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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2902-W/02

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung des § 37 EStG idF des StruktAnpG (BGBl. Nr. 201/1996)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2902-W/02vom 16.06.2003Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die für die begünstigte Besteuerung bestimmter Einkünfte (§ 37 EStG) durch das StruktAnpG (BGBl. Nr. 201/1996) erfolgten Änderungen sind gemäß § 124a Z 4 EStG 1988 erstmalig auf Vorgänge nach dem 14. Februar 1996 anzuwenden. Zu welchem Zeitpunkt ein Rechtsgeschäft - im gegenständlichen Fall ein Kaufvertrag über einen in der Rechtsform einer GmbH bestehenden und erst in eine KG umzugründenden Rauchfangkehrerbetrieb - abgeschlossen worden ist, ist eine auf der Ebene der Sachverhalts­ermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage. Wird der vom Gesetz geforderte Nachweis, das Rechtsgeschäft vor dem 15. Februar 1996 abgeschlossen zu haben, nicht erbracht und spricht überdies das durchgeführte Beweisverfahren gegen einen Kaufabschluss vor dem genannten Stichtag, so findet § 37 EStG in der vor dem StruktAnpG geltenden Fassung keine Anwendung.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Mag. Eva Woracsek und die weiteren Mitglieder Mag. Wolfgang Nemec, Dkfm. Franz Kiesler und Manfred Kinder im Beisein der Schriftführerin Andrea Moravec über die Berufung der Bw., und Heinz Neuböck Wirtschaftstreuhand GmbH, Bauernmarkt 24, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Korneuburg betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO betreffend das Kalenderjahr 1996 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Hinweis Diese Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO). Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Die Bw. betreibt ein Rauchfangkehrerunternehmen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Die Bw. entstand durch Umgründung aus der F.-GmbH. Berufungsgegenständlich ist der Zeitpunkt der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen als Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des Hälftesteuerersatzes gemäß § 37 EStG 1988 in der Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996. Die schriftlichen Beteiligungskaufverträge tragen das Datum 4. April 1996 (Akt 1996 Seite 38ff). Für den Ausgang der Berufung ist entscheidend, ob das der Anteilsveräußerung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft nachweislich vor dem 15. Februar 1996 abgeschlossen wurde und damit der Hälftesteuersatz zur Anwendung kommt. Das zuständige Finanzamt Korneuburg (FA) erließ keine Berufungsvorentscheidung, sondern legte nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens die Berufung direkt der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor. a) Bescheid - Berufung Der angefochtene Bescheid vom 29. März 2000 über die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 1996 erging im Anschluss an eine Betriebsprüfung. Die Berufungsfrist wurde auf Antrag viermal verlängert. In der Berufung vom 31. Juli 2000 (Akt Seite 31f) wurde der Bescheid dahingehend bekämpft, dass die Veräußerungsgewinne aus der Anteilsveräußerung nicht dem Halbsteuersatz unterliegend zugewiesen, sondern auf drei Jahre verteilt dem Vollsteuersatz unterliegend behandelt wurden. Gemäß dem Beteiligungskaufvertrag habe der Eigentumsübergang der KG-Anteile mit Stichtag 31. Dezember 1995 stattgefunden. Bedauerlicherweise sei es bedingt durch die häufige Reisetätigkeit der Gesellschafter und der krankheitsbedingten längeren Verhinderung des zuständigen Sachbearbeiters der steuerlichen Vertretung bisher nicht möglich, eine Kopie dieses Vertrages zu erhalten. Aus den Akten der steuerlichen Vertretung gehe aber hervor, dass es zumindest einen mündlichen Abtretungsvertrag "vor dem 14. Feber 1996 bereits gegeben" habe, was bedeute, dass der Halbsteuersatz für die Veräußerungsgewinne zustehe. Die steuerliche Vertretung werde sich weiter bemühen, dem FA so schnell als möglich eine Vertragskopie zu übermitteln. Derzeit könne sie bedauerlicherweise den exakten Vertragstext nicht feststellen, da sie nur über eine Vertragskopie verfüge, auf der sich jedoch kein Datum und keine Unterschrift befinden würden. b) Vorhalteverfahren FA Mit Schreiben vom 5. September 2000 (Akt Seite 36) ersuchte das FA die Bw., den in der Berufung angeführten Kaufvertrag bis zum 5. Oktober 2000 nachzureichen. Mit Schreiben datiert 5. Oktober 2000, zur Post gegeben am 10. Oktober 2000, legte die Bw. in Kopie vier Beteilungskaufverträge vom 4. April 1996, vom Notar beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern am 18. April 1996 angezeigt, vor (Akt Seite 37ff). Im Begleitschreiben datiert 5. Oktober 2000 gab die Bw. an, die angeblich ebenfalls übermittelte "Vereinbarung vom 11. Dezember 1995" würden eine "verbindliche Absprache über den Anteilserwerb darstellen" und aus diesen o a Beteiligungskaufverträgen gehe hervor, dass der Übergang für den Anteilserwerb der 31. Dezember 1995 sei. Somit sei klargestellt, dass die "tatsächliche Anteilsveräußerung" mit 31. Dezember 1995 stattgefunden habe und damit der Hälftesteuersatz für den Veräußerungsgewinn anzuwenden sei. Das FA ersuchte die Bw. mit weiterem Vorhalt vom 19. Oktober 2000 (Akt Seite 48) um vollständige Vorlage folgender Unterlagen in Original oder beglaubigter Abschrift: Schreiben von RA Dr. V. an die F.-GmbH vom 11. Dezember 1995, Vereinbarungen zwischen K. F., Dr. K. F., H. F. und Mag. M. F. einerseits und RA Dr. V. andererseits. Das FA begründete sein Ersuchen damit, dass beide Dokumente nur in Kopie und unvollständig vorgelegt worden seien. Weiters wies das FA die Bw. darauf hin, dass in der Berufung nur von einem mündlichen Vertrag die Rede sei. Es stelle sich daher die Frage, wie es nun zu einer schriftlichen Ausfertigung gekommen sei. Es werde daher um genaue Bekanntgabe der Zeitabläufe der entsprechenden Vorgänge ersucht. Als Frist zur Vorlage der Unterlagen und Beantwortung der Fragen wurde der Bw. die Zeit bis zum 6. November 2000 gestellt. Diese Frist wurde vom FA auf Wunsch der Bw. bis zum 25. November 2000 verlängert. Mit Schreiben vom 29. November 2000 (Akt Seite 50f) gab die Bw. an, dass in der Anlage zu diesem Schreiben dem FA der Brief betreffend die Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien und die Vereinbarungen vom 11. Dezember 1995 "im Original" übermittelt werde. Die genannten Schreiben würden eine verbindliche Absprache über den Anteilserwerb darstellen, dies sei die Dokumentation der vorher mündlich getroffenen Absprachen zwischen den Vertragsparteien. [Zu diesem Schreiben der Bw. ist von der Abgabenbehörde II. Instanz die Tatsachenfeststellung zu treffen, dass das von der Bw. vorgelegte Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. V. an die F.-GmbH vom 11. Dezember 1995 nur unvollständig vorgelegt wurde. Das vorgelegte Schreiben besteht nur aus einer Seite ohne abschließende Unterschrift und dem Hinweis "./2", der auf die Existenz von zumindest einer zweite Seite schließen lässt (siehe Akt Seite 52, weiters ident Seite 55 und 60)]. Die in Kopie vorliegende Vereinbarung, abgeschlossen zwischen Herrn K. F., Herrn Dr. K. F., Frau H. F. und Frau Mag. M. F. einerseits und RA Dr. V. andererseits, trägt kein Datum (Akt Seite 53 bis 54 Rückseite und ident Seite 56 bis 59 Rückseite). Auf Aktenseite 56 wurde vom FA vermerkt, dass die kopierte Vereinbarung mit dem Original übereinstimmt. c) Stellungnahme Betriebsprüfung In der schriftlichen Stellungnahme vom 26. Jänner 2001 (Akt Seite 61) gab der Betriebsprüfer an, dass mit den am 4. April 1996 abgeschlossenen Beteiligungskaufverträgen betreffend eines jeden einzelnen Kommanditisten die Veräußerung der Beteiligung an der Bw. erfolgt sei. Der Stichtag für den Übergang 31. Dezember 1995 sei erst rückwirkend vereinbart worden. Im Zuge der Berufung werde nun eine sogenannte Vereinbarung vom 11. Dezember 1995 vorgelegt, welche eine verbindliche Absprache über den Anteilserwerb darstellen soll. Tatsächlich sei das Schreiben vom 11. Dezember 1996 allerdings nur ein schriftliches Anbot von RA Dr. V. an die F.-GmbH ("jetzt die Bw."). Im Anhang dazu finde sich eine Vereinbarung über die beabsichtigte Anteilsveräußerung, welche von den vier Kommanditisten und dem zukünftigen Erwerber unterfertigt sei. Allerdings beinhalte diese Vereinbarung keine konkreten Angaben, an welchem Tag die "sogenannte Vereinbarung" unterfertigt wurde. Am 11. Dezember 1995 könne laut Betriebsprüfung die Unterfertigung der "sogenannten Vereinbarung" sicher nicht erfolgt sein, da mit diesem Datum erst das schriftliche Anbot gestellt worden sei. Die Betriebsprüfung gelange daher zu dem Schluss, dass die nachweisliche Unterfertigung erst nach dem 14. Februar 1996 erfolgt sei, nämlich mit dem 4. April 1996 [gemeint offenbar: in den von der Bw. vorgelegten Beteiligungsverträgen vom selben Datum]. Die Stellungnahme der Betriebsprüfung wurde der Bw. mit Schreiben vom 2. Februar 2001 übermittelt. Das FA teilte dabei mit, dass beabsichtigt werde, die Berufung aus den von der Betriebsprüfung genannten Gründen abzuweisen, und ersuchte daher die Bw. um Stellungnahme. d) Gegenäußerung Bw. Wiederum nach Erstreckung der im Vorhalt angegebenen Frist brachte die Bw. im Schreiben vom 5. März 2001 vor (Akt Seite 65f): Das "Anbot vom 11. Dezember 1995", welches die Unterschriften der [vier] Gesellschafter [aus dem Kreis der Familie] F. und von RA Dr. V. ausweise, dokumentiere, dass über den Kauf der Anteile zwischen den Vertragspartnern eine einheitliche Willensbildung erfolgt sei. Die Willensbildung sei mit den Verträgen über die Anteilsabtretung vom 4. April 1996 dokumentiert, nachdem die Voraussetzungen der rückwirkendenUmwandlung der F.-GmbH in die Bw. technisch abgewickelt gewesen seien. Da aber [eine] Rechtswirksamkeit der Anbotsannahme die Voraussetzung für alle Vorbereitungsmaßnahmen für die Anteilsverkäufe darstelle, müsse die Annahme jedenfalls vor den Vertragsausfertigungen erfolgt sein. Der Hinweis auf dem Anbot "4.4.96, 14 Uhr Dr. T." [gemeint ist die ohne Datum verfasste Vereinbarung Akt Seite 53] sei lediglich als eine Terminnotiz von Dr. K. F. für die Unterzeichnung der Abtretungsverträge zu werten und habe nichts mit den Unterschriften auf dem Anbot zu tun. Dies werde dadurch bekräftigt, dass zur damaligen Zeit jedermann über den entscheidenden Stichtag 14. Februar 1996 informiert gewesen sei und es äußerst unwahrscheinlich erscheine, dass ein derart entscheidender Stichtag nicht beachtet wurde. Ein nicht unbedeutendes Indiz für diese Tatsache scheine auch die Arbeitsaufzeichnungen der steuerlichen Vertretung zu sein, aus denen hervorgehe, dass seit Dezember 1995 bis zum 13. Februar 1996 laufend Bearbeitungszeiten aufgezeichnet worden seien, nach dem 13. Februar 1996 aber über einen Zeitraum [von] mehr als einer Woche keine Zeiten angefallen seien, was darauf schließen lasse, dass auch die Unterschriften unter die Vereinbarung spätestens zu diesem Zeitpunkt 13. Februar 1996 vorgelegen seien. Das heiße, dass die Willensbildung als Voraussetzung für die Gewährung des Hälftesteuersatzes vor dem 14. Februar 1996 erfolgt sei. Dieser Sachverhalt sei auch von RA Dr. V. und den Vertragspartnern F. nach Rücksprache bestätigt worden. Ungeachtet dessen sei die Ansicht der Betriebsprüfung insofern richtig, dass die Unterfertigung der Abtretungsverträge am 4. April 1996 zur Dokumentation der vor dem Februar 1996 stattgefundenen Willensbildung der Vertragsparteien erfolgt sei. e) Vorbringen betreffend Beweismittel Im Telefonat vom 21. Mai 2001 ersuchte eine Mitarbeiterin des FAes Herrn K., den zuständigen Mitarbeiter der steuerlichen Vertretung der Bw., zum Beweis des Vorbringens laut Schreiben vom 5. März 2001 betreffend Beratungshäufigkeit vor dem 14. Februar 1996 um Vorlage eines Auszuges aus dem Terminbuch der Steuerberatungskanzlei oder von RA Dr. V. Dies würde laut FA einen aussagekräftigen Beweis darstellen, da es bei wichtigen Terminen, wie zB einem mündlichen Vertrag über einen Anteilsverkauf, im normalen Geschäftsleben üblich sei, Terminvereinbarungen unter Geschäftspartnern ins Terminbuch mit entsprechenden Angaben, wie zB "Anbotsverhandlung", "Abschluss von Vorverträgen" etc, einzutragen. Als Frist für die Vorlage wurde ein Monat angegeben (siehe Aktenvermerk Seite 68). Am 27. Juni 2001 meldete sich Herr K. telefonisch bei einer anderen Mitarbeiterin des FAes und begehrte eine Fristerstreckung bis zum 31. Juli 2001 mit der Begründung, dass sich die Beschaffung der Unterlagen schwierig gestalte, da RA Dr. V schwer zu erreichen sei. Am 20. August 2001 wurde diese Frist auf Grund eines weiteren Telefongesprächs mit Herrn K. noch einmal bis zum 30. September 2001 verlängert. Auf Grund einer neuerlichen telefonischen Anfrage von Herrn K. wurde die Frist letztmalig bis 15. Oktober 2001 verlängert (siehe die entsprechenden Aktenvermerke Seite 68). Am 22. Oktober 2001 gab Herr K. telefonisch bekannt, dass keinerlei weitere Unterlagen folgen würden, da RA Dr. V. angeblich keinerlei Unterlagen aufbewahrt habe. Die Vorlage von Terminbuchaufzeichnungen und anderem sei daher nicht möglich. Im Falle einer beabsichtigten Abweisung der Berufung werde um eine mündliche Berufungsverhandlung gebeten. Am 23. Oktober 2002 rief Herr K. F. bei der Mitarbeiterin des FAes an und ersuchte ebenfalls um eine mündliche Besprechung zur Darstellung des Sachverhaltes (siehe die beiden Aktenvermerke Seite 69). f) Weiter Vorhalt FA Das FA richtete am 5. November 2001 (Akt Seite 72ff) ein weiteres Schreibens an die Bw. und stellte darin ausführlich die für die Berufung relevanten Gesetzeslage dar und wiederholte kurz das Vorbringen in der Berufung, wonach die Eigentumsübertragung der Kommanditanteile angeblich mit Stichtag 31. Dezember 1995 stattgefunden habe und dass die Bw. als Beweis dafür eine sogenannte verbindliche Vereinbarung vom 11. Dezember 1995 angebe. Nach Ansicht des FAes sei das Schreiben vom 11. Dezember 1995 [Akt Seite 52] jedoch lediglich ein schriftliches Anbot von RA Dr. V. an die F.-GmbH ("jetzt die Bw."). Die vorgelegte Vereinbarung über die beabsichtigte Anteilsveräußerung [Akt Seite 53 bis 54 Rückseite und Seite 56 bis 59 Rückseite] beinhalte keine konkrete Angabe, an welchem Tag sie unterfertigt worden sei. Mit 11. Dezember 1995 könne die Unterfertigung der sogenannten Vereinbarung mit Sicherheit nicht erfolgt sein, da zu diesem Zeitpunkt erst das schriftliche Anbot erstellt wurde. Eine handschriftliche Notiz auf dieser Vereinbarung unterstreiche die Ansicht des FAes, dass eine nachweisliche Unterfertigung erst am 4. April 1996 erfolgt sei. Ein weiteres Indiz für die vom FA vertretene Ansicht einer Vertragsunterfertigung am 4. April 1996 sei dem Punkt V der Vereinbarung zu entnehmen, da der Text dieses Punktes nachträglich gestrichen und mit dem handschriftlichen Vermerk "einvern. gestrichen" versehen worden sei. Bei der angenommenen Vertragsunterfertigung am 4. April 1996 sei die Formulierung "Die Übergabe des Betriebes erfolgt mit 1. April 1996" vermutlich aus der logischen Überlegung heraus gestrichen worden, dass der angenommene Übergangszeitpunkt 1. April 1996 bereits verstrichen war. Der Vertrag müsste nachweislich bereits vor dem 15. Februar 1996 geschlossen worden sein, um unter die Anwendbarkeit des halben Steuersatzes zu fallen. Dieser Nachweis sei jedoch von der Bw. trotz großzügig gewährter Fristen nicht in geeigneter Weise beigebracht worden. Im ordentlichen Geschäftsleben erscheine es überdies als äußerst unglaubwürdig, dass bei derartigen Transaktionen keinerlei schriftliche Vereinbarungen bzw keinerlei im Nachhinein zeitnahe schriftlich festgehaltenen mündlichen Vereinbarungen über einen geplanten und im besonderen bereits durchgeführten (wie ja von der Bw. behauptet werde) Betriebsverkauf existieren. Daher bleibe das FA nach entsprechender Würdigung aller bisher vorgebrachten Behauptungen bei seiner Ansicht, dass der Abschluss des Vorvertrages mit 4. April 1996 als gesichert angesehen werden könne, zumal ein schriftlicher Gegenbeweis fehle. Die Bw. werde daher letztmalig zur Vorlage geeigneter Beweise eingeladen, ansonsten das FA beabsichtige, die Berufung abzuweisen. g) Antwort Bw. - Stellungnahme Dr. V. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2001 (Akt Seite 75) legte die Bw. "in Beantwortung" des Vorhaltes des FAes den Brief des (Zitat.) "Vertragspartners RA Dr. V." vom 30. November 2001 vor. Dieses Schreiben bestätige nach Meinung der Bw. den Sachverhalt über den Zeitpunkt der einheitlichen Willensbildung der Vertragsparteien, welche die Bw. im Schreiben vom 5. März 2001 dargestellt habe [siehe oben Punkt d, Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung]. Den Ausführungen von RA Dr. V. als "Vertragspartner" komme nach Meinung der Bw. auch deswegen besondere Bedeutung zu, weil er in seinem [nunmehr vorgelegten] Schreiben, bedingt durch die widrigen Umstände, welche ihm zu einer unfreiwilligen unangenehmen Urlaubserinnerung verholfen hätten, zum Ausdruck bringe, dass er den Zeitpunkt seiner Rückkehr aus dem Urlaub besonders gut einordnen könne. Abschließend möchte die Bw. die Hoffnung zum Ausdruck bringen, dass das beiliegende Schreiben von Dr. V. als ausreichender Gegenbeweis angenommen werden könne. Das an die steuerliche Vertretung der Bw. adressierte Schreiben von RA Dr. V. vom 30. November 2001 hat folgenden Inhalt (Akt Seite 76f): "Betrifft: F.-GmbH Sehr geehrter Herr K.! Der Ablauf der Verhandlungen bzw schlussendlich der Durchführung der Veräußerung des Unternehmens ist mir sehr gut erinnerlich, bedauerlicherweise habe ich keine Dokumentation durch Aktenvermerke, Briefe, etc aus der ich den genauen Zeitpunkt der Willensübereinstimmung nachweisen kann. Die Information meines Mandanten erfolgte fernmündlich, eine Datierung der Urkunde wurde anlässlich der Unterfertigung durch die Gesellschafter bedauerlicherweise nicht vorgenommen. Aus meiner Erinnerung kann ich Folgendes belegen: Die Verhandlungen waren geprägt durch das extrem vorsichtige und extrem misstrauische Verhalten des Herrn F. Aus meiner Sicht heraus war es eine extrem unangenehme Vorgangsweise, die eine rationelle Abwicklung nicht zugelassen hat. Der Zeitpunkt, der hier für mich dominierend in Erinnerung ist, ist ein Weihnachtsurlaub, den ich gemeinsam mit meiner Frau in Jamaika verbracht habe, bei dem mir am Hinflug am J. F. Kennedy Flughafen meine Handtasche mit Dokumenten und Geld gestohlen wurde und am Rückflug die Flughäfen an der Ostküste wegen Schneechaos gesperrt waren, sodass wir in Miami drei Tage verlängern mussten, was nicht nur für meine Kanzlei unangenehm, sondern auch für meine Frau mit sich brachte, dass sie den Schulbeginn versäumt hat. Meiner Erinnerung nach, habe ich im Dezember die Angelegenheit als erledigt betrachtet und bin im Jänner dadurch überrascht worden, dass die Zustimmung der Gesellschafter der F.-GmbH dann relativ überraschend unmittelbar nach meiner Rückkehr erfolgt ist. Ich würde aus der Erinnerung daher diesen Zeitpunkt etwa mit Mitte Jänner ansetzen. Dass dann die Ausfertigung der Verträge noch einige Zeit gedauert hat, liegt zu einem gewissen Teil daran, dass der von mir übernommene Rauchfangkehrermeister B. eine ähnliche Verhandlungsweise wie Herr F. an den Tag gelegt hat, dieses ist aber nicht von Belang. Ich hoffe, dass Ihnen mit diesen Ausführungen gedient ist und bedauere keine genauere zeitliche Dokumentation vorgefunden zu haben. Ich zeichne mit vorzüglicher Hochachtung [Handzeichen]" h) Schreiben an die Abgabenbehörde II. Instanz Wie bereits eingangs erwähnt, erließ das FA keine Berufungsvorentscheidung, sondern legte die Berufung direkt der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor. Mit Fax vom 29. April 2002 übermittelte die steuerliche Vertretung der Bw. der Abgabenbehörde II. Instanz ein nicht unterfertigtes Schreiben von Herrn K. F. datiert mit 4. März 2002, in welchem dieser angibt, im Jahre 1995 hätten sich Herr K. F. und seine Mitgesellschafter dazu entschlossen, die Geschäftsanteile der F.-GmbH zu verkaufen. Nach längerem Überlegen sei ein Interessent gefunden worden. Die Mitgesellschafter seien mit RA Dr. V. in Verhandlungen getreten, welche sich über einen längeren Zeitrum hingezogen hätten. Schlussendlich habe RA Dr. V. im Anbot vom 11. Dezember 1995 einen Vorschlag unterbreitet, den Herr K. F. und die Mitgesellschafter akzeptieren konnten. Diesen Vorschlag hätten nun Herr K. F. und die Mitgesellschafter im Jänner des Jahres 1996 (unter Hinweis auf das Schreiben von RA Dr. V. vom 30. November 2002, siehe oben Punkt g) angenommen. Somit sei also die Willensbildung für den Verkauf der Anteile der F.-GmbH nach Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft (=die Bw.) bereits im Jänner 1996, also vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossen worden. Lediglich die schriftliche Ausfertigung der Verträge, welche nur mehr zur Dokumentation der nach Ansicht von Herrn K. F. bereits mündlich vorliegenden Verträge diene, sei noch ausständig gewesen. Diese Schriftstücke seien am 4. April 1996 unterschrieben worden. Dieser Sachverhalt sei dem FA bereit im Schreiben vom 5. März 2002 von der steuerlichen Vertretung der Bw. dargestellt und durch das Schreiben von RA Dr. V. vom 30. November 2001 erhärtet worden. Mit dem an die Abgabenbehörde II. Instanz gerichteten Schreiben vom 17. Juli 2002 erstellte die steuerliche Vertretung der Bw. einen Auszug aus den Stundenaufzeichnungen für die Monate Jänner bis Februar 1996 im Zusammenhang mit den Anteilsverkäufen: | Datum | Stunden | | 03.01.1996 | 0,50 | | 09.01.1996 | 1,00 | | 10.01.1996 | 3,50 | | 12.01.1996 | 4,00 | 9,00 | 02.02.1996 | 1,00 | | 06.02.1996 | 3,00 | | 12.02.1996 | 2,00 | | 13.02.1996 | 3,00 | 9,00 | 21.02.1996 | 2,00 | | 27.02.1996 | 2,50 | | 28.02.1996 | 2,00 | | 29.02.1996 | 4,00 | 10,50 Laut steuerlicher Vertretung gehe aus dieser Aufstellung hervor, dass bis zum 13. Februar 1996 laufend Beratungsstunden angefallen seien, wogegen danach ein größerer Zwischenraum von mehr als einer Woche gewesen sei. Dies bestärke, dass spätestens zu diesem Datum die Angelegenheit betreffend die Willensbildung insoweit abgeschlossen gewesen sei, dass nur mehr etwaige formale Ausfertigungen und Abschlussarbeiten zu erledigen gewesen seien. In dem an die Abgabenbehörde II. Instanz gerichteten Schreiben vom 23. Juli 2002 gab RA Dr. V. an, dass er den Kanzleidurchschlag seines damaligen Schreibens vom 11. Dezember 1995 in seinem Handakt nicht mehr auffinden könnte. RA Dr. V. sei sich sicher, dass die erste Seite dieses Schreibens (siehe Akt Seite 52) eine tatsächlich von ihm abgesandte Korrespondenz darstelle. Die Vereinbarung (undatiert, siehe Akt Seite 53ff) sei seiner Erinnerung nach im Postweg unterfertigt worden. Die Verkäufer seien nie bei ihm in der damaligen Kanzlei in Krems gewesen, Dr. V. habe einige Male die Firmenräume [der Verkäufer] in Korneuburg aufgesucht. i) Niederschrift mit Herrn K. F. Am 27. August 2002 gab Herr K. F. vor dem Referenten dieser Berufungsentscheidung niederschriftlich an: Er sei Gesellschafter und Geschäftsführer der F.-GmbH gewesen, die in die Bw. umgewandelt wurde. Herr K. F. habe das Rauchfangkehrergeschäft mit 49 Jahren als Branchenfremder erworben. Das Geschäft sei gut gegangen, da er den Kehrbezirk von anderen Rauchfangkehrern dazu bekommen habe. Er sei damals branchenfremd gewesen und habe daher bei der Rauchfangkehrerinnung die Prüfungen nachgeholt. Sein Sohn Dr. K. F. habe zwar ebenfalls die Meisterprüfung gemacht, habe jedoch schließlich den Beruf des Rechtsanwaltes gewählt. Wegen seiner Erkrankung (Morbus Bechterew) habe Herr K. F. keine Leitern mehr steigen können und daher das Rauchfangkehrergeschäft verkaufen müssen. Er habe eine Annonce mit dem Kaufpreis S 10 Mio. aufgegeben. Bei der Bemessung des Kaufpreises sei er von der branchenüblichen Formel, nämlich dem 1,5- bis 3-fachen Jahresumsatz ausgegangen. Auf Grund diese Annonce habe sich RA Dr. V. gemeldet, der als Treuhänder aufgetreten sei. Herr K. F. wisse bis heute nicht, wer das Geschäft tatsächlich gekauft hat. RA Dr. V. habe sich von der steuerlichen Vertretung von K. F. die Bilanzen vorlegen lassen und sei mit dem Kaufpreis S 10 Mio. einverstanden gewesen. Herr K. F. habe dann das schriftliche Anbot von RA Dr. V. vom 11. Dezember 1995 erhalten. Herr K. F. könne sich nicht erinnern, ob dieses Schreiben (Akt 1996 Seite 52) aus mehreren Seiten bestand. Laut Herrn K. F. sei die undatierte Vereinbarung (Akt 1996 Seite 53ff) dem Schreiben nicht beigelegen. RA Dr. V. habe dann Herrn K. F. angerufen und gesagt, er müsse nach Rückkunft aus seinem Urlaub Anfang Jänner 1996 noch etwas mit ihm besprechen. Nachdem er nichts mehr von RA Dr. V. gehört habe, habe Herr K. F. kurz vor dem 7. Jänner 1996 in dessen Kanzlei angerufen. Die Kanzlei habe ihm mitgeteilt, dass RA Dr. V. wegen Diebstahl des Passes und schlechter Wetterverhältnisse in den USA festsitze und daher erst verspätet zurückkommen werde. RA Dr. V. habe ihn dann zwischen dem 15. und 20. Jänner angerufen und gesagt, sie müssten sich persönlich zusammensetzen. RA Dr. V. sei dann zwei oder drei Tage später zu K. F. in das Büro gekommen und sie hätten es dann fix gemacht. RA Dr. V. hätte Herrn K. F. gesagt, dass die Rauchfangkehrerinnung keine GmbH wolle und auf einer Personengesellschaft bestehe. RA Dr. V. habe daher gewollt, dass die Verkäuferseite vor dem Verkauf auf eigene Kosten in eine Kommanditgesellschaft umgründe. Herr K. F. sei damit einverstanden gewesen. Herr K. F. könne sich nicht mehr genau erinnern, wann die undatierte Vereinbarung unterschrieben wurde. Diese Vereinbarung sei jedoch in den Kanzleiräumlichkeiten des Notars Dr. T. unterschrieben worden. Dr. T. habe gesagt, dass er sich für die Umgründung noch vorbereiten müsse, da er dies nicht täglich mache. Es sei auch ein Vertrag mit Herrn B. notwendig gewesen, der bei Herrn K. F. Rauchfangkehrermeister gewesen sei und der nun Geschäftsführer in der zu gründenden KG werden wollte. Herr K. F. denke, dass die Unterzeichnung dieser Vereinbarung in den Kanzleiräumlichkeiten von Dr. T. nach dem 20. Jänner 1996 stattgefunden habe. Herr K. F. sei der Meinung, dass die Willensbildung unmittelbar nach Rückkehr von RA Dr. V. stattgefunden habe. Sie hätten noch darüber gefeilscht, wer die Kosten der Umgründung von ca S 50.000,00 zahlen sollte. Der Kaufpreis von S 10 Mio. sei jedoch damals nicht mehr zur Diskussion gestanden, weil er nicht zu teuer war. Es sei nur um die Kosten der Umgründung gegangen. Herr K. F. und Dr. V. seien sich dann am selben Tag bezüglich Kaufpreis S 10 Mio. und Tragung der Kosten der Umgründung durch K. F. einig gewesen. Dies sei mit Handschlag bekräftigt worden. Das alles sei an dem Tag passiert, als RA Dr. V. nach seiner Rückkunft zu K. F. in das Büro kam. Betreffend Punkt IV, dritter Absatz, der undatierten Vereinbarung (Akt 1996, Seite 54) gab Herr K. F. an, dass bei dem Kaufpreis noch Rückstellungen zu berücksichtigen gewesen seien und der Umstand, dass vor dem Verkauf schon Geld aus dem Unternehmen entnommen worden sei. Auch wenn der bezahlte Kaufpreis dann letztendlich weniger als S 10 Mio war, würde sich aus diesen Vorwegentnahmen und der Berücksichtigung der Rückstellungen doch ein Kaufpreis von insgesamt S 10 Mio ergeben. An die Teilbeträge könne er sich nicht mehr erinnern. Zu den Unterschriften auf der undatierten Vereinbarung, Akt 1996 Seite 54 Rückseite, gab Herr K. F. an: | Links: | Rechts: | sein Sohn (Dr. K. F.), | Diese Unterschrift kenne Herr K. F. nicht. | Herr K. F. selbst, | | seine Frau (H. F.), | | seine Tochter (Mag. M. F.); |   Herr K. F. habe das damals nicht so ernst genommen, da man bei einem Notar gewesen sei, der sich dabei auskennen müsste. Er könne sich nicht erinnern, ob RA Dr. V. bei den Unterschriften anwesend war. Er vermute auch, dass RA Dr. V., die von der Familie F. unterfertigte Vereinbarung zugeschickt worden sei. Es könne aber auch sein, dass RA Dr. V. anwesend war. Diesbezüglich könne er sich aber nicht mehr genau erinnern. Herr K. F. sei mindestens ein- oder zweimal beim Notar Dr. T. gewesen. Wie er das erste Mal beim Notar war, habe sich dieser das Ganze einmal angeschaut und gesagt, die vier Gesellschafter der F.-GmbH müssen kommen und ihre Ausweise mitnehmen. Bei der ersten Unterredung beim Notar sei nach Erinnerung von Herrn K. F. auf jeden Fall sein Steuerberater Herr K. dabei gewesen, er glaube auch RA Dr. V. Ob die drei anderen Gesellschafter der F.-GmbH anwesend waren, wisse er nicht mehr. Herr K. F. sei sich aber sicher, dass bei der ersten Unterredung nichts unterschrieben worden sei. Herr K. F. betonte, dass die Kaufparteien bei dieser ersten Unterredung beim Notar schon über den Kaufpreis S 10 Mio. und die Übernahme der Umgründungskosten durch die Verkäufer, einig gewesen seien. Die Unterfertigung der undatierten Vereinbarung sei dann später geschehen. Die Familie habe ihre Ausweise mitnehmen müssen, seine Tochter sei sogar eigens aus Wien angereist. Herr K. F. betonte jedoch noch einmal, dass die Einigung bereits früher beim Gespräch mit Dr. V. in seinem Büro festgestanden sei. Dies werde deshalb betont, weil, wäre die Einigung nicht bereits vor dem ersten Termin beim Notar festgestanden, hätte dieser Notarstermin noch mehr Geld gekostet. Der Steuerberater Herr K. hätte K. F. damals noch vertröstet, dass sie bei einer Umgründung doch neun Monate Zeit hätten. Auf Vorhalt des Aktes 1996 auf Seite 54, Punkt V der Vereinbarung, gab Herr K. F. an, dass der Satz "Die Übergabe des Betriebes erfolgt mit 1.4.1996." deshalb durchgestrichen sei, weil die Parteien eine Betriebsübergabe rückwirkend mit 1. Jänner 1996 wollten. Auf die Frage, warum dann im Entwurf das Datum 1.4.1996 stand, gab Herr K. F. an, dass sie vermutlich zu diesem Datum die Vereinbarung gemacht haben. Herr K. F. gab noch weiters an, dass das Datum 1.4.1996 vermutlich deshalb dort stand, weil der Notar gesagt habe, sie würden vor dem April nicht fertig werden. Herr K. F. sei der Meinung, dass eine Vereinbarung bzw. Einigung auch mündlich stattfinden könne und verweise nochmals auf sein Gespräch mit RA Dr. V. in seinen Büroräumlichkeiten nach der Rückkunft von Dr. V. und vor dem ersten Termin beim Notar. Bei dieser Unterredung sei der Kaufpreis S 10 Mio. und die Tragung der Kosten der Umgründung durch die Verkäufer mit Handschlag besiegelt worden. Bereits zuvor habe der Steuerberater gesagt, der Verkauf werde mit Stichtag 1. Jänner 1996 abgewickelt. Nach Meinung von Herrn K. F. sei RA Dr. V. der Übergabetermin 1. Jänner 1996 egal gewesen bzw. er habe dagegen keine Einwände gehabt. K. F. sei damals der Geschäftsführer der Fischer GmbH gewesen und seine Kinder und seine Frau (die drei anderen Gesellschafter der F.-GmbH) hätten sich auf ihn verlassen und gesagt, er solle das so machen. j) Weiterer Schriftsatz Bw. Im Schriftsatz vom 7. Mai 2003 brachte die Bw. in Vorbereitung zur mündlichen Berufungsverhandlung vor, dass Herr K. F. gemeinsam mit den drei anderen Familienmitgliedern als Gesellschafter die F.-GmbH betrieben habe, welche das Rauchfangkehrergewerbe ausgeübt habe. Aus gesundheitlichen Gründen habe Herr K. F. einvernehmlich mit seinen Gesellschaftern beschlossen, Ende des Jahres 1995 das Unternehmen zu verkaufen. Auf ein Inserat habe sich RA Dr. V. als Kaufinteressent gemeldet. Dieser habe ihm mit 11. Dezember 1995 ein schriftliches Kaufanbot in der Höhe von S 10 Mio. vorgelegt. Diverse Gespräche zwischen Herrn K. F. senior und Dr. V. hätten Mitte Jänner 1996 in einer (mündlichen) Kaufvereinbarung mit sämtlichen essentiellen Bestandteilen, nämlich auf der einen Seite das gesamte Unternehmen als Kaufgegenstand und auf der anderen Seite der Kaufpreis, nämlich S 10 Mio. Es sei auch einvernehmlich vereinbart worden, dass aus gewerberechtlichen Gründen die GmbH in eine KG umzugründen sei, da § 102 der GewO in der damals geltenden Fassung vorsehe, dass das Handwerk des Rauchfangkehrergewerbes nur von natürlichen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt werden dürfe. Ohne diese Umgründung hätte das Gewerbe somit nicht fortgeführt werden können. Da sich die formelle Umsetzung der getroffenen Vereinbarung in der Folge verzögert habe, habe Dr. V. auf der schriftlichen Unterfertigung des mündlich Vereinbarten bestanden, was schlussendlich im Februar zu einem - von Dr. V. verfassten - schriftlichen Kontrakt zwischen Dr. V. auf der einen Seite als Käufer und den ehemaligen Gesellschaftern der GmbH als Verkäufer geführt habe. Es sei festgehalten worden, dass nach erfolgter Umgründung der genannten Gesellschaft eine Kommanditgesellschaft [bzw.] die Kommanditanteile veräußert bzw. erworben werden sollten, wobei als Komplementär der [damals] im Angestelltenverhältnis der GmbH befindliche Rauchfangkehrermeister B. hinzugetreten sei. Zur Dokumentation des Umstandes, dass der steuerrechtlich maßgebliche wirtschaftliche Übergang vereinbarungsgemäß schon per 1.1.1996 erfolgt sei, sei in Punkt 4 der Vereinbarung eine ausführliche Regelung festgehalten worden, worin ausdrücklich festgehalten sei, dass alle anfallenden Aktiva und Passiva ab 1.1.1996 dem Käufer zuzurechnen seien und der Verkäufer nur noch in der Übergangsphase Jänner bis März 1996 gegen eine erfolgsunabhängige Vergütung die Geschäfte geführt habe, was eine durchaus übliche Vorgangsweise zur Wahrung der Kontinuität bei Betriebsübergaben darstelle. In diesem Zusammenhang sei Punkt V der von Dr. V. verfassten schriftlichen Vereinbarung, der laute, die Übergabe des Betriebes erfolge mit 1.4.1996, gestrichen worden, da der wirtschaftliche Übergang des Unternehmens vereinbarungsgemäß am 1.1.1996 erfolgt sei und die Tätigkeit von "Herrn B." [gemeint offenbar: K. F.] bis 1.4.1996 bereits oben festgehalten worden sei. Damit sei auch sonst klar, dass "Herr B." mit 1.4.1996 auch als Angestellter ausscheide, was für Dr. V. ebenso wie die formellen Verträge erreicht werden sollte. Diese Vereinbarung sei von den vier GmbH-Anteilseigentümern und dem Erwerber Dr. V. unterfertigt worden. "Herr B. sen." habe sohin für die Gesellschafter der GmbH bereits im Jänner 1996 mit Dr. V. vereinbart, dass die Verkäufer und Dr. V. als Käufer nach - aus gewerberechtlichen Gründen erforderlicher Umgründung der genannten Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft - die Kommanditanteile übertragen werden, wobei als Komplementär der damals im Angestelltenverhältnis der GmbH befindliche Rauchfangkehrermeister B. hinzugetreten sei. Die Umgründung in eine KG sei gewählt worden, da § 102 GewO in der damals geltenden Fassung vorsehe, dass das Handwerk des Rauchfangkehrergewerbes nur von natürlichen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt werden dürfe. Ohne diese Umgründung hätte sohin das Gewerbe nicht fortgeführt werden dürfen. Fraglich sei, ob die Halbsatzbegünstigung für Veräußerungsgewinne im Sinne des § 37 EStG 1988 in der bis einschließlich 14. Februar 1996 gültigen Fassung zustehe. Unter Veräußerung im Sinne des § 24 [auf den der durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 eingefügte § 124a Z 4 EStG 1988 Bezug nimmt] sei jede entgeltliche Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf eine andere Person zu verstehen. Sie ziehe eine abschließende Besteuerung bei Beendigung der Zurechnung des Betriebes oder Teilbetriebes an eine bestimmte Person nach sich, von der vor allem bisher nicht aufgedeckte stille Reserven erfasst werden (unter Hinweis auf VwGH 24.9.1996, 95/13/0290). Für die Frage, ob im Falle der Übertragung des Betriebes ein entgeltliches oder ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliege, sei allein der Übergabsvertrag, im vorliegenden Fall der Kaufvertrag maßgebend. Dabei komme es aber nicht auf die formale Gestaltung (Bezeichnung des Vertrages als Kaufvertrag), sondern im dortigen Fall allein darauf an, ob Unentgeltlichkeit das "Handeln des Unternehmens" über eigenes bestimmt hat (unter Hinweis auf VwGH 19.10.1987, 86/15/0097). Wenngleich sich dieses Erkenntnis primär mit der Entgeltlichkeit eines Rechtsgeschäftes auseinandersetze, sei daraus eindeutig zu erkennen, dass es beim zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft nicht auf die formale Gestaltung ankommen könne. Daraus folge für den vorliegenden Fall, dass für die Übertragung des Rauchfangkehrerbetriebes die mündlich getroffene Vereinbarung entscheidungswesentlich sei und nicht die Einbringung der GmbH-Anteile in eine KG und die anschließende Veräußerung als Notariatsakt bereits vorliegen müsse. Der Veräußerungsgewinn entstehe somit in dem Zeitpunkt, in dem der Betrieb übergeben wird, das sei der Tag, an dem Besitz, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen bzw. an dem der Erwerber den Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führe (unter Hinweis auf Doralt, Rz. 76 zu § 37 EStG). Werde ein Mitunternehmeranteil übertragen, trete Gewinnrealisierung in dem Zeitpunkt ein, in dem vertragsgemäß die Übertragung der Gesellschaftsrechte wirtschaftlich wirksam würden (unter Hinweis auf VwGH 6.4.1995, 94/15/0194). Nicht maßgeblich sei der Zeitpunkt, in dem das formale Rechtsgeschäft abgeschlossen wird (unter Hinweis auf VwGH 21.10.1986, 86/14/0021). Die ausführliche Regelung des Punktes 4 der zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarung bestimme, dass alle anfallenden Aktiva und Passiva ab 1.1.1996 dem Käufer zuzurechnen seien, der Verkäufer nur noch in der Übergangsphase Jänner bis März 1996 gegen erfolgsunabhängige Vergütung die Geschäfte führe. Daraus gehe eindeutig hervor, dass mit der Übergabe des Betriebes am 1.4.1996 (vor Dr. V.) lediglich die abschließende Übergabe der Geschäftsführung durch Herrn K. F. gemeint gewesen sei, unabhängig davon, dass der steuerrechtlich maßgebliche wirtschaftliche Übergang schon zum 1.1.1996 schriftlich erfolgt sei. Hinsichtlich des Faktums, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses formal eine GmbH bestanden habe, werde festgehalten, dass bereits vom Beginn der Vertragsverhandlungen an klar gewesen und im Jänner 1996 auch vereinbart worden sei, dass die F.-GmbH in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt und nach erfolgter Umwandlung das Unternehmen als Ganzes veräußert werden sollte. Somit sei das Unternehmen als Ganzes Gegenstand des Kaufvertrages. Ziel sei die Weiterführung des Gesamtbetriebes gewesen. Laut VwGH vom 3.7.1968, 1516/66 liege die Veräußerung eines Betriebes im Ganzen vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw. lebensfähiges Unternehmen übernimmt. Dabei müssten nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, welche die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen. Dies sei im vorliegenden Fall eindeutig gegeben: Der Betrieb sei mit seinen wesentlichen Geschäftsgrundlagen übertragen worden, zumal der bisherige Geschäftsführer K. F. sich krankheitsbedingt außer Stande sah, den Betrieb fortzuführen (unter Hinweis auf VwGH 21.11.1990, 90/13/145). Hinsichtlich des im Abgabenrecht grundsätzlich geltenden Grundsatzes des Rückbeziehungsverbotes dürfe auf die VwGH-Erkenntnisse 18.2.1954, 1446/51, und 3.5.1983, 82/14/277, verwiesen werden, welchen bestimmen würden, dass der Grundsatz des Rückbeziehungsverbotes naturgemäß keine Wirkungen auszulösen vermöge, wenn und soweit gesetzliche Bestimmungen ausdrücklich oder aus den Zusammenhängen schlüssig erkennbar eine rückwirkende Gestaltung zulassen würden. Solche Bestimmungen sehe hier das Umgründungssteuerrecht vor. In diesem Zusammenhang sei nochmals festzuhalten, dass es vorrangig nicht auf die formale Gestaltung eines Vertrages ankomme, sondern darauf, was Ziel des Vertrages sei. So bestimme auch § 21 BAO, dass für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich sei. Faktum sei, dass die Formen des Zivilrechts nicht zur Umgehung steuerrechtlicher Vorschriften, sondern rein zur Erreichung des wirtschaftlichen Zieles, nämlich der Übertragung des Gesamtbetriebes ab 1.1.1996 beansprucht worden seien. Dass die Umgründung nicht zum Missbrauch rechtlicher Formen sei, sei auch daraus zu ersehen, dass auch Einkünfte aus Beteiligungsveräußerung gemäß § 37 Abs. 4 Z 2 lit. a [EStG 1988] dem Hälftesteuersatz unterliegen würden, wobei diese Regelung sowohl vor Einführung des Strukturanpassungsgesetzes als auch danach gegolten habe. Eine Qualifikation als Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung hätte sohin zum gleichen steuerlichen Ergebnis geführt und wäre vom Zeitpunkt unabhängig gewesen. Es wäre daher für die Abgabepflichtigen ein Leichtes gewesen, vorerst die Abtretung an die Käufer vorzunehmen, wobei anschließend vom Käufer die Umgründung erfolgen hätte können. Es sei jedoch der Kauf des Unternehmens in den rechtlich zulässigen und erforderlichen Formen ab 1.1.1996 im Jänner 1996 vereinbart worden, sodass diese - für die Verkäufer steuerlich im Ergebnis gleich zu behandelnde - Übertragungsform ausgeschieden sei. Es werde daher weiterhin beantragt, den angefochtenen Bescheid über die Feststellung der Einkünfte von Personengesellschaften für 1996 zu beheben und den halben Steuersatz auf den Veräußerungsgewinn bei allen Beteiligten anzuwenden. k) Mündliche Berufungsverhandlung Der Beteiligte K. F. ließ sich durch ärztliches Attest entschuldigen, die anderen Kommanditisten Dr. K. F., H. F. und Mag. M. F. sind trotz Ladung nicht zur mündlichen Berufungsverhandlung erschienen. Die steuerlichen Vertreter der Bw. brachten ergänzend vor, dass der Hälftesteuersatz des § 37 EStG 1988 in der Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz zustehe. Aus dem Datum 1.4.1996 in der undatierten Vereinbarung gehe hervor, dass Herr K. F. bis zu diesem Datum die Geschäfte leiten sollte und zwar aus den vorgegebenen gewerberechtlichen Gründen. Aus dem damaligen undatierten Vertrag ergebe sich aus mehreren Punkten - so etwa Punkt II und Punkt IV, zweiter Absatz -, dass die Übertragung des Unternehmens als Ganzes jedenfalls zum 1.1.1996 vereinbart worden sei, was letztlich auch tatsächlich in dieser Form durchgeführt und auch steuerlich erklärt worden sei. Zum Beweis werde der andere steuerliche Vertreter angeführt. Herr K. brachte vor, es sei immer die Intention gewesen, den wirtschaftlichen Erfolg per 1.1.1996 auf die Erwerber zu übertragen. Die Umgründung sei aus den bereits geschilderten Gründen gewerberechtlicher Natur erforderlich gewesen. Die Vorgeschichte habe bereits im November bzw. Dezember 1995 begonnen, bereits zu diesem Zeitpunkt hätten konkrete Verhandlungen stattgefunden. Der steuerliche Vertreter habe immer auf eine Entscheidung vor dem 15. Februar 1996 gedrängt. Es sei dabei nicht um den Formalakt der Umgründung gegangen, sondern dass eine Willenseinigung der beiden Vertragsparteien bereits vor dem 15. Februar 1996 stattfinde. Herr K. F. habe sich daher auch bemüht im Hinblick auf diesen Termin die Verhandlungen voranzutreiben. Nach den Zeitaufzeichnungen des steuerlichen Vertreters seien etwa ab dem 13. Februar 1996 die Kontakte abgebrochen und erst danach hätten sich wieder häufigere Besprechungen mit Herrn K. F. ergeben. Betreffend die Stundenaufzeichnungen werde auf das Schreiben an die Abgabenbehörde II. Instanz vom 17. Juli 2002 verwiesen. Der steuerliche Vertreter könne sich auch daran erinnern, dass im Februar 1996, vor dem Stichtag 15.2., ein Anruf von Herrn K. F. gekommen sei, mit dem sinngemäßen Wortlaut: "Jetzt haben wir endlich eine Einigung gefunden". Herr K. F. sei seit langer Zeit Klient und habe den steuerlichen Vertreter über derartige Schritte immer auf dem Laufenden gehalten. Das sei auf alle Fälle vor dem 13. Februar 1996 gewesen. Der steuerliche Vertreter möchte auch die Aussagen von Herrn K. F. im Protokoll vom 27. August 2002 bestätigen, wonach es nicht mehr um den Kaufpreis gegangen sei, sondern nur mehr, wer die Kosten der Umgründung trage. Der Finanzamtsvorstand als Vertreter des FAes brachte vor, dass man auf Seiten der Abgabenbehörde nicht glücklich mit der rückwirkenden Gesetzesänderung gewesen sei. Herr K. F. habe ihn diesbezüglich telefonisch einige Male kontaktiert, er dürfte durch seinen Sohn bereits über Vorinformationen hinsichtlich der geplanten Gesetzesänderung verfügt haben. Seitens des FAes sei Herr K. F. wiederholt aufgefordert worden, konkrete Nachweise bezüglich der erfolgten Willenseinigung zu erbringen. Herr K. F. sei auch im Zuge der Berufungserledigung mehrmals aufgefordert worden, konkrete Nachweise zur Willenseinigung zu erbringen. Es werde weiters auf die Stellungnahme des Betriebsprüfers zur Berufung (Stellungnahme vom 26. Jänner 2001, Akt 1996 Seite 61) verwiesen. Zumal ein Unternehmenserwerber möglichst rasch in alle Rechte und Pflichten des Unternehmens eintreten würde, gehe das FA in wirtschaftlicher Betrachtungsweise davon aus, dass die Vereinbarung in ihren Punkten IV und V Regelungen treffe, die auf eine zeitliche Nähe in ihrer Erstellung zum 1.4.1996 als Tag der vereinbarten Betriebsübergabe hinweisen. Dies decke sich auch mit dem Hinweis des Steuerberaters gegenüber Herrn K. F. sen., man habe nach dem Umgründungssteuerrecht noch neun Monate Zeit. Mit Notariatsakt und Beurkundung vom 4. April 1996 sei unter Anwesenheit aller Eigner der F.-GmbH. und der mit selbem Tag zu gründenden Bw. die Errichtung einer KG beschlossen und in Form einer Generalversammlung das gesamte Unternehmen der GmbH. auf die KG (die Bw.) übertragen worden. In keinem der beiden Dokumente sei in irgendeiner Weise erwähnt, dass bereits eine durch mündliche Willensbildung errichtete Kommanditgesellschaft vorhanden sei. Insofern gehe das FA von deren Nichtvorhandensein aus. Der Vertreter des FAes legte als Beweismittel ein Kalenderblatt vom Februar 1996 in Ablichtung vor, aus dem eine Terminvereinbarung mit Herrn K. F. betreffend Abklärung der Veräußerungsangelegenheit, zum 21. Februar 1996, sohin sechs Tage nach dem 15. Februar 1996 ersichtlich sei. Eine Ablichtung des Kalenderblattes wurde zum Akt genommen. Dazu brachte der steuerliche Vertreter der Bw. vor, dass Herr K. F. als Rauchfangkehrer nicht juristisch gebildet sei. Laut dessen Aussage in der mit ihm aufgenommen Niederschrift habe er sich auf den Notar verlassen. Auch Dr. T. habe sich als Notar mit den Bestimmungen des Umgründungssteuerrechtes erst näher auseinandersetzen müssen. Herr K. F. habe jedenfalls das unterschrieben, was ihm vom Notar vorgelegt wurde. Es sei die Übertragung des Unternehmens vereinbart gewesen, die Form der Übertragung habe nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Die in der mündlichen Berufungsverhandlung getätigte Aussage des Zeugen Dr. V. ist in Punkt 2 des Erörterungsteiles dieser Berufungsentscheidung wiedergegeben. In seinem Schlusswort führte der Vertreter des FAes aus, dass es dem FA nicht gelungen sei, entsprechende Unterlagen und Beweise von Herrn K. F. bzw. seinem Steuerberater zu erhalten, die für einen Verkauf vor dem 15. Februar 1996 sprechen würden. Dieser Vorgang sei für das FA nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Die steuerlichen Vertreter der Bw. führten abschließend aus, dass es für sie und die Familie F. stets klar gewesen sei, dass die Steuerbegünstigung des § 37 zur Anwendung kommen müsse. Ausschlaggebend sei gewesen, dass das Unternehmen zum 1.1.1996 übertragen werden soll. Wie auch die Zeugenaussage bestätigt habe, habe der Kauf bereits vor dem 15. Februar 1996 stattgefunden. Das Beweisverfahren habe noch Ergänzungen zu Tage gebracht. So sei es etwa neu gewesen, dass bereits ein Entwurf vorlag, demzufolge der Betriebsübergang lt. Aussage Dr. V. mit 20.1. erfolgen sollte. Dr. V. habe ausreichend dargestellt, dass der Kaufabschluss im Januar 1996 zustande gekommen sei. Der Senat hat über die Berufung erwogen: 1. Schriftliche Unterlagen Die F.-GmbH wurde laut offenem Firmenbuch mit Gesellschaftsvertrag vom 6. Oktober 1987 gegründet. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 4. April 1996 erfolgte die Umwandlung gemäß §§ 1 ff UmwG unter gleichzeitiger Errichtung der Bw. in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Die F.-GmbH ist aufgelöst und gelöscht. Letzte Gesellschafter waren Herr K. F., Frau H. F., Herr Dr. K. F. und Frau Mag. M. F. zu je vier gleichen Teilen. Die Stammeinlage von S 500.00,00 war zur Hälfte einbezahlt. Der Anteil der vier Gesellschafter an der Stammeinlage betrug je S 125.000,00, hierauf einbezahlt je S 62.500,00. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1995 teilte Rechtsanwalt Dr. V. der F.-GmbH Folgendes mit (Akt 1996 Seite 52). " Betrifft : Erwerb Ihres Unternehmens Sehr geehrter Herr F.! Sehr geehrte Frau F.! Im Auftrage meines Mandanten biete ich für den Erwerb 100% Stammanteile der F. GmbH S 10,000.000,00 (In Worten: Schilling 10 Millionen) Einen Finanzierungsnachweis bin ich in der Lage, Ihnen bis Ende der Woche vorzulegen. Sollte dieses Anbot Ihre Zustimmung finden, so wäre die Vorgangsweise so, dass ich für meinen Mandanten treuhändig die Stammanteile erwerbe. Sie haben mir gegenüber angedeutet, dass familienintern vorangehend eine Umschichtung der Stammanteile von Ihren Kindern auf Sie stattfinden müsste. Vertraglich könnte meines Erachtens dies unmittelbar aufeinander erfolgen." Wie bereits festgestellt, wurde seitens der Bw. im Berufungsverfahren mehrfach vorgebracht, dass von diesem Schreiben nur diese erste Seite auffindbar sei. Der Verfasser dieses Schreibens, RA Dr. V. selbst, teilte der Abgabenbehörde II. Instanz im Brief vom 23. Juli 2002 mit, dass er den Kanzleidurchschlag und damit die zweite Seite nicht mehr in seinen Handakten auffinden könne. Erst in der mündlichen Berufungsverhandlung am 22. Mai 2003 wurde seitens der steuerlichen Vertretung der Bw. das Schreiben des Dr. V. vom 11. Dezember 1996 im Original vorgelegt. Eine

Normen und Schlagworte

Veräußerung von MitunternehmeranteilenHälftesteuersatzZeitpunkt der Willensübereinstimmungfreie Beweiswürdigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/2902-W/02
Stammnummer
4541
Gültig
16.06.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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