Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2902-W/02
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung des § 37 EStG idF des StruktAnpG (BGBl. Nr. 201/1996)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2902-W/02vom 16.06.2003Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die für die begünstigte Besteuerung bestimmter Einkünfte (§ 37 EStG) durch das StruktAnpG (BGBl. Nr. 201/1996) erfolgten Änderungen sind gemäß § 124a Z 4 EStG 1988 erstmalig auf Vorgänge nach dem 14. Februar 1996 anzuwenden.
Zu welchem Zeitpunkt ein Rechtsgeschäft - im gegenständlichen Fall ein Kaufvertrag über einen in der Rechtsform einer GmbH bestehenden und erst in eine KG umzugründenden Rauchfangkehrerbetrieb - abgeschlossen worden ist, ist eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage.
Wird der vom Gesetz geforderte Nachweis, das Rechtsgeschäft vor dem 15. Februar 1996 abgeschlossen zu haben, nicht erbracht und spricht überdies das durchgeführte Beweisverfahren gegen einen Kaufabschluss vor dem genannten Stichtag, so findet § 37 EStG in der vor dem StruktAnpG geltenden Fassung keine Anwendung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Mag. Eva
Woracsek und die weiteren Mitglieder Mag. Wolfgang Nemec, Dkfm. Franz Kiesler
und Manfred Kinder im Beisein der Schriftführerin Andrea Moravec über
die Berufung der Bw., und Heinz Neuböck Wirtschaftstreuhand GmbH,
Bauernmarkt 24, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Korneuburg
betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
betreffend das Kalenderjahr 1996 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betreibt ein
Rauchfangkehrerunternehmen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Die
Bw. entstand durch Umgründung aus der F.-GmbH. Berufungsgegenständlich
ist der Zeitpunkt der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen als
Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des Hälftesteuerersatzes
gemäß
§ 37 EStG 1988 in der Fassung vor dem
Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996.
Die schriftlichen
Beteiligungskaufverträge tragen das Datum 4. April 1996 (Akt 1996
Seite 38ff). Für den Ausgang der Berufung ist entscheidend, ob das der
Anteilsveräußerung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft
nachweislich vor dem 15. Februar 1996 abgeschlossen wurde und damit der
Hälftesteuersatz zur Anwendung kommt.
Das zuständige Finanzamt
Korneuburg (FA) erließ keine Berufungsvorentscheidung, sondern legte nach
Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens die Berufung direkt
der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor.
a)
Bescheid - Berufung
Der angefochtene Bescheid vom
29. März 2000 über die Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1996 erging im Anschluss
an eine Betriebsprüfung. Die Berufungsfrist wurde auf Antrag viermal
verlängert.
In der Berufung vom
31. Juli 2000 (Akt Seite 31f) wurde der Bescheid dahingehend
bekämpft, dass die Veräußerungsgewinne aus der
Anteilsveräußerung nicht dem Halbsteuersatz unterliegend zugewiesen,
sondern auf drei Jahre verteilt dem Vollsteuersatz unterliegend behandelt
wurden. Gemäß dem Beteiligungskaufvertrag habe der
Eigentumsübergang der KG-Anteile mit Stichtag 31. Dezember 1995
stattgefunden. Bedauerlicherweise sei es bedingt durch die häufige
Reisetätigkeit der Gesellschafter und der krankheitsbedingten längeren
Verhinderung des zuständigen Sachbearbeiters der steuerlichen Vertretung
bisher nicht möglich, eine Kopie dieses Vertrages zu erhalten. Aus den
Akten der steuerlichen Vertretung gehe aber hervor, dass es zumindest einen
mündlichen Abtretungsvertrag "vor dem 14. Feber 1996 bereits
gegeben" habe, was bedeute, dass der Halbsteuersatz für die
Veräußerungsgewinne zustehe. Die steuerliche Vertretung werde sich
weiter bemühen, dem FA so schnell als möglich eine Vertragskopie zu
übermitteln. Derzeit könne sie bedauerlicherweise den exakten
Vertragstext nicht feststellen, da sie nur über eine Vertragskopie
verfüge, auf der sich jedoch kein Datum und keine Unterschrift befinden
würden.
b)
Vorhalteverfahren FA
Mit Schreiben vom
5. September 2000 (Akt Seite 36) ersuchte das FA die Bw., den in
der Berufung angeführten Kaufvertrag bis zum 5. Oktober 2000
nachzureichen.
Mit Schreiben datiert
5. Oktober 2000, zur Post gegeben am 10. Oktober 2000, legte
die Bw. in Kopie vier Beteilungskaufverträge vom 4. April 1996,
vom Notar beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern am 18.
April 1996 angezeigt, vor (Akt Seite 37ff).
Im Begleitschreiben datiert
5. Oktober 2000 gab die Bw. an, die angeblich ebenfalls
übermittelte "Vereinbarung vom 11. Dezember 1995" würden
eine "verbindliche Absprache über den Anteilserwerb darstellen" und aus
diesen o a Beteiligungskaufverträgen gehe hervor, dass der Übergang
für den Anteilserwerb der 31. Dezember 1995 sei. Somit sei
klargestellt, dass die "tatsächliche Anteilsveräußerung" mit
31. Dezember 1995 stattgefunden habe und damit der
Hälftesteuersatz für den Veräußerungsgewinn anzuwenden
sei.
Das FA ersuchte die Bw. mit
weiterem Vorhalt vom 19. Oktober 2000 (Akt Seite 48) um
vollständige Vorlage folgender Unterlagen in Original oder beglaubigter
Abschrift:
Schreiben
von RA Dr. V. an die F.-GmbH vom 11. Dezember 1995,
Vereinbarungen
zwischen K. F., Dr. K. F., H. F. und Mag. M. F. einerseits und RA Dr. V.
andererseits.
Das FA
begründete sein Ersuchen damit, dass beide Dokumente nur in Kopie und
unvollständig vorgelegt worden seien. Weiters wies das FA die Bw. darauf
hin, dass in der Berufung nur von einem mündlichen Vertrag die Rede sei. Es
stelle sich daher die Frage, wie es nun zu einer schriftlichen Ausfertigung
gekommen sei. Es werde daher um genaue Bekanntgabe der Zeitabläufe der
entsprechenden Vorgänge ersucht. Als Frist zur Vorlage der Unterlagen und
Beantwortung der Fragen wurde der Bw. die Zeit bis zum
6. November 2000 gestellt. Diese Frist wurde vom FA auf Wunsch der Bw.
bis zum 25. November 2000 verlängert.
Mit Schreiben vom
29. November 2000 (Akt Seite 50f) gab die Bw. an, dass in der
Anlage zu diesem Schreiben dem FA der Brief betreffend die Vereinbarung zwischen
den Vertragsparteien und die Vereinbarungen vom 11. Dezember 1995 "im
Original" übermittelt werde. Die genannten Schreiben würden eine
verbindliche Absprache über den Anteilserwerb darstellen, dies sei die
Dokumentation der vorher mündlich getroffenen Absprachen zwischen den
Vertragsparteien.
[Zu diesem Schreiben der Bw.
ist von der Abgabenbehörde II. Instanz die Tatsachenfeststellung zu
treffen, dass das von der Bw. vorgelegte Schreiben des Rechtsanwaltes
Dr. V. an die F.-GmbH vom 11. Dezember 1995 nur unvollständig
vorgelegt wurde. Das vorgelegte Schreiben besteht nur aus einer Seite ohne
abschließende Unterschrift und dem Hinweis "./2", der auf die Existenz von
zumindest einer zweite Seite schließen lässt (siehe Akt
Seite 52, weiters ident Seite 55 und 60)].
Die in Kopie vorliegende
Vereinbarung, abgeschlossen zwischen Herrn K. F., Herrn Dr. K. F., Frau H. F.
und Frau Mag. M. F. einerseits und RA Dr. V. andererseits, trägt kein Datum
(Akt Seite 53 bis 54 Rückseite und ident Seite 56 bis 59
Rückseite). Auf Aktenseite 56 wurde vom FA vermerkt, dass die kopierte
Vereinbarung mit dem Original übereinstimmt.
c)
Stellungnahme Betriebsprüfung
In der schriftlichen
Stellungnahme vom 26. Jänner 2001 (Akt Seite 61) gab der
Betriebsprüfer an, dass mit den am 4. April 1996 abgeschlossenen
Beteiligungskaufverträgen betreffend eines jeden einzelnen Kommanditisten
die Veräußerung der Beteiligung an der Bw. erfolgt sei. Der Stichtag
für den Übergang 31. Dezember 1995 sei erst rückwirkend
vereinbart worden.
Im Zuge der Berufung werde nun
eine sogenannte Vereinbarung vom 11. Dezember 1995 vorgelegt, welche eine
verbindliche Absprache über den Anteilserwerb darstellen soll.
Tatsächlich sei das Schreiben vom 11. Dezember 1996 allerdings
nur ein schriftliches Anbot von RA Dr. V. an die F.-GmbH ("jetzt die Bw."). Im
Anhang dazu finde sich eine Vereinbarung über die beabsichtigte
Anteilsveräußerung, welche von den vier Kommanditisten und dem
zukünftigen Erwerber unterfertigt sei. Allerdings beinhalte diese
Vereinbarung keine konkreten Angaben, an welchem Tag die "sogenannte
Vereinbarung" unterfertigt wurde. Am 11. Dezember 1995 könne laut
Betriebsprüfung die Unterfertigung der "sogenannten Vereinbarung" sicher
nicht erfolgt sein, da mit diesem Datum erst das schriftliche Anbot gestellt
worden sei.
Die Betriebsprüfung
gelange daher zu dem Schluss, dass die nachweisliche Unterfertigung erst nach
dem 14. Februar 1996 erfolgt sei, nämlich mit dem
4. April 1996 [gemeint offenbar: in den von der Bw. vorgelegten
Beteiligungsverträgen vom selben Datum].
Die Stellungnahme der
Betriebsprüfung wurde der Bw. mit Schreiben vom 2. Februar 2001
übermittelt. Das FA teilte dabei mit, dass beabsichtigt werde, die Berufung
aus den von der Betriebsprüfung genannten Gründen abzuweisen, und
ersuchte daher die Bw. um Stellungnahme.
d)
Gegenäußerung Bw.
Wiederum nach Erstreckung der
im Vorhalt angegebenen Frist brachte die Bw. im Schreiben vom
5. März 2001 vor (Akt Seite 65f):
Das "Anbot vom
11. Dezember 1995", welches die Unterschriften der [vier]
Gesellschafter [aus dem Kreis der Familie] F. und von RA Dr. V. ausweise,
dokumentiere, dass über den Kauf der Anteile zwischen den Vertragspartnern
eine einheitliche Willensbildung erfolgt sei.
Die Willensbildung sei mit den
Verträgen über die Anteilsabtretung vom 4. April 1996
dokumentiert, nachdem die Voraussetzungen der
rückwirkendenUmwandlung der
F.-GmbH in die Bw. technisch abgewickelt gewesen seien.
Da aber [eine]
Rechtswirksamkeit der Anbotsannahme die Voraussetzung für alle
Vorbereitungsmaßnahmen für die Anteilsverkäufe darstelle,
müsse die Annahme jedenfalls vor den Vertragsausfertigungen erfolgt
sein.
Der Hinweis auf dem Anbot
"4.4.96, 14 Uhr Dr. T." [gemeint ist die ohne Datum verfasste Vereinbarung Akt
Seite 53] sei lediglich als eine Terminnotiz von Dr. K. F. für die
Unterzeichnung der Abtretungsverträge zu werten und habe nichts mit den
Unterschriften auf dem Anbot zu tun. Dies werde dadurch bekräftigt, dass
zur damaligen Zeit jedermann über den entscheidenden Stichtag
14. Februar 1996 informiert gewesen sei und es äußerst
unwahrscheinlich erscheine, dass ein derart entscheidender Stichtag nicht
beachtet wurde. Ein nicht unbedeutendes Indiz für diese Tatsache scheine
auch die Arbeitsaufzeichnungen der steuerlichen Vertretung zu sein, aus denen
hervorgehe, dass seit Dezember 1995 bis zum 13. Februar 1996 laufend
Bearbeitungszeiten aufgezeichnet worden seien, nach dem
13. Februar 1996 aber über einen Zeitraum [von] mehr als einer
Woche keine Zeiten angefallen seien, was darauf schließen lasse, dass auch
die Unterschriften unter die Vereinbarung spätestens zu diesem Zeitpunkt
13. Februar 1996 vorgelegen seien. Das heiße, dass die
Willensbildung als Voraussetzung für die Gewährung des
Hälftesteuersatzes vor dem 14. Februar 1996 erfolgt
sei.
Dieser Sachverhalt sei auch von
RA Dr. V. und den Vertragspartnern F. nach Rücksprache bestätigt
worden.
Ungeachtet dessen sei die
Ansicht der Betriebsprüfung insofern richtig, dass die Unterfertigung der
Abtretungsverträge am 4. April 1996 zur Dokumentation der vor dem
Februar 1996 stattgefundenen Willensbildung der Vertragsparteien erfolgt
sei.
e)
Vorbringen betreffend Beweismittel
Im Telefonat vom 21.
Mai 2001 ersuchte eine Mitarbeiterin des FAes Herrn K., den
zuständigen Mitarbeiter der steuerlichen Vertretung der Bw., zum Beweis des
Vorbringens laut Schreiben vom 5. März 2001 betreffend
Beratungshäufigkeit vor dem 14. Februar 1996 um Vorlage eines
Auszuges aus dem Terminbuch der Steuerberatungskanzlei oder von RA Dr. V.
Dies würde laut FA einen aussagekräftigen Beweis darstellen, da es bei
wichtigen Terminen, wie zB einem mündlichen Vertrag über einen
Anteilsverkauf, im normalen Geschäftsleben üblich sei,
Terminvereinbarungen unter Geschäftspartnern ins Terminbuch mit
entsprechenden Angaben, wie zB "Anbotsverhandlung", "Abschluss von
Vorverträgen" etc, einzutragen. Als Frist für die Vorlage wurde ein
Monat angegeben (siehe Aktenvermerk Seite 68).
Am 27. Juni 2001
meldete sich Herr K. telefonisch bei einer anderen Mitarbeiterin des FAes und
begehrte eine Fristerstreckung bis zum 31. Juli 2001 mit der
Begründung, dass sich die Beschaffung der Unterlagen schwierig gestalte, da
RA Dr. V schwer zu erreichen sei. Am 20. August 2001 wurde diese Frist auf
Grund eines weiteren Telefongesprächs mit Herrn K. noch einmal bis zum 30.
September 2001 verlängert. Auf Grund einer neuerlichen telefonischen
Anfrage von Herrn K. wurde die Frist letztmalig bis 15. Oktober 2001
verlängert (siehe die entsprechenden Aktenvermerke
Seite 68).
Am 22. Oktober 2001
gab Herr K. telefonisch bekannt, dass keinerlei weitere Unterlagen folgen
würden, da RA Dr. V. angeblich keinerlei Unterlagen aufbewahrt habe. Die
Vorlage von Terminbuchaufzeichnungen und anderem sei daher nicht möglich.
Im Falle einer beabsichtigten Abweisung der Berufung werde um eine
mündliche Berufungsverhandlung gebeten. Am 23. Oktober 2002 rief
Herr K. F. bei der Mitarbeiterin des FAes an und ersuchte ebenfalls um eine
mündliche Besprechung zur Darstellung des Sachverhaltes (siehe die beiden
Aktenvermerke Seite 69).
f) Weiter
Vorhalt FA
Das FA richtete am 5.
November 2001 (Akt Seite 72ff) ein weiteres Schreibens an die Bw. und
stellte darin ausführlich die für die Berufung relevanten Gesetzeslage
dar und wiederholte kurz das Vorbringen in der Berufung, wonach die
Eigentumsübertragung der Kommanditanteile angeblich mit Stichtag
31. Dezember 1995 stattgefunden habe und dass die Bw. als Beweis
dafür eine sogenannte verbindliche Vereinbarung vom
11. Dezember 1995 angebe.
Nach Ansicht des FAes sei das
Schreiben vom 11. Dezember 1995 [Akt Seite 52] jedoch lediglich
ein schriftliches Anbot von RA Dr. V. an die F.-GmbH ("jetzt die Bw."). Die
vorgelegte Vereinbarung über die beabsichtigte
Anteilsveräußerung [Akt Seite 53 bis 54 Rückseite und
Seite 56 bis 59 Rückseite] beinhalte keine konkrete Angabe, an welchem
Tag sie unterfertigt worden sei. Mit 11. Dezember 1995 könne die
Unterfertigung der sogenannten Vereinbarung mit Sicherheit nicht erfolgt sein,
da zu diesem Zeitpunkt erst das schriftliche Anbot erstellt wurde.
Eine handschriftliche Notiz auf
dieser Vereinbarung unterstreiche die Ansicht des FAes, dass eine nachweisliche
Unterfertigung erst am 4. April 1996 erfolgt sei. Ein weiteres Indiz
für die vom FA vertretene Ansicht einer Vertragsunterfertigung am 4.
April 1996 sei dem Punkt V der Vereinbarung zu entnehmen, da der Text
dieses Punktes nachträglich gestrichen und mit dem handschriftlichen
Vermerk "einvern. gestrichen" versehen worden sei. Bei der angenommenen
Vertragsunterfertigung am 4. April 1996 sei die Formulierung "Die
Übergabe des Betriebes erfolgt mit 1. April 1996" vermutlich aus
der logischen Überlegung heraus gestrichen worden, dass der angenommene
Übergangszeitpunkt 1. April 1996 bereits verstrichen war.
Der Vertrag müsste
nachweislich bereits vor dem 15. Februar 1996 geschlossen worden sein,
um unter die Anwendbarkeit des halben Steuersatzes zu fallen. Dieser Nachweis
sei jedoch von der Bw. trotz großzügig gewährter Fristen nicht
in geeigneter Weise beigebracht worden. Im ordentlichen Geschäftsleben
erscheine es überdies als äußerst unglaubwürdig, dass bei
derartigen Transaktionen keinerlei schriftliche Vereinbarungen bzw keinerlei im
Nachhinein zeitnahe schriftlich festgehaltenen mündlichen Vereinbarungen
über einen geplanten und im besonderen bereits durchgeführten (wie ja
von der Bw. behauptet werde) Betriebsverkauf existieren. Daher bleibe das FA
nach entsprechender Würdigung aller bisher vorgebrachten Behauptungen bei
seiner Ansicht, dass der Abschluss des Vorvertrages mit 4. April 1996
als gesichert angesehen werden könne, zumal ein schriftlicher Gegenbeweis
fehle. Die Bw. werde daher letztmalig zur Vorlage geeigneter Beweise eingeladen,
ansonsten das FA beabsichtige, die Berufung abzuweisen.
g) Antwort
Bw. - Stellungnahme Dr. V.
Mit Schreiben vom
4. Dezember 2001 (Akt Seite 75) legte die Bw. "in Beantwortung" des
Vorhaltes des FAes den Brief des (Zitat.) "Vertragspartners RA Dr. V." vom
30. November 2001 vor. Dieses Schreiben bestätige nach Meinung
der Bw. den Sachverhalt über den Zeitpunkt der einheitlichen Willensbildung
der Vertragsparteien, welche die Bw. im Schreiben vom
5. März 2001 dargestellt habe [siehe oben Punkt d,
Gegenäußerung zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung].
Den Ausführungen von RA
Dr. V. als "Vertragspartner" komme nach Meinung der Bw. auch deswegen besondere
Bedeutung zu, weil er in seinem [nunmehr vorgelegten] Schreiben, bedingt durch
die widrigen Umstände, welche ihm zu einer unfreiwilligen unangenehmen
Urlaubserinnerung verholfen hätten, zum Ausdruck bringe, dass er den
Zeitpunkt seiner Rückkehr aus dem Urlaub besonders gut einordnen
könne. Abschließend möchte die Bw. die Hoffnung zum Ausdruck
bringen, dass das beiliegende Schreiben von Dr. V. als ausreichender Gegenbeweis
angenommen werden könne.
Das an die steuerliche
Vertretung der Bw. adressierte Schreiben von RA Dr. V. vom
30. November 2001 hat folgenden Inhalt (Akt Seite 76f):
"Betrifft:
F.-GmbH
Sehr
geehrter Herr K.!
Der
Ablauf der Verhandlungen bzw schlussendlich der Durchführung der
Veräußerung des Unternehmens ist mir sehr gut erinnerlich,
bedauerlicherweise habe ich keine Dokumentation durch Aktenvermerke, Briefe, etc
aus der ich den genauen Zeitpunkt der Willensübereinstimmung nachweisen
kann. Die Information meines Mandanten erfolgte fernmündlich, eine
Datierung der Urkunde wurde anlässlich der Unterfertigung durch die
Gesellschafter bedauerlicherweise nicht vorgenommen.
Aus
meiner Erinnerung kann ich Folgendes belegen:
Die
Verhandlungen waren geprägt durch das extrem vorsichtige und extrem
misstrauische Verhalten des Herrn F. Aus meiner Sicht heraus war es eine extrem
unangenehme Vorgangsweise, die eine rationelle Abwicklung nicht zugelassen
hat.
Der
Zeitpunkt, der hier für mich dominierend in Erinnerung ist, ist ein
Weihnachtsurlaub, den ich gemeinsam mit meiner Frau in Jamaika verbracht habe,
bei dem mir am Hinflug am J. F. Kennedy Flughafen meine Handtasche mit
Dokumenten und Geld gestohlen wurde und am Rückflug die Flughäfen an
der Ostküste wegen Schneechaos gesperrt waren, sodass wir in Miami drei
Tage verlängern mussten, was nicht nur für meine Kanzlei unangenehm,
sondern auch für meine Frau mit sich brachte, dass sie den Schulbeginn
versäumt hat.
Meiner
Erinnerung nach, habe ich im Dezember die Angelegenheit als erledigt betrachtet
und bin im Jänner dadurch überrascht worden, dass die Zustimmung der
Gesellschafter der F.-GmbH dann relativ überraschend unmittelbar nach
meiner Rückkehr erfolgt ist. Ich würde aus der Erinnerung daher diesen
Zeitpunkt etwa mit Mitte Jänner ansetzen.
Dass
dann die Ausfertigung der Verträge noch einige Zeit gedauert hat, liegt zu
einem gewissen Teil daran, dass der von mir übernommene
Rauchfangkehrermeister B. eine ähnliche Verhandlungsweise wie Herr F. an
den Tag gelegt hat, dieses ist aber nicht von Belang.
Ich
hoffe, dass Ihnen mit diesen Ausführungen gedient ist und bedauere keine
genauere zeitliche Dokumentation vorgefunden zu haben.
Ich
zeichne
mit
vorzüglicher Hochachtung
[Handzeichen]"
h)
Schreiben an die Abgabenbehörde II. Instanz
Wie bereits eingangs
erwähnt, erließ das FA keine Berufungsvorentscheidung, sondern legte
die Berufung direkt der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vor.
Mit Fax vom
29. April 2002 übermittelte die steuerliche Vertretung der Bw.
der Abgabenbehörde II. Instanz ein nicht unterfertigtes Schreiben von Herrn
K. F. datiert mit 4. März 2002, in welchem dieser angibt, im
Jahre 1995 hätten sich Herr K. F. und seine Mitgesellschafter dazu
entschlossen, die Geschäftsanteile der F.-GmbH zu verkaufen. Nach
längerem Überlegen sei ein Interessent gefunden worden. Die
Mitgesellschafter seien mit RA Dr. V. in Verhandlungen getreten, welche sich
über einen längeren Zeitrum hingezogen hätten. Schlussendlich
habe RA Dr. V. im Anbot vom 11. Dezember 1995 einen Vorschlag
unterbreitet, den Herr K. F. und die Mitgesellschafter akzeptieren konnten.
Diesen Vorschlag hätten nun Herr K. F. und die Mitgesellschafter im
Jänner des Jahres 1996 (unter Hinweis auf das Schreiben von RA Dr. V. vom
30. November 2002, siehe oben Punkt g) angenommen. Somit sei also die
Willensbildung für den Verkauf der Anteile der F.-GmbH nach Umwandlung in
eine Kommanditgesellschaft (=die Bw.) bereits im Jänner 1996, also vor
dem 14. Februar 1996 abgeschlossen worden. Lediglich die schriftliche
Ausfertigung der Verträge, welche nur mehr zur Dokumentation der nach
Ansicht von Herrn K. F. bereits mündlich vorliegenden Verträge diene,
sei noch ausständig gewesen. Diese Schriftstücke seien am
4. April 1996 unterschrieben worden. Dieser Sachverhalt sei dem FA
bereit im Schreiben vom 5. März 2002 von der steuerlichen
Vertretung der Bw. dargestellt und durch das Schreiben von RA Dr. V. vom
30. November 2001 erhärtet worden.
Mit dem an die
Abgabenbehörde II. Instanz gerichteten Schreiben vom
17. Juli 2002 erstellte die steuerliche Vertretung der Bw. einen
Auszug aus den Stundenaufzeichnungen für die Monate Jänner bis Februar
1996 im Zusammenhang mit den Anteilsverkäufen:
|
Datum
|
Stunden
|
|
03.01.1996
|
0,50
|
|
09.01.1996
|
1,00
|
|
10.01.1996
|
3,50
|
|
12.01.1996
|
4,00
|
9,00
|
02.02.1996
|
1,00
|
|
06.02.1996
|
3,00
|
|
12.02.1996
|
2,00
|
|
13.02.1996
|
3,00
|
9,00
|
21.02.1996
|
2,00
|
|
27.02.1996
|
2,50
|
|
28.02.1996
|
2,00
|
|
29.02.1996
|
4,00
|
10,50
Laut
steuerlicher Vertretung gehe aus dieser Aufstellung hervor, dass bis zum
13. Februar 1996 laufend Beratungsstunden angefallen seien, wogegen
danach ein größerer Zwischenraum von mehr als einer Woche gewesen
sei. Dies bestärke, dass spätestens zu diesem Datum die Angelegenheit
betreffend die Willensbildung insoweit abgeschlossen gewesen sei, dass nur mehr
etwaige formale Ausfertigungen und Abschlussarbeiten zu erledigen gewesen
seien.
In dem an die
Abgabenbehörde II. Instanz gerichteten Schreiben vom 23.
Juli 2002 gab RA Dr. V. an, dass er den Kanzleidurchschlag seines damaligen
Schreibens vom 11. Dezember 1995 in seinem Handakt nicht mehr
auffinden könnte. RA Dr. V. sei sich sicher, dass die erste Seite dieses
Schreibens (siehe Akt Seite 52) eine tatsächlich von ihm abgesandte
Korrespondenz darstelle. Die Vereinbarung (undatiert, siehe Akt Seite 53ff)
sei seiner Erinnerung nach im Postweg unterfertigt worden. Die Verkäufer
seien nie bei ihm in der damaligen Kanzlei in Krems gewesen, Dr. V. habe einige
Male die Firmenräume [der Verkäufer] in Korneuburg
aufgesucht.
i)
Niederschrift mit Herrn K. F.
Am 27. August 2002
gab Herr K. F. vor dem Referenten dieser Berufungsentscheidung niederschriftlich
an:
Er sei Gesellschafter und
Geschäftsführer der F.-GmbH gewesen, die in die Bw. umgewandelt wurde.
Herr K. F. habe das Rauchfangkehrergeschäft mit 49 Jahren als
Branchenfremder erworben. Das Geschäft sei gut gegangen, da er den
Kehrbezirk von anderen Rauchfangkehrern dazu bekommen habe. Er sei damals
branchenfremd gewesen und habe daher bei der Rauchfangkehrerinnung die
Prüfungen nachgeholt. Sein Sohn Dr. K. F. habe zwar ebenfalls die
Meisterprüfung gemacht, habe jedoch schließlich den Beruf des
Rechtsanwaltes gewählt.
Wegen seiner Erkrankung (Morbus
Bechterew) habe Herr K. F. keine Leitern mehr steigen können und daher das
Rauchfangkehrergeschäft verkaufen müssen. Er habe eine Annonce mit dem
Kaufpreis S 10 Mio. aufgegeben. Bei der Bemessung des Kaufpreises sei er
von der branchenüblichen Formel, nämlich dem 1,5- bis 3-fachen
Jahresumsatz ausgegangen. Auf Grund diese Annonce habe sich RA Dr. V. gemeldet,
der als Treuhänder aufgetreten sei. Herr K. F. wisse bis heute nicht, wer
das Geschäft tatsächlich gekauft hat.
RA Dr. V. habe sich von der
steuerlichen Vertretung von K. F. die Bilanzen vorlegen lassen und sei mit dem
Kaufpreis S 10 Mio. einverstanden gewesen. Herr K. F. habe dann das
schriftliche Anbot von RA Dr. V. vom 11. Dezember 1995
erhalten.
Herr K. F. könne sich
nicht erinnern, ob dieses Schreiben (Akt 1996 Seite 52) aus mehreren
Seiten bestand. Laut Herrn K. F. sei die undatierte Vereinbarung (Akt 1996
Seite 53ff) dem Schreiben nicht beigelegen.
RA Dr. V. habe dann Herrn K. F.
angerufen und gesagt, er müsse nach Rückkunft aus seinem Urlaub Anfang
Jänner 1996 noch etwas mit ihm besprechen. Nachdem er nichts mehr von RA
Dr. V. gehört habe, habe Herr K. F. kurz vor dem 7. Jänner 1996
in dessen Kanzlei angerufen. Die Kanzlei habe ihm mitgeteilt, dass RA Dr. V.
wegen Diebstahl des Passes und schlechter Wetterverhältnisse in den USA
festsitze und daher erst verspätet zurückkommen werde. RA Dr. V. habe
ihn dann zwischen dem 15. und 20. Jänner angerufen und gesagt, sie
müssten sich persönlich zusammensetzen. RA Dr. V. sei dann zwei oder
drei Tage später zu K. F. in das Büro gekommen und sie hätten es
dann fix gemacht. RA Dr. V. hätte Herrn K. F. gesagt, dass die
Rauchfangkehrerinnung keine GmbH wolle und auf einer Personengesellschaft
bestehe. RA Dr. V. habe daher gewollt, dass die Verkäuferseite vor dem
Verkauf auf eigene Kosten in eine Kommanditgesellschaft umgründe. Herr K.
F. sei damit einverstanden gewesen.
Herr K. F. könne sich
nicht mehr genau erinnern, wann die undatierte Vereinbarung unterschrieben
wurde. Diese Vereinbarung sei jedoch in den Kanzleiräumlichkeiten des
Notars Dr. T. unterschrieben worden. Dr. T. habe gesagt, dass er sich
für die Umgründung noch vorbereiten müsse, da er dies nicht
täglich mache. Es sei auch ein Vertrag mit Herrn B. notwendig gewesen, der
bei Herrn K. F. Rauchfangkehrermeister gewesen sei und der nun
Geschäftsführer in der zu gründenden KG werden wollte. Herr K. F.
denke, dass die Unterzeichnung dieser Vereinbarung in den
Kanzleiräumlichkeiten von Dr. T. nach dem 20. Jänner 1996
stattgefunden habe.
Herr K. F. sei der Meinung,
dass die Willensbildung unmittelbar nach Rückkehr von RA Dr. V.
stattgefunden habe. Sie hätten noch darüber gefeilscht, wer die Kosten
der Umgründung von ca S 50.000,00 zahlen sollte. Der Kaufpreis von
S 10 Mio. sei jedoch damals nicht mehr zur Diskussion gestanden, weil er
nicht zu teuer war. Es sei nur um die Kosten der Umgründung gegangen. Herr
K. F. und Dr. V. seien sich dann am selben Tag bezüglich Kaufpreis
S 10 Mio. und Tragung der Kosten der Umgründung durch K. F. einig
gewesen. Dies sei mit Handschlag bekräftigt worden. Das alles sei an dem
Tag passiert, als RA Dr. V. nach seiner Rückkunft zu K. F. in das Büro
kam.
Betreffend Punkt IV, dritter
Absatz, der undatierten Vereinbarung (Akt 1996, Seite 54) gab Herr K. F. an,
dass bei dem Kaufpreis noch Rückstellungen zu berücksichtigen gewesen
seien und der Umstand, dass vor dem Verkauf schon Geld aus dem Unternehmen
entnommen worden sei. Auch wenn der bezahlte Kaufpreis dann letztendlich weniger
als S 10 Mio war, würde sich aus diesen Vorwegentnahmen und der
Berücksichtigung der Rückstellungen doch ein Kaufpreis von insgesamt
S 10 Mio ergeben. An die Teilbeträge könne er sich nicht mehr
erinnern.
Zu den Unterschriften auf der
undatierten Vereinbarung, Akt 1996 Seite 54 Rückseite, gab Herr K. F.
an:
|
Links:
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Rechts:
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sein Sohn (Dr. K. F.),
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Diese Unterschrift kenne Herr
K. F. nicht.
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Herr K. F. selbst,
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seine Frau (H. F.),
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seine Tochter (Mag. M. F.);
|
Herr K. F. habe das damals
nicht so ernst genommen, da man bei einem Notar gewesen sei, der sich dabei
auskennen müsste. Er könne sich nicht erinnern, ob RA Dr. V. bei den
Unterschriften anwesend war. Er vermute auch, dass RA Dr. V., die von der
Familie F. unterfertigte Vereinbarung zugeschickt worden sei. Es könne aber
auch sein, dass RA Dr. V. anwesend war. Diesbezüglich könne er sich
aber nicht mehr genau erinnern.
Herr K. F. sei mindestens ein-
oder zweimal beim Notar Dr. T. gewesen. Wie er das erste Mal beim Notar war,
habe sich dieser das Ganze einmal angeschaut und gesagt, die vier Gesellschafter
der F.-GmbH müssen kommen und ihre Ausweise mitnehmen. Bei der ersten
Unterredung beim Notar sei nach Erinnerung von Herrn K. F. auf jeden Fall sein
Steuerberater Herr K. dabei gewesen, er glaube auch RA Dr. V. Ob die drei
anderen Gesellschafter der F.-GmbH anwesend waren, wisse er nicht mehr. Herr K.
F. sei sich aber sicher, dass bei der ersten Unterredung nichts unterschrieben
worden sei.
Herr K. F. betonte, dass die
Kaufparteien bei dieser ersten Unterredung beim Notar schon über den
Kaufpreis S 10 Mio. und die Übernahme der Umgründungskosten durch
die Verkäufer, einig gewesen seien. Die Unterfertigung der undatierten
Vereinbarung sei dann später geschehen. Die Familie habe ihre Ausweise
mitnehmen müssen, seine Tochter sei sogar eigens aus Wien angereist. Herr
K. F. betonte jedoch noch einmal, dass die Einigung bereits früher beim
Gespräch mit Dr. V. in seinem Büro festgestanden sei. Dies werde
deshalb betont, weil, wäre die Einigung nicht bereits vor dem ersten Termin
beim Notar festgestanden, hätte dieser Notarstermin noch mehr Geld
gekostet. Der Steuerberater Herr K. hätte K. F. damals noch
vertröstet, dass sie bei einer Umgründung doch neun Monate Zeit
hätten.
Auf Vorhalt des Aktes 1996 auf
Seite 54, Punkt V der Vereinbarung, gab Herr K. F. an, dass der Satz "Die
Übergabe des Betriebes erfolgt mit 1.4.1996." deshalb durchgestrichen sei,
weil die Parteien eine Betriebsübergabe rückwirkend mit 1. Jänner
1996 wollten.
Auf die Frage, warum dann im
Entwurf das Datum 1.4.1996 stand, gab Herr K. F. an, dass sie vermutlich zu
diesem Datum die Vereinbarung gemacht haben. Herr K. F. gab noch weiters an,
dass das Datum 1.4.1996 vermutlich deshalb dort stand, weil der Notar gesagt
habe, sie würden vor dem April nicht fertig werden.
Herr K. F. sei der Meinung,
dass eine Vereinbarung bzw. Einigung auch mündlich stattfinden könne
und verweise nochmals auf sein Gespräch mit RA Dr. V. in seinen
Büroräumlichkeiten nach der Rückkunft von Dr. V. und vor dem
ersten Termin beim Notar. Bei dieser Unterredung sei der Kaufpreis S 10
Mio. und die Tragung der Kosten der Umgründung durch die Verkäufer mit
Handschlag besiegelt worden. Bereits zuvor habe der Steuerberater gesagt, der
Verkauf werde mit Stichtag 1. Jänner 1996 abgewickelt. Nach Meinung von
Herrn K. F. sei RA Dr. V. der Übergabetermin 1. Jänner 1996 egal
gewesen bzw. er habe dagegen keine Einwände gehabt.
K. F. sei damals der
Geschäftsführer der Fischer GmbH gewesen und seine Kinder und seine
Frau (die drei anderen Gesellschafter der F.-GmbH) hätten sich auf ihn
verlassen und gesagt, er solle das so machen.
j)
Weiterer Schriftsatz Bw.
Im Schriftsatz vom
7. Mai 2003 brachte die Bw. in Vorbereitung zur mündlichen
Berufungsverhandlung vor, dass Herr K. F. gemeinsam mit den drei anderen
Familienmitgliedern als Gesellschafter die F.-GmbH betrieben habe, welche das
Rauchfangkehrergewerbe ausgeübt habe. Aus gesundheitlichen Gründen
habe Herr K. F. einvernehmlich mit seinen Gesellschaftern beschlossen, Ende des
Jahres 1995 das Unternehmen zu verkaufen. Auf ein Inserat habe sich RA Dr. V.
als Kaufinteressent gemeldet. Dieser habe ihm mit 11. Dezember 1995 ein
schriftliches Kaufanbot in der Höhe von S 10 Mio. vorgelegt. Diverse
Gespräche zwischen Herrn K. F. senior und Dr. V. hätten Mitte
Jänner 1996 in einer (mündlichen) Kaufvereinbarung mit sämtlichen
essentiellen Bestandteilen, nämlich auf der einen Seite das gesamte
Unternehmen als Kaufgegenstand und auf der anderen Seite der Kaufpreis,
nämlich S 10 Mio. Es sei auch einvernehmlich vereinbart worden, dass
aus gewerberechtlichen Gründen die GmbH in eine KG umzugründen sei, da
§ 102 der GewO in der damals geltenden Fassung vorsehe, dass das
Handwerk des Rauchfangkehrergewerbes nur von natürlichen Personen oder
Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich haftende
Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt werden
dürfe.
Ohne diese Umgründung
hätte das Gewerbe somit nicht fortgeführt werden können. Da sich
die formelle Umsetzung der getroffenen Vereinbarung in der Folge verzögert
habe, habe Dr. V. auf der schriftlichen Unterfertigung des mündlich
Vereinbarten bestanden, was schlussendlich im Februar zu einem - von Dr.
V. verfassten - schriftlichen Kontrakt zwischen Dr. V. auf der einen Seite
als Käufer und den ehemaligen Gesellschaftern der GmbH als Verkäufer
geführt habe. Es sei festgehalten worden, dass nach erfolgter
Umgründung der genannten Gesellschaft eine Kommanditgesellschaft [bzw.] die
Kommanditanteile veräußert bzw. erworben werden sollten, wobei als
Komplementär der [damals] im Angestelltenverhältnis der GmbH
befindliche Rauchfangkehrermeister B. hinzugetreten sei. Zur Dokumentation des
Umstandes, dass der steuerrechtlich maßgebliche wirtschaftliche
Übergang vereinbarungsgemäß schon per 1.1.1996 erfolgt sei, sei
in Punkt 4 der Vereinbarung eine ausführliche Regelung festgehalten
worden, worin ausdrücklich festgehalten sei, dass alle anfallenden Aktiva
und Passiva ab 1.1.1996 dem Käufer zuzurechnen seien und der Verkäufer
nur noch in der Übergangsphase Jänner bis März 1996 gegen eine
erfolgsunabhängige Vergütung die Geschäfte geführt habe, was
eine durchaus übliche Vorgangsweise zur Wahrung der Kontinuität bei
Betriebsübergaben darstelle. In diesem Zusammenhang sei Punkt V der von Dr.
V. verfassten schriftlichen Vereinbarung, der laute, die Übergabe des
Betriebes erfolge mit 1.4.1996, gestrichen worden, da der wirtschaftliche
Übergang des Unternehmens vereinbarungsgemäß am 1.1.1996 erfolgt
sei und die Tätigkeit von "Herrn B." [gemeint offenbar: K. F.] bis
1.4.1996 bereits oben festgehalten worden sei. Damit sei auch sonst klar, dass
"Herr B." mit 1.4.1996 auch als Angestellter ausscheide, was für Dr.
V. ebenso wie die formellen Verträge erreicht werden sollte. Diese
Vereinbarung sei von den vier GmbH-Anteilseigentümern und dem Erwerber Dr.
V. unterfertigt worden.
"Herr B. sen." habe sohin
für die Gesellschafter der GmbH bereits im Jänner 1996 mit Dr. V.
vereinbart, dass die Verkäufer und Dr. V. als Käufer nach - aus
gewerberechtlichen Gründen erforderlicher Umgründung der genannten
Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft - die Kommanditanteile
übertragen werden, wobei als Komplementär der damals im
Angestelltenverhältnis der GmbH befindliche Rauchfangkehrermeister B.
hinzugetreten sei. Die Umgründung in eine KG sei gewählt worden, da
§ 102 GewO in der damals geltenden Fassung vorsehe, dass das Handwerk des
Rauchfangkehrergewerbes nur von natürlichen Personen oder
Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich haftende
Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt werden dürfe.
Ohne diese Umgründung hätte sohin das Gewerbe nicht fortgeführt
werden dürfen.
Fraglich sei, ob die
Halbsatzbegünstigung für Veräußerungsgewinne im Sinne des
§ 37 EStG 1988 in der bis einschließlich
14. Februar 1996 gültigen Fassung zustehe. Unter
Veräußerung im Sinne des § 24 [auf den der durch das
Strukturanpassungsgesetz 1996 eingefügte § 124a Z 4 EStG
1988 Bezug nimmt] sei jede entgeltliche Übertragung des wirtschaftlichen
Eigentums auf eine andere Person zu verstehen. Sie ziehe eine
abschließende Besteuerung bei Beendigung der Zurechnung des Betriebes oder
Teilbetriebes an eine bestimmte Person nach sich, von der vor allem bisher nicht
aufgedeckte stille Reserven erfasst werden (unter Hinweis auf VwGH 24.9.1996,
95/13/0290). Für die Frage, ob im Falle der Übertragung des Betriebes
ein entgeltliches oder ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliege, sei
allein der Übergabsvertrag, im vorliegenden Fall der Kaufvertrag
maßgebend. Dabei komme es aber nicht auf die formale Gestaltung
(Bezeichnung des Vertrages als Kaufvertrag), sondern im dortigen Fall allein
darauf an, ob Unentgeltlichkeit das "Handeln des Unternehmens" über eigenes
bestimmt hat (unter Hinweis auf VwGH 19.10.1987, 86/15/0097). Wenngleich sich
dieses Erkenntnis primär mit der Entgeltlichkeit eines
Rechtsgeschäftes auseinandersetze, sei daraus eindeutig zu erkennen, dass
es beim zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft nicht auf die formale
Gestaltung ankommen könne. Daraus folge für den vorliegenden Fall,
dass für die Übertragung des Rauchfangkehrerbetriebes die
mündlich getroffene Vereinbarung entscheidungswesentlich sei und nicht die
Einbringung der GmbH-Anteile in eine KG und die anschließende
Veräußerung als Notariatsakt bereits vorliegen müsse. Der
Veräußerungsgewinn entstehe somit in dem Zeitpunkt, in dem der
Betrieb übergeben wird, das sei der Tag, an dem Besitz, Nutzen und Lasten
auf den Erwerber übergehen bzw. an dem der Erwerber den Betrieb auf seine
Rechnung und Gefahr führe (unter Hinweis auf Doralt, Rz. 76 zu §
37 EStG). Werde ein Mitunternehmeranteil übertragen, trete
Gewinnrealisierung in dem Zeitpunkt ein, in dem vertragsgemäß die
Übertragung der Gesellschaftsrechte wirtschaftlich wirksam würden
(unter Hinweis auf VwGH 6.4.1995, 94/15/0194). Nicht maßgeblich sei der
Zeitpunkt, in dem das formale Rechtsgeschäft abgeschlossen wird (unter
Hinweis auf VwGH 21.10.1986, 86/14/0021).
Die ausführliche Regelung
des Punktes 4 der zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarung
bestimme, dass alle anfallenden Aktiva und Passiva ab 1.1.1996 dem Käufer
zuzurechnen seien, der Verkäufer nur noch in der Übergangsphase
Jänner bis März 1996 gegen erfolgsunabhängige Vergütung die
Geschäfte führe. Daraus gehe eindeutig hervor, dass mit der
Übergabe des Betriebes am 1.4.1996 (vor Dr. V.) lediglich die
abschließende Übergabe der Geschäftsführung durch Herrn K.
F. gemeint gewesen sei, unabhängig davon, dass der steuerrechtlich
maßgebliche wirtschaftliche Übergang schon zum 1.1.1996 schriftlich
erfolgt sei.
Hinsichtlich des Faktums, dass
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses formal eine GmbH bestanden habe, werde
festgehalten, dass bereits vom Beginn der Vertragsverhandlungen an klar gewesen
und im Jänner 1996 auch vereinbart worden sei, dass die F.-GmbH in eine
Kommanditgesellschaft umgewandelt und nach erfolgter Umwandlung das Unternehmen
als Ganzes veräußert werden sollte. Somit sei das Unternehmen als
Ganzes Gegenstand des Kaufvertrages. Ziel sei die Weiterführung des
Gesamtbetriebes gewesen.
Laut VwGH vom 3.7.1968, 1516/66
liege die Veräußerung eines Betriebes im Ganzen vor, wenn der
Erwerber ein lebendes bzw. lebensfähiges Unternehmen übernimmt. Dabei
müssten nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter
übereignet werden, sondern nur jene, welche die wesentliche Grundlage des
Unternehmens bilden und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, das
Unternehmen fortzuführen. Dies sei im vorliegenden Fall eindeutig gegeben:
Der Betrieb sei mit seinen wesentlichen Geschäftsgrundlagen übertragen
worden, zumal der bisherige Geschäftsführer K. F. sich
krankheitsbedingt außer Stande sah, den Betrieb fortzuführen (unter
Hinweis auf VwGH 21.11.1990, 90/13/145).
Hinsichtlich des im
Abgabenrecht grundsätzlich geltenden Grundsatzes des
Rückbeziehungsverbotes dürfe auf die VwGH-Erkenntnisse 18.2.1954,
1446/51, und 3.5.1983, 82/14/277, verwiesen werden, welchen bestimmen
würden, dass der Grundsatz des Rückbeziehungsverbotes
naturgemäß keine Wirkungen auszulösen vermöge, wenn und
soweit gesetzliche Bestimmungen ausdrücklich oder aus den
Zusammenhängen schlüssig erkennbar eine rückwirkende Gestaltung
zulassen würden. Solche Bestimmungen sehe hier das
Umgründungssteuerrecht vor. In diesem Zusammenhang sei nochmals
festzuhalten, dass es vorrangig nicht auf die formale Gestaltung eines Vertrages
ankomme, sondern darauf, was Ziel des Vertrages sei.
So bestimme auch § 21
BAO, dass für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die
äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich sei.
Faktum sei, dass die Formen des Zivilrechts nicht zur Umgehung steuerrechtlicher
Vorschriften, sondern rein zur Erreichung des wirtschaftlichen Zieles,
nämlich der Übertragung des Gesamtbetriebes ab 1.1.1996 beansprucht
worden seien.
Dass die Umgründung nicht
zum Missbrauch rechtlicher Formen sei, sei auch daraus zu ersehen, dass auch
Einkünfte aus Beteiligungsveräußerung gemäß
§ 37
Abs. 4 Z 2 lit. a [EStG 1988] dem Hälftesteuersatz
unterliegen würden, wobei diese Regelung sowohl vor Einführung des
Strukturanpassungsgesetzes als auch danach gegolten habe. Eine Qualifikation als
Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung hätte sohin zum
gleichen steuerlichen Ergebnis geführt und wäre vom Zeitpunkt
unabhängig gewesen. Es wäre daher für die Abgabepflichtigen ein
Leichtes gewesen, vorerst die Abtretung an die Käufer vorzunehmen, wobei
anschließend vom Käufer die Umgründung erfolgen hätte
können. Es sei jedoch der Kauf des Unternehmens in den rechtlich
zulässigen und erforderlichen Formen ab 1.1.1996 im Jänner 1996
vereinbart worden, sodass diese - für die Verkäufer steuerlich im
Ergebnis gleich zu behandelnde - Übertragungsform ausgeschieden
sei.
Es werde daher weiterhin
beantragt, den angefochtenen Bescheid über die Feststellung der
Einkünfte von Personengesellschaften für 1996 zu beheben und den
halben Steuersatz auf den Veräußerungsgewinn bei allen Beteiligten
anzuwenden.
k)
Mündliche Berufungsverhandlung
Der
Beteiligte K. F. ließ sich durch ärztliches Attest entschuldigen, die
anderen Kommanditisten Dr. K. F., H. F. und Mag. M. F. sind trotz Ladung nicht
zur mündlichen Berufungsverhandlung erschienen. Die steuerlichen Vertreter
der Bw. brachten ergänzend vor, dass der Hälftesteuersatz des
§ 37 EStG 1988 in der Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz
zustehe. Aus dem Datum 1.4.1996 in der undatierten Vereinbarung gehe hervor,
dass Herr K. F. bis zu diesem Datum die Geschäfte leiten sollte und
zwar aus den vorgegebenen gewerberechtlichen Gründen. Aus dem damaligen
undatierten Vertrag ergebe sich aus mehreren Punkten - so etwa Punkt II und
Punkt IV, zweiter Absatz -, dass die Übertragung des Unternehmens als
Ganzes jedenfalls zum 1.1.1996 vereinbart worden sei, was letztlich auch
tatsächlich in dieser Form durchgeführt und auch steuerlich
erklärt worden sei. Zum Beweis werde der andere steuerliche Vertreter
angeführt. Herr K. brachte vor, es sei immer die Intention gewesen,
den wirtschaftlichen Erfolg per 1.1.1996 auf die Erwerber zu übertragen.
Die Umgründung sei aus den bereits geschilderten Gründen
gewerberechtlicher Natur erforderlich gewesen. Die Vorgeschichte habe bereits im
November bzw. Dezember 1995 begonnen, bereits zu diesem Zeitpunkt hätten
konkrete Verhandlungen stattgefunden. Der steuerliche Vertreter habe immer auf
eine Entscheidung vor dem 15. Februar 1996 gedrängt. Es sei dabei
nicht um den Formalakt der Umgründung gegangen, sondern dass eine
Willenseinigung der beiden Vertragsparteien bereits vor dem 15. Februar
1996 stattfinde. Herr K. F. habe sich daher auch bemüht im Hinblick auf
diesen Termin die Verhandlungen voranzutreiben. Nach den Zeitaufzeichnungen des
steuerlichen Vertreters seien etwa ab dem 13. Februar 1996 die
Kontakte abgebrochen und erst danach hätten sich wieder häufigere
Besprechungen mit Herrn K. F. ergeben. Betreffend die Stundenaufzeichnungen
werde auf das Schreiben an die Abgabenbehörde II. Instanz vom 17.
Juli 2002 verwiesen. Der steuerliche Vertreter könne sich auch daran
erinnern, dass im Februar 1996, vor dem Stichtag 15.2., ein Anruf von Herrn
K. F. gekommen sei, mit dem sinngemäßen Wortlaut: "Jetzt haben
wir endlich eine Einigung gefunden". Herr K. F. sei seit langer Zeit
Klient und habe den steuerlichen Vertreter über derartige Schritte immer
auf dem Laufenden gehalten. Das sei auf alle Fälle vor dem
13. Februar 1996 gewesen. Der steuerliche Vertreter möchte auch
die Aussagen von Herrn K. F. im Protokoll vom 27. August 2002
bestätigen, wonach es nicht mehr um den Kaufpreis gegangen sei, sondern nur
mehr, wer die Kosten der Umgründung trage.
Der Finanzamtsvorstand als
Vertreter des FAes brachte vor, dass man auf Seiten der Abgabenbehörde
nicht glücklich mit der rückwirkenden Gesetzesänderung gewesen
sei. Herr K. F. habe ihn diesbezüglich telefonisch einige Male kontaktiert,
er dürfte durch seinen Sohn bereits über Vorinformationen hinsichtlich
der geplanten Gesetzesänderung verfügt haben. Seitens des FAes sei
Herr K. F. wiederholt aufgefordert worden, konkrete Nachweise bezüglich der
erfolgten Willenseinigung zu erbringen. Herr K. F. sei auch im Zuge der
Berufungserledigung mehrmals aufgefordert worden, konkrete Nachweise zur
Willenseinigung zu erbringen. Es werde weiters auf die Stellungnahme des
Betriebsprüfers zur Berufung (Stellungnahme vom 26. Jänner 2001,
Akt 1996 Seite 61) verwiesen. Zumal ein Unternehmenserwerber möglichst
rasch in alle Rechte und Pflichten des Unternehmens eintreten würde, gehe
das FA in wirtschaftlicher Betrachtungsweise davon aus, dass die Vereinbarung in
ihren Punkten IV und V Regelungen treffe, die auf eine zeitliche Nähe in
ihrer Erstellung zum 1.4.1996 als Tag der vereinbarten Betriebsübergabe
hinweisen. Dies decke sich auch mit dem Hinweis des Steuerberaters
gegenüber Herrn K. F. sen., man habe nach dem Umgründungssteuerrecht
noch neun Monate Zeit. Mit Notariatsakt und Beurkundung vom
4. April 1996 sei unter Anwesenheit aller Eigner der F.-GmbH. und der
mit selbem Tag zu gründenden Bw. die Errichtung einer KG beschlossen und in
Form einer Generalversammlung das gesamte Unternehmen der GmbH. auf die KG (die
Bw.) übertragen worden. In keinem der beiden Dokumente sei in irgendeiner
Weise erwähnt, dass bereits eine durch mündliche Willensbildung
errichtete Kommanditgesellschaft vorhanden sei. Insofern gehe das FA von deren
Nichtvorhandensein aus. Der Vertreter des FAes legte als Beweismittel ein
Kalenderblatt vom Februar 1996 in Ablichtung vor, aus dem eine
Terminvereinbarung mit Herrn K. F. betreffend Abklärung der
Veräußerungsangelegenheit, zum 21. Februar 1996, sohin
sechs Tage nach dem 15. Februar 1996 ersichtlich sei. Eine Ablichtung
des Kalenderblattes wurde zum Akt genommen.
Dazu
brachte der steuerliche Vertreter der Bw. vor, dass Herr K. F. als
Rauchfangkehrer nicht juristisch gebildet sei. Laut dessen Aussage in der mit
ihm aufgenommen Niederschrift habe er sich auf den Notar verlassen. Auch Dr. T.
habe sich als Notar mit den Bestimmungen des Umgründungssteuerrechtes erst
näher auseinandersetzen müssen. Herr K. F. habe jedenfalls das
unterschrieben, was ihm vom Notar vorgelegt wurde. Es sei die Übertragung
des Unternehmens vereinbart gewesen, die Form der Übertragung habe nur eine
untergeordnete Rolle gespielt.
Die
in der mündlichen Berufungsverhandlung getätigte Aussage des Zeugen
Dr. V. ist in Punkt 2 des Erörterungsteiles dieser Berufungsentscheidung
wiedergegeben.
In
seinem Schlusswort führte der Vertreter des FAes aus, dass es dem FA nicht
gelungen sei, entsprechende Unterlagen und Beweise von Herrn K. F. bzw. seinem
Steuerberater zu erhalten, die für einen Verkauf vor dem
15. Februar 1996 sprechen würden. Dieser Vorgang sei für das
FA nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden.
Die
steuerlichen Vertreter der Bw. führten abschließend aus, dass es
für sie und die Familie F. stets klar gewesen sei, dass die
Steuerbegünstigung des § 37 zur Anwendung kommen müsse.
Ausschlaggebend sei gewesen, dass das Unternehmen zum 1.1.1996 übertragen
werden soll. Wie auch die Zeugenaussage bestätigt habe, habe der Kauf
bereits vor dem 15. Februar 1996 stattgefunden. Das Beweisverfahren
habe noch Ergänzungen zu Tage gebracht. So sei es etwa neu gewesen, dass
bereits ein Entwurf vorlag, demzufolge der Betriebsübergang lt. Aussage Dr.
V. mit 20.1. erfolgen sollte. Dr. V. habe ausreichend dargestellt, dass der
Kaufabschluss im Januar 1996 zustande gekommen sei.
Der
Senat hat über die Berufung erwogen:
1.
Schriftliche Unterlagen
Die F.-GmbH wurde laut offenem
Firmenbuch mit Gesellschaftsvertrag vom 6. Oktober 1987
gegründet. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 4. April 1996 erfolgte
die Umwandlung gemäß
§§ 1 ff UmwG unter gleichzeitiger
Errichtung der Bw. in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Die F.-GmbH
ist aufgelöst und gelöscht. Letzte Gesellschafter waren Herr K. F.,
Frau H. F., Herr Dr. K. F. und Frau Mag. M. F. zu je vier gleichen Teilen. Die
Stammeinlage von S 500.00,00 war zur Hälfte einbezahlt. Der Anteil der
vier Gesellschafter an der Stammeinlage betrug je S 125.000,00, hierauf
einbezahlt je S 62.500,00.
Mit Schreiben vom
11. Dezember 1995 teilte Rechtsanwalt Dr. V. der F.-GmbH Folgendes mit
(Akt 1996 Seite 52).
"
Betrifft
:
Erwerb Ihres Unternehmens
Sehr
geehrter Herr F.! Sehr geehrte Frau F.!
Im
Auftrage meines Mandanten biete ich für den Erwerb 100% Stammanteile der F.
GmbH
S 10,000.000,00
(In
Worten: Schilling 10 Millionen)
Einen
Finanzierungsnachweis bin ich in der Lage, Ihnen bis Ende der Woche vorzulegen.
Sollte dieses Anbot Ihre Zustimmung finden, so wäre die Vorgangsweise so,
dass ich für meinen Mandanten treuhändig die Stammanteile erwerbe. Sie
haben mir gegenüber angedeutet, dass familienintern vorangehend eine
Umschichtung der Stammanteile von Ihren Kindern auf Sie stattfinden müsste.
Vertraglich könnte meines Erachtens dies unmittelbar aufeinander
erfolgen."
Wie bereits
festgestellt, wurde seitens der Bw. im Berufungsverfahren mehrfach vorgebracht,
dass von diesem Schreiben nur diese erste Seite auffindbar sei. Der Verfasser
dieses Schreibens, RA Dr. V. selbst, teilte der Abgabenbehörde
II. Instanz im Brief vom 23. Juli 2002 mit, dass er den
Kanzleidurchschlag und damit die zweite Seite nicht mehr in seinen Handakten
auffinden könne. Erst in der mündlichen Berufungsverhandlung am
22. Mai 2003 wurde seitens der steuerlichen Vertretung der Bw. das
Schreiben des Dr. V. vom 11. Dezember 1996 im Original vorgelegt. Eine
Normen und Schlagworte
- § 124a Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Veräußerung von MitunternehmeranteilenHälftesteuersatzZeitpunkt der Willensübereinstimmungfreie Beweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2902-W/02
- Stammnummer
- 4541
- Gültig
- 16.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF