Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1256-W/05
Festsetzung von Anspruchszinsen mit automationsunterstütztem Bescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1256-W/05vom 28.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des KM, vertreten durch M-KEG, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom 17. Juni 2005 betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. Juni 2005 setzte das
Finanzamt für das Jahr 2003 Anspruchszinsen in Höhe von
€ 69,12 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber aus, dass kein Organ des Finanzamtes die
Möglichkeit gehabt habe, auf den automationsunterstützt ablaufenden
Vorgang der Bescheidausfertigung bestimmenden Einfluss zu nehmen. Damit fehle
dem als Bescheid bezeichneten Schriftstück ein Merkmal, dass nach der Lehre
und Rechtsprechung ein wesentliches Element der Bescheidqualität
sei.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH 16.12.1987, G 110/87)
fordere zu Recht, dass der automationsunterstützte Bescheid
tatsächlich von der in ihm angegebenen Verwaltungsbehörde veranlasst
worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 96 BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der
Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum
und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat.
An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in
Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die
Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des
betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das
Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.
Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung
erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung
und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen,
als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde
genehmigt.
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von
Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die
aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund
völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund der
Meinung, dass dem angefochtenen Bescheid das wesentliche Kriterium fehle, dass
er auf eine Willensbildung von Organen der zuständigen Behörde
zurückzuführen sei, ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.12.2006, 2005/14/0014) gegen die vom einfachen
Gesetzgeber getroffene Regelung des § 96 letzter Satz BAO keine
verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, die zu einer Antragstellung nach
Art. 140 Abs. 1 B-VG Anlass geben könnten. Vor allem
konnte der Gesetzgeber berücksichtigten, dass im Bereich der
Massenverfahren durch die automationsunterstützte Bescheiderstellung
Beschleunigungs- und Einsparungseffekte erzielt werden sollen. Dazu kommt, dass
es sich bei diesen Nebengebühren um Ansprüche handelt, welche bereits
durch gesetzliche Vorgaben weitgehend determiniert sind. Auch unter dem
Gesichtspunkt des Rechtsschutzes ist in Bezug auf den letzten Satz des § 96
BAO insoweit kein Defizit auszumachen, weil es dem Abgabepflichtigen nicht
verwehrt ist, seine Rechte im Rechtszug gegen die bescheiderlassende
Behörde wahrzunehmen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 28.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1256-W/05
- Stammnummer
- 27561
- Gültig
- 28.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF