Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0269-F/03
Sind Beträge gemäß § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG iVm § 18 Abs 3 letzter Satz in die Bemessungsgrundlage für die Bestandvertragsgebühr mit einzubeziehen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0269-F/03vom 20.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 18 Abs 3 letzter Satz UmgrStG rückwirkend vereinbarte Bestandentgelte für gemäß § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG vereinbarte Entgelte sind als Einmalleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Bestandvertragsgebühr mit einzubeziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kopf und die weiteren Mitglieder Mag.
Armin Treichl, Mag. Michael Kühne, Arbeiterkammer, und Mag. Tino Ricker,
Landwirtschaftskammer, im Beisein der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn
über die Berufung der Bf, vertreten durch BDO Tschofen Treuhand GmbH,
Wirtschaftsprüfungskanzlei, 6800 Feldkirch, Gallmiststraße 17,
vom 13. Juni 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch, vertreten
durch ADir Walter Rehlendt, vom 13. Mai 2003, ErfNr 302.176/2003,
betreffend Rechtsgebühr nach der am 13. Jänner 2005 in
6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungsführerin hat mit Abtretungsvertrag vom
23.9.1998 die gesamten Geschäftsanteile an der G erworben. Nach diesem
Beteiligungserwerb wurde auf Grundlage des Sacheinlagevertrages vom 28.9.1998
der operative Betrieb der Berufungsführerin nach Art III UmGrStG
rückwirkend auf den 31.12.1997 unter Zurückbehaltung aller
Grundstücke und aller Bestand-, Leasing- und Baurechte an Grundstücken
in die G eingebracht.
Mit Bestandvertrag vom 28.9.1998 hat die
Berufungsführerin die in ihrem Eigentum zurückbehaltenen
Grundstücke und die von ihr auf Grund von Bestand-, Leasingverträgen
oder Baurechten genutzten Liegenschaften an die G vermietet. Punkt III. und IV.
des Bestandvertrages lauten:
III.
Beginn
und Dauer des Bestandverhältnisses
(1) Das
Vertragsverhältnis beginnt am 28. September 1998 und wird auf die Dauer von
drei Monaten und drei Tagen (bis zum 31. Dezember 1998) abgeschlossen. Wird das
Bestandverhältnis nach Ablauf dieser Frist fortgesetzt, so verlängert
es sich jeweils um ein weiteres Jahr. Es kann dann von jedem Vertragsteil unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist ohne Angabe von Gründen
zum Ende des Geschäftsjahres (31. Dezember) aufgekündigt
werden.
(2) Nach §
18 Abs 3 letzter Satz UmgrStG wird dieses Bestandverhältnis für
umgründungssteuerliche Zwecke auf den 31.12.1997 [...] rückbezogen.
Für den Zeitraum vom 1. Jänner 1998 bis 28. September 1998 wird nach
Maßgabe des Abschnittes IV. dieses Vertrages eine rückwirkende
Entgeltvereinbarung iSd § 18 Abs 3 letzter Satz UmgrStG abgeschlossen,
sodaß durch diese Entgeltvereinbarung im Zeitpunkt des Abschlusses des
Sacheinlagevertrages in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Verringerung des
Sacheinlagewertes erfolgt.
(3) Die
Bestandgeberin ist außerdem berechtigt, das Bestandverhältnis
vorzeitig und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufzulösen,
wenn
- die
Bestandnehmerin trotz schriftlicher Mahnung und Gewährung einer Nachfrist
von 2 Wochen ihren Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt
(§ 1118 ABGB)
- die
Bestandnehmerin trotz schriftlicher Aufforderung in einem Verstoß gegen
eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages oder eine daraus erfließende
Norm oder gegen eine allfällige andere Vereinbarung
beharrt.
- über das
Vermögen der Bestandnehmerin ein Insolvenzverfahren eröffnet oder
mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder gegen diese mehr als
zwei Exekutionsverfahren anhängig sind oder die Bestandnehmerin ihre
Zahlungen einstellt;
- vom
Bestandobjekt oder Teilen hievon ein erheblich nachteiliger Gebrauch macht wird;
ein nachteiliger Gebrauch liegt auch dann vor, wenn die Bestandnehmerin das
Bestandobjekt oder Teile hievon unberechtigt iSd Abschnittes VI. dieses
Vertrages an Dritte weitergibt.
IV.
Bestandzins,
Wertsicherung
(1) Der
Bestandzins wird einvernehmlich mit monatlich S 3.107.100,00 (in Worten:
Schilling dreimillioneneinhundertsiebentausendeinhundert) zuzüglich der
jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer festgesetzt und von beiden
Parteien als angemessen beurteilt. Die Ermittlung und Zusammensetzung des
Bestandszinsen ergibt sich aus der als Anlage ./1 angeschlossenen Aufstellung
über die Flächenbewertung der einzelnen Standorte, welche einen
integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet.
(2) Der
Bestandzins ist jeweils bis zum 5. eines jeden Monats im vorhinein auf ein von
der Bestandgeberin namhaft zu machendes Bankkonto spesen- und abzugsfrei zu
entrichten.
(3) In diesem
Bestandzins sind die Betriebskosten nicht enthalten. Die Bestandnehmerin
verpflichtet sich, die Betriebskosten je nach Vorschreibung direkt zu
entrichten.
(4) Falls die
Vertragsparteien schriftlich, mündlich oder konkludent dieses
Bestandverhältnis nach Ablauf der Befristung iSd Abschnittes III. Absatz
(1) dieses Vertrages fortsetzen, wird auch für das Kalenderjahr 1999 ein
monatlicher Bestandzins von S 3.107.100,00 (in Worten: Schilling
dreimillioneneinhundertsiebentausendeinhundert) zuzüglich der jeweils
geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer vereinbart. Für die nachfolgenden
Kalenderjahre gilt, sofern nichts abweichendes vereinbart wird, die folgende
Regelung: der Bestandzins ist nach dem Verbraucherpreisindex VPI 1986 oder einem
etwaigen Nachfolgeindex des Österreichischen Statistischen Zentralamtes
wertgesichert. Ausgangsbasis ist der Monatsindex für September 1998. Der
Bestandzins wird ab Jänner eines jeden Jahres für das gesamte
Kalenderjahr in jenem Verhältnis und Ausmaß angepasst, in dem sich
der Monatsindex für September des Vorjahres gegenüber dem Monatsindex
für September 1998 verändert. Der Monatsindex für September des
Vorjahres gilt in der Folge als Basis für die nächste Indexanpassung.
(5) Die
Bestandgeberin ist berechtigt, die sich aus der Indexveränderung ergebenden
Wertsicherungsbeträge von der Bestandnehmerin innerhalb der
Verjährungsfrist auch rückwirkend zu fordern. Die Nichtberechnung bzw
Nichteinhebung gilt unabhängig von der Dauer nicht als Verzicht auf die
Wertsicherungsbeträge.
Mit Bescheid vom 13.5.2003 hat das Finanzamt Feldkirch der
Berufungsführerin Bestandvertragsgebühr gemäß
§ 33 TP
5 In Höhe von 32.515,42 € vorgeschrieben.
In der Berufung vom 13.5.2003 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass im Abschnitt III. des
Bestandvertrages vom 28.9.1998 ausdrücklich nur für
umgründungssteuerliche Zwecke eine rückwirkende Entgeltvereinbarung
iSd § 18 Abs 3 UmgrStG abgeschlossen und gleichzeitig im Vertrag
festgestellt worden sei, dass mit dieser rückwirkenden Entgeltvereinbarung
nur eine Verringerung des Sacheinlagewertes verbunden ist. Nach der
ständigen Rechtsprechung des VwGH seien rückwirkende
Rechtsgeschäfte für den Bereich des Steuerrechtes nicht anzuerkennen,
es sei denn der Gesetzgeber selbst hätte diesen Grundsatz durch besondere
Vorschriften durchbrochen. Die Rückwirkung des § 18 Abs 3 und des
§ 13 UmgrStG gelte nur im Bereich der Gewinnermittlung und des
Ertragsteuerrechts, eine gebührenrechtliche Rückwirkung sei mit diesen
Vorschriften nicht verbunden. Auch das GebG enthalte keine besondere Vorschrift
iSd ständigen VwGH-Judikatur, auf Grund welcher die rückwirkende
Entgeltvereinbarung iSd § 18 Abs 3 UmgrStG gebührenrechtlich relevant
wäre. Daher sei diese rückwirkende Vereinbarung gebührenrechtlich
nicht anzuerkennen und irrelevant. Die Rückwirkung sei nicht
zivilrechtlicher Natur, sondern beziehe sich auf das Rechnungswesen; sie bedeute
damit aber auch, dass Gewinne und Verluste ab dem festgelegten Stichtag auf
Rechnung der das Unternehmen aufnehmenden Gesellschaft gehen. Der
zivilrechtliche Vermögensübergang finde aber trotz der
Rückwirkungsfiktion erst zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Einbringungsvertrages statt. Da die rückwirkende Entgeltvereinbarung iSd
§ 18 Abs 3 UmgrStG nur für das Rechnungswesen maßgebend,
zivilrechtlich aber nicht wirksam sei, könne daraus kein Entgelt für
die Bestandnahme dieser Liegenschaften abgeleitet werden. Im Zeitraum von
Jänner bis September 1998 habe zwischen den Vertragspartnern dieses
Bestandvertrages nachweislich kein Bestandverhältnis und keine
Gebrauchsüberlassung der Bestandobjekte bestanden. Auch die mögliche
Argumentation, dass der neunmonatige Rückwirkungszeitraum auf die
verbleibenden 3 Monate umzulegen sei, entbehre jeder wirtschaftlichen Grundlage,
und würde schlussendlich bedeuten, dass für die Vertragslaufzeit von 3
Monaten das Vierfache des angemessenen Entgelts zu leisten wäre.
Tatsächlich bewirke diese rückwirkende Entgeltvereinbarung aber nur
eine Verringerung des Einbringungsvermögens in der Form, dass das
eingebrachte Vermögen um jenen Betrag verringert werde, der einem fiktiven
Bestandzins der vergangenen 9 Monate entspreche. Nach herrschender Auffassung
seien die Rechtsfolgen des § 18 Abs 3 und § 13 UmgrStG rein
ertragsteuerrechtliche Rückwirkungsfiktionen. Die Vorschrift des § 18
Abs 3 UmgrStG bewirke nicht eine Rückbeziehung von Rechtsgeschäften,
sondern ermögliche nur die rückbezogene Berücksichtigung dieser
Rechtsgeschäfte in der steuerlichen Gewinnermittlung. Im Bereich der
Verkehrsteuern und Gebühren sowie im Zivilrecht fehle eine entsprechende
Rückwirkungsfiktion. Die Behandlung des rückwirkend vereinbarten
Entgelts als Betriebseinnahmen bei der einbringenden Gesellschaft sei nur eine
ertragsteuerliche Fiktion, um die Verzerrung von ertragsteuerlichen
Betriebsergebnissen zu verhindern. Auch der Wille der Vertragsparteien sei nicht
auf eine bestandvertragsrechtlich relevante Rückwirkung gerichtet. Die
rückwirkende Entgeltvereinbarung sei ausdrücklich auf die
ertragsteuerliche Rückwirkungsfiktion des § 18 Abs 3 UmgrStG und damit
auf die ertragsteuerliche Fiktion der Teilung des steuerlichen Erfolges zwischen
der einbringenden und der aufnehmenden Gesellschaft beschränkt.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels
Berufungsvorentscheidung im Wesentlichen aus folgenden Gründen als
unbegründet abgewiesen:
Auch das Finanzamt gehe davon aus, dass ein zivilrechtlich
wirksames Rechtsgeschäft (Bestandvertrag) erst für die Zukunft
abgeschlossen worden sei und nicht rückwirkend ein Bestandvertrag (ab
Einbringungsstichtag) vorliege. Demzufolge sei als wiederkehrende Leistung auch
nur der Wert der zukünftigen Mieten (im gegebenen Fall 3 Monate)
anzusetzen. Darüber hinaus habe die Bestandnehmerin im Bestandvertrag aber
nicht nur zur Darstellung umgründungssteuerlicher Folgen "in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Verringerung des Scheinlagewertes"
dargestellt, sondern ausdrücklich ein zusätzliches Entgelt vereinbart,
das dem 9-monatigen Bestandzins entspreche. Der Gesamtbetrag, den die
Bestandnehmerin daher vereinbarungsgemäß zur Erlangung der Nutzung
des Bestandvermögens zu erbringen verpflichtet sei, entspreche damit in
Summe dem 12-fachen Monatsentgelt. Die Vereinbarung sei in dem gemäß
§ 17 Abs 1 GebG maßgeblichen Vertragspunkt III. auch
ausdrücklich als Entgelt erfolgt, lediglich als wirtschaftliche
Betrachtungsweise werde die Verminderung des Sacheinlagewertes angesprochen. Das
ändere aber nichts an der zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung,
zusätzlich zu dem laufenden Entgelt ein Entgelt zu leisten, das dem
9-fachen Monatsentgelt entspreche. Was die wirksame zivilrechtlich
zulässige Entgeltvereinbarung betreffe, sei nach Ansicht des Finanzamtes zu
beachten, dass auch Verträge über die Nutzungsüberlassung, soweit
sie sich auf das eingebrachte Vermögen beziehen, erst ertragssteuerwirksam
seien, wenn sowohl der Einbringungsvertrag als auch die spezielle vertragliche
Vereinbarung abgeschlossen seien. Davon abweichend seien Verträge über
die Nutzungsüberlassung von Anlagevermögen, welches im Zuge der
Einbringung nach § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG zurückbehalten wurde, ab dem
dem Einbringungsstichtag folgenden Tag ertragssteuerwirksam, wenn die
Entgeltvereinbarung nachweislich am Tag des Abschlusses des
Einbringungsvertrages getroffen werde. Die Entgeltvereinbarung sei ebenfalls
nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu beurteilen. Unbestritten sei daher, dass
das Rechtsverhältnis, nämlich der Bestandvertrag erst nach
Vereinbarung iZm der Einbringung abgeschlossen worden sei und das
Bestandverhältnis nur in die Zukunft wirke. Dennoch werde für die
Nutzungsüberlassung ein Entgelt vereinbart, das, um ertragsteuerlich schon
ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Tag wirksam zu sein, von den
Beteiligten als Entgelt vereinbart sein müsse. Die Maßgeblichkeit
einer tatsächlich vorliegenden Entgeltvereinbarung - wie auch immer
diese "in wirtschaftlicher Betrachtungsweise" gesehen werde -
ergebe sich daher aus dem Gesetz selbst, konkret aus § 18 Abs 3 UmgrStG.
Daher könne nicht eingewendet werden, die Entgeltvereinbarung wäre
zivilrechtlich unwirksam. Vielmehr setze die ertragsteuerliche
Berücksichtigung iSd § 18 Abs 3 UmgrStG eine wirksame zwischen den
Parteien abgeschlossene Entgeltvereinbarung voraus, da dem Gesetzgeber nicht
unterstellt werden könne, er mache unwirksame Vereinbarungen zum
Maßstab einer Besteuerung. Eine nicht wirksame Entgeltvereinbarung
wäre vielmehr auch ertragsteuerlich unwirksam. Mit dem wirksamen Abschluss
der Entgeltvereinbarung iSd § 18 Abs 3 UmgrStG werde für den
Bestandvertrag neben dem laufenden zukünftigen Entgelt, ein Entgelt
vereinbart, das nicht als Vermögen der einbringenden Gesellschaft
zurückbehalten wurde, sondern dieser als Nutzungsentgelt zukomme und
andererseits bei der aufnehmenden Gesellschaft Nutzungsentgelt darstelle. Nach
den allgemeinen Grundsätzen des Gebührenrechtes zählten zum Wert,
von dem die Gebühr für Bestandverträge zu berechnen ist, alle
Leistungen, zu denen sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss
des Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen. Dieser Wert mache aber
entgegen dem Berufungsvorbringen in Summe das 12-fache des Monatsentgeltes
aus.
Im Vorlageantrag vom 8.10.2003 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen ergänzend vor, dass sich die
steuerrechtliche Rückwirkung ausschließlich auf die steuerrechtliche
Gewinnermittlung beziehe. Sie bewirke, dass die im Rückwirkungszeitraum
beim Einbringenden eingetretenen Geschäftsfälle und sonstigen
Vermögensänderungen rückwirkend der übernehmenden
Gesellschaft zugerechnet würden. Mit der Rückbeziehung von
Rechtsgeschäften, die die übernehmende Körperschaft mit dem
Einbringenden abschließe, habe dies nichts zu tun. Die Rückbeziehung
scheitere bereits an dem allgemeinen Grundsatz der Unbeachtlichkeit
rückwirkender Verträge. Die Behauptung der belangten Behörde, dem
Gesetzgeber könne man nicht unterstellen, dass dieser eine unwirksame
Vereinbarung zum Maßstab einer Besteuerung mache, sei unzutreffend. Das
Argument der belangten Behörde, dass der neunmonatige
Rückwirkungszeitraum auf die verbleibenden 3 Monate umzulegen sei, entbehre
jeder zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Grundlage und würde
konsequenterweise bedeuten, dass für die Vertragslaufzeit von 3 Monaten das
Vierfache des angemessenen Entgeltes zu leisten wäre und damit eine dem
Fremdverhaltensgrundsatz nicht standhaltende Gegenleistung vorliege. Die
rückwirkende Entgeltvereinbarung sei nicht auf die künftige
Inbestandnahme gerichtet und basiere lediglich auf rein ertragsteuerlichen
Rückwirkungsfiktionen des UmgrStG. Zivilrechtlich bewirke diese
rückwirkende Entgeltvereinbarung nur eine Verringerung des
Einbringungsvermögens in der Form, dass das eingebrachte Vermögen um
jenen Betrag verringert werde, der einem fiktiven Bestandzins der vergangenen
neun Monate entspreche. Im Zeitpunkt der Einbringung sei kein Entgelt für
die Bestandnahme im Rückwirkungszeitraum vereinbart, zumal die
rückwirkende Bestandnahme faktisch und rechtlich nicht möglich sei.
Ohne diese ertragsteuerlichen Rückwirkungsfiktionen des UmgrStG hätten
nur Entnahmen durchgeführt werden können, die zwar auch zu einer
Verringerung des Einbringungsvermögens, aber zu einer Verzerrung der
Betriebsergebnisse (die Bestandgeberin hätte den gesamten Jahresaufwand
für die Bestandsobjekte zu tragen, aber nur den Bestandzins von 3 Monaten
zur Verfügung) geführt hätten. Diese Verzerrung der
Betriebsergebnisse soll durch die ertragsteuerrechtliche
Rückwirkungsfiktion des § 18 Abs 3 UmgrStG verhindert werden, ohne
dass damit ein rechtliches oder faktisches Entgelt vereinbart worden sei. Es
entspreche schließlich auch dem Wesen einer Fiktion, dass die Wirkungen
dieser Fiktion (Rückwirkung des Rechtsgeschäftes und der damit
verbundenen Entgeltvereinbarung) außerhalb des Fiktionsbereiches
(Ertragsteuerrecht und Gewinnermittlung) keine rechtliche und faktische Relevanz
habe. Auch der Bestandvertrag vom 29.9.1998 sei entsprechend dem Willen der
Vertragsparteien nicht auf eine zivilrechtlich relevante Rückwirkung und
auch nicht auf eine Entgeltvereinbarung für die Zukunft gerichtet. Vielmehr
sei die rückwirkende Entgeltvereinbarung ausdrücklich und mehrfach auf
die ertragsteuerrechtliche Fiktion der Teilung des steuerlichen Erfolges
zwischen der Einbringenden und der aufnehmenden Gesellschaft beschränkt.
Punkt III. des Bestandsvertrages vom 29.9.1998 laute wie folgt:
"Nach
§ 18 Abs 3 letzter Satz UmgrStG wird dieses Bestandverhältnis für
umgründungssteuerliche Zwecke auf den 31.12.1997 [...] rückbezogen.
Für den Zeitraum vom 1. Jänner 1998 bis 28. September 1998 wird nach
Maßgabe des Abschnittes IV. dieses Vertrages eine rückwirkende
Entgeltvereinbarung iSd § 18 Abs 3 letzter Satz UmgrStG abgeschlossen,
sodaß durch diese Entgeltvereinbarung im Zeitpunkt des Abschlusses des
Sacheinlagevertrages in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Verringerung des
Sacheinlagewertes erfolgt."
Auch § 18 Abs 3 UmgrStG setze eine Entgeltvereinbarung
voraus, welche aber auf die ertragsteuerliche Rückwirkungsfiktion
beschränkt sei. Diese Entgeltvereinbarung gelte nur ertragsteuerrechtlich
und nicht im Bereich des Zivil- und Gebührenrechts.
Nach § 17 Abs 1 GebG sei der Inhalt der über das
Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Entscheidend
sei in aller Regel nur die zivilrechtliche Beurteilung. Zivilrechtlich liege
aber weder ein rückwirkendes Bestandverhältnis noch eine
rückwirkende Entgeltvereinbarung vor. Auch nach dem eindeutigen
Vertragsinhalt sei die rückwirkende Entgeltvereinbarung nur im Bereich des
Ertragsteuerrechts und der Gewinnermittlung wirksam und nicht als Entgelt
für die tatsächliche Inbestandnahme der Liegenschaften ab dem
29.9.1998 zu betrachten. Eine Bestandvertragsgebühr könne daher nach
dem Inhalt der Urkunde nicht anfallen. Aus diesen Gründen seien die
Ausführungen der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, wonach diese
vertragliche Regelung nicht auf umgründungssteuerrechtliche Folgen
beschränkt und die rückwirkende Entgeltvereinbarung nach § 17 Abs
1 GebG als zusätzliches Entgelt für die künftige Bestandnahme zu
betrachten sei. Die Entgeltvereinbarung im Rahmen der ertragsteuerrechtlichen
Rückwirkungsfiktion könne keine Bestandvertragsgebühr
auslösen, weil die Gebührenpflicht zivilrechtlich ein gültig
zustande gekommenes Rechtsgeschäft voraussetze. Die Bestandnahme im
Rückwirkungszeitraum sei zivilrechtlich nicht wirksam und daher aus
gebührenrechtlicher Sicht nicht relevant. Entscheidend sei nur das
Zivilrecht, eine abweichende Beurteilung im Ertragsteuerrecht sei unbeachtlich.
Die Bestandvertragsgebühr setze ein Entgelt für die Überlassung
des Gebrauchs der Bestandsache voraus. Die rückwirkende Entgeltvereinbarung
sei nur für Zwecke des Ertragsteuerrechts und der Gewinnermittlung zur
Vermeidung von Verzerrungen der Betriebsergebnisse zwischen der Einbringenden
und der übernehmenden Gesellschaft geschlossen worden. Ein Entgelt für
die faktische und zivilrechtliche Inbestandnahme dieser Liegenschaften liege
daher nicht vor, so dass das rückwirkend vereinbarte Entgelt nicht zur
Bemessungsgrundlage für die Bestandvertragsgebühr
zähle.
Strittig ist, ob die belangte Behörde auch das
rückwirkend vereinbarte Entgelt iSd § 18 Abs 3 UmgrStG in die
Bemessungsgrundlage für die Bestandvertragsgebühr einbeziehen kann.
In der am 13. Jänner 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung haben die Parteien ihre in der Berufung und im
Vorlageantrag bzw in der Berufungsvorentscheidung vorgebrachten Argumente
wiederholt, bekräftigt und erörtert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs 1 GebG unterliegen
Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge,
wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit
und gegen einen bestimmten Preis erhält, einer Gebühr nach dem Wert in
Höhe von 1 vH. Gemäß Abs 2 zählen einmalige oder
wiederkehrende Leistungen, die für die Überlassung des Gebrauches
vereinbart werden, auch dann zum Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten
Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden
können.
Unstrittig ist, dass der gegenständliche
Bestandvertrag einer Gebühr gemäß
§ 33 TP 5 GebG
unterliegt. Strittig ist lediglich ob die rückwirkende Entgeltvereinbarung
in die Bemessungsgrundlage für die Bestandvertragsgebühr mit
einzubeziehen ist.
Der Berufungsführerin ist zuzustimmen, dass
rückwirkend vereinbarte Rechtsgeschäfte gebührenrechtlich nicht
anzuerkennen sind. Der gegenständliche Bestandvertrag ist daher
ausschließlich für die Zukunft geschlossen worden. Es liegt daher
kein rückwirkender Bestandvertrag ab Einbringungsstichtag vor. Demzufolge
ist als wiederkehrende Leistung nur der Wert der Miete vom 28.9.1998 bis zum
31.12.1998 anzusetzen.
Wesentlicher Bestandteil eines Bestandvertrages ist die
Vereinbarung eines bestimmten (bestimmbaren) Preises, also eines Entgelts
für die Gebrauchsüberlassung. Die Rechtsgebühr nach § 33 TP
5 GebG ist nach dem Wert des Bestandvertrages zu bemessen. Dieser Wert ergibt
sich aus Bestandzins und Bestanddauer. Zu dem Wert, nach dem die Gebühr
für Bestandverträge zu berechnen ist, zählen alle Leistungen, zu
deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des
Gebrauchsrechtes an der Sache zu gelangen. Alle Leistungen, die im
Austauschverhältnis zur Einräumung des Benützungsrechtes stehen,
sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Wesentlich für die
Einbeziehung einer Leistung in die Bemessungsgrundlage ist, dass ein
wirtschaftlicher Zusammenhang zur Überlassung der Bestandsache besteht.
Aus Punkt III des Bestandvertrages geht hervor, dass das
Bestandverhältnis am 28.9.1998 beginnt und bis zum 31.12.1998 abgeschlossen
wird. Weiters geht aus Punkt III des Bestandvertrages hervor, dass das
Bestandverhältnis für umgründungsteuerrechtliche Zwecke auf den
31.12.1997 rückbezogen wird und für den Zeitraum vom 1.1.1998 bis
28.9.1998 eine rückwirkende Entgeltvereinbarung abgeschlossen wird, sodass
durch diese Entgeltvereinbarung im Zeitpunkt des Abschlusses des
Sacheinlagevertrages eine Verringerung des Sacheinlagewertes erfolgt. Daraus
ergibt sich, dass sich die Bestandnehmerin zivilrechtlich verpflichtet hat, um
das Bestandrecht zu erlangen, ein zusätzliches Entgelt zu erbringen, das
der Höhe nach dem fiktiven Bestandzins vom 1.1.1998 bis 28.9.1998
entspricht. Der Gesamtbetrag, den die Bestandnehmerin daher
vereinbarungsgemäß zur Erlangung der Nutzung des
Bestandvermögens zu erbringen verpflichtet ist, entspricht daher in Summe
dem 12-fachen Monatsentgelt. Die Vereinbarung bezeichnet die zu erbringende
Leistung in dem gemäß
§ 17 Abs 1 GebG maßgeblichen
Vertragspunkt III. auch ausdrücklich als Entgelt. Es kann daher nicht in
Zweifel gezogen werden, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der
Erlangung des Bestandrechtes und der Zahlung des "rückwirkenden
Bestandzinses" besteht. Den Ausführungen des Berufungsführers, wonach
§ 18 Abs 3 UmgrStG lediglich eine ertragssteuerliche Fiktion
aufstelle, kann nicht gefolgt werden, da § 18 Abs 3 UmgrStG eine
zivilrechtlich gültige Vereinbarung voraussetzt. Die Einbeziehung des
"rückwirkenden Bestandzinses" in die Bemessungsgrundlage für die
Gebühr gemäß
§ 33 TP 5 GebG erfolgt daher zu recht. Die
Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 20. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0269-F/03
- Stammnummer
- 13632
- Gültig
- 20.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF