Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2902-W/02
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung des § 37 EStG idF des StruktAnpG (BGBl. Nr. 201/1996)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2902-W/02vom 16.06.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Kopie wurde zum Akt genommen, die zweite Seite lautet:
"Ich schlage vor, daß ich mich
gegebenenfalls mit Ihrem Herrn Sohn ins Einvernehmen setzen werde, damit dieser
den familieninternen Vertrag und ich den darauf basierenden Abtretungsvertrag an
mich errichte. Die Abwicklung könnte im Lauf der nächsten Woche
stattfinden. Da ich zwischen 23.12.1994 und 9.1.1995 auf Urlaub im Ausland bin,
wäre dies sicherlich zweckdienlich.
[Grußformel und
Handzeichen]"
Gemäß
§ 102 Abs. 1 GewO 1994 darf - mit Geltung auch für das
berufungsgegenständliche Jahr 1996 - das Handwerk der Rauchfangkehrer nur
von natürlichen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes,
deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind,
ausgeübt werden. Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind in
dieser Aufzählung nicht enthalten. Vor diesem gewerberechtlichen
Hintergrund ist somit das Vorbringen der Bw. nachvollziehbar, dass zur
erfolgreichen Abwicklung des Verkaufs des Rauchfangkehrerunternehmens zuerst die
Rechtsform von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (F.-GmbH) in
eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, im vorliegenden Fall eine
Kommanditgesellschaft, geändert werden musste. Zu diesem Zweck wurde die
Bw. gegründet.
Die Bw. wurde laut Firmenbuch
mit Gesellschaftsvertrag vom 4. April 1996 gegründet und ist
durch Umwandlung gemäß
§§ 1 ff UmwG aus der o a
F.-GmbH hervorgegangen. Die Eintragung der Bw. im Firmenbuch erfolgte am
1. Oktober 1996, der Antrag auf Neueintragung der Firma ist laut
Firmenbuchauszug am 25. April 1996 beim Firmenbuchgericht eingelangt. Zu
Beginn war Herr B. persönlich haftender Gesellschafter. Die vormaligen
Gesellschafter der gelöschten F.-GmbH, nämlich Herr K. F., Frau H. F.,
Herr Dr. K. F. und Frau Mag. M. F., waren zu Beginn an der Bw. jeweils als
Kommanditist mit einer Vermögenseinlage von je S 62.500,00
beteiligt.
In der vor dem Notar Dr. T. am
4. April 1996 aufgenommenen Niederschrift über die
Generalversammlung der F.-GmbH (Arbeitsbogen Seite 45 bis 49) wurde die
Errichtung der Bw. und die Übertragung des Vermögens der F.-GmbH auf
die Bw. nach den Vorschriften des Dritten Abschnittes Umwandlungsgesetzes auf
Grundlage der Bilanz zum 31. Dezember 1995 und unter Inanspruchnahme
der umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des Artikel II UmgrStG
beschlossen.
Die Übertragung des
gesamten Vermögens der F.-GmbH an die Bw. erfolgte im gesonderten
Übertragungsvertrag vom 4. April 1996 (AB Seite 50 bis 52)
gemäß Umwandlungsbilanz zum 31. Dezember 1995 mit dem Tag
dieses Bilanzstichtages (Punkt Zweitens).
Im Gesellschaftsvertrag vom
4. April 1996 (AB Seite 53 bis 60) wurde der Beginn der Bw. mit
31. Dezember 1995 bestimmt, die Gesellschaft ist auf unbestimmte Dauer
errichtet (Punkt IV).
Mit Beteiligungskaufvertrag vom
4. April 1996 (Akt 1996 Seite 38ff) verkauften Herr K. F., Frau H. F.,
Herr Dr. K. F. und Frau Mag. M. F. ihren Kommanditanteil von je
S 62.500,00, zusammen S 250.000,00, an Rechtsanwalt Dr. V. Jeder der
vier Kommanditisten schloss mit Dr. V. einen gesonderten, jedoch inhaltlich
gleichen Vertrag ab (Akt 1996 Seite 38 bis 45 Rückseite).
Verkaufsgegenstand war die Beteiligung der Kommanditisten an der Bw. (Punkt I
Vertragsgegenstand). Der Kaufpreis betrug laut Punkt III des Vertrages je
Anteil S 2,296,985,75 (alle vier Anteile zusammen somit
S 9,187.943,00). Als Stichtag für den Übergang sämtlicher
Rechte und Pflichten wurde der 31. Dezember 1995 als letzter Tag des
letzten Geschäftsjahres vereinbart (Punkt IV Stichtag).
Die vier
Beteiligungskaufverträge und alle anderen zitierten Urkunden vom
4. April 1996 (Niederschrift über die Generalversammlung der
F.-GmbH, Übertragungsvertrag und Gesellschaftsvertrag der Bw.) wurden vom
Notar am 18. April 1996 beim Finanzamt für Gebühren
angezeigt.
Weiters existiert eine auf dem
Briefpapier von Dr. V. verfasste nicht mit einem Datum versehene Vereinbarung
(Akt 1996 Seite 53ff) , abgeschlossen zwischen Herrn K. F., Frau H. F., Herrn
Dr. K. F. und Frau Mag. M. F. einerseits und RA Dr. V. andererseits: In
Punkt I dieser undatierten Vereinbarung wird festgestellt, dass Herr K. F.,
Frau H. F., Herr Dr. K. F. und Frau Mag. M. F. Gesellschafter der F.-GmbH sind
und dass die genannten Personen beabsichtigen, diese Gesellschaft zu
veräußern. Die vier genannten Personen kommen mit RA Dr. V.
überein, nach erfolgter Umgründung der F.-GmbH in eine
Kommanditgesellschaft, die Kommanditanteile zu veräußern bzw zu
erwerben, wobei als Komplementär der derzeit im Angestelltenverhältnis
der F.-GmbH befindliche Rauchfangkehrermeister B. hinzutritt. Laut Punkt II
der Vereinbarung erfolgt der Erwerb der Stammanteile per 1.1.1996. Der
Käufer erklärt, Kenntnis der Bilanz zum 31.12.1995 zu haben, wobei
diese Bilanz Grundlage des Kaufvertrages ist. Gemäß Punkt III
wird der Kaufpreis für den Erwerb der Gesellschaftsanteile der vier
Gesellschafter mit S 10,000.000,00 festgestellt. [Zum weiteren Inhalt
dieser Urkunde wird im Zuge der Beweiswürdigung (siehe unten) noch
näher eingegangen werden.]
2.
Weiterer Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche
Beurteilung
Gemäß
§ 124a Z
4 EStG 1988 sind § 24 Abs. 4 und Abs. 6 und § 37, jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, erstmalig auf Vorgänge nach
dem 14. Februar 1996 anzuwenden. Liegt dem Vorgang ein
Rechtsgeschäft zu Grunde, so sind die vorgenannten Bestimmungen jeweils in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 noch nicht anzuwenden, wenn
das zugrundeliegende Rechtsgeschäft
nachweislich vor dem
15. Februar 1996 abgeschlossen worden ist.
Zu welchem Zeitpunkt ein
Rechtsgeschäft - im gegenständlichen Fall ein Kaufvertrag
über einen in der Rechtsform einer GmbH bestehenden und erst in eine KG
umzugründenden Rauchfangkehrerbetrieb - abgeschlossen worden ist, ist eine
auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu
lösende Tatfrage.
Die Abgabenbehörde hat
gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
genügt es, hiebei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(VwGH 17.2.1999, 97/14/0059).
Zweifelsfrei ist der einen
Gesellschaftsanteil an einer Kommanditgesellschaft betreffende Kaufvertrag
grundsätzlich formfrei und kann demnach mit der Einigung der Parteien
über die wesentlichen Vertragspunkte, nämlich über Kaufgegenstand
und Preis, auch mündlich zu Stande kommen. Hingegen sind bei Abtretung von
GmbH-Anteilen Formvorschriften einzuhalten. Unter Bedachtnahme auf die im
Steuerrecht herrschende wirtschaftliche Betrachtungsweise (§ 21 BAO)
erscheint jedoch im gegenständlichen Fall die Rechtsform des zu
veräußernden Betriebes - zum maßgeblichen Zeitpunkt
15. Februar 1996 existierte ausschließlich die F.-GmbH, die bw. KG
war noch nicht errichtet - nicht als entscheidungsrelevant.
Im Berufungsverfahren wurde
wiederholt vorgebracht, bereits im Jänner 1996 habe mit Handschlag eine
Einigung zwischen K. F. und Dr. V. als Treuhänder über den Verkauf des
"Betriebes" stattgefunden. Dr. V. wies zunächst daraufhin, über
keine genaueren Unterlagen zu verfügen bzw. machte er in seinen Schreiben
vom 30. November 2001 (gerichtet an den steuerlichen Vertreter der Bw., siehe
Punkt g der vorliegenden Berufungsentscheidung) keine exakten Zeitangaben
bezüglich Abschluss des Kaufvertrages.
Entgegen der von der Bw.
vertretenen Auffassung stellt dieses Schreiben nach Ansicht des Berufungssenates
aus den nachfolgenden Gründen keinen ausreichenden Beweis dafür dar,
dass ein mündlicher Vertragsabschluss vor dem 15. Februar 1996
erfolgt ist.
Im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung am 22. Mai 2003 wurde RA Dr. V. als Zeuge befragt
und sagte aus:
Dr. V. sei beauftragt worden,
den verdeckten Unternehmenskauf zu versuchen. Auf Käuferseite habe man
vorerst mit einem Kaufpreis von S 8 Mio. begonnen. Dr. V. sei dann einige
Male bei der Familie F. gewesen und habe auch mit Frau H. F. verhandelt. Es habe
sich alles zeitlich endlos dahingezogen. Herr K. F. habe dann den Kaufpreis auf
S 10 Mio. hinaufgehandelt, es sei aber zunächst zu keiner
tatsächlichen Annahme des Käuferanbotes gekommen. Die Annahme des
Anbotes sei dann aus der Sicht von Dr. V. relativ überraschend gekommen.
Den Beginn der Verhandlungen würde er im August und September 1995
ansiedeln. Bei Durchsicht seiner Handakten habe Dr. V. nunmehr einen
Vertragsentwurf vorgefunden, in welchem der Übergabezeitpunkt mit
"20.1.1996" festgelegt wurde. Das würde nach Erachten von Dr. V. zu seinem
Anbotschreiben vom 11. Dezember 1995 passen. Dr. V. nehme auch an,
dass dieser Vertragsentwurf seinem Anbotschreiben an die Familie F. beigelegt
gewesen sei. Dieser Entwurf würde auch darauf hinweisen, dass der
Vertragsabschluss bereits im Dezember 1995 erfolgt sei. Wenn nicht Dezember, so
sei es jedenfalls spätestens Mitte Januar, nach der Rückkehr von Dr.
V. aus dem Urlaub gewesen. Es habe einige Besprechungen zur Findung eines
entsprechenden Weges zur Durchführung der Unternehmensübergabe
gegeben. Dass die Übergabe mit 1.1.1996 erfolgen sollte, sei immer klar
gewesen. Der Mandant von Dr. V. sei an einer raschen Abwicklung interessiert
gewesen. Seitens seines Mandanten sei die Finanzierung gesichert gewesen. Die
Willensübereinstimmung über Kaufgegenstand und Kaufpreis sei zwischen
Dr. V. und Herrn K. F. formlos erfolgt. Das sei schon mit einem Händedruck
passiert und sie hätten gesagt, wir machen das so. Es sei schon eine sehr
pointierte Situation gewesen. Die KG-Gründung habe damit dann nichts mehr
zu tun gehabt. Der konkrete Durchführungsmodus sei kurzfristig erarbeitet
worden. Die Verkaufsverhandlungen habe Dr. V. ausschließlich mit Herrn K.
F. geführt. Frau H. F. sei gelegentlich anwesend gewesen.
Über Befragung, wann aus
Sicht des Zeugens der Kauf des Unternehmens rechtsverbindlich war, gab Dr. V.
an, das könne auf Grund seiner Unterlagen im Dezember 1995 gewesen sein.
Relativ sicher sei dieser Zeitpunkt aber Mitte Januar 1996 nach seiner
Rückkehr aus dem Urlaub gewesen. Herr K. F. habe Dr. V. angerufen und
gesagt, er sei jetzt bereit, einen Vertrag abzuschließen. Dr. V. sei dann
nach Korneuburg in dessen Betrieb gefahren, nachdem er sich bei seinem Mandanten
noch rückversichert habe, dass alles passt. Zur undatierten Vereinbarung
gab der Zeuge an, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, warum es
eigentlich zu dieser gekommen ist. Wahrscheinlich wollte er eine bindende
Vereinbarung aller Beteiligten und habe diese Vereinbarung dann den
Verkäufern zugeschickt. Dr. V. wisse nicht mehr, ob die den
Verkäufern zugesandte Vereinbarung von ihm bereits unterfertigt war, er
nehme es aber an. Seiner Erinnerung nach sei diese Vereinbarung unterfertigt im
Postweg an ihn zurückgekommen. Die Dominanz seiner Unterschrift würde
auch dafür sprechen, dass seine Unterschrift die erste war. Von Dr. V. sei
deshalb kein Datum beigefügt worden, weil diese Vereinbarung an die anderen
Vertragspartner zur Unterfertigung übermittelt wurde. Diese Vereinbarung
habe als Vorvertrag auch den Sinn gehabt, dem Herrn K. F. "die Rute ins Fenster
zu stellen". Daher sei auch die Befristung laut Punkt VIII vorgesehen
gewesen.
Über Vorhalt, aus welchem
Grund in der undatierten Vereinbarung nicht auf den angeblich bereits erfolgten
mündlichen Kaufabschluss Bezug genommen wurde, bzw. Punkt I und
Punkt VIII im Widerspruch zu einem bereits im Januar erfolgten Kauf stehen,
gab Dr. V. an, dass es zwischen Willensübereinstimmung und Ausarbeitung der
Verträge schon einige Zeit brauche. Dr. V. habe einerseits Druck machen
wollen und andererseits aber wollte er genügend Zeit, um die
Umgründung entsprechend vorzubereiten. Auch stehe es im Zusammenhang mit
Punkt IV der Vereinbarung bzw. hätten die S 450.000,00
verrechnungstechnisch entsprechend Bedeutung. Dr. V. könne sich aber nicht
mehr genau daran erinnern. Die Streichung des Punktes V der Vereinbarung
sei seines Wissens deshalb erfolgt, weil das Unternehmen bereits mit 1.1.1996
übernommen worden sei. [Hinweis: Der mit dem handschriftlichen Kommentar
"einvern. gestrichen" durchgestrichene Punkt V lautet: "Die Übergabe
des Betriebes erfolgt mit 1.4.1996."] Dadurch, dass Herr K. F. für drei
Monate entlohnt worden sei, sei wirtschaftlich gesehen auch der Betrieb zum
1.1.1996 übergeben worden.
Über Befragen des
steuerlichen Vertreters der Bw. gab Dr. V. an, dass die handschriftlichen
Vermerke zu Punkt V, VIII und IX von ihm stammen würden. Dr. V. habe diese
Vereinbarung im Büro geschrieben und dann zu Herrn K. F. mitgenommen und
sie dort gelassen. Diese Vereinbarung sei von Dr. V. höchstwahrscheinlich
im Januar 1996 verfasst worden. Es sei bereits zu dem Zeitpunkt gewesen, wo
man den genaueren Fahrplan bereits gekannt habe.
Über Befragen des
Vertreters des FAes gab Dr. V. an, dass Herr K. F. von der
Geschäftsführerin und Mitgesellschafterin Frau H. F. mündlich
dazu autorisiert gewesen sei, die Verhandlungen durchzuführen und den
Kaufabschluss zu tätigen. Die Mitwirkung der Kinder sei deshalb nicht
erforderlich gewesen, weil bereits notarielle Abtretungsanbote vorgelegen seien.
Die Mitwirkung der Kinder sei dann bei Umwandlung in die KG erforderlich
gewesen, weil das Abtretungsanbot bezüglich der GmbH-Anteile damit
gegenstandslos wurde.
Über Befragen, warum im
Punkt VIII der Vereinbarung der 5.4.1996 gewählt wurde, gab Dr. V. an, dass
er dazu im Moment nichts sagen könne. Über weiteres Befragen gab der
Zeuge an, dass es sich bei dem Datumsvermerk "4.4.1996, 14.00 Uhr
Dr. T." nicht um seine Handschrift handle. Dr. V. könne auch
nicht sagen, wer diesen Vermerk angebracht hat. Dr. V. gehe davon aus, dass der
Notariatstermin innerhalb der Frist bis 5.4. stattgefunden habe. Man habe mit
dem Termin 5.4. knapp an die drei Monate Januar bis März laut Punkt I
der Vereinbarung anschließen wollen, außerdem hätten noch die
Verträge mit Herrn B. abgeschlossen werden müssen. Es sei damals allen
beteiligten Personen klar gewesen, dass der Kauf unter Inanspruchnahme der
Steuerbegünstigung des Hälftesteuersatzes abgewickelt werden sollte.
Es sei schon klar gewesen, dass eine gesetzliche Änderung geplant
war.
Beweiswürdigung:
Ohne die Seriosität des
Zeugen Dr. V. bzw. sein Bemühen um eine wahrheitsgemäße
Darstellung der zeitlichen Abläufe, anzuzweifeln, vermag dessen Aussage den
Senat deshalb nicht zu überzeugen, weil diese retrospektiv in dem
nunmehrigen Bewusstsein der Bedeutung des Stichtages 14. Februar 1996
erfolgt ist. Im Abgabenverfahren der Verkäuferin, in welches in weiterer
Folge auch Dr. V. zunehmend involviert wurde, war ausschließlich dieser
Stichtag von entscheidender Relevanz. Geprägt von diesem Wissen erscheint
es auch nicht unverständlich, dass - nach einem Zeitraum von nunmehr
mehr als rd. 7 Jahren - der Zeuge durchaus den Zeitpunkt der
Vertragseinigung noch im Jänner 1996 ansiedelt, zumal die
Vertragsverhandlungen sich über einen relativ langen Zeitraum -
August, September 1995 bis April 1996 - hinzogen und weiters nicht
außer Acht gelassen werden kann, dass der Zeuge im Rahmen seiner
Tätigkeit als Rechtsanwalt in diesem 7-jährigen Zeitraum eine Vielzahl
von Vertragsverhandlungen geführt haben wird und daher eine auf einen
konkreten Stichtag bezogene Aussage exakt kaum möglich
erscheint.
Allerdings widerspricht nach
Auffassung des Berufungssenates auch der Wortlaut des Punktes I der undatierten
Vereinbarung (Akt Seite 53ff) dem Vorbringen des Bw. bzw. den
Ausführungen des Zeugen, wonach bereits im Jänner 1996 ein
rechtswirksamer Verkauf mit "Handschlag" zu Stande gekommen wäre. Der
gewählte Wortlaut in Punkt I, zweiter Satz:
"...Die
genannten Personen beabsichtigen, die Gesellschaft [Anm.: gemeint ist die
im vorstehenden Absatz näher bezeichnete
F.-GmbH] zu veräußern. Sie kommen
daher mit Herrn Dr. G. V. überein, daß sie als Verkäufer und Dr.
G. V. als Käufer bindend vereinbaren, nach erfolgter Umgründung der
genannten Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft, die Kommanditanteile zu
veräußern bzw. zu erwerben, ..."
spricht nach
Ansicht des Berufungssenates unmissverständlich gegen eine bereits zu einem
früheren - nämlich im Jänner 1996 - erfolgten
Verkauf, zumal diesfalls vom Zeugen Dr. V., der diese Vereinbarung in seiner
Funktion als Rechtsanwalt des Käufers ausformulierte, wohl kaum die
gegenständliche Textierung
"...beabsichtigen...", die
eindeutig auf eine in der Zukunft liegende Handlung hindeutet, gewählt
worden wäre. Wäre ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag bereits im
Jänner 1996 zustande gekommen, so hätte sich überdies der
nachfolgende Vorvertrag (§ 936 ABGB), nämlich die undatierte
Vereinbarung Akt Seite 53ff, als überflüssig erwiesen und vermag
daher auch die Begründung des Zeugen, Herrn K. F. mit diesem Vorvertrag
"die Rute ins Fenster zu Stellen", nicht zu überzeugen.
Weiters ist in diesem
Zusammenhang auch noch auf Punkt VIII der undatierten Vereinbarung Bedacht
zu nehmen, der zu Folge ausdrücklich festgehalten wurde, dass diese
Vereinbarung ihre Rechtswirksamkeit verliere, falls der Hauptvertrag zu dieser
Vorvereinbarung nicht bis zum 5.4.1996 in schriftlicher Form errichtet werde.
Dieser vorerwähnte Vertragspunkt VIII spricht einerseits eindeutig
dafür, dass die gegenständliche undatierte Vereinbarung als Vorvertrag
zu werten ist, jedoch andererseits eindeutig dagegen, dass bereits zu einem
früheren Zeitpunkt rechtsgültig ein mündlicher Kaufvertrag
abgeschlossen worden ist.
Wertet man diese undatierte,
jedoch von allen Beteiligten unterfertigte Vereinbarung hingegen nicht als
Vorvertrag, sondern geht man der Zeugenaussage folgend davon aus, dass nur
nachträglich der wesentlichen Inhalt der bereits mündlich erfolgten
Kaufvereinbarung auch schriftlich fixiert werden sollte, so wäre es auch in
diesem Fall auf der Hand gelegen, in der zu einem späteren Zeitpunkt
entstandenen schriftlichen Vereinbarung auf den angeblich bereits mündlich
abgeschlossenen Kaufvertrag Bezug zu nehmen, was allerdings nicht der Fall
ist.
Auf Grund der von den
beteiligten Personen - darunter immerhin zwei Juristen, einer als Käufer
und Errichter der Urkunde und der andere als Verkäufer-
gewählten Textierung der undatierten Vereinbarung Akt Seite 53ff kann daher
nicht mit hinreichender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass ein
rechtsverbindlicher mündlicher Kaufvertrag "Mitte Januar 1996" bzw. sogar
"im Dezember 1995" (vgl. Zeugenaussage Dr. V.) zu Stande gekommen
ist.
Aus diesen Gründen vermag
auch das Verfassen eines Entwurfes eines Abtretungsvertrages betreffend
GmbH-Anteile (von Dr. V. vorgelegt in der mündlichen Berufungsverhandlung)
mit einem projektierten Stichtag [richtig:]
2.1.1996 [und nicht 20.1. wie
vom Zeugen ausgesagt] die Annahme eines mündlichen Kaufvertrages vor dem
15. Februar 1996 nicht zu stützen. Im Schreiben des Dr. V. an die F.-GmbH
vom 11. Dezember 1995 (Akt Seite 52, vollständig vorgelegt erst
in der mündlichen Berufungsverhandlung) ist vom Erwerb von 100% der
Stammanteile an der F.-GmbH von Herrn K. F. sen. und Frau H. F. und
allfällig zuvor durchzuführenden Umschichtungen der Anteile von den
Kindern Dr. K. F. und Mag. M. F. an die Eltern K. F. und H. F. die Rede. In dem
vom Zeugen in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten Entwurf eines
Abtretungsvertrages betreffend GmbH-Anteile werden dementsprechend nur
K. F. sen. und H. F. als Verkäufer genannt. Von der - aus
gewerberechtlichen Gründen - erst zu gründenden
Kommanditgesellschaft (=Bw.) und der Übertragung der Kommanditanteile an
den Käufer des Rauchfangkehrerunternehmens ist in dieser Urkunde noch nicht
die Rede. Der vom Zeugen Dr. V. vorgelegte Abtretungsvertrag betreffend
GmbH-Anteile der F.-GmbH ist daher als ein im Zusammenhang mit dem inhaltlich
gleichlautenden Anbotsschreiben vom 11. Dezember 1995 (ebenfalls
betreffend GmbH-Anteile, Akt Seite 52) angefertigter Entwurf zu verstehen.
In der - von Seiten der Bw. erst in der mündlichen
Berufungsverhandlung vorgelegten - zweiten Seite des Schreibens vom
11. Dezember 1995 ist auch ausdrücklich erwähnt, dass Dr. V.
diesen GmbH-Abtretungsvertrag errichtet (siehe die wörtliche Wiedergabe
dieses Schreibens oben Punkt 1). Der Verfasser Dr. V. sagte als Zeuge in
der mündlichen Berufungsverhandlung ebenfalls aus, dass der Entwurf zu
seinem Anbotsschreiben vom 11. Dezember 1995 passe. Eine
rechtsverbindliche Annahme des Anbotes vom 11. Dezember 1995 -
und damit das Zustandekommen eines (mündlichen) Kaufvertrages vor dem
15. Februar 1996 - konnte jedoch von der Bw. nicht nachgewiesen
werden.
Zurück zur undatierten
Vereinbarung: Widersprüche ergeben sich auch in Bezug auf den Zeitpunkt der
Unterfertigung der undatierten Vereinbarung Akt Seite 53ff. In der am
27. August 2002 aufgenommenen Niederschrift gab K. F. einerseits an,
diese sei in den Kanzleiräumlichkeiten des Notars "nach dem 20.
Jänner 1996" unterschrieben worden (Niederschrift Seite 2), an anderer
Stelle gab Herr K. F. zum gestrichenen Datum "1.4.1994" etwa an, dass
vermutlich zu diesem Datum die Vereinbarung gemacht wurde (Seite 4). Dr. V.
gab diesbezüglich zunächst an (Schreiben an die Abgabenbehörde
II. Instanz vom 23. Juli 2002, Zeugenaussage in der
mündlichen Berufungsverhandlung), diese Vereinbarung am Postweg den
Verkäufern übermittelt zu haben, in weiterer Folge vermeinte er, die
Vereinbarung zu Herrn F. mitgenommen und zur Unterfertigung bei diesem gelassen
zu haben. Hinsichtlich des Unterfertigungsdatums machte Dr. V. keine exakte
Angaben. Die Relativierung der Aussage von Herrn K. F. in der Niederschrift vom
27. August 2002, dass die undatierte Vereinbarung "vermutlich zu diesem
Datum" (gemeint der 1.4.1996) gemacht wurde, durch den Zusatz, das Datum
1.4.1996 sei vermutlich deshalb dort gestanden, weil der Notar gesagt habe, vor
dem April werden wir nicht fertigt, beseitigt nicht die Widersprüche in den
Angaben von Herrn K. F., da beide Varianten als gleichwertig
bestehen.
Zusammenfassend lässt sich
daher festhalten, dass trotz wiederholter Aufforderungen im erstinstanzlichen
Abgabenverfahren kein eindeutiger Nachweis über einen
vor dem 15. Februar 1996 liegenden
Verkauf erbracht wurde. Weder die Bw. noch deren steuerlicher Vertreter
verfügten über eine entsprechende Dokumentation in zeitlicher
Hinsicht, auch die vom steuerlichen Vertreter vorgelegten Stundenaufzeichnungen
sind nicht beweiskräftig, zumal sowohl vor als auch nach dem Stichtag
regelmäßig Beratungsleistungen erbracht wurden. So lag etwa zwischen
dem 12. Jänner und 2. Februar 1996 ein "beratungsfreies" Intervall von
immerhin beinahe drei Wochen, währenddessen nach dem 13. Februar (letzte
Eintragung vor dem entscheidenden Datum 14. Februar 1996) und dem 21. Februar
1996 nur für die Dauer von einer Woche keine Beratung stattfand, danach
jedoch wieder laufend.
Folgt man den Ausführungen
des steuerlichen Vertreters der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung
(siehe Punkt k), wonach er immer auf eine Entscheidung vor dem
15. Februar 1996 gedrängt habe, so ist für den Berufungssenat
gerade im Hinblick auf die Bedeutung dieses Datums nicht nachvollziehbar, aus
welchen Gründen von der Bw. und ihrem steuerlichen Vertreter nicht eine
entsprechende Beweisvorsorge getroffen wurde.
Für die freie
Beweiswürdigung durch die Abgabenbehörde II. Instanz war zur
Abrundung des Gesamtbildes weiters von Bedeutung, dass die Bw. selbst betreffend
"Einigung" vor dem 15. Februar 1996 unterschiedliche und zum Teil auch
einander widersprechende Angaben machte und Unterlagen nur zögerlich und
teilweise auch nur unvollständig vorlegte. Das - bis zur
mündlichen Berufungsverhandlung nur unvollständig vorgelegte -
Schreiben von Dr. V. an die F.-GmbH vom 11. Dezember 1995 wurde von
der Bw. zu Beginn des Berufungsverfahrens noch als "verbindliche Absprache
über den Anteilserwerb" und als "Dokumentation der vorher mündlich
getroffenen Absprachen zwischen den Vertragspartnern" bezeichnet (Schreiben der
Bw. an das FA vom 29. November 2000, Akt Seite 50). Laut diesem
Vorbringen hätte somit eine mündliche Vereinbarung über den
Verkauf bereits vor dem 11. Dezember 1995 stattgefunden. Erst über
Einwand des FAes (Stellungnahme der Betriebsprüfung vom
26. Jänner 2001, Akt Seite 61) änderte die Bw. ihre
Angaben und bezeichnete in weiterer Folge das Schreiben des Dr. V. vom
11. Dezember 1995 als Anbot und behauptete, eine mündlicher
Kaufvertrag sei erst "Ende Jänner 1996" zu Stande gekommen. Im Schreiben an
das FA vom 5. März 2001 (Akt Seite 65) gab die Bw.
überdies an, das "Anbot vom 11. Dezember 1995" trage die
Unterschriften der Gesellschafter F. und des RA Dr. V. Wie bereits festgestellt,
wurde das genannte Schreiben der Abgabenbehörde erst in der mündlichen
Berufungsverhandlung am 22. Mai 2003 vollständig vorgelegt, zuvor
gab die Bw. über mehrmalige Anfrage an, es existiere nur mehr die erste
Seite. Weder die erste noch die zweite Seite tragen jedoch die Unterschrift der
Gesellschafter F.
Dem Vorbringen des
Finanzamtsvorstandes in der mündlichen Berufungsverhandlung, wonach er als
Amtsleiter mehrmals von Herrn K. F. im Zusammenhang mit der
Betriebsveräußerung - und zwar auch noch nach dem Stichtag
- kontaktiert wurde, kommt in Anbetracht vorstehender Ausführungen
keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Die von ihm diesbezüglich
vorgelegte Kopie eines Kalenderblattes weist einen mit Herrn K. F. für den
21. Februar 1996 - sohin sieben Tage nach dem Stichtag 14. Februar 1996 -
vereinbarten Gesprächstermin auf, was als weiteres Indiz gegen einen
bereits erfolgten Abschluss anzusehen ist.
Der Berufungssenat kommt daher
zum Ergebnis, dass der vom Gesetz geforderte Nachweis, das Rechtsgeschäft
vor dem 15. Februar 1996 abgeschlossen zu haben, von der Bw. jedenfalls
nicht erbracht worden ist und auch das durchgeführte Beweisverfahren nicht
dafür spricht, dass der Kaufabschluss vor dem genannten Stichtag zu Stande
kam.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Aus den genannten Gründen
war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
16. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 124a Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Veräußerung von MitunternehmeranteilenHälftesteuersatzZeitpunkt der Willensübereinstimmungfreie Beweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2902-W/02
- Stammnummer
- 4541
- Gültig
- 16.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF