Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0101-W/07
Vorliegen eines Bescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0101-W/07vom 31.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Karl Kittinger und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Walter Mette, KR Gottfried Hochhauser und Mag. Josef Wurditsch
im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger über die Berufung des
FR, vom 10. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom 9. Oktober 2006 betreffend
Säumniszuschlag in nichtöffentlicher Sitzung am 31. Jänner 2008
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom
9. Oktober 2006 setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag
in Höhe von € 120,37 fest, da die Umsatzsteuer 7/2006 in
Höhe von € 6.018,63 nicht bis 15. September 2006
entrichtet wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass dem Nebenanspruchsbescheid keine
Bescheidqualität zukomme. Es handle sich um einen rein
automationsunterstützt erlassenen "Bescheid". Es fehle an den notwendigen
Bescheidmerkmalen, insbesondere mangle es am Behördenwillen des
Finanzamtes, weil diesem jede Eingriffsmöglichkeit in den
automationsunterstützt ablaufenden Vorgang genommen sei.
Auch nach der Auffassung des Unabhängigen
Finanzsenates (UFS 5.1.2005, RV/0969-L/04) liege kein rechtswirksamer
Bescheid vor.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 22. November 2006 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2006 beantragte der
Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
96 BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden
die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der
Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die
Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in
Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die
Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des
betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das
Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.
Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung
erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung
und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen,
als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde
genehmigt.
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Der Bestreitung des Säumniszuschlages lediglich auf
Grund der Meinung, dass dem angefochtenen Bescheid das wesentliche Kriterium
fehle, dass er auf eine Willensbildung von Organen der zuständigen
Behörde zurückzuführen sei, ist zu entgegnen, dass nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.12.2006, 2005/14/0014)
gegen die vom einfachen Gesetzgeber getroffene Regelung des § 96 letzter
Satz BAO keine verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, die zu einer
Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG Anlass geben
könnten. Vor allem konnte der Gesetzgeber berücksichtigten, dass im
Bereich der Massenverfahren durch die automationsunterstützte
Bescheiderstellung Beschleunigungs- und Einsparungseffekte erzielt werden
sollen. Dazu kommt, dass es sich bei diesen Nebengebühren um Ansprüche
handelt, welche bereits durch gesetzliche Vorgaben weitgehend determiniert sind.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes ist in Bezug auf den letzten
Satz des § 96 BAO insoweit kein Defizit auszumachen, weil es dem
Abgabepflichtigen nicht verwehrt ist, seine Rechte im Rechtszug gegen die
bescheiderlassende Behörde wahrzunehmen.
Daher wurde auch die angeführte Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 5. Jänner 2005, RV/0969-L/04,
mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2006,
2005/14/0017, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Auf Grund der zwingenden Bestimmung des
§ 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung eines
Säumniszuschlages im Ausmaß von 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 31.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0101-W/07
- Stammnummer
- 32867
- Gültig
- 31.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF