wenn aus diesem Grund die Weisungsgebundenheit
stärker in den Hintergrund tritt, kommt den anderen Kriterien mehr
Bedeutung zu.
Wesentlich ist im gegenständlichen Fall jedoch vor
allem, dass auch keinerlei nachvollziehbare Hinweise vorhanden sind, dass das
Auftragsverhältnisses tatsächlich auf die geschilderte Weise
verwirklicht wird. Ein schriftlicher Vertrag, in dem Rechte und Pflichten des
Geschäftsführers festgehalten wären, existiert nicht. Aus der
tatsächlichen Handhabung der Geschäftsführungstätigkeit kann
wiederum die Richtigkeit der Ausführungen deshalb nicht nachvollzogen
werden, da der Geschäftsführer gleichzeitig als nichtselbständig
tätiger Arbeitnehmer mit allen Konsequenzen einer zeitlichen und
örtlichen Bindung im selben Betrieb die Aufgaben eines Tankwartes
erfüllt. Wenn durch diese Anstellung als Tankwart die persönliche
Anwesenheit des Geschäftsführers im Betrieb ohnehin zu bestimmten
Zeiten erforderlich ist, dann liegt es auf der Hand, dass die Schilderung einer
freien Zeiteinteilungsmöglichkeit betreffend die Geschäftsführung
eine inhaltsleere Aussage bleibt, da es gar nicht möglich ist, die
Aufgaben, zu denen die Geschäftsführung verpflichtet, zur Gänze
zeitlich von den Aufgaben als Tankwart abzugrenzen.
Die Berufungswerberin vermeint in ihrer oben
angeführten Gegenäußerung, dass sich die Abgabenbehörde bei
ihrer rechtlichen Beurteilung lediglich mit der Zuordnung der beiden
Aufgabenbereiche zu einer Haupt- oder Nebentätigkeit auseinandergesetzt
habe und bei Beurteilung der Geschäftsführungstätigkeit für
sich zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Auf Grund der zuvor
getroffenen Feststellungen würden jedoch auch in diesem Fall die Merkmale
eines Dienstverhältnisses bei weitem überwiegen.
Dessen ungeachtet spricht jedoch sehr wohl auch die
inhaltliche und zeitliche Überschneidung der beiden Aufgabenbereiche
für die Zuordnung der Einkünfte zu solchen aus nichtselbständiger
Arbeit. Wenn es auch möglich ist, dass ein Steuerpflichtiger aus ein- und
demselben Beruf Einkünfte bezieht, die verschiedenen Einkunftsarten
zuzuordnen sind, so ist in diesem Fall doch erforderlich, dass sich die beiden
Tätigkeiten deutlich voneinander unterscheiden und je für sich
zumindest überwiegend die Merkmale der betreffenden Einkunftsart
erfüllen. Besteht jedoch zwischen den Tätigkeiten nicht nur ein
persönlicher, sondern auch ein sachlicher (wirtschaftlicher) Zusammenhang
- dies wird insbesondere der Fall sein, wenn sie sich wechselseitig
fördern und ergänzen - ist zu prüfen, welche Tätigkeit die
andere nach sich zieht. Danach liegt entweder überhaupt nur eine
einheitliche Tätigkeit oder das Verhältnis Haupt- und
Nebentätigkeit vor (vgl. Hofstätter-Reichel, Kommentar zum EStG 1988,
Tz 12 zu § 2 und die dort zitierte Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes).
Der sachliche Zusammenhang zwischen den beiden
Aufgabenbereichen ist nun offensichtlich. Wenn R für den Betrieb der
Berufungswerberin als Geschäftsführer das Waren- und
Personalmanagement, die Buchhaltung und sonstige organisatorische Aufgaben
erledigt und gleichzeitig im selben Betrieb auch die manipulativen
Tätigkeiten eines Tankwarts vornimmt, so greifen unbestreitbar diese
Tätigkeiten so ineinander über, dass es gar nicht möglich ist,
jeden einzelnen Vorgang oder jede einzelne Arbeitsstunde einem bestimmten
Bereich zuzuordnen. Nach den im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen
Feststellungen der Lohnsteuerprüfung - seitens der Berufungswerberin
wurde lediglich die rechtliche Beurteilung bemängelt und keine anders
lautende Darstellung der Aufgabenerfüllung gegeben - und auf Grund der
Höhe der Entlohnung ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit als
Tankwart den zeitlich größeren Umfang einnimmt. Andererseits kann
wohl auch auf Grund der Stellung eines Geschäftsführers dessen Arbeit
nicht als Nebentätigkeit zum Beruf des Tankwarts eingestuft werden. Dass
jedoch auf Grund der inhaltlichen und zeitlichen Überschneidung der beiden
für denselben Arbeitgeber übernommenen Aufgabenbereiche die
Tätigkeit von R als einheitliche zu beurteilen ist, steht außer
Zweifel.
Bei dieser Betrachtungsweise verlieren nun sämtliche
von der Berufungswerberin gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses
vorgebrachten Argumente allein schon deshalb an Grundlage, da die zeitlichen
Bindungen, die für die Erfüllung der
Geschäftsführungsaufgaben bestritten werden, für die Anstellung
als Tankwart erwiesenermaßen gegeben sind. Es wurde daher die gesamte
Entlohnung von R einschließlich des Anteils für die
Geschäftsführertätigkeit zu Recht den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zugerechnet.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 21.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0487-L/04
- Stammnummer
- 19519
- Gültig
- 21.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF